BAG, Beschluss vom 28.02.2019 – 10 AZB 44/18 – Liquidationslose Vollbeendigung einer GmbH & Co. KG - Titelumschreibung auf den ehemaligen Kommanditisten - Einwendung der…
KARE600056846 ECLI:DE:BAG:2019:280219.B.10AZB44.18.0 BAG 10. Senat 20190228 10 AZB 44/18 Beschluss § 394 Abs 1 FamFG, § 131 Abs 2 S 1 Nr 2 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 727 Abs 1 ZPO, § 733 Abs 1 ZPO, § 785 ZPO, § 767 ZPO, § 769 ZPO, § 770 ZPO vorgehend ArbG Solingen, 4. September 2017, Az: 3 Ca 1631/10 lev, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 22. November 2018, Az: 13 Ta 442/17, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Liquidationslose Vollbeendigung einer GmbH & Co. KG - Titelumschreibung auf den ehemaligen Kommanditisten - Einwendung der Haftungsbeschränkung 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. November 2018 - 13 Ta 442/17 - wird zurückgewiesen.
1 I. Die Gläubigerin begehrt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Antragsgegner als Rechtsnachfolger der Schuldnerin, gegen die sie einen rechtskräftigen Zahlungstitel erlangt hat.
2 Bei der Schuldnerin handelte es sich um eine GmbH & Co. KG. Für sie wurden im Handelsregister am 10. September 2010 das Ausscheiden des einzigen Kommanditisten B und das Eintreten des Antragsgegners als Kommanditist im Weg der Sonderrechtsnachfolge eingetragen. Für die Komplementärin der Schuldnerin weist der Handelsregistereintrag vom 18. Oktober 2010 die Abberufung von Herrn B als bis zu diesem Zeitpunkt alleinigem Geschäftsführer und die Bestellung des Antragsgegners zum Geschäftsführer aus.
3 Die Gläubigerin war bei der Schuldnerin als technische Zeichnerin beschäftigt. Das Arbeitsgericht Solingen hat die Schuldnerin mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 12. Januar 2011, ihr zugestellt am 7. Juni 2011, zur Zahlung ausstehender Vergütung für die Monate September bis November 2010 in Höhe von insgesamt 5.670,00 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt. Das Arbeitsgericht hat der Gläubigerin am 27. Januar 2012 antragsgemäß eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils erteilt.
4 Die Komplementärin der Schuldnerin wurde am 17. April 2013 wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 FamFG von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht. Am 1. Juli 2013 wurde das Erlöschen der Schuldnerin nach § 31 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 6 Abs. 1 HGB im Handelsregister eingetragen.
5 Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 15. Juni 2016 die „Umschreibung“ der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 12. Januar 2011 gegen den Antragsgegner als Rechtsnachfolger der Schuldnerin beantragt. Die Löschung der Komplementärin der Schuldnerin sowie der Schuldnerin selbst hat sie durch notariell beglaubigte Ablichtungen der entsprechenden Handelsregisterauszüge nachgewiesen.
6 Die Rechtspflegerin hat den Antrag mit Beschluss vom 4. September 2017 zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin vom 25. September 2017 gegen den ihr am 11. September 2017 zugestellten Beschluss hat sie mit Beschluss vom 22. November 2017 nicht abgeholfen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidung vom 4. September 2017 aufgehoben und das Arbeitsgericht angewiesen, die „Titelumschreibung“ auf den Antragsgegner vorzunehmen.
7 Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Antragsgegner den Beschluss vom 4. September 2017 wiederhergestellt wissen. Hilfsweise beantragt er, die Vollstreckungsklausel bzw. die Zwangsvollstreckung aus dem Titel auf das Vermögen der Schuldnerin zu beschränken.
8 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 78 Satz 1 und Satz 2 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. zB BAG 21. Juni 2006 - 3 AZB 65/05 - Rn. 8; 25. August 2004 - 1 AZB 41/03 - zu B I und B II 1 der Gründe mwN; GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 78 Rn. 3). Sie ist auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat der Gläubigerin nach § 727 Abs. 1 ZPO eine neue vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 12. Januar 2011 gegen den Antragsgegner als Rechtsnachfolger der Schuldnerin zu erteilen.
9 1. Der Beginn der Zwangsvollstreckung gegen eine Person setzt nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus, dass sie in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Die Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsnachfolger darf nach § 750 Abs. 2 ZPO nur beginnen, wenn ihm das Urteil, die diesem beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel aufgrund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt worden ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt sind oder gleichzeitig zugestellt werden.
10 2. Gegen den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners kann nach § 727 Abs. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, wenn die titulierte Verpflichtung nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Anspruchs auf ihn übergegangen ist (vgl. BAG 12. August 2014 - 10 AZB 8/14 - Rn. 19, BAGE 149, 38; BGH 14. September 2018 - V ZR 267/17 - Rn. 14). Ferner muss die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig sein oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Tritt die Rechtsnachfolge erst zu einem Zeitpunkt ein, zu dem - wie im Streitfall - bereits eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden war, erfolgt die „Titelumschreibung“ nach § 733 Abs. 1 iVm. § 727 Abs. 1 ZPO durch Rückgabe der bisherigen vollstreckbaren Ausfertigung an das Gericht und Erteilung einer neuen Vollstreckungsklausel gegen den Rechtsnachfolger (vgl. MüKoZPO/Wolfsteiner 5. Aufl. § 727 Rn. 55).
11 3. Die nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Voraussetzungen für die von der Gläubigerin - der Sache nach - beantragte Erteilung einer neuen vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 12. Januar 2011 gegen den Antragsgegner sind erfüllt. Die Gläubigerin hat durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen, dass der Antragsgegner nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Schuldnerin iSv. § 727 Abs. 1 ZPO geworden ist.
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14 4. Der Hilfsantrag, mit dem der Antragsgegner im Ergebnis begehrt, sein Privatvermögen vor der Zwangsvollstreckung zu schützen, hat keinen Erfolg. Zu Recht hat bereits das Landesarbeitsgericht die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in die Vollstreckungsklausel abgelehnt und darauf verwiesen, dass die Haftungsbegrenzung bei Gesamtrechtsnachfolge nur durch Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden kann (vgl. MüKoZPO/Wolfsteiner 5. Aufl. § 727 Rn. 47; Wieczorek/Schütze/Paulus ZPO 4. Aufl. § 727 Rn. 30; Soutier MittBayNot 2011, 181, 188; ebenso bereits OLG Köln 21. Februar 1931 - 1 W 51/31 - JW 1932, 1405, 1406).
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17 III. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unzulässig. Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, welche neuen Tatsachen oder Rechtsansichten der ihm nicht zugeleitete Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 enthält und inwieweit sich der Inhalt dieses Schriftsatzes auf die angefochtene Entscheidung ausgewirkt hat.
18 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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