KARE600057023 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR243.17.0 BAG 7. Senat 20190123 7 AZR 243/17 Urteil vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 1. Juni 2016, Az: 3 Ca 4/16, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 24. Februar 2017, Az: 11 Sa 62/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 24. Februar 2017 - 11 Sa 62/16 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. 1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2015 geendet hat. 2 Der Kläger wurde von dem beklagten Land seit dem Jahr 2005 im Rahmen von archäologischen Grabungen aufgrund von 13 befristeten Arbeitsverträgen insgesamt 64 Monate beschäftigt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Einsätze und Vertragslaufzeiten: 6. Juni 2005 bis 29. Juli 2005: Grabungsmitarbeiter B M, 1. August 2006 bis 22. September 2006: Grabungsmitarbeiter S, 1. Februar 2010 bis 31. Juli 2010: Grabungsmitarbeiter / studentische Hilfskraft, 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2012: Grabungsmitarbeiter / wissenschaftliche Hilfskraft, 8. Oktober 2012 bis 9. November 2012: Mitarbeiter Grabung R, 1. Mai 2013 bis 30. September 2013: Mitarbeiter archäologische Ausgrabung E, 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013: Grabungsmitarbeiter B K, 1. Januar 2014 bis 14. Februar 2014: Grabungsmitarbeiter B K, 1. April 2014 bis 31. Mai 2014: Grabungsmitarbeiter P, 16. Juni 2014 bis 18. Juli 2014: Grabungsmitarbeiter F, 19. Juli 2014 bis 30. September 2014: Grabungsmitarbeiter F, 1. April 2015 bis 4. Dezember 2015: Grabungshelfer I, 16. August 2015 bis 31. Dezember 2015: Grabungstechniker I. 3 § 1 des letzten Arbeitsvertrags der Parteien vom 5. August 2015 lautet: „§ 1 Einstellung, Beschäftigungsumfang Frau/Herr K wird ab 16.08.2015 bis zum 31.12.2015 befristet eingestellt 9 … Das Arbeitsverhältnis ist befristet ☒ bis zum 31.12.2015 im Projekt „I“ längstens jedoch für die Dauer des Projektes. 2 … ☒ Die Befristung beruht auf § 30 TV-L i.V.m. § 14 Abs. 1 TzBfG 2, 7“ 4 Der Kläger wurde aufgrund des letzten Arbeitsvertrags als Grabungstechniker ausschließlich mit Aufgaben im Rahmen der Grabung in „I“ beschäftigt. Dieser Grabung liegt ein Bauvorhaben der Stadt I zugrunde. Zur Durchführung der durch dieses Bauvorhaben erforderlich gewordenen archäologischen Rettungsgrabung schloss das beklagte Land mit der Stadt I die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen vom 18./30. Mai 2012 und vom 29. November/4. Dezember 2014. Nach § 4 der letztgenannten Vereinbarung sollten die Grabungsarbeiten zum 31. Dezember 2015 beendet werden. Gemäß Anlage 2 zu dieser Vereinbarung war ein Nachlauf für den Grabungsleiter von zehn Monaten sowie für den weiteren Grabungstechniker von acht Monaten vorgesehen. Von den Kosten dieser Rettungsgrabung trug die Stadt I 70 %. Es war bei Vertragsschluss absehbar, dass jedenfalls für den Kläger nach dem 31. Dezember 2015 im Rahmen dieser Rettungsgrabung kein Beschäftigungsbedarf mehr bestehen würde. 5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags sei unwirksam, da sie nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt sei. 6 Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 5. August 2015 vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2015 beendet worden ist, 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. das beklagte Land zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Grabungstechniker weiterzubeschäftigen. 7 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Ansicht vertreten, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG und wegen Drittmittelfinanzierung gerechtfertigt. Archäologische Rettungsgrabungen wie die Rettungsgrabung in I, die im Rahmen größerer Bauvorhaben und Infrastrukturprojekte anfielen und überwiegend von den Trägern der Bauvorhaben finanziert würden, gehörten nicht zu seinen Daueraufgaben, sondern seien zeitlich begrenzte Projekte. Die Grabungen fielen witterungsbedingt hauptsächlich in den Monaten April bis Oktober an und seien nur dann durchzuführen, wenn Bauarbeiten an entsprechenden Stellen bevorstünden. 8 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 9 Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Befristungskontrollklage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2015 geendet hat. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. 10 I. Das Landesarbeitsgericht ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, die Befristung des letzten Arbeitsvertrags des Klägers zum 31. Dezember 2015 sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. 11 1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (vgl. etwa BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 16; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17 mwN), oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird (vgl. hierzu BT-Drs. 14/4374 S. 19). Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 16; 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., BAGE 133, 319; 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339). Wird die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwicklung mit der Prognose des Arbeitgebers in keinem Zusammenhang steht (BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 22; 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 17). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28; 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 30). 12 2. Der Arbeitgeber kann sich zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrags auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgaben handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter Anhaltspunkte (BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 17; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 19; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 15; 7. April 2004 - 7 AZR 441/03 - zu II 2 a aa der Gründe). Die Prognose muss sich auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer beziehen. Es ist unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 19; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 19; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21). 13 Die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden soll, obliegt den Tatsachengerichten. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob es die Rechtsbegriffe der Daueraufgaben und des Projekts verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat oder die Würdigung in sich widersprüchlich ist (vgl. zum eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 625/15 - Rn. 17, BAGE 156, 170). 14 3. Dieser eingeschränkten Prüfung hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat einerseits angenommen, die Rettungsgrabung vom Typ V in I sei ein Projekt, da die Rettungsgrabung durch ein Bauvorhaben im Bereich von I ausgelöst worden sei und die Stadt I die Kosten der Rettungsgrabung überwiegend getragen habe. Das Landesarbeitsgericht hat andererseits angenommen, derartige Rettungsgrabungen im Rahmen größerer Bauvorhaben und Infrastrukturprojekte zählten zu den Daueraufgaben des beklagten Landes, da das beklagte Land solche Rettungsgrabungen fortgesetzt in großer Zahl mit steigender Tendenz selbst ausgeführt und sich damit diese Aufgabe selbst als Daueraufgabe gestellt habe. Diese Würdigung ist in sich widersprüchlich. Eine Aufgabe kann nicht gleichzeitig Projekt und Daueraufgabe sein. Bei einem Projekt handelt es sich um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe. 15 II. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung zum 31. Dezember 2015 durch einen Sachgrund gerechtfertigt ist. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts. 16 1. Auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob die Rettungsgrabung in I ein Projekt war oder ob sie zu den Daueraufgaben des beklagten Landes zählte. 17
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