KARE600056864 ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR585.17.0 BAG 6. Senat 20190117 6 AZR 585/17 Urteil § 8 SVG, § 5 SVG, § 1 TVG vorgehend ArbG Berlin, 8. Mai 2017, Az: 58 Ca 4655/17, Urteilvorgehend LArbG Be
§ 6Arb
PlSchG Sahmer/Busemann Arbeitsplatzschutzgesetz 3. Aufl. Stand Oktober 2007 E § 6 Rn. 15). Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst kann die Anrechnung von Bedeutung sein, wenn von der Dauer der Dienst- oder Beschäftigungszeit iSd. Tarifvertrags (vgl. § 34 Abs. 3 TV-TgDRV) Ansprüche oder Rechte des Arbeitnehmers abhängen, wie zum Beispiel im vorliegenden Fall die Länge der Kündigungsfrist (§ 34 Abs. 1 Satz 2 TV-TgDRV) oder eine ordentliche Unkündbarkeit (§ 34 Abs. 2 Satz 1 TV-TgDRV). Das gleiche gilt, wenn Sozialbezüge nach der Dauer der Beschäftigungszeit gestaffelt sind (§ 22 Abs. 3 Satz 1 TV-TgDRV für den Krankengeldzuschuss) oder Ansprüche erst nach einer bestimmten Dauer der Beschäftigungszeit entstehen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 TV-TgDRV für das Jubiläumsgeld). 19
(2)Durch § 8 SVG soll die erstmalige oder die Wiedereingliederung des länger dienenden Zeitsoldaten in einen zivilen Beruf erleichtert werden. Diejenigen Zeitsoldaten, die im Anschluss an ihren Wehrdienst als Arbeitnehmer tätig werden, sollen für die Nachteile, die sich aus der durch den Wehrdienst bedingten späteren Begründung eines Arbeitsverhältnisses ergeben, einen Ausgleich erhalten. Damit dient die Vorschrift auch dazu, den Beruf eines Zeitsoldaten attraktiv zu gestalten und qualifizierte Bewerber zu gewinnen. Das liegt im Interesse der Allgemeinheit (BAG
- März 1987 - 4 AZR 304/86 - juris-Rn. 17). Deshalb ordnet § 8 Abs. 1 und Abs. 2 SVG die Anrechnung der Zeit einer nach § 5 SVG geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung sowie der Zeit des Grund-/Wehrdienstes auf die Berufszugehörigkeit, § 8 Abs. 3 SVG die Anrechnung dieser Zeiten auch auf die Betriebszugehörigkeit und § 8 Abs. 4 SVG für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Anrechnung auf die Dienst- und Beschäftigungszeiten zwingend und für Tarifvertrags- und Arbeitsvertragsparteien unabdingbar an. Damit wird sichergestellt, dass von diesen Zeiten abhängige soziale Anwartschaften dem ehemaligen Soldaten in dem vom SVG näher definierten Umfang ebenso zugutekommen, wie demjenigen Arbeitnehmer, der ohne diese Opfer für die Gesamtbevölkerung oder ohne solche dieses zeitlichen Ausmaßes bei dem Arbeitgeber bereits tätig war (BAG
- Dezember 1987 - 6 AZR 123/85 - zu II 3 a der Gründe;
- März 1987 - 4 AZR 304/86 - juris-Rn. 17;
- September 1980 - 4 AZR 719/78 - juris-Rn. 34;
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PlSchG BAG 28. Juni 1994 - 3 AZR 988/93 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 77, 154). 20 Weder der Wortlaut des § 8 SVG noch die Gesetzessystematik lassen einen Bezug zu anderen als den dort genannten Größen der Berufs- und Betriebszugehörigkeit bzw. der Dienst- und Beschäftigungszeit erkennen. Bereits die gesonderte Erwähnung dieser Begriffe macht deutlich, dass sie nicht über ihren Wortsinn hinaus ausgelegt werden können. Es ist nach dem SVG nicht erforderlich, den ehemaligen Soldaten in allen Punkten so zu behandeln, als ob er schon während der Wehrdienstzeit bei dem neuen Arbeitgeber beschäftigt worden wäre (
§ 6ArbPlSchG BAG 25. Juli 2006 - 3 AZR 307/05 - Rn. 23, 25, BAGE 119, 132). 21
(3)§ 8 SVG stellt mit den Kriterien der Berufs- und Betriebszugehörigkeit sowie der Dienst- und Beschäftigungszeit auf einen reinen Zeitablauf ab (siehe auch BT-Drs. 02/3117 S. 14
§ 6Arb
PlSchG: „Als notwendige Folge dieses Grundsatzes bestimmt Absatz 2, daß die Wehrdienstzeit auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet wird und für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst als Dienst- und Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifordnungen und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gilt. Dadurch ist gewährleistet, daß dem Arbeitnehmer alle Vergünstigungen zugute kommen, die von der Länge der Betriebszugehörigkeit oder Dienstzeit im öffentlichen Dienst abhängig sind.“). Verlangt die Anspruchsnorm hingegen mehr als das bloße Zurücklegen bestimmter Zeiten, also bspw. eine tatsächliche Tätigkeit in der durch die Merkmale einer bestimmten Entgeltgruppe näher definierten qualifizierten Art und Weise (Bewährung) oder wie vorliegend einschlägige Berufserfahrung, können die Anspruchsvoraussetzungen auch mit Hilfe des § 8 SVG nicht erfüllt werden (
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PlSchG BAG
- Juni 1994 - 3 AZR 988/93 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 77, 154; AR/Weigand
- Aufl. § 6 ArbPlSchG Rn. 3). Der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung verbietet den Tarifvertragsparteien ein solches Vorgehen nicht. Als bloße Ergänzungsnorm (siehe dazu Rn. 16) schreibt ihnen § 8 SVG nicht die Schaffung einer Anspruchsnorm vor, sondern setzt diese voraus. Die gesetzliche Bestimmung zwingt deshalb die Tarifvertragsparteien nicht, Ansprüche von Arbeitnehmern nach der bloßen Dauer der Berufs- bzw. Betriebszugehörigkeit zu staffeln oder überhaupt an die bloße Dauer der Berufs- oder Betriebszugehörigkeit anzuknüpfen. Sehen sie davon ab, diese Zeiten, die § 8 SVG fingiert, zum Kriterium der Entgelthöhe zu machen, sondern stellen sie wie vorliegend auf den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten durch eine konkrete Berufstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ab, geht § 8 SVG insoweit ins Leere (BAG
- Mai 1985 - 4 AZR 278/84 - juris-Rn. 14 mwN;
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PlSchG BAG
- Juni 1994 - 3 AZR 988/93 - zu I 2 b der Gründe, aaO). Diese Bestimmung ersetzt derartige, tariflich geforderte Qualifikationsmerkmale nicht (vgl. BAG
- September 1983 - 4 AZR 130/81 - juris-Rn. 35). Für einen Willen des Gesetzgebers, insoweit die tarifvertragliche Regelungsmacht einzuschränken, fehlt jeglicher Hinweis (BAG
- Dezember 1987 - 6 AZR 123/85 - zu II 3 b der Gründe; vgl. auch BSG
- April 1976 - 12/7 RAr 16/74 - juris-Rn. 16 zu § 3 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom
- Dezember 1969 - AFuU 1969). 22
(4)§ 8 SVG fingiert die für eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-TgDRV erforderliche einschlägige Berufserfahrung nicht. Die Berücksichtigung solcher Erfahrung knüpft weder an die Dienst- noch an die Beschäftigungszeit iSd. TV-TgDRV an. Sie setzt aber auch nicht nur eine bestimmte Länge der Berufs- oder Betriebszugehörigkeit voraus. Erforderlich ist vielmehr nach dem Sinn und Zweck der Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung bei der Einstellung (Rn. 11), dass der Arbeitnehmer in dem von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-TgDRV geforderten zeitlichen Umfang tatsächlich tätig war, und zwar in der durch die Merkmale der betreffenden Entgeltgruppe näher bestimmten qualifizierten Art und Weise. Nur wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und deshalb einschlägig ist, versetzt die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung den Arbeitnehmer in die Lage, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben. Aus diesem Grund ist entgegen der Auffassung der Revision die von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-TgDRV vorausgesetzte einschlägige Berufserfahrung auch unter Berücksichtigung der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-TgDRV nicht gleichbedeutend mit der nach § 8 SVG angeordneten Fiktion zurückgelegter Berufs- oder Betriebszugehörigkeitszeiten. 23
(5)Vorstehendem Auslegungsergebnis steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
- Mai 1984 (- 4 AZR 287/82 -) nicht entgegen. Diese Entscheidung betraf einen Tarifvertrag des Tischlerhandwerks, demzufolge die Lohnhöhe für Facharbeiter nach dem ersten, zweiten und dritten „Gesellenjahr“ gestuft war. Hierzu hat der Vierte Senat entschieden, der Begriff „Gesellenjahr“ werde berufsbezogen verwendet. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag sei davon auszugehen, dass mit diesem Begriff die Zugehörigkeit zum Beruf des Facharbeiters nach Ablegung der Gesellenprüfung gemeint sei. Dies ergebe auch einen vernünftigen Sinn. Länger andauernde Berufszugehörigkeit bringe im Allgemeinen eine größere Erfahrung mit sich, die eine höhere Vergütung rechtfertige. Der Vierte Senat hat aber zugleich deutlich gemacht, dass der von ihm ausgelegte Tarifvertrag die bloße Berufstätigkeit honorierte und er dann anders entschieden hätte, wenn sich aus dem Tarifvertrag Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Eingruppierung nach Gesellenjahren eine bestimmte qualifizierte Tätigkeit in einer bestimmten Beschäftigungsgruppe voraussetzt. Damit hat der Vierte Senat lediglich klargestellt, dass die Berufszugehörigkeit regelmäßig erst mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung beginnt. Wird die Folgezeit nicht näher als lediglich mit einer bestimmten Zahl von Gesellenjahren definiert, handelt es sich bei ihr um eine Zeit der Berufszugehörigkeit iSv. § 6 Abs. 2 ArbPlSchG (vgl. BAG
- Mai 1984 - 4 AZR 287/82 - juris-Rn. 12 ff.). Das ist bei der „einschlägigen Berufserfahrung“ des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-TgDRV gerade nicht der Fall. Grundlage für die Einstufung ist hier nicht die Zugehörigkeit zu einem Beruf, sondern die Erfüllung bestimmter konkreter Tätigkeitsmerkmale, die die Annahme einer beruflichen Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit rechtfertigen. Wenn aber für die über die Stufe 1 hinausgehende Zuordnung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-TgDRV Beschäftigungszeiten mit nicht einschlägiger Berufserfahrung außer Betracht bleiben, folgt daraus, dass die bloße Länge der Berufszugehörigkeit nicht entgeltsteigernd ist. 24
- § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-TgDRV rechtfertigt eine Zuordnung zu einer höheren als der Stufe 1 ebenfalls nicht. Zwar ist der Begriff der „förderlichen Tätigkeit“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-TgDRV weiter als der Begriff der „einschlägigen Berufserfahrung“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TV-TgDRV, so dass auch eine geringer oder anders qualifizierte berufliche Tätigkeit in diesem Sinne nützlich sein kann (vgl. zu § 16 Abs. 2 TV-L BAG
- Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 31 mwN, BAGE 148, 217). Der Kläger hat aber selbst nicht geltend gemacht, dass seine Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs im Sinne dieser Tarifnorm erfolgt und seine vorherige Tätigkeit für die bei der Beklagten vorgesehene Tätigkeit als Hauptsachbearbeiter förderlich ist. 25
- Die begehrte Stufenzuordnung ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-TgDRV. Die Einstellung des Klägers bei der Beklagten erfolgte bereits nicht im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung. Vor dem
- Oktober 2016 studierte der Kläger und absolvierte in diesem Zusammenhang seine berufspraktischen Zeiten bei der Beklagten. Ausweislich des hierüber geschlossenen Vertrags vom
- April 2013 handelte es sich dabei nicht um ein Arbeitsverhältnis (vgl. §§ 3, 4 des Vertrags, insbesondere § 3 Abs. 3). Dies belegt auch der Umstand, dass im Rahmen der zu zahlenden Studienvergütung keine Stufenzuordnung vorzunehmen war (vgl. § 11 TV DiplVw-TgDRV, § 1 des Vergütungstarifvertrags für Studierende im Studiengang Diplomverwaltungswirt/Diplomverwaltungswirtin). Zudem vermittelte der berufspraktische Studienteil dem Kläger keine einschlägige Berufserfahrung (Rn. 13). 26
- Aus den vorgenannten Gründen folgt der Anspruch des Klägers ebenso wenig aus § 16 Abs. 3 TV-TgDRV. Auch dieser setzt eine Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis bei einem der dort genannten Arbeitgeber voraus. 27
- Eine über die Stufe 1 hinausgehende Stufenzuordnung bereits ab dem
- Oktober 2016 ergibt sich schließlich nicht aus § 16 Abs. 6 TV-TgDRV. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm zu erfüllen, deren Anwendung zudem im Ermessen des Arbeitgebers liegt. 28
- Auch aus § 16 Abs. 4 TV-TgDRV folgt kein Anspruch auf eine Vergütung nach einer höheren Stufe als der Stufe 1 in der Entgeltgruppe 9b TV-TgDRV. Dem Kläger war im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner Einstellung kein Stufenaufstieg unter Berücksichtigung der in § 8 SVG genannten Zeiten zu gewähren. § 8 SVG fingiert die dafür erforderlichen Stufenlaufzeiten nicht. 29 a) § 16 Abs. 4 TV-TgDRV setzt eine ununterbrochene Tätigkeit der Beschäftigten innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber voraus und beginnt daher bei jeder Eingruppierung neu zu laufen. Eine Anrechnung vorher zurückgelegter Zeiten findet im Rahmen des § 16 Abs. 4 TV-TgDRV hingegen nicht statt. Nur die tatsächliche Beschäftigung in der jeweiligen Entgeltgruppe bei dem jeweiligen Arbeitgeber kann nach der tariflichen Bestimmung einen Stufenaufstieg nach sich ziehen (vgl. zu Gehaltstarifverträgen, die eine Erhöhung des Entgelts mit der Vollendung eines jeden weiteren „Beschäftigungsjahres in der entsprechenden Gehaltsgruppe“ bzw. eines jeden „Dienstjahres“ vorsahen: BAG
- April 1981 - 4 AZR 80/79 - juris-Rn. 36, 43 f.;
- September 1980 - 4 AZR 719/78 - juris-Rn. 20 f., 28 ff.; ähnlich BAG
- Juni 1988 - 4 AZR 30/88 - juris-Rn. 15 ff.). 30 b) Aus § 8 SVG folgt nichts anderes. Dieser schreibt die Anrechnung von Wehrdienstzeiten und Zeiten einer gemäß § 5 SVG geförderten Maßnahme lediglich auf Zeiten der bloßen Betriebs- und Berufszugehörigkeit vor. Er bestimmt aber nicht zugleich, dass tarifliche oder vertragliche Qualifikationen nach bloßer Betriebs- oder Berufszugehörigkeit zu bemessen seien, und ersetzt auch nicht anderweitige tarifliche oder vertragliche Qualifikationsmerkmale (Rn. 21). Schon aus dem Umstand, dass § 16 Abs. 4 TV-TgDRV eine grundsätzlich ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe voraussetzt, ist zu erkennen, dass damit nicht die reine Berufs- oder Betriebszugehörigkeit gemeint ist. Die tarifliche Stufenlaufzeitregelung setzt vielmehr grundsätzlich eine tatsächliche Ausübung der Tätigkeit und nicht nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses voraus. Andernfalls hätte es der Regelung des § 17 Abs. 3 TV-TgDRV zu den unschädlichen Unterbrechungszeiten nicht bedurft. § 8 SVG ordnet jedoch nicht an, dass eine Zeit tatsächlicher Tätigkeit als während des Wehrdienstes zurückgelegt gilt (vgl. zu § 6 Abs. 1 ArbPlSchG BAG
- Juni 1994 - 3 AZR 988/93 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 77, 154). Darüber hinaus ist nach § 16 Abs. 4 TV-TgDRV ein bestimmter Inhalt der Tätigkeit notwendig, und zwar in der durch die Merkmale der betreffenden Entgeltgruppe näher bestimmten qualifizierten Art und Weise. Das geht über die von § 8 SVG angeordnete Fiktion bloßer Zugehörigkeitszeiten zum Beruf bzw. zum Betrieb deutlich hinaus (vgl. BAG
- September 1983 - 4 AZR 130/81 - juris-Rn. 35;
- September 1980 - 4 AZR 719/78 - juris-Rn. 32, 36). Die Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe sind auch nicht gleichbedeutend mit der Dienst- oder Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TV-TgDRV. 31 c) Hiervon unberührt bleibt der „normale“ Stufenaufstieg nach den von § 16 Abs. 4 TV-TgDRV vorausgesetzten Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten in der Entgeltgruppe 9b TV-TgDRV. 32 II. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Spelge Krumbiegel Heinkel C. Klar M. Geyer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600056864&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public