BAG, Urteil vom 18.10.2018 – 2 AZR 381/18
KARE600056556 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR381.18.0 BAG 2. Senat 20181018 2 AZR 381/18 Urteil vorgehend ArbG Bonn, 12. Juli 2017, Az: 4 Ca 616/16, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 1. Februar 2018, Az: 7 Sa 767/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. Februar 2018 - 7 Sa 767/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über die Änderung von Arbeitsvertragsbedingungen durch die Beklagte.
2 Der Kläger war bei der Beklagten im Betrieb „Direktvertrieb und Beratung“ (DTDB) beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fanden kraft vertraglicher Bezugnahme die für den Betrieb einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
3 Am 21. Juni 2011 vereinbarte die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di den „TV Bereichsausnahme DTDB“. Er sah für Arbeitnehmer, die dem Betrieb DTDB „angehören“, vor, dass auf sie - mit Ausnahme von drei hier nicht interessierenden Regelwerken - nicht die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung fänden, sondern die der T Deutschland GmbH (TDG) in der jeweils aktuellen Fassung. Lediglich die Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit (BQE) sollte diejenige im Sinne des TV Ratio der Beklagten sein.
4 Die Beklagte legte den Betrieb DTDB zum 31. Juli 2013 still. Aus diesem Anlass kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers unter dem 8. Juli 2013 und bot ihm eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der BQE „V“ zu den im TV Ratio TDG geregelten Bedingungen an. Nachdem der Senat in Parallelverfahren festgestellt hatte, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung der TV Ratio TDG noch nicht wirksam zustande gekommen war, kamen die Parteien in einem Vergleich überein, dass diese keine Wirkung entfalte.
5 Nach § 3 Abs. 2 TV Ratio TDG sind, wenn eine Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze wegfällt, alle bislang auf diesen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer in die BQE zu versetzen. Gemäß § 5 Abs. 1 TV Ratio TDG erhalten sie ein Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrags. Alternativ können sie einen Auflösungsvertrag mit Abfindungsregelung wählen (§ 5 Abs. 2 TV Ratio TDG). Lehnt ein Arbeitnehmer beide Angebote ab, erfolgt nach § 5 Abs. 3 Satz 1 TV Ratio TDG eine Kündigung unter Aufrechterhaltung des Angebots zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu entsprechend geänderten Bedingungen in der BQE. Abweichend von § 25 MTV TDG gelte dafür eine Kündigungsfrist von drei Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG). Nach § 25 Abs. 3 MTV TDG beträgt die Kündigungsfrist für beide Teile nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens drei Jahren zwei Monate und für eine arbeitgeberseitige Kündigung nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren sieben Monate jeweils zum Ende eines Kalendermonats. § 26 MTV TDG bestimmt einen besonderen Kündigungsschutz für ältere und länger beschäftigte Arbeitnehmer. Nach seinem Abs. 3 bleibt bei diesen eine ordentliche Kündigung zum Zwecke der Änderung des Arbeitsvertrags möglich, wenn eine Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist.
6 Mit Schreiben vom 18. August 2016 kündigte die Beklagte - nach erneutem erfolglosen Durchlaufen des „Angebotsverfahrens“ gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV Ratio TDG und Anhörung des Betriebsrats - das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Beachtung der Kündigungsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG zum Ablauf des 15. September 2016, hilfsweise unter Beachtung der Kündigungsfrist des § 25 Abs. 3 MTV TDG zum Ablauf des 31. März 2017 und äußerst hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Zugleich bot sie dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 16. September 2016, hilfsweise ab dem 1. April 2017 und hilfsweise ab dem nächstzulässigen Termin „als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 TV Ratio TDG in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit TPS der [Beklagten] zu den in Abschnitt 1 des TV Ratio TDG (nebst Anlagen) genannten Bedingungen“ an. Im Übrigen sollten die Vertragsbedingungen unverändert bleiben. Dem Schreiben waren eine Ablichtung des Textes des TV Ratio TDG ohne Anlagen sowie ein Merkblatt über die wesentlichen Regelungen dieses Tarifvertrags beigefügt. Das vollständige Tarifwerk einschließlich der Anlagen ist im Intranet der Beklagten abrufbar.
7 Der Kläger hat rechtzeitig den Vorbehalt nach § 2 KSchG erklärt und fristgerecht die vorliegende Klage erhoben. Sein Arbeitsverhältnis könne nicht ordentlich gekündigt werden. Jedenfalls fehle es an einem hinreichend bestimmten Vertragsangebot. Der TV Ratio TDG sei nach der Stilllegung des Betriebs DTDB auf sein Arbeitsverhältnis nicht mehr anzuwenden. Schließlich habe die Beklagte wegen der Regelung in § 622 Abs. 6 BGB nicht wirksam mit der kurzen Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG kündigen können.
8 Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 18. August 2016 unwirksam ist.
9 Das Arbeitsgericht ist dem Klageabweisungsantrag der Beklagten teilweise gefolgt und hat eine wirksame Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen erst zum 31. März 2017 angenommen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren vollumfänglich weiter.
10 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Änderungsschutzantrag gegen die Kündigung zum 15. September 2016 zu Recht abgewiesen. Die weiteren Änderungsschutzanträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an.
11 I. Die Klage umfasst drei Anträge nach § 4 Satz 2 KSchG.
12 1. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 18. August 2016 eine unbedingte Kündigung zum 15. September 2016 ausgesprochen. Zudem hat sie erklärt, das Arbeitsverhältnis „hilfsweise“ zum 31. März 2017 und „äußerst hilfsweise“ zum nächstmöglichen Termin zu kündigen. Diese beiden Kündigungen standen unter einer - zulässigen - auflösenden Rechtsbedingung (§ 158 Abs. 2 BGB). Die Beklagte hat sie nur für den Fall ausgesprochen, dass die Arbeitsvertragsbedingungen nicht aufgrund einer vorrangigen Kündigung geändert worden sein sollten (für das Verhältnis von mehreren Beendigungskündigungen zueinander vgl. BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 480/14 - Rn. 15, BAGE 152, 47). Andernfalls soll auch das mit der bedingten Kündigung verbundene Vertragsangebot hinfällig sein.
13 2. Der Kläger konnte in Bezug auf jede der Kündigungen entscheiden, ob er das mit ihr verbundene Vertragsangebot ablehnen oder mit bzw. ohne Vorbehalt annehmen wollte. Er hat alle drei Offerten unter dem Vorbehalt nach § 2 KSchG angenommen.
14 3. Sein Klagebegehren ist dahin auszulegen, dass der Kläger sämtliche Kündigungen angreift, die beiden hilfsweise erklärten allerdings nur dann, wenn nicht schon die jeweils „vorgehende“ die Arbeitsvertragsbedingungen geändert haben sollte. Die weiteren Änderungsschutzanträge sind deshalb als unechte Hilfsanträge zu verstehen. Sie sind zwar mit Klageerhebung rechtshängig geworden und würden damit die Frist des § 4 Satz 1 KSchG wahren. Ihre Rechtshängigkeit ist aber auflösend bedingt durch den Misserfolg des jeweiligen „Vor-antrags“ (vgl. BAG 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 17 ff., BAGE 146, 353).
15 4. Alle Änderungsschutzanträge sind in die Revisionsinstanz gelangt. Hat das Berufungsgericht den Hauptantrag abgewiesen und dementsprechend nicht über einen unechten Hilfsantrag entschieden, fällt letzter dem Revisionsgericht an, wenn der Kläger ihn in seinen Revisionsantrag einbezieht (vgl. BAG 16. November 2010 - 9 AZR 573/09 - Rn. 46 f., BAGE 136, 156). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat den gegen die Kündigung zum 15. September 2016 gerichteten Hauptantrag abgewiesen und daher nicht über die unechten Hilfsanträge gegen die hilfsweise erklärten Kündigungen entschieden. Dem Revisionsantrag lässt sich jedenfalls unter Heranziehung der Revisionsbegründung entnehmen, dass der Kläger sich weiterhin ggf. auch gegen diese beiden Kündigungen wehren möchte.
16 II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass bereits der gegen die Kündigung zum 15. September 2016 gerichtete Änderungsschutzantrag der Abweisung unterliegt. Die zu diesem Termin erklärte Kündigung hat den Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf dieses Tages wirksam geändert.
17 1. Die ordentliche Änderungskündigung war nach § 26 Abs. 3 MTV TDG zulässig und zugleich sozial gerechtfertigt iSv. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 KSchG, weil eine Beschäftigung des Klägers zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr möglich war, und die Beklagte sich darauf beschränkt hat, eine hinreichend bestimmte Änderung vorzuschlagen, die der Kläger billigerweise hinnehmen musste (zu diesen Anforderungen BAG 18. Mai 2017 - 2 AZR 606/16 - Rn. 11). Das Vertragsangebot genügte auch dem sich nicht nur auf die Kündigungserklärung erstreckenden Schriftformerfordernis des § 623 BGB (dazu BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 22 f.).
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BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 86/11 - Rn. 28 und Rn. 38 ff., BAGE 143, 217 für den inhaltsgleichen TV Ratio DTKS). Nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts bestand keine Möglichkeit, ihn auf einem geeigneten freien Arbeitsplatz in einem solchen Betrieb weiterzubeschäftigen. Deshalb kam allein ein Wechsel in eine BQE in Betracht. Dieser musste entsprechend den sich aus § 5 Abs. 1 und Abs. 3 TV Ratio TDG ergebenden Vorgaben entweder durch einen Änderungsvertrag oder den Ausspruch einer Änderungskündigung bewirkt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers fand der TV Ratio TDG im Kündigungszeitpunkt aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme noch auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung.
Der TV Bereichsausnahme DTDB war von der Verweisungsklausel erfasst. Der Kläger „gehörte“ noch dem Betrieb DTDB iSv. § 1 Abs. 1 TV Bereichsausnahme DTDB „an“. Daran hatte dessen Stilllegung zum 31. Juli 2013 nichts geändert. Zweck des TV Bereichsausnahme DTDB war es ausweislich seines § 4 gerade, den TV Ratio TDG zur Anwendung zu bringen. Ein „Ratio-Fall“, der eintrat, während ein Arbeitnehmer dem Betrieb DTDB zugeordnet war, sollte vollständig nach den Regelungen des TV Ratio TDG abgewickelt werden, weshalb bis zum Abschluss der entsprechenden personellen Maßnahme die Zuordnung des Arbeitnehmers zum Betrieb DTDB fingiert wird. Mit den Kündigungen vom 18. August 2016 ging es gerade - erst - darum, den Kläger angesichts der Stilllegung des Betriebs DTDB - nunmehr wirksam - der BQE zuzuweisen.
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27 2. Sonstige Unwirksamkeitsgründe bestehen nicht.
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32 3. Die Beklagte hat die Kündigung wirksam zum 15. September 2016 erklärt.
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Zum anderen hat er erkennen lassen, dass er - obgleich eine Versetzung in die BQE droht - unbedingt am Arbeitsverhältnis festhalten will. Deshalb durften die Tarifvertragsparteien annehmen, er werde das mit der Änderungskündigung verbundene, von ihnen als sachgerecht, ja alternativlos bewertete Vertragsangebot entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 TV Ratio TDG mit der Folge unter dem Vorbehalt nach § 2 KSchG annehmen, dass er allenfalls in die BQE wechseln muss, nicht aber sein Arbeitsverhältnis verlieren wird. Bezogen auf eine solche Versetzung im Wege der Änderungskündigung kommt es nicht wesentlich auf die Beschäftigungsdauer an. Eine entsprechende Differenzierung wäre sogar sinnwidrig gewesen.
Sie hätte ggf. dazu geführt, dass lange beschäftigte Mitarbeiter erst später Qualifizierungs-, Vermittlungs- und ggf. Ausgleichsleistungen nach §§ 8, 10 TV Ratio TDG hätten beanspruchen können.
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49 (a) Bei einem Verstoß gegen das Verbot längerer Fristen für die Kündigung durch den Arbeitnehmer nach § 622 Abs. 6 BGB schaffen schon die §§ 134, 139 BGB einen sachgerechten Ausgleich. Dem von der Vorschrift allein geschützten Mobilitätsinteresse des Arbeitnehmers wird durch die (Teil-)Nichtigkeit der Vereinbarung über die Kündigungsfristen für eine Eigenkündigung nicht nur am besten, sondern zugleich in ausreichender Weise entsprochen. Durch eine „Heraufsetzung“ der Frist für eine Arbeitgeberkündigung würde ein Mindestbestandsschutz bewirkt, den § 622 Abs. 6 BGB nicht gewährleistet. Im Übrigen ginge die „Heraufsetzung“ angesichts der (Teil-)Nichtigkeit der Vereinbarung über die Kündigungsfrist(en) für arbeitnehmerseitige Kündigungen ins Leere. Von Rechts wegen gilt für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkündigungen (bereits) eine gleich kurze Kündigungsfrist. Dies trägt dem Normzweck des § 622 Abs. 6 BGB vollständig Rechnung.
50 (b) Ganz anders liegt es bei § 89 Abs. 2 HGB. Nach § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 HGB können die Kündigungsfristen des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HGB durch Vereinbarung verlängert werden. Dabei darf nach § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HGB die Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt nach § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist. Damit schützen § 622 Abs. 6 BGB und § 89 Abs. 2 HGB jeweils unterschiedliche Interessen der vermeintlich „schwächeren“ Vertragspartei. Während § 622 Abs. 6 BGB eine relative „Mindestmobilität“ des Arbeitnehmers garantiert, gewährleistet § 89 Abs. 2 HGB einen relativen Mindestbestandsschutz für den Handelsvertreter. Anders als bei § 622 Abs. 6 BGB bedarf es in § 89 Abs. 2 HGB einer eigenständigen Rechtsfolgenanordnung. Mit der bloßen Nichtigkeit der kürzeren Kündigungsfrist für den Unternehmer würde der Normzweck verfehlt. Für den Unternehmer würden sogar nur die gesetzlichen Mindestfristen gelten.
51 (c) Gemeint ist § 622 Abs. 6 BGB und § 89 Abs. 2 HGB damit nur eines: Sie gewährleisten - mindestens - einen Gleichlauf der Kündigungsfristen für beide Vertragsparteien am Maßstab der jeweils wirksamen Vereinbarung. Das ist bei § 622 Abs. 6 BGB diejenige zur Kündigungsfrist für den Arbeitgeber und bei § 89 Abs. 2 HGB die zur - verlängerten - Kündigungsfrist für den Handelsvertreter.
52 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten auch insoweit zu tragen, wie er den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt hat. Das entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Versetzung nach B habe den Vorgaben des TV Ratio TDG entsprochen und sei auch sonst rechtmäßig gewesen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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