BAG, Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 453/17 – Gesamtversorgung - Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge Bei der Prüfung, ob ein sonstiger Versorgungsbezug im Sinne von § 5…
KARE600056718 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR453.17.0 BAG 3. Senat 20181211 3 AZR 453/17 Urteil § 5 Abs 2 S 2 BetrAVG vorgehend ArbG Düsseldorf, 19. Oktober 2016, Az: 12 Ca 1574/16, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2. Juni 2017, Az: 6 Sa 111/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Gesamtversorgung - Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge Bei der Prüfung, ob ein sonstiger Versorgungsbezug im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG mindestens zur Hälfte auf Beiträgen des Arbeitgebers beruht, kann zwischen verschiedenen Beitragszeiten zu unterscheiden sein. Eine entsprechende Unterscheidung setzt jedoch voraus, dass die gezahlten Beiträge, auch bezogen auf die jeweils geleisteten Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge, den daraus resultierenden Rentenansprüchen zurechenbar sind.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2017 - 6 Sa 111/17 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
1 Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang ein Versorgungsbezug auf die Betriebsrente des Klägers angerechnet werden darf.
2 Der im November 1944 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. November 2009 Arbeitnehmer der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Bereits seit April 1965 war er aufgrund früherer Arbeitsverhältnisse beim „Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes“, dem heutigen „BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G.“ (im Folgenden BVV), versichert. Bis zum 30. September 1973 wurden die Beiträge zum BVV jeweils zu einem Drittel vom Kläger und zu zwei Dritteln von seinen Arbeitgebern geleistet.
3 Der ursprüngliche - am 26. September/1. Oktober 1973 - vom Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag (im Folgenden Arbeitsvertrag 1973), bestimmt auszugsweise: „§ 7 Altersversorgung Der Mitarbeiter wird nach Ablauf der Probezeit in Ergänzung der gesetzlichen Angestellten- bzw. Arbeiterrentenversicherung in die Zusatz-Pensionsversicherung bei der Provinzial-Lebensversicherungsanstalt aufgenommen. … … § 12 Zusätzliche Vereinbarung Darüber hinaus wird weiterhin folgendes vereinbart: … Wir sind damit einverstanden, daß Ihre beim Beamtenversicherungsverein (BVV) bestehende Zusatzversicherung weitergeführt wird, wobei die Bank einen 2/3-Anteil des Beitrages übernimmt, während der restliche 1/3-Anteil zu Ihren Lasten geht. § 7 dieses Anstellungsvertrages verliert somit seine Gültigkeit.“ 4 Am 29. Oktober 1986 schlossen der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen neuen Anstellungsvertrag (im Folgenden Arbeitsvertrag 1986). Dieser lautet auszugsweise: „5.
Sie werden mit Wirkung vom 01.01.1987 in Ergänzung der Angestelltenversicherung in der Zusatzpensionsversicherung der Bank versichert. Die Beiträge zu dieser Versicherung werden von der Bank übernommen. … 7.
Die Bank gewährt Ihnen Ruhegehalt und Unfallfürsorge unter entsprechender Anwendung des jeweils gültigen Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) und in Verbindung mit den besonderen Bestimmungen dieses Vertrages. … 11.
Zur teilweisen Entlastung von den vorstehend geltenden Versorgungsverpflichtungen werden die Renten- und Hinterbliebenenbezüge, die Sie oder Ihre Angehörigen aus Ihrer Angestelltenversicherung beziehen werden, auf das Ruhegehalt bzw. die Hinterbliebenenversorgung angerechnet. … Ebenso werden die Renten, die Sie oder Ihre Angehörigen aus Ihren betrieblichen Zusatzversicherungen und/oder aus Ihrer früheren betrieblichen Altersversorgung erhalten, auf das Ruhegehalt bzw. die Hinterbliebenenversorgung angerechnet. … 12.
Die Bank behält sich vor, Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtzuversichern oder die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Angestelltenversicherungsgesetz zu beantragen. Bis zur Befreiung von der gesetzlichen Angestelltenversicherungspflicht wird die Bank die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung (brutto) übernehmen. Aufgrund dieses Vertrages sind Sie von der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung befreit.
Die Bank hat außerdem das Recht, Ihre Zusatz-Pensionsversicherung bei der zuständigen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt oder einem sonstigen Versicherungsträger in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln.
Sie sind verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben, die im Zusammenhang mit Ihren Versicherungen erforderlich werden und zu gegebener Zeit Anträge zur Erlangung der Renten zu stellen.“ 5 Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger auf, die Zusatz-Pensionsversicherung beim BVV zum 1. Januar 1987 beitragsfrei zu stellen. Dies veranlasste der Kläger. Ab dem Jahr 1997 zahlte er wieder Beiträge an den BVV, ohne jedoch seine Arbeitgeberin hiervon in Kenntnis zu setzen.
6 Im November 2003 vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Freistellung des Klägers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis zu seinem Renteneintritt. § 16 der Freistellungsvereinbarung lautet: „Die Ihnen von der BfA, der Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG und dem Beamtenversicherungsverein bewilligten Renten werden ab Beginn der Bewilligung auf die Versorgungsbezüge der Bank angerechnet.“ 7 Im Zuge der Verhandlungen über die Freistellungsvereinbarung informierte der Kläger die Beklagte über die Fortführung der Versicherung beim BVV mit eigenen Beiträgen. Daraufhin verständigten sich die Parteien unter dem 19./25. November 2003 insoweit auf Folgendes: „In Ergänzung zu § 16 der Freistellungsvereinbarung bestätigen wir Ihnen, dass die Bank Ihre BVV-Pension nur insoweit anrechnen wird, als sie auf Beiträge bis einschließlich zum 31.12.1986 beruht.“ 8 Die Beklagte setzte das Ruhegehalt des Klägers ab dem Beginn seines Ruhestands am 1. Dezember 2009 auf 9.023,25 Euro fest und rechnete darauf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 884,06 Euro und die Rente von der Provinzial iHv. 87,44 Euro vollständig an. Die vom BVV geleistete Rente hingegen berücksichtigte sie lediglich anteilig in Höhe eines Betrags von 522,83 Euro. Die BVV-Rente beläuft sich auf insgesamt 974,53 Euro. Davon beruhen 174,28 Euro auf den vom Kläger vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 aufgebrachten Eigenbeiträgen von einem Drittel, 348,55 Euro auf den in diesem Zeitraum von den Arbeitgebern geleisteten zwei Dritteln der Beiträge und die weiteren 451,70 Euro auf Beitragsleistungen des Klägers nach dem 1. Januar 1987.
9 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt den Anteil der BVV-Rente iHv. 174,28 Euro auf sein betriebliches Ruhegehalt anzurechnen. Nr. 11 Arbeitsvertrag 1986 enthalte keine eindeutige und erkennbare Beschreibung der Anrechnungstatbestände. Jedenfalls verstoße die Anrechnung gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Bezogen auf den gesamten Beitragszeitraum vom 1. April 1965 bis zum 31. Oktober 2009 habe er mehr als die Hälfte der Beiträge zum BVV geleistet.
10 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die rückständigen Rentenleistungen iHv. 6.796,92 Euro für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 2. März 2016 zu zahlen, zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 174,28 Euro seit dem 2. Januar 2013, 2. Februar 2013, 2. März 2013, 2. April 2013, 2. Mai 2013, 2. Juni 2013, 2. Juli 2013, 2. August 2013, 2. September 2013, 2. Oktober 2013, 2. November 2013, 2. Dezember 2013, 2. Januar 2014, 2. Februar 2014, 2. März 2014, 2. April 2014, 2. Mai 2014, 2. Juni 2014, 2. Juli 2014, 2. August 2014, 2. September 2014, 2. Oktober 2014, 2. November 2014, 2. Dezember 2014, 2. Januar 2015, 2. Februar 2015, 2. März 2015, 2. April 2015, 2. Mai 2015, 2. Juni 2015, 2. Juli 2015, 2. August 2015, 2. September 2015, 2. Oktober 2015, 2. November 2015, 2. Dezember 2015, 2. Januar 2016, 2. Februar 2016 und 2. März 2016;
11 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
12 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
13 Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist - soweit sie zulässig ist - unbegründet.
14 I. Die Revision des Klägers ist zulässig. Die Revisionsbegründung setzt sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - mit den tragenden Gründen des Landesarbeitsgerichts hinreichend auseinander.
15 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt (BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - Rn. 9 mwN).
Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Dazu hat der Revisionsführer darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht (BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - aaO). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 386/17 - Rn. 9 mwN).
16 2. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung.
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19 Diese Ausführungen lassen sowohl die Richtung der Revisionsangriffe als auch die von der Revision angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts hinreichend deutlich erkennen. Sie sind im Fall ihrer Berechtigung geeignet, eine abweichende Entscheidung als möglich erscheinen zu lassen.
20 II. Die Revision ist jedoch unbegründet. Die Klage ist - soweit zulässig - nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger seit dem 1. Januar 2013 monatlich eine um 174,28 Euro brutto höhere Betriebsrente zu zahlen.
21 1. Die Klage ist überwiegend zulässig.
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27 Zwar können bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden (st. Rspr. vgl. dazu BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 691/16 - Rn. 17). Verzugszinsen sind jedoch keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Folglich scheidet auch eine Klage nach § 259 ZPO aus (Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 259 Rn. 2).
28 2. Die Klage ist - soweit zulässig - unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagte berechtigt ist, auf das von ihr geschuldete Ruhegehalt die BVV-Rente des Klägers auch insoweit anzurechnen, als diese auf den Beiträgen des Klägers im Zeitraum vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 beruht. Dem Kläger steht deshalb kein Anspruch auf Zahlung eines weiteren monatlichen Ruhegehalts iHv. 174,28 Euro zu. Dies folgt aus § 16 Freistellungsvereinbarung iVm. der Vereinbarung vom 19./25. November 2003. Die darin vereinbarte anteilige Anrechnung der BVV-Rente verstößt weder gegen § 3 BetrAVG noch gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG.
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33 Dem steht auch nicht entgegen, dass die Vertragsparteien keine differenzierenden Vereinbarungen zur Anrechnung der in § 16 Freistellungsvereinbarung genannten Renten in Bezug auf die jeweiligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge getroffen haben. Dafür bestand kein gesonderter Regelungsbedarf. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung darf - vom Fall der freiwilligen Höherversicherung abgesehen - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrAVG angerechnet werden, und für eine freiwillige Höher- oder Weiterversicherung des Klägers bestanden - anders als beim BVV - zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen im November 2003 keine Anhaltspunkte. Vielmehr sah Nr. 12 Arbeitsvertrag 1986 gerade die Möglichkeit einer Befreiung des Klägers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bzw. eine Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge durch die Bank bis zur Befreiung vor. Hinsichtlich der Rente der Provinzial war in Nr. 5 Arbeitsvertrag 1986 vereinbart, dass die Beiträge ausschließlich vom Arbeitgeber getragen werden.
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39 Die Klausel stammt aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002, also aus der Zeit vor der Anwendbarkeit des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht. Zu diesem Zeitpunkt trat das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) in Kraft (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes). Damit wurde das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts erstreckt (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB; früher Bereichsausnahme nach § 23 Abs. 1 AGB-Gesetz). Nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB findet dieses Recht auf vorher begründete Dauerschuldverhältnisse - zu denen auch das Arbeitsverhältnis des Klägers zählt - spätestens ab dem 1. Januar 2003 Anwendung.
40 Unter Anwendung des AGB-Rechts bestehen im Hinblick auf § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Bedenken gegen die Wirksamkeit der gesamten Bestimmung. Sie erfasst auch Fälle, in denen § 5 Abs. 2 BetrAVG eine Anrechnung nicht erlaubt. Nr. 11 Arbeitsvertrag 1986 unterscheidet nicht danach, inwieweit die Beiträge zu den Zusatzversicherungen vom Arbeitgeber geleistet wurden. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags 1986 gab es jedoch noch keine rechtliche Verpflichtung, Klauseln iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB klar und verständlich zu fassen. Geht man deshalb von einer Unwirksamkeit aus, so wäre die Klausel im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass eine Anrechnung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu erfolgen hat. Es wäre dem Arbeitgeber unzumutbar, die volle Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewähren ohne weitere Versorgungsbezüge anrechnen zu können (vgl. zur ergänzenden Vertragsauslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 ausführlich BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 42 ff., BAGE 158, 154).
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44 (a) Das Ruhegehalt des Klägers auf der Grundlage der Versorgungszusage in Nr. 7 Arbeitsvertrag 1986 stellt eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dar.
45 (b) Die BVV-Rente, soweit sie sich aus Beiträgen in der Zeit vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 ergibt, ist ein sonstiger Versorgungsbezug, der mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers iSd. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrAVG beruht.
46 (aa) Die BVV-Rente, die auf Beiträgen in der Zeit vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 beruht, stellt einen Versorgungsbezug iSv. § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG dar. Nach § 12 Arbeitsvertrag 1973 wurde ein einheitlicher, an dieselbe Versorgungseinrichtung zu zahlender Beitrag von den Arbeitsvertragsparteien aufgeteilt. Unerheblich ist, ob insoweit eine Umfassungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG und damit betriebliche Altersversorgung vorliegt. Die Anrechnungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrAVG setzt nicht voraus, dass der anzurechnende Versorgungsbezug als Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 BetrAVG anzusehen ist. Vielmehr ist § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrAVG weiter formuliert und umfasst auch sonstige Versorgungsbezüge, etwa aus reinen Beitragszusagen, denn die Anrechenbarkeit kommt auch bei „Zuschüssen“ des Arbeitgebers in Betracht.
47 (bb) Für die Ermittlung der mindestens hälftigen Aufbringung der Beiträge für den anzurechnenden Versorgungsbezug ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht auf die gesamte vom BVV gezahlte Rente abzustellen, sondern nur auf die BVV-Rente, die auf bis zum 31. Dezember 1986 geleisteten Beiträgen beruht.
48 § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrAVG stellt den dort genannten „sonstigen Versorgungsbezügen“ Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleich. Diese sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrAVG anrechenbar, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen. Gesetzliche Renten sind deshalb insoweit nicht anrechenbar, als sie auf freiwilligen Beiträgen beruhen. Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es für die Anrechenbarkeit mithin darauf an, inwieweit die erworbenen Rentenansprüche einzelnen Beitragszahlungen zuordenbar und die Beitragszahlungen - wie im Streitfall - auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufteilbar sind. Es würde zu Wertungswidersprüchen führen, wollte man dies bei den sonstigen Versorgungsbezügen anders sehen, soweit eine Zuordnung in vergleichbarer Weise möglich ist. Das entspricht auch der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Das Anrechnungsverbot erfüllt für alle Anrechnungsmöglichkeiten einheitlich den Zweck, solche Versorgungen, die nicht mindestens zur Hälfte durch Beiträge und Zuschüsse des Arbeitgebers mitfinanziert worden sind, von der Anrechnung auszunehmen, weil derartige Bezüge Eigenvorsorge darstellen (BT-Drs. 7/2843 S. 8).
49 Eine Zuordnung nach Beiträgen ist vorliegend möglich. Zwar wird die BVV-Rente monatlich einheitlich und nicht in mehreren Teilbeträgen gezahlt. Gleichwohl stellt sie keinen einheitlichen Versorgungsbezug iSv. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrAVG dar. Ausweislich der von den Parteien vorgelegten Unterlagen wird die Rentenleistung entsprechend der jeweiligen Beitragsleistungen und Beitragszeiten zugeordnet, sodass nicht eine einheitliche, sondern eine auf den jeweiligen Zeitraum entfallende Rentenleistung ermittelt wird. Bei einer derart auf verschiedene Beitragszeiten bezogen ermittelten Rentenleistung ist nicht von einem einheitlichen Versorgungsbezug auszugehen. Hier kommt hinzu, dass ein zunächst kofinanzierter Versorgungsbezug in einem abgrenzbaren Zeitraum und ein ausschließlich der Eigenvorsorge entstammender Versorgungsbezug aus einem anderen Zeitraum vorliegen und die daraus resultierende jeweilige Versorgungsleistung getrennt ermittelt werden kann. Die ausschließlich auf Beiträgen des Klägers aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1986 beruhenden Rentenleistungen des BVV stellen folglich einen anderen Versorgungsbezug dar, als die auf der Grundlage von Versorgungszusagen früherer Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1986 beruhenden Rentenleistungen.
50 (cc) Unerheblich für die Frage der Anrechenbarkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrAVG ist, dass die Arbeitgeberbeiträge vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten von anderen Arbeitgebern des Klägers und nicht von der Rechtsvorgängerin der Beklagten geleistet worden waren. Arbeitgeber iSd. Vorschrift ist nicht nur der durch das Anrechnungsverbot betroffene Arbeitgeber, sondern die Gesamtheit der Arbeitgeber, die zu den sonstigen Versorgungsbezügen des Versorgungsempfängers beigetragen haben (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 5 Rn. 106 mwN; Höfer/Höfer Bd. I Stand März 2018 § 5 Rn. 164).
51 (dd) Die BVV-Rente aus Beiträgen in der Zeit vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 beruht zu mindestens der Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers. Die Beiträge zum BVV in der Zeit vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 wurden nach den - auf dem Vortrag der Parteien beruhenden - Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu einem Drittel vom Kläger selbst und zu zwei Dritteln von den jeweiligen Arbeitgebern des Klägers geleistet.
52 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Zwanziger Spinner Günther-Gräff M. Becker C. Reiter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600056718&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public