KARE600056534 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR204.17.0 BAG 6. Senat 20180906 6 AZR 204/17 Urteil § 7 Abs 8 Buchst c Alt 2 TV-L, § 9 Abs 3 TV-L, § 9 Abs 1 S 2 Buchst a TV-L, § 6 Abs 1 Buchst b DBuchst aa
§ 9Rn. 12; zum Begriff der/des regelmäßigen Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftsdienstes in § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Arb
ZG: Baeck/Deutsch ArbZG
- Aufl. § 7 Rn. 49; Schliemann ArbZG
- Aufl. § 7 Rn. 40). 37
(3)Bereitschaftszeiten fallen „in nicht unerheblichem Umfang“ an, wenn die Zeitanteile der Bereitschaftszeit bezogen auf die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TV-L (vgl. BeckOK TV-L/Guth Stand 1. Oktober 2012 TV-L § 9 Rn. 8) einen deutlichen Ausprägungsgrad erreichen. Der Gegenansicht, die auf die Relation zu der gesamten, sich aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten zusammensetzenden Arbeits- bzw. Anwesenheitszeit abstellen will (Fieberg in Fürst GKÖD Bd.
§ 9Rn.
12; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Februar 2011 Teil B 1 § 9 Rn. 8), ist zwar zuzugeben, dass die Verwendung des Begriffs der „Tätigkeit“ für ein solches Verständnis sprechen könnte. Diese Ansicht berücksichtigt jedoch das § 9 TV-L zugrunde liegende Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht hinreichend. Grundsätzlich schuldet der Beschäftigte nur die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TV-L. Nur im Ausnahmefall des § 9 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 3 TV-L verlängert sich die für das tarifliche Entgelt geschuldete Anwesenheitszeit (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - Rn. 21, BAGE 133, 14). Nach diesem Regelungskonzept ist ausgehend von der „Normalarbeitszeit“ des § 6 Abs. 1 TV-L zu bestimmen, ob Bereitschaftszeiten in einem Umfang anfallen, der eine Faktorisierung nach § 9 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 3 TV-L rechtfertigt. Erst wenn das, wie von § 9 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 TV-L gefordert, in einem „nicht unerheblichen Umfang“ der Fall ist, verlängert sich die geschuldete Anwesenheitszeit nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 2 TV-L. Dabei meint „nicht unerheblich“ weniger als „erheblich“. Von einem „nicht unerheblichen“ Anteil ist auszugehen, wenn der Anteil der Bereitschaftszeiten an der regelmäßigen Arbeitszeit etwa 25 % beträgt (Fieberg in Fürst GKÖD Bd.
§ 9Rn.
12; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Februar 2009 Teil II § 9 Rn. 10; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Februar 2011 Teil B 1 § 9 Rn. 7). Das folgt aus einem systematischen Vergleich mit der in Anlage A zum TV-L enthaltenen Entgeltordnung. Soweit dort von einem nicht unerheblichem Umfang die Rede ist, sehen die Tarifvertragsparteien dieses Merkmal ausweislich der jeweiligen Protokollerklärung bei einem Anteil von etwa einem Viertel als erfüllt an (vgl. zum Beispiel Protokollerklärung Nr. 3 zu Teil II Nr. 1, Protokollerklärung Nr. 4 zu Teil II Nr. 2.2, Protokollerklärung Nr. 4 zu Teil II Nr. 5.2, Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil II Nr. 24.4 der Anlage A zum TV-L). Als erheblich definieren sie hingegen einen Anteil von mindestens einem Drittel (vgl. Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil II Nr. 11.5 der Anlage A zum TV-L). Nach diesen Grundsätzen fielen in die Tätigkeit des Klägers Bereitschaftszeiten „in nicht unerheblichem Umfang“, wenn er sich in einer Größenordnung von etwa 9,5 Stunden/Woche zur Verfügung halten musste, um im Bedarfsfall selbständig die Arbeit aufzunehmen. 38
- bb)§ 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 TV-L setzt sodann voraus, dass bei Bereitschaftszeiten die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Ferner ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 TV-L erforderlich, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichen Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. Liegen diese Voraussetzungen vor, werden Bereitschaftszeiten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV-L zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Die Summe aus der faktorisierten Bereitschaftszeit und der Vollarbeitszeit darf allerdings gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-L die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TV-L nicht überschreiten. Überstunden im Rettungsdienst entstehen daher erst unter Beachtung des tariflichen Faktors für Bereitschaftszeiten und des Ausgleichszeitraums nach § 7 Abs. 7 bzw. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TV-L. Überstunden hat der Kläger daher geleistet, wenn der am Ende des Schichtplanturnus vorzunehmende Abgleich (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 38) ergibt, dass auch unter Berücksichtigung der Faktorisierung gemäß § 9 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV-L die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des § 6 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa TV-L überschritten ist. 39
- cc)Dem steht entgegen der Auffassung des Klägers die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) nicht entgegen. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist hinreichend geklärt, dass sich diese Richtlinie mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten Falls des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln. Sie will den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf deren Vergütung findet. Dieser Aspekt liegt nach Art. 153 Abs. 5 AEUV außerhalb der Zuständigkeit der Europäischen Union (EuGH 21. Februar 2018 - C-518/15 - [Matzak] Rn. 24, 49; vgl. auch BAG 20. Januar 2010 - 10 AZR 990/08 - Rn. 22; 24. September 2008 - 10 AZR 770/07 - Rn. 34 ff., BAGE 128, 42). 40
- dd)Wendet der Arbeitgeber das Vorliegen von Bereitschaftszeiten ein, hat er zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3, Abs. 1 TV-L im Einzelnen vorzutragen. Dabei kann er auf Erfahrungswerte abstellen (Martens in Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2014 § 9 Rn. 3), die er beispielsweise durch Arbeitsaufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum gewonnen hat. Sofern solche nicht vorliegen, ist vom Arbeitgeber eine Prognose zur Schätzung des Anfalls von Bereitschaftszeiten für den jeweiligen Arbeitsbereich abzugeben (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - Rn. 34, BAGE 133, 14). Der Zeitrahmen, aus dem der Arbeitgeber seine Erfahrungswerte herleitet bzw. auf den sich seine Prognose bezieht, muss der Lage und Länge nach so beschaffen sein, dass er die betrieblichen Gegebenheiten repräsentativ abbildet und etwa anfallende Intensitätsschwankungen hinsichtlich der Arbeitsbelastung ausgeglichen werden können (vgl. BAG 24. September 1992 - 6 AZR 101/90 - zu II 2 b der Gründe). Hierzu muss er wenigstens den jeweiligen Schichtplanturnus iSd. § 7 Abs. 8 Buchst. c TV-L abbilden. 41
- c)Sofern sich das beklagte Land zur Darlegung der Bereitschaftszeiten wiederum auf die Geschäftsanweisung GS-Nr. 15/2007 „Dienstablauf im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr“ bezieht, wird das Landesarbeitsgericht aufzuklären haben, ob diese auf den Kläger überhaupt Anwendung findet. Zudem wird es zu berücksichtigen haben, dass in dieser Geschäftsanweisung nicht von Bereitschaftszeit, sondern nur von Bereitschaftsdienst die Rede ist. 42 2. Das Landesarbeitsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob Überstundenzuschlagsansprüche nach § 37 TV-L verfallen sind, weil sie der Kläger nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit (§ 24 Abs. 1 Satz 4 TV-L) schriftlich geltend gemacht hat. 43
- a)Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden. Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 TV-L ist daher erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (vgl. zum Ganzen BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 45 mwN, BAGE 154, 118 [zu § 37 Abs. 1 TVöD-AT]). 44
- b)Das Landesarbeitsgericht hat zur Einhaltung der Ausschlussfrist in Bezug auf Überstundenzuschlagsansprüche keine Feststellungen getroffen. Das wird es nachzuholen und dabei insbesondere zu würdigen haben, ob der Kläger mit seinem Begehren auf Anrechnung der Überstunden/Gutschrift auf das Arbeitszeitkonto sowie auf Abgeltung der Überstunden in seinen Schreiben vom 15. März 2012 bzw. 26. Juni 2012 zugleich die Überstundenzuschläge im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht hat oder ob dies erst mit den Klageerweiterungen vom 31. März 2016 bzw. vom 21. Oktober 2016 der Fall war. 45 3. Falls danach abzugeltende Überstunden und Überstundenzuschlagsansprüche bestehen, wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass nicht nur - wie es bereits zutreffend selbst erkannt hat - Überstunden höchstens mit dem Tabellenentgelt der Stufe 4 der jeweiligen Entgeltgruppe zu vergüten sind (Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 TV-L sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L), sondern auch Überstundenzuschlägen lediglich das Entgelt der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe zugrunde zu legen ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 aE TV-L). 46 4. Soweit das Landesarbeitsgericht auch über den hilfsweisen Antrag auf Stundengutschrift auf dem Arbeitszeitkonto zu befinden haben sollte, wird es zu beachten haben, dass seine bisherigen Feststellungen die Annahme, zwischen den Parteien sei ein Arbeitszeitkonto vereinbart worden, nicht tragen. Zwar hat es im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass im „Arbeitszeitkonto nach dem Zeiterfassungssystem der Personalplanungssoftware ‚PlaSMa‘ (SP-Expert)“ bestimmte Sollstundenzahlen berücksichtigt würden. Hierzu in Widerspruch steht aber, dass nach der Feststellung des Landesarbeitsgerichts die Dienstvereinbarung, auf der die Einrichtung und Anwendung dieser Software beruht, vorsieht, dass eine „monatliche Stundenabrechnung erstellt (wird), aus der auch Arbeitszeitguthaben bzw. Arbeitsrückstände hervorgehen“. Die Ausweisung eines Stundensaldos in einer monatlichen Stundenabrechnung allein bedeutet aber nicht, dass zwischen den Parteien ein Arbeitszeitkonto mit der Möglichkeit des Ansparens von Arbeitszeitguthaben vereinbart ist. Dies ist auch nicht Zweck der Dienstvereinbarung. Mit ihr sollen vielmehr die Effizienz der Personaleinsatzplanung erhöht sowie konstante Schichtstärken, sichere Funktionsbesetzungen sowie ein Belastungsausgleich für die Einsatzkräfte erreicht werden (vgl. Präambel sowie Ziffer 1 der Dienstvereinbarung zwischen der Berliner Feuerwehr und dem Personalrat der Berliner Feuerwehr über die Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung der EDV-unterstützten Dienstplanerstellung und -abrechnung mit der Personalplanungssoftware „PlaSMa“ [SP-Expert] in den Dienststellen der Berliner Feuerwehr). Wegen dieser Widersprüchlichkeit kommt dem Tatbestand des Berufungsurteils insoweit keine Beweiskraft (§ 314 ZPO) zu. Die Feststellung böte keine Grundlage für die Entscheidung, was von Amts wegen zu beachten wäre (vgl. BGH 9. März 1995 - III ZR 44/94 - zu II 2 a der Gründe). Spelge Krumbiegel Heinkel Der ehrenamtl. Richter Reidelbachist an der Beifügung seinerUnterschrift verhindert.Spelge Döpfert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600056534&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public