BAG, Beschluss vom 12.02.2019 – 1 ABR 37/17 – Unterrichtung Wirtschaftsausschuss - Einigungsstelle Die gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Konflikten über…
KARE600057022 ECLI:DE:BAG:2019:120219.B.1ABR37.17.0 BAG 1. Senat 20190212 1 ABR 37/17 Beschluss § 106 Abs 2 S 1 BetrVG, § 109 S 1 BetrVG, § 109 S 2 BetrVG vorgehend ArbG Bonn, 3. Februar 2016, Az: 4 BV 93/15, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 10. März 2017, Az: 9 TaBV 17/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Unterrichtung Wirtschaftsausschuss - Einigungsstelle Die gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses bezieht sich auch auf Streitigkeiten über die Art und Weise der Erteilung von Auskünften.
Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. März 2017 - 9 TaBV 17/16 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten über die Modalitäten der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses.
2 Die Arbeitgeberin erbringt Kurier- und Expressdienste. In ihrem Unternehmen mit mehr als in der Regel einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist aufgrund eines Zuordnungstarifvertrags der antragstellende Gesamtbetriebsrat errichtet sowie ein siebenköpfiger Wirtschaftsausschuss gebildet. Letzterem übermittelt die Arbeitgeberin vor dessen Sitzungen verschiedene Berichte zu aktuellen Geschäftszahlen. Dabei verfuhr sie im Zeitpunkt der letzten Anhörung in der Tatsacheninstanz so, dass der sog. WA-Report dem Sprecher des Wirtschaftsausschusses in Form einer passwortgeschützten Excel-Datei und den Wirtschaftsausschussmitgliedern als ausgedrucktes Dokument (Hardcopy) zur Verfügung gestellt wurde. Weitere Unterlagen - Joiner-Leaver-Report, Quick-Sales-Report, GEMA-Report, Beschwerde-Report - erhielten alle Wirtschaftsausschussmitglieder als Ausdruck. Die umfangreichen sog. Kostenstellenberichte wurden in der Wirtschaftsausschusssitzung auf drei nach dem Sitzungsende wieder zurückzugebenden Laptops als nicht bearbeitungsfähige Excel-Dateien zur Einsichtnahme vorgehalten.
3 Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, diese Verfahrensweise genüge nicht der Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin gegenüber dem Wirtschaftsausschuss. Ebenso wie den Führungskräften im Unternehmen seien die Reports und die Kostenstellenberichte allen Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses auf elektronischem Weg jeweils als bearbeitungsfähige Excel-Datei zu übermitteln. Das habe drei Werktage vor den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses zu erfolgen. Nur dies versetze den Wirtschaftsausschuss in die Lage, mit der Arbeitgeberin über die wirtschaftlichen Angelegenheiten angemessen beraten zu können.
4 Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Unterrichtungspflicht gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet ist, den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses den WA-Report, die Kostenstellenberichte, den Joiner-Leaver-Report, den Quick-Sales-Report, den GEMA-Report und den Beschwerde-Report drei Werktage vor der jeweils nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschusses, spätestens jedoch zur jeweils nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschusses, auf elektronischem Wege als elektronische Datei im Excel-Format zu übermitteln;
5 Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
6 Das Arbeitsgericht hat den bei ihm anhängigen Hauptantrag und ersten Hilfsantrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats, mit der dieser auch die Hilfsanträge zu 3. und zu 4. angebracht hat, zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gesamtbetriebsrat sein Begehren weiter.
7 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats zu Recht zurückgewiesen. Anders als von ihm angenommen, sind die Anträge bereits unzulässig. Sie genügen zwar den verfahrensrechtlichen Erfordernissen an ihre Bestimmtheit und Antragsart. Ihrer Zulässigkeit steht aber entgegen, dass die Betriebsparteien keinen ihre Einigung über die Auskunftsverpflichtung der Arbeitgeberin gegenüber dem Wirtschaftsausschuss ersetzenden Spruch der Einigungsstelle herbeigeführt haben (§ 109 BetrVG).
8 I. Die Anträge sind - nach gebotener Auslegung - hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und auf feststellungsfähige Rechtsverhältnisse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet.
9 1. Sämtliche Begehren betreffen die festzustellende Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Wirtschaftsausschuss bzw. seinen Mitgliedern näher bezeichnete Unterlagen „auf elektronischem Wege als elektronische Datei im Excel-Format zu übermitteln“. Unter Hinzuziehung der Antragsbegründung und der weiteren Schriftsätze des Gesamtbetriebsrats wird deutlich, dass er für den Wirtschaftsausschuss oder seine Mitglieder einen Zugriff auf die Unterlagen als Excel-Dateien ohne Blatt- und Kopierschutz beansprucht. Der Gesamtbetriebsrat hat sein Verlangen ausdrücklich damit begründet, der Wirtschaftsausschuss sei zur Analyseerstellung auf die Übermittlung in diesem elektronischen Dateiformat angewiesen, um effektiv mit den Reports arbeiten zu können; ohne Dateien im Excel-Format sei es diesem nicht möglich, Daten verschiedener Reports in Bezug zueinander zu setzen und Rückschlüsse zu ziehen. Auch könnten bei den bisher lediglich über drei Laptops in den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses einsehbaren Kostenstellenberichten keine Daten aus den Excel-Listen kopiert und in eigene Listen überführt oder für die Erstellung von Diagrammen verwendet werden.
10 Die so geltend gemachte Dateienübermittlung bezieht sich im Hauptantrag auf „die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses“ und auf den Zeitpunkt „drei Werktage vor der jeweils nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschusses, spätestens jedoch zur jeweils nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschusses“. Bei den Hilfsanträgen variieren der Adressatenkreis (Mitglieder des Wirtschaftsausschusses oder Wirtschaftsausschuss als Gremium) und der Zeitpunkt der Dateienübermittlung. Im Übrigen sind die Haupt- und Hilfsbegehren jeweils auf sechs Unterlagen (WA-Report, Kostenstellenberichte, Joiner-Leaver-Report, Quick-Sales-Report, GEMA-Report und Beschwerde-Report) gerichtet, hinsichtlich derer die im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts bestehende Vorlagepraxis der Arbeitgeberin ihrerseits variierte nach dem „Wie“ (zT als passwortschutzgeschützte Datei, zT als Hardcopy, zT als lesender Zugriff auf drei Laptops), nach dem „Wann“ (zT drei Tage vor der Sitzung des Wirtschaftsausschusses, zT während der Sitzung) und nach dem „Wem“ (zT dem Sprecher des Wirtschaftsausschusses, zT allen Wirtschaftsausschussmitgliedern, zT drei „Lesegeräte“ für sieben Wirtschaftsausschussmitglieder).
11 Gegenstand aller Anträge ist damit die Feststellung der Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Übermittlung von sechs Reports in einer bestimmten Art und Weise an einen bestimmten Adressatenkreis zu einem näher benannten Zeitpunkt. Der jeweilige Antragsgegenstand ist seinerseits nicht aufteilbar etwa dergestalt, dass er - als ein „Weniger“ - nur die Art und Weise oder nur einen bestimmten Adressatenkreis oder nur den Zeitpunkt der Unterrichtung beträfe. Soweit allerdings der Zeitpunkt der erstrebten Unterlagenvorlage in allen Anträgen mit dem Zusatz „spätestens jedoch zur jeweils nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschusses“ beschrieben ist, beinhaltet dies kein eigenständiges Rechtsschutzziel. Der Gesamtbetriebsrat drückt damit vielmehr aus, dass es ihm um die Vermeidung der Festlegung auf den Zeitpunkt „drei Werktage vor der jeweils nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschusses“ geht, falls dieser zeitliche (Teil-)Aspekt der Unterrichtung durch die Arbeitgeberin nicht begründet sein sollte. Ebenso verhält es sich mit der in den Hilfsanträgen zu 2. und zu 4. verwandten Formulierung „rechtzeitig“.
12 2. In diesem Verständnis begegnen den Anträgen keine Bedenken an ihrer hinreichenden Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Unklarheiten über den Umfang der objektiven Rechtskraft einer stattgebenden oder ihn abweisenden gerichtlichen Sachentscheidung wären nicht zu besorgen. Auch betrifft der Streit darüber, ob die Arbeitgeberin zu der von den Anträgen umfassten Vorlage nach den beanspruchten Modalitäten verpflichtet ist, ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis der Betriebsparteien (§ 256 Abs. 1 ZPO).
13 II. Der Zulässigkeit der Anträge steht jedoch die gesetzlich normierte Primärzuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG entgegen.
14 1. § 109 BetrVG regelt zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses ein besonderes Konfliktlösungsverfahren. Nach Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift entscheidet, wenn eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens iSd. § 106 BetrVG entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt wird und hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat keine Einigung zustande kommt, die Einigungsstelle. Das Verfahren des § 109 BetrVG ist vorgesehen für Auseinandersetzungen über den konkreten Umfang der Unterrichtungspflicht des Unternehmers nach § 106 Abs. 2 BetrVG unter Vorlage erforderlicher Unterlagen (vgl. BAG 8. August 1989 - 1 ABR 61/88 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 62, 294; vgl. auch 17. September 1991 - 1 ABR 74/90 - zu B II 2 der Gründe). Die Einigungsstelle befindet in diesem Zusammenhang (auch) über Rechtsfragen (Fitting 29. Aufl. § 109 Rn. 1).
15 2. Die besondere Zuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 Satz 1 und Satz 2 BetrVG verpflichten Unternehmer und (Gesamt-)Betriebsrat, vor Anrufung der Gerichte für Arbeitssachen deren Entscheidung herbeizuführen. Ein im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren angebrachtes Begehren, das der Primärzuständigkeit der Einigungsstelle unterfällt, ist nur dann zulässig, wenn zuvor das in § 109 BetrVG vorgesehene Konfliktlösungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. [für ein von den Betriebsparteien vereinbartes innerbetriebliches Konfliktlösungsverfahren] BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 5/14 - Rn. 19 ff.).
16 3. Danach sind die Haupt- und Hilfsanträge des Gesamtbetriebsrats unzulässig. Ihnen liegen - entgegen seiner Auffassung - Verlangen des Wirtschaftsausschusses zugrunde, für die die Einigungsstelle zuständig iSv. § 109 BetrVG ist.
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