KARE600056680 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR18.17.0 BAG 1. Senat 20181023 1 ABR 18/17 Beschluss § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO vorgehend ArbG Neuruppin, 26. Mai 2016, Az: 3 BV 6/16, Beschlussvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 9. Dezember 2016, Az: 8 TaBV 1304/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Feststellungsantrag - Feststellungsinteresse bei vergangenheitsbezogener Feststellung - hinreichende Bestimmtheit des Antrags Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2016 - 8 TaBV 1304/16 - wird zurückgewiesen. 1 A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Zuteilung von Aktienoptionen eines ausländischen herrschenden Unternehmens. 2 Die konzernangehörige Arbeitgeberin betreibt ein Werk in H, in dem der antragstellende Betriebsrat gebildet ist. Herrschendes Unternehmen ist die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige T (TFS). 3 Ein bei dieser gebildeter Vergütungsausschuss entscheidet jährlich, ob und welchen im Konzern beschäftigten Arbeitnehmern wie viele Aktienoptionen (Stock-Options und Time-Based Restricted Stock Unit Awards) zugeteilt werden. In den Jahren 2011 bis 2014 konnte die Arbeitgeberin der TFS Arbeitnehmer für die Zuteilung von Optionen vorschlagen. Vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung von Aktienoptionen bestehen allein zwischen den Arbeitnehmern und der TFS. Seit dem Jahr 2015 ist das Vorschlagsrecht der Arbeitgeberin entfallen. 4 Der Betriebsrat machte gegenüber der Arbeitgeberin ein Mitbestimmungsrecht „im Hinblick auf die Aktienoptionen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG“ erfolglos geltend. Eine vom Arbeitsgericht eingesetzte Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Verteilung der Stock-Options sowie Time-Based Restricted Stock Unit Awards“ wies einen Betriebsvereinbarungsentwurf des Betriebsrats mit Spruch vom 22. Dezember 2015 mangels Zuständigkeit zurück. Es fehle an einem Mitbestimmungsrecht. 5 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Spruch der Einigungsstelle sei schon deshalb rechtswidrig, weil diese nicht befugt gewesen sei, über die Feststellung ihrer Unzuständigkeit hinaus auch seinen Antrag zurückzuweisen. Zudem bestehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auch dann, wenn die TFS als herrschendes Unternehmen Aktienoptionen an bei der Arbeitgeberin beschäftigte Arbeitnehmer gewähre. Auf ein Vorschlagsrecht der Arbeitgeberin oder andere durchsetzbare Einflussmöglichkeiten komme es nicht an. Das erforderliche Feststellungsinteresse für die Zeit vor dem Jahr 2015 folge aus dem Umstand, dass die Betriebsparteien für diesen Zeitraum die betriebliche Angelegenheit rückwirkend neu regeln könnten. 6 Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt festzustellen, 1. dass der Spruch der Einigungsstelle vom 22. Dezember 2015 unwirksam ist und 2. dass ihm für den Regelungsgegenstand „Verteilung von Stock-Options sowie Time-Based Restricted Stock Unit Awards“ sowohl für die Jahre 2011 bis 2014 als auch für das Jahr 2015 ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zusteht. 7 Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. 8 Die Vorinstanzen haben die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter. 9 B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Die als einheitliches Feststellungsbegehren zu verstehenden Anträge zu 1. und zu 2. sind sowohl für die Jahre 2011 bis 2014 als auch für den nachfolgenden Zeitraum unzulässig. 10 I. Die Anträge des Betriebsrats bedürfen der Auslegung. Der Antrag zu 1., der seinem Wortlaut nach auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle gerichtet ist, bildet mit dem Antrag zu 2. ein einheitliches Antragsbegehren. Der Betriebsrat strebt keine eigenständige Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle an, mit der diese ihre Zuständigkeit verneint hat. Ein solches Begehren wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zudem unzulässig, weil es nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet ist (BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 18/14 - Rn. 12). Es geht dem Betriebsrat vielmehr, wie er in der Anhörung vor dem Senat ausgeführt hat, allein um die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der „Gewährung von Aktienoptionen“. 11 Darüber hinaus ist der Antrag für die Jahre 2011 bis einschließlich 2014 darauf gerichtet, dass dem Betriebsrat bei der Ausübung des Vorschlagsrechts der Arbeitgeberin gegenüber dem herrschenden Unternehmen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zusteht, weil es sich auch insoweit um eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung handele. Für die nachfolgende Zeit, die über das im Antrag genannte Jahr 2015 nach dem Vorbringen des Betriebsrats auch „die Folgezeit“ erfassen soll, bestehe ein Mitbestimmungsrecht, weil die Arbeitgeberin verpflichtet sei, auf die Vergabeentscheidung des bei der TFS gebildeten Ausschusses einzuwirken. Hierbei sei er zu beteiligen. Diesen Antragsinhalt hat der Betriebsrat in der Senatsanhörung klargestellt. 12 II. Der so verstandene einheitliche Feststellungsantrag ist für beide Zeiträume unzulässig. 13 1. Der Teil des Antrags, mit dem der Betriebsrat die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts für die Jahre 2011 bis einschließlich des Jahres 2014 begehrt, ist zwar auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet (vgl. BAG 17. Februar 2015 - 1 ABR 45/13 - Rn. 26, BAGE 151, 27), es fehlt aber das von Amts wegen zu beachtende erforderliche Feststellungsinteresse. 14
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