VG kann das Rechtsverhältnis der Betriebsparteien in der zu regelnden Angelegenheit nur dann verbindlich ausgestalten, wenn diese sich dem Spruch vorher unterworfen oder ihn
träglich angenommen haben. Dies gilt nicht nur, wenn die Einigungsstelle eine Regelung über einen Gegenstand der freiwilligen Mitbestimmung (§ 88 BetrVG) treffen soll, sondern auch, wenn sie
dem ausdrücklich erklärten Willen der Betriebsparteien eine teilmitbestimmte Angelegenheit regeln und sich damit bei der Erfüllung ihres Regelungsauftrags gerade nicht im gesetzlich mitbestimmungspflichtigen Rahmen halten soll.
seinem § 1 Nr. 1 Buchst. a „Räumlich und sachlich für die im Rubrum aufgeführten Gesellschaften der V“.
1 Satz 1 MTV beträgt die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. § 6 Nr. 2 Satz 2 MTV bestimmt, dass Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, innerhalb der darauffolgenden zwei Wochen zwei zusammenhängende arbeitsfreie Tage erhalten, von denen ein freier Tag auf einen Sonntag fallen soll. § 7 Nr. 1 Buchst. c MTV sieht vor, dass die Mitarbeiter für Arbeit an Feiertagen zusätzliche Zeitzuschläge je Stunde iHv. 40 vH - mit Freizeitausgleich - und iHv. 140 vH - ohne Freizeitausgleich - erhalten.
3 Satz 1 MTV ist, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, jeweils am
1 MTV. Die Regelung in § 3 Absatz 4 Satz 1 dieser Regelung bedeutet, dass Beschäftigte, die an einem Feiertag arbeiten entweder Anspruch auf einen Zeitzuschlag in Höhe von 140 % für die geleistete Arbeit an dem Feiertag haben, oder - sofern der Beschäftigte Freizeitausgleich wählt - die am Feiertag geleisteten Stunden auf dem Stundenkonto gutgebracht und tarifgemäß durch bezahlte Freizeit ausgeglichen werden und ein Zeitzuschlag von 40 % gewährt wird.
einer Tätigkeit an einem Feiertag innerhalb der nächsten zwei Wochen zwei zusammenhängende arbeitsfreie Tage (§ 6 Abs. 2 MTV). Dabei handelt es sich aber nur um einen Grundsatz für die Dienstplangestaltung und nicht um zusätzliche Ausgleichstage. § 4 Regelung zu Vorfesttagen
Absatz 3 wird innerhalb von drei Monaten des Folgejahres im Rahmen ganzer freier Tage gewährt (§ 6 Abs. 3 MTV).“ 7 Der Betriebsrat hat geltend gemacht, der Spruch sei unwirksam. Er verstoße gegen § 77 Abs. 3 BetrVG, da er zu Ungunsten der Arbeitnehmer von den Vorgaben des MTV abweiche. 8 Der Betriebsrat hat beantragt, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle V GmbH & Co. KGaA, Betriebsstätte M zum Regelungsgegenstand „Dienstplangestaltung und Stundenanrechnung im Zusammenhang mit Feiertagen und Vorfesttagen“ vom
GG richtet sich die Beteiligung an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren
materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf. Für das Verfahrensrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiell-rechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Geht im Laufe eines Beschlussverfahrens die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der verfahrensgegenständlichen Rechte auf ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium über, wird dieses Beteiligter des anhängigen Beschlussverfahrens. Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird
dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (vgl. BAG
Rücknahme seiner Rechtsbeschwerde ist die antragsabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts für ihn jedoch in Rechtskraft erwachsen. Durch die vorliegend begehrte Entscheidung wird er nicht mehr unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen, da diese sich nur noch auf den Betrieb des Seniorenzentrums bezieht und damit das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien in der Klinik nicht mehr berührt. 15 II. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtete Antrag des Betriebsrats ist zulässig. 16 1. Wie die zum Antrag gegebene Begründung erkennen lässt, will der Betriebsrat gerichtlich feststellen lassen, dass der angefochtene Einigungsstellenspruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht ersetzt und die BV 2015 das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis der Beteiligten daher nicht gestaltet. Entsprechend diesem Begehren umfasst sein Antrag damit auch die Feststellung, dass die auf dem Spruch beruhende BV 2015 deshalb für das Rechtsverhältnis der Betriebsparteien keine Wirkungen zeitigt, weil die Voraussetzungen für eine die Einigung zwischen den Betriebsparteien ersetzende Wirkung des Spruchs
VG nicht gegeben sind. 17
1 ZPO als Weniger zuerkennen (vgl. BAG
VG erzwingbare Angelegenheiten regele. Dennoch liege kein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG vor, da der MTV für die Gegenstände der BV 2015 keine Regelungen enthalte. Die BV 2015 wiederhole lediglich § 6 Abs. 2 MTV, ohne eine eigene Regelung zu treffen. Im Übrigen setzten die Regelungen in § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 und § 4 Abs. 3 Unterabs. 2 BV 2015 lediglich die tariflichen Bestimmungen um. 21
1 MTV monatlich zu zahlende Vergütung haben die Tarifvertragsparteien jedoch in § 5 Nr. 1 MTV geregelt. Zudem haben sie in § 6 Abs. 3 Satz 1 MTV bestimmt, dass eine Fortzahlung der Vergütung für die Vorfesttage unter gleichzeitiger Arbeitsbefreiung nur erfolgt, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 22 IV. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob der Antrag des Betriebsrats begründet ist. Hierfür fehlt es an erforderlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. 23 1. Der Antrag des Betriebsrats hat Erfolg, wenn der frühere Betriebsrat für die in der Vereinbarung vom 24. Juni 2015 von der damaligen Betriebsratsvorsitzenden erklärte Unterwerfung unter den Spruch der Einigungsstelle vor deren Beginn keinen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Da die Betriebsparteien ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren
VG durchführen wollten, kann der Spruch die Einigung zwischen ihnen nur dann ersetzen, wenn ihm eine verbindliche Wirkung
VG zukommt. Fehlt es bereits hieran, vermag die auf dem Spruch beruhende BV 2015 das Rechtsverhältnis der Beteiligten nicht auszugestalten. 24 a)
VG wird die Einigungsstelle in den Fällen, in denen ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, auf Antrag einer Seite tätig. Im Übrigen wird sie nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind (§ 76 Abs. 6 Satz 1 BetrVG). Damit unterscheidet das Gesetz zwischen einem sog. erzwingbaren und einem nicht erzwingbaren - freiwilligen - Einigungsstellenverfahren. Beide Verfahren unterscheiden sich hinsichtlich der Regelungskompetenz der Einigungsstelle, der Art und Weise ihrer Errichtung, der Durchführung des Einigungsstellenverfahrens - insbesondere der Voraussetzungen für eine etwaige einseitige Beschlussfassung - und der Wirkungsweise eines von der Einigungsstelle gefassten Spruchs. 25 aa) Die Reglungskompetenz einer erzwingbaren Einigungsstelle beschränkt sich
VG ausschließlich auf mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten. Nur soweit das Gesetz die Regelung einer Angelegenheit zwingend dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterwirft, kann der Spruch der Einigungsstelle die Einigung der Betriebsparteien ersetzen. Soweit der von ihr getroffene Spruch diesen Rahmen überschreitet, vermag er die Rechtsbeziehungen der Betriebsparteien nicht wirksam auszugestalten. 26 Die Reglungszuständigkeit einer Einigungsstelle iSv. § 76 Abs. 6 BetrVG bezieht sich dagegen auf alle sonstigen Gegenstände, die in die - grundsätzlich umfassende - Kompetenz der Betriebsparteien zur Regelung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen fallen (grundlegend BAG GS 7. November 1989 - GS 3/85 - zu C I 2 der Gründe, BAGE 63, 211). Dies zeigt der Wortlaut („Im Übrigen“) von § 76 Abs. 6 Satz 1 BetrVG. Damit ermöglicht das dort geregelte Verfahren, in den Angelegenheiten der freiwilligen Mitbestimmung (§ 88 BetrVG) die Einigung zwischen den Betriebsparteien durch einen Spruch der Einigungsstelle zu ersetzen. 27 bb) Auch die Errichtung der Einigungsstelle sowie ihr Verfahren bestimmen sich - in Abhängigkeit davon, ob es sich um ein erzwingbares oder ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren handelt -
unterschiedlichen Vorgaben. 28
VG bedarf das Tätigwerden der Einigungsstelle lediglich des Antrags einer Seite (§ 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG). Damit kann das Einigungsstellenverfahren, wie § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG zeigt, auch gegen den Willen einer Betriebspartei durchgeführt werden. Benennt diese keine Beisitzer oder bleiben diese trotz rechtzeitiger Ladung der Sitzung der Einigungsstelle fern, entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Beisitzer. 29
VG setzt dagegen voraus, dass beide Seiten deren Tätigwerden beantragen oder damit einverstanden sind. Das erforderliche Einverständnis kann auch
träglich erklärt werden (Fitting
träglich angenommen haben (§ 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG). Fehlt es an einer wirksamen vorherigen Unterwerfung oder
träglichen Annahme, kann der Spruch der Einigungsstelle das Rechtsverhältnis der Betriebsparteien nicht gestalten. 33 b) Die für das freiwillige Einigungsstellenverfahren maßgebenden Regelugen in § 76 Abs. 6 BetrVG gelten auch, wenn die Einigungsstelle
dem ausdrücklich erklärten Willen der Betriebsparteien „teilmitbestimmte“ Angelegenheiten verbindlich regeln soll. In einem solchen Fall räumen die Betriebsparteien der Einigungsstelle die Kompetenz ein, Regelungen ungeachtet mitbestimmungspflichtiger Grenzen zu treffen. Anders als bei einem erzwingbaren Einigungsstellenverfahren
VG muss und soll sich die Einigungsstelle bei der Erfüllung ihres Regelungsauftrags gerade nicht im gesetzlich mitbestimmungspflichtigen Rahmen halten. Damit hat sie - innerhalb ihres Regelungsauftrags - bei der Ausgestaltung des ggf. von ihr zu treffenden Spruchs weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten, die sich auf den gesamten Inhalt der von ihr beschlossenen Regelungen auswirken können. 34 c)
dem Inhalt der Vereinbarung vom 24. Juni 2015 sollte vorliegend ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren
VG zum Regelungsgegenstand „Dienstplangestaltung und Stundenanrechnung in Zusammenhang mit Vorfesttagen und Feiertagen“ durchgeführt werden. Die in Nr. 4 der Vereinbarung enthaltene Erklärung über eine vorherige Unterwerfung unter einen etwaigen Spruch zeigt, dass sich die Regelungskompetenz der zu errichtenden Einigungsstelle für den ihr erteilten Regelungsauftrag nicht auf den Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung beschränken sollte. Vielmehr sollte die Einigungsstelle die genannten Themenkomplexe - insbesondere die zwischen den Betriebsparteien umstrittene Frage
dem Umfang der Vergütung für Arbeit an Feier- und Vorfesttagen - abschließend und ohne Rücksicht auf die sich aus den gesetzlichen Mitbestimmungstatbeständen
VG ergebenden Grenzen regeln. 35 d) Die auf dem Spruch der Einigungsstelle beruhende BV 2015 kann damit die Einigung zwischen den Beteiligten nur dann gemäß § 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG ersetzen, wenn die in der Vereinbarung vom 24. Juni 2015 von der damaligen Betriebsratsvorsitzenden erklärte vorherige Unterwerfung des Betriebsrats unter den Spruch wirksam ist.
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde diese Vereinbarung von den Beisitzern „der Arbeitgeberin und des Betriebsrats“ geschlossen. Die Beisitzer des Betriebsrats in einer Einigungsstelle können jedoch keine verbindlichen Erklärungen für den Betriebsrat abgeben. Zwar hat die Vorsitzende des Betriebsrats die Erklärung selbst unterzeichnet. Doch folgt allein hieraus nicht die Wirksamkeit der Unterwerfung. Vielmehr bedarf es dazu auf Seiten des Betriebsrats eine entsprechende Beschlussfassung. Ob eine solche erfolgt oder - wie vom Betriebsrat erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren behauptet - unterblieben ist, wird das Landesarbeitsgericht zu klären haben. 36 aa)
der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes handelt der Betriebsrat als Kollegialorgan. Er bildet seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Eine nicht von einem Betriebsratsbeschluss umfasste Erklärung seines Vorsitzenden ist unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkungen.
VG vertritt der Vorsitzende den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. 37 bb) Entgegen der Annahme der Arbeitgeberin reicht es für die erforderliche Beschlussfassung zur Unterwerfung nicht aus, wenn der Betriebsrat einen Beschluss über die einvernehmliche Errichtung der Einigungsstelle oder die Entsendung seiner Beisitzer gefasst hat. Dies zeigt schon die Systematik von § 76 Abs. 6 BetrVG. Die Norm unterscheidet ausdrücklich in ihren beiden Sätzen zwischen der Errichtung der Einigungsstelle und der für die Verbindlichkeit des Spruchs notwendigen vorherigen Unterwerfung bzw.
träglichen Annahme beider Seiten. Das bloße Einverständnis mit dem Tätigwerden einer Einigungsstelle iSv. § 76 Abs. 6 BetrVG vermag danach noch keine Verbindlichkeit ihres Spruchs zu begründen (ebenso DKKW-Berg
VG zum Regelungsgegenstand „Dienstpläne Juli 2015“ abgegeben wurde sowie die Feststellung, dass die Vereinbarung vom 24. Juni 2015 von den „Beisitzern“ dieser Einigungsstelle geschlossen wurde, bieten jedoch genügend Anlass, die gerichtliche Aufklärungspflicht auszulösen. 39 e) Fehlt es an der erforderlichen Beschlussfassung, kann die BV 2015 mangels Verbindlichkeit das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht gestalten. In diesem Fall hat das Antragsbegehren des Betriebsrats daher Erfolg. Eine Aufteilung des Spruchs in erzwingbare und ggf. - unwirksame - freiwillige Regelungsgegenstände scheidet aus, da die Betriebsparteien der Einigungsstelle bei einem Verfahren
VG bewusst die Kompetenz eingeräumt haben, Regelungen auch außerhalb der sich aus § 87 Abs. 1 BetrVG ergebenden Regelungsmacht zu treffen. Eine spätere Aufteilung des von der Einigungsstelle gefassten Spruchs hinge damit letztlich davon ab, ob die Einigungsstelle, die sich gerade nicht an den gesetzlich mitbestimmungspflichtigen Rahmen halten soll und muss, diesen zufälligerweise bei einzelnen Regelungen eingehalten hat. 40 2. Sollte der Betriebsrat die vorherige Unterwerfung unter den Spruch der Einigungsstelle beschlossen haben, wird das Landesarbeitsgericht aufzuklären haben, ob das ebenfalls erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgte Vorbringen der Arbeitgeberin, wonach sie niemals normativ (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) an den MTV gebunden war, zutreffend ist. 41 a) Soweit das Landesarbeitsgericht bislang davon ausgegangen ist, die Arbeitgeberin gehöre - „zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses noch anders firmierend“ - zu den Tarifvertragsparteien des MTV, wird es zu beachten haben, dass eine Umfirmierung lediglich die Änderung des Handelsnamens einer Firma, nicht aber einen Rechtsformwechsel bezeichnet. Keine der den MTV abschließenden Parteien besaß indes die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.
G muss eine solche Firma die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft auf Aktien“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (KGaA) führen. 42 b) Sollte keine normative Bindung der Arbeitgeberin an den MTV bestehen, wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass § 77 Abs. 3 BetrVG der Wirksamkeit der BV 2015 dann nicht entgegensteht. Der MTV vermag in diesem Fall für die Arbeitgeberin keine Tarifüblichkeit zu begründen. Für welchen Bereich eine tarifliche Regelung üblich ist, bestimmt sich
dem Geltungsbereich des Tarifvertrags. Die Sperrwirkung einer tariflichen Regelung
seinem § 1 Abs. 1 Buchst. a räumlich und sachlich nur für die im Rubrum aufgeführten Gesellschaften. Eine darüberhinausgehende Sperrwirkung kann er damit nicht entfalten. Auch eine etwaige einzelvertraglich mit den Arbeitnehmern vereinbarte Anwendung des MTV würde die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht auslösen (vgl. BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.