BAG, Beschluss vom 11.12.2018 – 1 ABR 17/17 – Freiwilliges Einigungsstellenverfahren - teilmitbestimmte Angelegenheit 1. Ein Spruch der Einigungsstelle im Verfahren nach § 76…
KARE600056845 ECLI:DE:BAG:2018:111218.B.1ABR17.17.0 BAG 1. Senat 20181211 1 ABR 17/17 Beschluss § 76 Abs 6 S 2 BetrVG, § 88 BetrVG, § 77 Abs 3 BetrVG, § 76 Abs 6 S 1 BetrVG, § 76 Abs 5 S 1 BetrVG vorgehend ArbG Berlin, 27. Januar 2016, Az: 39 BV 12069/15, Beschlussvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 10. Januar 2017, Az: 16 TaBV 432/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Freiwilliges Einigungsstellenverfahren - teilmitbestimmte Angelegenheit 1. Ein Spruch der Einigungsstelle im Verfahren nach § 76 Abs. 6 BetrVG kann das Rechtsverhältnis der Betriebsparteien in der zu regelnden Angelegenheit nur dann verbindlich ausgestalten, wenn diese sich dem Spruch vorher unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben. Dies gilt nicht nur, wenn die Einigungsstelle eine Regelung über einen Gegenstand der freiwilligen Mitbestimmung (§ 88 BetrVG) treffen soll, sondern auch, wenn sie nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Betriebsparteien eine teilmitbestimmte Angelegenheit regeln und sich damit bei der Erfüllung ihres Regelungsauftrags gerade nicht im gesetzlich mitbestimmungspflichtigen Rahmen halten soll.
1 A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
2 Die Arbeitgeberin betreibt in Berlin ein Seniorenzentrum und eine Klinik für Geriatrie. Der antragstellende Betriebsrat war bei Einleitung des Beschlussverfahrens für beide Betriebsstätten errichtet.
3 Die Arbeitgeberin - eine Kommanditgesellschaft auf Aktien - wendet auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer den von der V Management GmbH und weiteren Gesellschaften abgeschlossenen Manteltarifvertrag vom 17. April 2002 (MTV) an. Dieser gilt nach seinem § 1 Nr. 1 Buchst. a „Räumlich und sachlich für die im Rubrum aufgeführten Gesellschaften der V“. Nach § 5 Nr. 1 Satz 1 MTV beträgt die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. § 6 Nr. 2 Satz 2 MTV bestimmt, dass Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, innerhalb der darauffolgenden zwei Wochen zwei zusammenhängende arbeitsfreie Tage erhalten, von denen ein freier Tag auf einen Sonntag fallen soll. § 7 Nr. 1 Buchst. c MTV sieht vor, dass die Mitarbeiter für Arbeit an Feiertagen zusätzliche Zeitzuschläge je Stunde iHv. 40 vH - mit Freizeitausgleich - und iHv. 140 vH - ohne Freizeitausgleich - erhalten. Nach § 6 Nr. 3 Satz 1 MTV ist, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, jeweils am 24. und 31. Dezember eines Jahres (sog. Vorfesttage) Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen zu erteilen. Mitarbeitern, denen diese Arbeitsbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, ist spätestens bis zum 31. März des Folgejahres ein doppelter Freizeitausgleich unter Fortzahlung der Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen zu gewähren (§ 6 Nr. 3 Satz 2 MTV).
4 Bei der Arbeitgeberin gilt seit dem 27. Juni 2014 eine „Betriebsvereinbarung zur Arbeits- und Pausenzeit- sowie Dienstplangestaltung“ (BV 2014). Diese bestimmt in Nr. 2.2. Abs. 2, dass sich die monatliche Sollarbeitszeit um die auf einen der auf Montag bis Freitag fallenden gesetzlichen Feiertage im Bundesland Berlin fallende Sollarbeitszeit vermindert. Soweit Heiligabend und Silvester auf einen der Tage von Montag bis Freitag fallen, wird die auf diese Tage entfallende Sollarbeitszeit ebenfalls von der monatlichen Sollarbeitszeit in Abzug gebracht (Nr 2.2. Abs. 3 BV 2014).
5 Im Rahmen einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Dienstpläne Juli 2015“ unterzeichneten die Vertreter der Arbeitgeberin sowie die Vorsitzende des Betriebsrats am 24. Juni 2015 eine Vereinbarung, die ua. in Nr. 4 die Errichtung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Dienstplangestaltung und Stundenanrechnung im Zusammenhang mit Vorfesttagen und Feiertagen“ sowie die Unterwerfung beider Seiten unter einen etwaigen Spruch dieser Einigungsstelle vorsieht.
6 Die in der Folgezeit gebildete Einigungsstelle beschloss am 3. August 2015 eine Betriebsvereinbarung „zur arbeitszeitmäßige(n) Handhabung von Sonderkonstellationen im Zusammenhang mit Feiertagen und Vorfesttagen“ (BV 2015), welche auszugweise lautet: „§ 1 Regelungsgegenstand und Definition
Die Regelung in § 3 Absatz 4 Satz 1 dieser Regelung bedeutet, dass Beschäftigte, die an einem Feiertag arbeiten entweder Anspruch auf einen Zeitzuschlag in Höhe von 140 % für die geleistete Arbeit an dem Feiertag haben, oder - sofern der Beschäftigte Freizeitausgleich wählt - die am Feiertag geleisteten Stunden auf dem Stundenkonto gutgebracht und tarifgemäß durch bezahlte Freizeit ausgeglichen werden und ein Zeitzuschlag von 40 % gewährt wird.
Die reduzierte Sollarbeitszeit gemäß § 2 Absatz 1 dieser Regelung wird jeweils auf den doppelten Freizeitausgleich entsprechend § 6 Abs. 3 MTV angerechnet, so dass ein weiterer Freizeitausgleich nur noch im Umfang von jeweils einem Tag für jeden gearbeiteten 24.12. und 31.12. erfolgt.
8 Der Betriebsrat hat beantragt, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle V GmbH & Co. KGaA, Betriebsstätte M zum Regelungsgegenstand „Dienstplangestaltung und Stundenanrechnung im Zusammenhang mit Feiertagen und Vorfesttagen“ vom 3. August 2015 unwirksam ist; hilfsweise festzustellen, dass die Regelungen des § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 und § 4 Abs. 3 Unterabs. 2 des Spruchs der Einigungsstelle V GmbH & Co. KGaA, Betriebsstätte M zum Regelungsgegenstand „Dienstplangestaltung und Stundenanrechnung im Zusammenhang mit Feiertagen und Vorfesttagen“ vom 3. August 2015 unwirksam sind.
9 Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt.
10 Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden im Seniorenzentrum und in der Klinik für Geriatrie getrennte Betriebsratswahlen durchgeführt. Der im Seniorenzentrum gewählte Betriebsrat verfolgt mit seiner Rechtsbeschwerde das Antragsbegehren weiter. Der für die Klinik errichtete Betriebsrat hat seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen; das Verfahren wurde insoweit eingestellt.
11 B. Die Rechtsbeschwerde des im Seniorenzentrum gebildeten Betriebsrats hat Erfolg. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte der Antrag nicht abgewiesen werden. Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann über den Antrag des Betriebsrats nicht abschließend entscheiden. Hierfür fehlt es an erforderlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
12 I. Am Verfahren sind neben der Arbeitgeberin nur noch der für das Seniorenzentrum errichtete Betriebsrat als Funktionsnachfolger des früheren Betriebsrats beteiligt.
13 1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG richtet sich die Beteiligung an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf. Für das Verfahrensrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiell-rechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Geht im Laufe eines Beschlussverfahrens die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der verfahrensgegenständlichen Rechte auf ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium über, wird dieses Beteiligter des anhängigen Beschlussverfahrens. Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 21/16 - Rn. 13 mwN, BAGE 161, 276). Dies gilt auch, wenn während eines laufenden Beschlussverfahrens anstelle des bisher für zwei Betriebsstätten eines Unternehmens errichteten Betriebsrats für diese jeweils ein eigener Betriebsrat gewählt wird.
14 2. Danach ist der im Seniorenzentrum gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger des bis dahin am Verfahren beteiligten früheren Betriebsrats geworden und in dessen Rechtsposition als Antragsteller eingetreten. Der Betriebsrat für die Klinik ist hingegen nicht mehr am Verfahren beteiligt. Zwar ist er ebenfalls Funktionsnachfolger des früheren Betriebsrats. Nach Rücknahme seiner Rechtsbeschwerde ist die antragsabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts für ihn jedoch in Rechtskraft erwachsen. Durch die vorliegend begehrte Entscheidung wird er nicht mehr unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen, da diese sich nur noch auf den Betrieb des Seniorenzentrums bezieht und damit das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien in der Klinik nicht mehr berührt.
15 II. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtete Antrag des Betriebsrats ist zulässig.
16 1. Wie die zum Antrag gegebene Begründung erkennen lässt, will der Betriebsrat gerichtlich feststellen lassen, dass der angefochtene Einigungsstellenspruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht ersetzt und die BV 2015 das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis der Beteiligten daher nicht gestaltet. Entsprechend diesem Begehren umfasst sein Antrag damit auch die Feststellung, dass die auf dem Spruch beruhende BV 2015 deshalb für das Rechtsverhältnis der Betriebsparteien keine Wirkungen zeitigt, weil die Voraussetzungen für eine die Einigung zwischen den Betriebsparteien ersetzende Wirkung des Spruchs nach § 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG nicht gegeben sind.
17 2. Damit ist der Antrag auf die Feststellung des Nichtbestehens eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet (vgl. zB BAG 8. Dezember 2015 - 1 ABR 2/14 - Rn. 33 mwN, BAGE 153, 318). Der Betriebsrat hat an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse, weil die Arbeitgeberin davon ausgeht, dass der Spruch die Einigung zwischen den Betriebsparteien ersetzt.
18 3. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der BV 2015 gerichtete Hilfsantrag ist prozessual unbeachtlich. Ein auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs gerichteter Antrag umfasst als Minus immer die Prüfung, ob dieser (nur) teilweise unwirksam ist (vgl. dazu auch BAG 8. Dezember 2015 - 1 ABR 2/14 - Rn. 33, BAGE 153, 318; 12. November 2013 - 1 ABR 59/12 - Rn. 18, BAGE 146, 271). Da dieses Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist, muss das erkennende Gericht - wenn der Spruch nur teilunwirksam ist - dies nach § 308 Abs. 1 ZPO als Weniger zuerkennen (vgl. BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 15, BAGE 135, 13).
19 III. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte der Antrag des Betriebsrats nicht abgewiesen werden.
20 1. Das Landesarbeitsgericht hat - zusammengefasst - angenommen, die Arbeitgeberin sei zwar an den MTV gebunden, auch finde die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG Anwendung, da die BV 2015 keine nach § 87 Abs. 1 BetrVG erzwingbare Angelegenheiten regele. Dennoch liege kein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG vor, da der MTV für die Gegenstände der BV 2015 keine Regelungen enthalte. Die BV 2015 wiederhole lediglich § 6 Abs. 2 MTV, ohne eine eigene Regelung zu treffen. Im Übrigen setzten die Regelungen in § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 und § 4 Abs. 3 Unterabs. 2 BV 2015 lediglich die tariflichen Bestimmungen um.
21 2. Diese Begründung ist - ausgehend von der Annahme, die Arbeitgeberin sei normativ (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) an den MTV gebunden - rechtsfehlerhaft. Die Regelungen in § 3 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 sowie § 4 Abs. 3 und Abs. 4 BV 2015 betreffen Gegenstände, derer sich die Tarifvertragsparteien in § 7 Abs. 1 Buchst. c und § 6 Abs. 2 und Abs. 3 MTV angenommen haben. In einem solchen Fall ist es den Betriebsparteien verwehrt, diese konkurrierend - und sei es ggf. inhaltsgleich - in Betriebsvereinbarungen zu regeln (vgl. BAG 15. Mai 2018 - 1 ABR 75/16 - Rn. 20, BAGE 162, 379). Entsprechendes gilt auch für die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BV 2015. Die Regelungen sehen eine Aufrechterhaltung der monatlichen Vergütung trotz der für alle Beschäftigten erfolgenden Reduzierung der in einem Monat zu leistenden Arbeitszeit („Sollarbeitszeit“) um die auf die Vorfesttage im Dezember und auf die gesetzlichen Feiertage iSv. § 1 Abs. 2 BV 2015 fallende Arbeitszeit vor. Den zeitlichen Umfang der von den Arbeitnehmern zu erbringenden Arbeitsleistung für die nach § 10 Nr. 1 MTV monatlich zu zahlende Vergütung haben die Tarifvertragsparteien jedoch in § 5 Nr. 1 MTV geregelt. Zudem haben sie in § 6 Abs. 3 Satz 1 MTV bestimmt, dass eine Fortzahlung der Vergütung für die Vorfesttage unter gleichzeitiger Arbeitsbefreiung nur erfolgt, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen.
22 IV. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob der Antrag des Betriebsrats begründet ist. Hierfür fehlt es an erforderlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
23 1. Der Antrag des Betriebsrats hat Erfolg, wenn der frühere Betriebsrat für die in der Vereinbarung vom 24. Juni 2015 von der damaligen Betriebsratsvorsitzenden erklärte Unterwerfung unter den Spruch der Einigungsstelle vor deren Beginn keinen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Da die Betriebsparteien ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren nach § 76 Abs. 6 Satz 1 BetrVG durchführen wollten, kann der Spruch die Einigung zwischen ihnen nur dann ersetzen, wenn ihm eine verbindliche Wirkung nach § 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG zukommt. Fehlt es bereits hieran, vermag die auf dem Spruch beruhende BV 2015 das Rechtsverhältnis der Beteiligten nicht auszugestalten.
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26 Die Reglungszuständigkeit einer Einigungsstelle iSv. § 76 Abs. 6 BetrVG bezieht sich dagegen auf alle sonstigen Gegenstände, die in die - grundsätzlich umfassende - Kompetenz der Betriebsparteien zur Regelung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen fallen (grundlegend BAG GS 7. November 1989 - GS 3/85 - zu C I 2 der Gründe, BAGE 63, 211). Dies zeigt der Wortlaut („Im Übrigen“) von § 76 Abs. 6 Satz 1 BetrVG. Damit ermöglicht das dort geregelte Verfahren, in den Angelegenheiten der freiwilligen Mitbestimmung (§ 88 BetrVG) die Einigung zwischen den Betriebsparteien durch einen Spruch der Einigungsstelle zu ersetzen.
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DKKW-Berg § 76 Rn. 88; Jacobs-GK-BetrVG 11. Aufl. § 76 Rn. 34; WPK/Preis § 76 Rn. 8; Maschmann in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 76 Rn. 39). In diesem Fall kommt das Einigungsstellenverfahren zum Erliegen (Fitting § 76 aaO). Weder § 2 Abs. 1 BetrVG noch § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zwingt die Betriebsparteien zur Durchführung eines solchen Verfahrens (Jacobs-GK-BetrVG § 76 aaO). Anders als im erzwingbaren Einigungsstellenverfahren kann damit eine Entscheidung der Einigungsstelle grundsätzlich nicht ergehen, wenn die Beisitzer einer Seite - trotz rechtzeitiger Ladung - bewusst der Sitzung der Einigungsstelle fernbleiben (vgl. Ehrich/Fröhlich Die Einigungsstelle 2. Aufl. Rn. 126; Fitting § 76 Rn. 104).
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31 Im Rahmen eines erzwingbaren Einigungsstellenverfahrens bedarf der Spruch der Einigungsstelle zu seiner „Verbindlichkeit“ für die Betriebsparteien keiner weiteren Unterwerfungs- oder Annahmeerklärung. Der sich im Rahmen des Regelungsauftrags und den Grenzen der Mitbestimmung haltende Spruch ersetzt - vorausgesetzt, er ist auch im Übrigen wirksam - von Gesetzes wegen die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
32 Demgegenüber erlangt der Spruch der Einigungsstelle im freiwilligen Einigungsstellenverfahren nur Verbindlichkeit zwischen den Betriebsparteien, wenn diese sich ihm vorher unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben (§ 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG). Fehlt es an einer wirksamen vorherigen Unterwerfung oder nachträglichen Annahme, kann der Spruch der Einigungsstelle das Rechtsverhältnis der Betriebsparteien nicht gestalten.
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40 2. Sollte der Betriebsrat die vorherige Unterwerfung unter den Spruch der Einigungsstelle beschlossen haben, wird das Landesarbeitsgericht aufzuklären haben, ob das ebenfalls erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgte Vorbringen der Arbeitgeberin, wonach sie niemals normativ (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) an den MTV gebunden war, zutreffend ist.
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43 3. Von weiteren Hinweisen sieht der Senat ab.
Schmidt K. Schmidt Ahrendt Busch Hann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600056845&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public