KARE600056978 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR618.17.0 BAG
- Senat 20181219 10 AZR 618/17 Urteil vorgehend ArbG Essen,
- März 2017, Az: 5 Ca 466/17, Urteilvorgehend ArbG Essen,
- April 2017, Az: 1 Ca 441/17, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf,
- Juli 2017, Az: 14 Sa 340/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland
- Auf die Revisionen der Klägerinnen zu
- und zu
- wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom
- Juli 2017 - 14 Sa 340/17 - teilweise aufgehoben, soweit die Berufungen der Klägerinnen zu
- und zu
- zurückgewiesen wurden.
- Auf die Berufung der Klägerin zu
- wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom
- März 2017 - 5 Ca 466/17 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu
- 127,63 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
- November 2016 zu zahlen.
- Auf die Berufung der Klägerin zu
- wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom
- April 2017 - 1 Ca 441/17 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu
- 88,49 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
- November 2016 zu zahlen.
- Die Gerichtskosten erster Instanz in den Verfahren der Klägerin zu
- und der Klägerin zu
- hat die Beklagte zu tragen. Die Gerichtskosten zweiter Instanz haben die ursprünglich mitklagende Klägerin zu
- zu 22 %, die ursprünglich mitklagende Klägerin zu
- zu 21 % und im Übrigen die Beklagte zu tragen. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu
- und zu
- in erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in den erstinstanzlichen Verfahren der Klägerin zu
- und der Klägerin zu
- hat die Beklagte selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu
- und zu
- in zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der ursprünglich mitklagenden Klägerinnen zu
- und zu
- in zweiter Instanz haben diese selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz haben die ursprünglich mitklagende Klägerin zu
- zu 22 %, die ursprünglich mitklagende Klägerin zu
- zu 21 % und im Übrigen die Beklagte selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu
- und zu
- im Revisionsverfahren hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Revisionsverfahren hat die Beklagte selbst zu tragen. 1 Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO). Gallner Pulz Pessinger Petri Rudolph http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600056978&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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