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BAG 10 AZR 618/17

KARE600056978 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR618.17.0 BAG

  1. Senat 20181219 10 AZR 618/17 Urteil vorgehend ArbG Essen,
  2. März 2017, Az: 5 Ca 466/17, Urteilvorgehend ArbG Essen,
  3. April 2017, Az: 1 Ca 441/17, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf,
  4. Juli 2017, Az: 14 Sa 340/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland
  5. Auf die Revisionen der Klägerinnen zu
  6. und zu
  7. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom
  8. Juli 2017 - 14 Sa 340/17 - teilweise aufgehoben, soweit die Berufungen der Klägerinnen zu
  9. und zu
  10. zurückgewiesen wurden.
  11. Auf die Berufung der Klägerin zu
  12. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom
  13. März 2017 - 5 Ca 466/17 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu
  14. 127,63 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
  15. November 2016 zu zahlen.
  16. Auf die Berufung der Klägerin zu
  17. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom
  18. April 2017 - 1 Ca 441/17 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu
  19. 88,49 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
  20. November 2016 zu zahlen.
  21. Die Gerichtskosten erster Instanz in den Verfahren der Klägerin zu
  22. und der Klägerin zu
  23. hat die Beklagte zu tragen. Die Gerichtskosten zweiter Instanz haben die ursprünglich mitklagende Klägerin zu
  24. zu 22 %, die ursprünglich mitklagende Klägerin zu
  25. zu 21 % und im Übrigen die Beklagte zu tragen. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu
  26. und zu
  27. in erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in den erstinstanzlichen Verfahren der Klägerin zu
  28. und der Klägerin zu
  29. hat die Beklagte selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu
  30. und zu
  31. in zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der ursprünglich mitklagenden Klägerinnen zu
  32. und zu
  33. in zweiter Instanz haben diese selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz haben die ursprünglich mitklagende Klägerin zu
  34. zu 22 %, die ursprünglich mitklagende Klägerin zu
  35. zu 21 % und im Übrigen die Beklagte selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu
  36. und zu
  37. im Revisionsverfahren hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Revisionsverfahren hat die Beklagte selbst zu tragen. 1 Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO). Gallner Pulz Pessinger Petri Rudolph http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600056978&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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