rückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision
tragen. 1 Die Parteien streiten über die
treffende Stufenzuordnung des Klägers nach Überleitung in die seit dem
m 31. Januar 2015 als Sachbearbeiter für Haushalt und Kassenwesen in Vollzeit beschäftigt. Der dem Arbeitsverhältnis
grundeliegende Arbeitsvertrag vom
geordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einer Tätigkeit in einem Dienstverhältnis
einem Anstellungsträger, der vom Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung oder einer Arbeitsrechtsregelung wesentlich gleichen Inhalts erfasst wird, werden die Zeiten dieser Tätigkeit für die Stufenzuordnung berücksichtigt. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Dienstverhältnis
einem anderen Anstellungsträger erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem
r Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Absatz 2: Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.“ 5 § 16 KDVO enthält allgemeine Regelungen
den Stufen. In der ab dem
geordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die
ordnung
den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. 2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2013 weniger als 28,92 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 …, so erhält der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 28,92 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) … 3Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. … Anmerkung
Absatz 3 Satz 2: Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.“ 6 In der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung der KDVO erhöhte sich der Garantiebetrag für die Entgeltgruppen 1 bis 8 bis
m 31. Mai 2015 auf 29,64 Euro. 7 Die Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter für Haushalt und Kassenwesen war bis
m 31. Dezember 2012 nach Entgeltgruppe 6 KDVO
vergüten. Der Kläger wurde mit seiner Einstellung
m 1. September 2008 wegen Berücksichtigung seiner vorherigen beruflichen Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 4 KDVO der Stufe 3
geordnet und stieg
m 1. September 2011 in die Stufe 4 auf (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KDVO). 8
m 1. Januar 2013 trat eine neue Eingruppierungsordnung als Anlage 1
r KDVO in Kraft, die in Nr. 8 für „Mitarbeiter in einer Kassenverwaltung als Sachbearbeiter“ eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 KDVO vorsieht. Die Überleitung in diese Eingruppierungsordnung regelt § 47a KDVO auszugsweise wie folgt: „
rückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie
berücksichtigen wäre, wenn die Eingruppierungsordnung bereits seit dem Beginn des Dienstverhältnisses gegolten hätte.
einem Anstellungsträger im Geltungsbereich dieser Dienstvertragsordnung über den
m 1. Januar 2013 in die Eingruppierungsordnung übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. …
geordnet, wird er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe
geordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. …
m
rück; …“ 9 Der Kläger beantragte gemäß § 47a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 KDVO mit Schreiben vom 19. Juni 2013 rückwirkend
m
r Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt er jedoch lediglich Vergütung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 3 KDVO. 10 Mit seiner Klage hat der Kläger den sich für diesen Zeitraum ergebenden Differenzbetrag zwischen der Vergütung nach Stufe 3 und der nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 8 KDVO, hilfsweise die Zahlung des Garantiebetrags nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KDVO verlangt. Er sei stufengleich aus der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 KDVO überzuleiten gewesen. Es habe keine Höhergruppierung vorgelegen. Die Stufenzuordnung richte sich darum nicht gemäß § 47a Abs. 3 Satz 2 KDVO nach § 16 Abs. 3 KDVO. Seine Tätigkeit sei unverändert geblieben, es habe sich nur die Eingruppierung geändert. Sein Erfahrungswissen sei ab dem
züglich Zinsen in gesetzlicher Höhe. 13 Hilfsweise stehe dem Kläger der Garantiebetrag nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KDVO
. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KDVO sei die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 KDVO bezüglich der Stufenzuordnung so
betrachten, als ob
nächst eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 7 KDVO und dann von dieser in die Entgeltgruppe 8 KDVO erfolgt sei. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KDVO. Es werde gleichsam eine logische Sekunde unterstellt, in welcher der Arbeitnehmer
nächst in die jeweils nächsthöhere Gruppe eingruppiert sei. Folglich sei für den Anspruch auf den Garantiebetrag entscheidend, ob der in § 16 Abs. 3 Satz 2 KDVO vorgesehene Unterschiedsbetrag bezogen auf die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 7 in die Entgeltgruppe 8 KDVO unterschritten worden sei. Anderenfalls werde der Zweck einer Entgeltsteigerung infolge der Höhergruppierung durch Zahlung eines Garantiebetrags nicht verwirklicht. Die Vergütung nach Entgeltgruppe 6 Stufe 4 KDVO hätte sich ab dem 1. Januar 2013 auf 2.456,82 Euro belaufen. Bei Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 1 KDVO hätte sich
nächst eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 Stufe 4 KDVO ergeben, da diese 2.543,57 Euro betragen habe, während in dieser Entgeltgruppe in Stufe 3 nur 2.433,68 Euro und damit weniger als 2.456,82 Euro
leisten gewesen wären. Bezogen auf Entgeltgruppe 7 Stufe 4 KDVO hätte sich der Unterschied
Entgeltgruppe 8 Stufe 3 KDVO, welche ein Entgelt von 2.555,15 Euro vorgesehen habe, auf weniger als den Garantiebetrag belaufen. 14 Der Kläger hat
letzt beantragt, die Beklagte
verurteilen, an ihn insgesamt 2.590,29 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 589,86 Euro brutto seit dem
zahlen. 15 Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Die Stufenzuordnung des Klägers
m 1. Januar 2013 bestimme sich nach der eindeutigen Vorgabe des § 47a Abs. 3 Satz 2 KDVO trotz unveränderter Tätigkeit nach den Regelungen für Höhergruppierungen gemäß § 16 Abs. 3 KDVO. Der Kläger werde hierdurch nicht ungerechtfertigt gegenüber neu eingestellten Beschäftigten benachteiligt. Hierbei handle es sich nicht um eine vergleichbare Beschäftigtengruppe. 16 Der Kläger könne auch keinen Garantiebetrag verlangen. Bei der Berechnung des maßgeblichen Differenzbetrags sei auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem
m 31. Dezember 2012
beanspruchenden Tabellenentgelt und dem sich nach der Überleitung letztlich ergebenden Tabellenentgelt abzustellen. Im Falle des Klägers bedeute dies einen Vergleich zwischen der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 KDVO und der nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KDVO ab 1. Januar 2013 einschlägigen Entgeltgruppe 8 Stufe 3 KDVO. Die Differenz zwischen 2.456,82 Euro und 2.555,15 Euro belaufe sich auf 98,33 Euro. Damit werde der maßgebliche Unterschiedsbetrag übertroffen. Dies entspreche auch Sinn und Zweck des Garantiebetrags, welcher sich auf das Ergebnis der Höhergruppierung und nicht auf die „Zwischenschritte“ bei Eingruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe beziehe. 17 Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte
r Zahlung des Garantiebetrags von 474,25 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung und die Beklagte mit einer Anschlussberufung gewandt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers
rückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Senat durch Beschluss vom 27. April 2017 (- 6 AZN 25/17 -)
gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel unverändert fort. 18 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis
Recht insgesamt abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis
m
geordnet. Dies ergibt die Auslegung der KDVO. Deren einschlägige Regelungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. 20
r Stufenzuordnung bei Höhergruppierung in § 16 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 KDVO
r Anwendung, obwohl die Einordnung in eine höhere Entgeltgruppe nicht auf eine Veränderung der Tätigkeit
rückzuführen ist. § 47a Abs. 3 KDVO ist eine Spezialvorschrift des Überleitungsrechts und regelt in Verbindung mit § 47a Abs. 2 Satz 1 KDVO gerade den Fall, dass sich nach Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsordnung bei unveränderter Tätigkeit nach § 12 KDVO eine höhere Eingruppierung ergibt (ebenso
der vergleichbaren Tarifregelung des § 29a TVÜ-Länder BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 16;
m Normalfall der Höhergruppierung wegen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vgl.
4 TV-L BAG
geordnet worden ist, noch
gutekommen könnte (ebenso
N;
D-AT vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 15 ff., BAGE 148, 312;
Herabgruppierungen im Entgeltsystem des TVöD vgl. BAG 1. Juni 2017 - 6 AZR 741/15 - Rn. 17, BAGE 159, 214). Diese Überlegung kann im Rahmen der Überleitung in die neue Eingruppierungsordnung der KDVO zwar nicht tragen, da § 47a Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 KDVO von der unveränderten Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit ausgeht. Die Revision weist
treffend darauf hin, dass das Erfahrungswissen der übergeleiteten Beschäftigten bei unveränderter Tätigkeit weiterhin nutzbar ist und auch keine Leistungsbewertung einer Anrechnung dieser Berufserfahrung entgegensteht. Dennoch nimmt § 47a Abs. 3 Satz 2 KDVO ohne Einschränkung auf die betragsbezogene Regelung des § 16 Abs. 3 KDVO Bezug. Demzufolge werden auch bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach § 47a Abs. 3 Satz 1 KDVO iVm. § 12 KDVO die vorher in der bisherigen Entgeltgruppe
rückgelegten Zeiten („Restlaufzeiten“) nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet (vgl. aber
Stufe 1 die Sonderregelung in § 47a Abs. 3 Satz 3 KDVO). Bezüglich des Beginns der Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe stellt § 47a Abs. 4 Satz 1 KDVO konsequent auf den Stichtag des Inkrafttretens der neuen Eingruppierungsordnung ab. Demnach wirkt der nach § 47a Abs. 3 Satz 1 KDVO bis
m
rück. Damit soll vermieden werden, dass Beschäftigte mit der Antragstellung bis
m Ablauf einer Stufenlaufzeit in der bisherigen Entgeltgruppe im Jahr 2013 abwarten, um von dem dann erhöhten Tabellenentgelt nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KDVO
profitieren (vgl.
Dezember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 17). 23
m 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Eingruppierungsordnung
r KDVO, wenn sich hieraus eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Dies war für den Kläger der Fall. Nr. 8 der Eingruppierungsordnung (Anlage 1 KDVO) sieht für Mitarbeiter in einer Kassenverwaltung als Sachbearbeiter eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 KDVO und damit eine höhere Entgeltgruppe als die bislang
treffende Entgeltgruppe 6 KDVO vor. 25 bb) Der Kläger hatte vom 1. Januar 2013 bis
m 31. Januar 2015 keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 KDVO. 26
m 1. Januar 2013 ergab sich, wie dargestellt, aus § 47a Abs. 3 Satz 2 KDVO iVm. § 16 Abs. 3 Satz 1 KDVO. Der Kläger wurde
m Zeitpunkt der Überleitung nach Entgeltgruppe 6 Stufe 4 KDVO vergütet und erhielt deshalb ein Tabellenentgelt von 2.456,82 Euro brutto. Da er nach der neuen Eingruppierungsordnung über eine Entgeltgruppe hinaus höhergruppiert wurde, nämlich von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 KDVO, war er nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KDVO hinsichtlich der Stufenzuordnung so
behandeln, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. Dieser Zwischenschritt war anhand der jeweiligen Tabellenentgelte vorzunehmen (vgl.
4 TV-L Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Januar 2015 E § 17 Rn. 46b). Demnach war
nächst eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 Stufe 4 KDVO einschlägig, da diese mit 2.543,57 Euro die bisherige Vergütung überstieg. Dies wäre bei einer gedanklichen
ordnung
r Stufe 3 dieser Entgeltgruppe nicht der Fall gewesen, weil das Tabellenentgelt insoweit nur 2.433,68 Euro betrug. Von Entgeltgruppe 7 Stufe 4 KDVO erfolgte der Schritt
r Entgeltgruppe 8 Stufe 3 KDVO, weil erst diese mit 2.555,15 Euro den nach dem Zwischenschritt maßgeblichen Wert von 2.543,57 Euro übertraf. Die Vergütung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 2 KDVO hätte nur 2.439,47 Euro betragen. 27
m Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers am 31. Januar 2015 war der
m 1. Januar 2016 mögliche Aufstieg in die Stufe 4 noch nicht erreicht. 28 e) Diese Stufenzuordnung des Klägers verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl.
m Prüfungsmaßstab bei der Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen: BAG
ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (BAG 25. Januar 2018 - 6 AZR 791/16 - Rn. 19 ff. auch
m Problem der sog. Inländerdiskriminierung, BAGE 161, 356; 21. Dezember 2017 - 6 AZR 245/16 - Rn. 46 f. mwN;
einem Fall mit Unionsbezug vgl. BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 232/17 (A) - Rn. 30 ff.). Ein solch grenzüberschreitender Sachverhalt wird vom Kläger nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. 30 bb) Die für die Stufenzuordnung des Klägers maßgeblichen Vorschriften der KDVO verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 31
behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich
behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis dagegen vorenthalten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis
einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. für die st. Rspr., BVerfG
Beginn dieser Tätigkeit nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 KDVO vergütet werden könnte, wenn die Beklagte
r Deckung des Personalbedarfs nach § 15 Abs. 2 Satz 4 KDVO Zeiten der vorherigen beruflichen Tätigkeit wegen deren Förderlichkeit für die vorgesehene Tätigkeit als Sachbearbeiter für Haushalt und Kassenwesen für die Stufenzuordnung berücksichtigen würde. Ebenso wenig ist Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass bei neu eingestellten Arbeitnehmern, die
vor bei einem anderen Anstellungsträger beschäftigt waren, der die KDVO oder eine andere Arbeitsrechtsregelung wesentlich gleichen Inhalts anwendet, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 KDVO die bei diesem Arbeitgeber
rückgelegten Zeiten einschlägiger Berufserfahrung berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die von § 4 TzBfG gebotene uneingeschränkte Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung, die neu eingestellte Beschäftigte aufweisen, die
vor bei demselben Arbeitgeber befristet beschäftigt waren (vgl. dazu BAG
m einen nach § 15 Abs. 2 KDVO grundsätzlich anderen Regeln und beruht auf anderen Voraussetzungen und Grundannahmen als die Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung nach § 47a KDVO (ebenso
r Abgrenzung von § 16 TVöD-AT (Bund) und § 17 Abs. 4 TVöD-AT BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 14 ff.;
2 TV-L und § 17 Abs. 4 TV-L vgl.: BAG
m 1. Januar 2013 machte es
m anderen erforderlich, zwischen den ab diesem Zeitpunkt neu eingestellten und den bereits
vor Beschäftigten
unterscheiden. Dies geschah durch § 47a KDVO als eine auf den 1. Januar 2013 bezogene Stichtagsregelung. Diese verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie sachlich gerechtfertigt ist (vgl.
diesem Erfordernis: BAG
gutekommt. Diese Stufenzuordnung ist - wie gerade § 15 Abs. 2 Satz 4 KDVO belegt - auch von Bedeutung für die Attraktivität des Arbeitgebers bei der Gewinnung neuer Kräfte. Hierbei kann es sich auch um die Wiedereinstellung vormals befristet Beschäftigter handeln, deren einschlägige Berufserfahrung, wie ausgeführt, nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KDVO in der von § 4 TzBfG gebotenen Auslegung
berücksichtigen ist. § 15 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 KDVO privilegiert darüber hinaus im Sinne der kirchlichen Einheit Beschäftigte, die vorher bei einem anderen kirchlichen Träger einschlägige Berufserfahrung erworben haben. 34 (b) Demgegenüber regelt § 47a KDVO die Überleitung der bereits Beschäftigten in das neue Entgeltsystem. Dabei stellt sich im Gegensatz
den neu eingestellten Beschäftigten die Frage der Wahrung des Besitzstands. Dies kommt in § 47a Abs. 1 Satz 2 KDVO
m Ausdruck. Hängt die Eingruppierung nach § 12 KDVO von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird danach die vor dem 1. Januar 2013
rückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie
berücksichtigen wäre, wenn die neue Eingruppierungsordnung bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. Hierdurch wird ausgeschlossen, dass Beschäftigte für die Eingruppierung erforderliche Zeiten, die sie vor dem Inkrafttreten der Eingruppierungsordnung
rückgelegt haben, erneut
rücklegen müssen, bevor sie entsprechend eingruppiert sind (vgl.
Dezember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 27). § 47a Abs. 1 Satz 2 KDVO betrifft nach seinem klaren Wortlaut aber nur die Eingruppierung, nicht die Stufenzuordnung. Das Ziel des Schutzes der erreichten Eingruppierung zeigt sich
dem in § 47a Abs. 2 Satz 1 KDVO, welcher die Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit anordnet (
r Fortgeltung der besonderen Stufenregelungen vgl. § 47a Abs. 2 Satz 2 KDVO;
r damit inhaltsgleichen Regelung in § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 603/15 - Rn. 22 ff.;
den besonderen Entgeltbestandteilen vgl. § 47a Abs. 2 Satz 3 KDVO). Die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 47a Abs. 3 Satz 1 KDVO überlässt es allein dem betroffenen Beschäftigten
entscheiden, ob er an dem gesicherten Besitzstand festhalten will oder eine Eingruppierung nach § 12 KDVO in Verbindung mit der neuen Eingruppierungsordnung vorzieht. Im Falle der Antragstellung schützt ihn § 47a Abs. 3 Satz 2 KDVO iVm. § 16 Abs. 3 KDVO durch eine Einstufung mindestens in Stufe 2 und eine betragsbezogene Stufenzuordnung vor Einkommensverlusten (vgl. BAG
prüfen, ob einschlägige Berufserfahrung, die bei anderen Arbeitgebern erworben wurde, bei der Stufenzuordnung in höherem Maße Berücksichtigung finden darf, als die beim jetzigen Arbeitgeber bereits erlangte einschlägige Berufserfahrung. Soweit sich der Senat in der Entscheidung vom
treffend davon aus, dass § 16 Abs. 3 Satz 2 KDVO bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe durch Garantiebeträge einen Mindestentgeltgewinn sicherstellen soll (vgl.
4 Satz 2 TV-L: BAG
D-AT: BAG
sätzlich
m Tabellenentgelt gezahlt. Ist die Differenz zwischen dem bisherigen und dem ermittelten neuen Tabellenentgelt geringer als der für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarte Garantiebetrag, dann erhält ein Beschäftigter sein bisheriges Tabellenentgelt und
züglich den vereinbarten Garantiebetrag als Mindestzuwachs. Der Garantiebetrag wird anstelle der Differenz zwischen altem und neuem Tabellenentgelt in der höheren Entgeltgruppe gezahlt (so
OK TV-L/Felix Stand 1. September 2018 TV-L § 17 Rn. 77; vgl. auch Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Januar 2015 E § 17 Rn. 47; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Dezember 2015 Teil B 1 § 17 Rn. 41). Allerdings kann der Garantiebetrag abrechnungstechnisch auch dergestalt ausgewiesen werden, dass die Vergütung nach dem nunmehr
treffenden neuen Tabellenentgelt erfolgt und der Garantiebetrag als „Auffüllbetrag“ nur in Höhe der verbleibenden Differenz ausgewiesen wird (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD aaO). Nach der Anmerkung
3 Satz 2 KDVO nimmt der Garantiebetrag an allgemeinen Entgeltanpassungen teil und ist somit dynamisch ausgestaltet (
r Frage der Dynamisierung nur des überschießenden Teils des Garantiebetrags bei allgemeinen Entgeltanpassungen vgl.
4 TV-L: Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand September 2017 Teil II § 17 Rn. 53a; Günther in Sponer/Steinherr TV-L Stand August 2016 § 17 Rn. 51). 39
nächst der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KDVO neu
bestimmenden Tabellenentgelt
ermitteln („nach Satz 1“). 41
der nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 KDVO erst im Wege eines Zwischenschritts
r Stufenzuordnung, denn diese soll bei einer Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe vorgenommen werden, „als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte“. Diese Betrachtungsweise ist hypothetisch, trotz der Verwendung des Begriffs „faktisch“. Sie führt aber ebenso
einer bestimmten Stufenzuordnung wie § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 KDVO und damit
einem Tabellenentgelt, welches für die Differenzberechnung heranzuziehen ist. Der Zwischenschritt ist im Rahmen von § 16 Abs. 3 Satz 2 KDVO folglich entgegen der Auffassung der Revision nicht
berücksichtigen, auch wenn er für eine „logische Sekunde“ und ggf. mehrfach angefallen ist.
vergleichen sind nur die Werte der Ausgangsgruppe mit denen der Endgruppe (vgl.
4 TV-L: Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand September 2017 Teil II § 17 Rn. 51; Günther in Sponer/Steinherr TV-L Stand August 2016 § 17 Rn. 55). Dies entspricht dem Zweck des Garantiebetrags, der einen Mindestentgeltgewinn bezogen auf das Ergebnis der neuen Stufenzuordnung gewähren will. 42
4 TV-L: Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand September 2012 Teil B 1 § 17 Rn. 44; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand September 2017 Teil II § 17 Rn. 50; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Januar 2015 E § 17 Rn. 46b; Günther in Sponer/Steinherr TV-L Stand August 2016 § 17 Rn. 48; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. September 2018 TV-L § 17 Rn. 81). 43
r Erhöhung der Entgelte vom
r vergleichbaren Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 KAVO EKD-Ost bereits BAG 20. September 2017 - 6 AZR 345/16 - Rn. 22). Die Neuregelung betrifft jedoch nicht den vorliegenden Fall. 44 bb) Nach Ermittlung des Unterschiedsbetrags ist in einem zweiten Schritt
prüfen, ob dieser einen bestimmten Wert - den Garantiebetrag - unterschreitet. Ist dies der Fall, erhält der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags den Garantiebetrag. 45 c) Demnach hat der Kläger hier keinen Anspruch auf einen Garantiebetrag. Die Differenz zwischen der ab 1. Januar 2013 nach Entgeltgruppe 6 Stufe 4 KDVO
leistenden Vergütung von 2.456,82 Euro und der nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KDVO ab
m 31. Mai 2015 einen Garantiebetrag von 29,64 Euro vorsah, kommt nicht
r Anwendung. Spelge Heinkel Krumbiegel K. Jerchel M. Geyer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600056755&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.