KARE600057029 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.4AZR562.17.0 BAG 4. Senat 20190227 4 AZR 562/17 Urteil § 22 Abs 1 UAbs 1 BAT, § 22 Abs 1 UAbs 2 S 1 BAT, Anl 1a VergGr VII Fallgr 1b BAT, Anl 1a VergGr VII Fall
§ 39Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin). Ferner ist der Kläger Angestellter i
Sv. § 1 TVÜ-Länder und Beschäftigter iSv. § 1 TV-L. 18
- c)Damit ist § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder anwendbar, der zunächst die Weitergeltung von §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Anlage 1a bis zum 31. Dezember 2011 anordnete. Diese Bestimmungen sind für die Eingruppierung weiterhin maßgebend. Die ursprünglich nur als vorübergehend angesehene Überleitung der Angestellten entsprechend der Anlage 2 zum TVÜ-Länder im Sinne einer formalen Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen des BAT/BAT-O zu den neuen Entgeltgruppen des TVÜ-Länder ist mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 als grundsätzlich dauerhaft bestimmt worden (§ 29a Abs. 2 TVÜ-Länder). Eine Überprüfung und ggf. Neufeststellung der mit der Überleitung erfolgten Eingruppierungen sollte danach für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht mehr stattfinden (sh. Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder; vgl. zum Ganzen BAG 13. Dezember 2017 - 4 AZR 576/16 - Rn. 19 mwN, BAGE 161, 170). 19 2. Die danach für die begehrte Eingruppierung des Klägers in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT/BAT-O lauten auszugsweise: „Vergütungsgruppe V c 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) … 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. (Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.) … Vergütungsgruppe VI b 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) … 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) … 2. Angestellte, die nach mit den Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VII eingruppiert sind, nach neunjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII. … Vergütungsgruppe VII 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)* … 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)* … 2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert sind, nach dreijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII.“ 20 3. Das Landesarbeitsgericht hat die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VIb Fallgr. 2 der Anlage 1a zum BAT/BAT-O zu Unrecht bejaht. Es hat deshalb rechtsfehlerhaft angenommen, es sei gem. Teil A der Anlage 2 zum TVÜ-Länder zu einer Überleitung in die Entgeltgruppe 6 TV-L gekommen. 21
- a)Es fehlt schon an den für die Bestimmung des vom Landesarbeitsgericht angenommenen einheitlichen Arbeitsvorgangs erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. 22
- aa)Gem. § 22 Abs. 2 Unterabs.
Unterabs. 2 Satz 1 BAT/BAT-O ist der Kläger in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hiernach ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Deshalb sind für die zutreffende Eingruppierung gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT/BAT-O zunächst die Arbeitsvorgänge zu bestimmen. Für deren Bestimmung ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Jeder danach bestimmte einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden (st. Rspr., zuletzt BAG
- Mai 2018 - 4 AZR 274/16 - Rn. 14;
- Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24 mwN, BAGE 162, 81). 23 bb) Das Berufungsgericht ist davon „ausgegangen“, die Tätigkeit des Klägers als Wachpolizist im Objektschutz stelle „einen einheitlichen“ Arbeitsvorgang dar. Nähere Feststellungen zum Inhalt der vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten hat es nicht getroffen. Ohne diese lässt sich aber nicht beurteilen, ob die Bestimmung des Arbeitsvorgangs den tariflichen Vorgaben entspricht und ob für die auszuübende Tätigkeit „gründliche Fachkenntnisse“ sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht (vgl. hierzu BAG
- Mai 2018 - 4 AZR 274/16 - Rn. 16;
- November 2017 - 4 AZR 629/16 - Rn. 40 ff.) sowie „vielseitige Fachkenntnisse“ und „selbständige Leistungen“ erforderlich sind. 24
(1)Die pauschale Feststellung, der Kläger sei als Polizeiangestellter im Objektschutz als sog. Springer zum Schutz ausländischer Botschaften sowie in mobilen Objektschutzstreifen eingesetzt gewesen, ist als Grundlage für eine Tätigkeitsbewertung nicht geeignet. 25
(2)Die notwendigen Feststellungen zu der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit lassen sich auch nicht aus den weiteren Erwägungen des Landesarbeitsgerichts gewinnen. Insoweit hat es sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des - umfangreichen - streitigen Vorbringens der Parteien beschränkt. Da das Landesarbeitsgericht von einer näheren Bezugnahme auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts abgesehen hat, waren auch - mögliche - weiter gehende Feststellungen zur auszuübenden Tätigkeit im erstinstanzlichen Urteil ohne Erkenntniswert (sh. auch BAG 16. Mai 2018 - 4 AZR 274/16 - Rn. 18). 26
(3)Der schlichte Verweis auf die Muster-BAK 1984 vermag die erforderlichen Feststellungen ebenso wenig zu ersetzen. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung käme sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit, ggf. einschließlich der Zeitanteile von Teiltätigkeiten, ausreichend wiedergäbe (vgl. BAG 24. August 2016 - 4 AZR 251/15 - Rn. 30; grdl. 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die Muster-BAK 1984 stellt lediglich eine generelle Vorgabe für die Tätigkeit von Polizeiangestellten im Objektschutz dar, sie bezieht sich hingegen nicht auf die konkrete, vom Kläger auszuübende Tätigkeit (vgl. BAG 22. November 2017 - 4 AZR 629/16 - Rn. 36). Schon aus ihrem Wortlaut ergibt sich, dass sich die Aufgaben „je nach den für das Objekt geltenden Anordnungen“ unterscheiden (vgl. BAG 16. Mai 2018 - 4 AZR 274/16 - Rn. 17). 27
- b)Das Landesarbeitsgericht hat, wie es selbst klargestellt hat (Urteil S. 27), zudem übersehen, dass der Kläger die nach § 8 Abs. 1 TVÜ-Länder für eine Überleitung in die Entgeltgruppe 6 TV-L erforderliche Bewährungszeit nicht erfüllt hat. 28
- aa)Das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VIb Fallgr. 2 der Anlage 1a zum BAT/BAT-O sieht eine Bewährungszeit von neun Jahren vor. Die Bewährungszeit muss bei Beschäftigten, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in die Entgeltgruppe 6 TV-L übergeleitet werden, gem. § 8 Abs. 1 TVÜ-Länder bis zum Überleitungszeitpunkt, dh. im Streitfall bis zum 31. Oktober 2010 (§ 17 Abs.
§ 39Abs.
1 Angleichungs-TV Land Berlin) zumindest zur Hälfte erfüllt sein. Das war bei dem Kläger, dessen Beschäftigungsverhältnis erst am 1. Dezember 2009 begonnen hat, nicht der Fall. 29 bb) Eine Überleitung in die Entgeltgruppe 6 TV-L kommt auch nicht auf Grundlage der VergGr. VIb Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT/BAT-O in Betracht, weil der Kläger die erforderliche sechsjährige Bewährungszeit in der VergGr. VII Fallgr. 1a BAT/BAT-O zum Stichtag weder ganz noch zur Hälfte (§ 8 Abs. 1 TVÜ-Länder iVm. § 17 Abs.
§ 39Abs.
1 Angleichungs-TV Land Berlin) erreicht hat. 30
- cc)Voraussetzung für eine Überleitung in die Entgeltgruppe 6 TV-L wäre daher gewesen, dass die Tätigkeit des Klägers nicht nur gründliche, sondern auch vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen (VergGr. VIb Fallgr. 1a der Anlage 1a zum BAT/BAT-O) erfordert. Die Erfüllung der tariflichen Anforderung „vielseitige Fachkenntnisse“ hat das Landesarbeitsgericht jedoch selbst verneint. 31
- c)Schließlich hat das Landesarbeitsgericht ungeachtet der unzureichenden Feststellung der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit das tarifliche Erfordernis der „gründlichen Fachkenntnisse“ zu Unrecht bejaht. 32
- aa)Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 17 mwN). 33
- bb)Auch diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand. 34
(1)Das Landesarbeitsgericht hat seiner Prüfung zwar den zutreffenden Begriff der „gründlichen Fachkenntnisse“ zugrunde gelegt. Danach setzen „gründliche Fachkenntnisse“ unter Berücksichtigung der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT/BAT-O nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT/BAT-O ergibt. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 36 mwN). Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (BAG 22. November 2017 - 4 AZR 629/16 - Rn. 28; grdl. 24. August 1983 - 4 AZR 32/81 - mwN). 35
(2)Das Landesarbeitsgericht hat diesen Rechtsbegriff bei der Subsumtion jedoch nicht beibehalten. Es hat unter Hinweis auf die vom Kläger bei Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit als Wachpolizist im Objektschutz zu berücksichtigenden zahlreichen Rechtsnormen und weiteren Vorschriften angenommen, dieser benötige „Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß“. Dieser Gesichtspunkt betrifft aber nur das quantitative Element des Rechtsbegriffs. Das überdies erforderliche qualitative Element hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen seiner Subsumtion nicht geprüft. Es nimmt insoweit lediglich pauschal an, für die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten seien Fachkenntnisse nicht nur oberflächlicher Art erforderlich. Diese Behauptung wird jedoch nicht von seinen tatsächlichen Feststellungen getragen. Ihnen kann nicht entnommen werden, ob der Kläger für seine Tätigkeit mehr als nur einen allgemeinen Überblick und groben Einblick in die genannten Vorschriften benötigt. 36 III. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ob der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 oder der Entgeltgruppe 8 TV-L verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen und bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden erneuten rechtlichen Würdigung folgende Erwägungen zu berücksichtigen haben: 37 1. Für die zutreffende Eingruppierung sind auf der Grundlage der noch zu treffenden Feststellungen zunächst die Arbeitsvorgänge oder ggf. ein einheitlicher Arbeitsvorgang gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT/BAT-O nach den Maßstäben der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24 mwN, BAGE 162, 81) erneut zu bestimmen. 38 2. Bei der Beurteilung, ob die dem Kläger übertragene Tätigkeit „gründliche Fachkenntnisse“ erfordert, wird das Landesarbeitsgericht sowohl das quantitative als auch das qualitative Maß der benötigten Fachkenntnisse zu bewerten haben. 39 a) Dabei ist das Landesarbeitsgericht im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass sich die zu berücksichtigenden Fachkenntnisse nicht auf Rechtsvorschriften beziehen müssen (BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 b bb
(3)der Gründe), sondern dass zu ihnen auch alle sonstigen Fachkenntnisse zählen, die der Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Dazu gehört insbesondere auch die Kenntnis der einschlägigen Dienstanweisungen und des jeweiligen Objektschutzbefehls sowie entsprechendes Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung (vgl. BAG 22. November 2017 - 4 AZR 629/16 - Rn. 41; 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 48 mwN). 40
- b)Ob die benötigten Fachkenntnisse auch den qualitativen Anforderungen des Tarifmerkmals genügen, hängt in erster Linie von den noch zu treffenden Feststellungen ab. 41
- aa)Unerheblich ist insoweit, dass nach der Muster-BAK 1984 vertiefte Rechtskenntnisse bzgl. einer Vielzahl von Normen gefordert werden. Selbst wenn die vom Kläger auszuübende Tätigkeit nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Muster-BAK 1984 entsprechen sollte, können die dort geregelten Anforderungen nicht mit tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden. Ob die tariflichen Erfordernisse erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits weder unstreitig gestellt noch kann sie ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung entnommen werden (vgl. BAG 22. November 2017 - 4 AZR 629/16 - Rn. 43; 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39). 42
- bb)Ein Indiz für die erforderliche Tiefe der Fachkenntnisse kann jedoch das vom Kläger angeführte Unterrichtsmaterial der Landespolizeischule für die Basisqualifizierung sein. Zwar handelt es sich bei dem Tätigkeitsmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse um eine typische tätigkeitsbezogene Anforderung. Maßgebend sind danach grundsätzlich die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen und nicht die subjektiv beim betreffenden Arbeitnehmer vorhandenen Fachkenntnisse. Dient eine Schulung jedoch gezielt der Qualifizierung für eine konkrete auszuübende Tätigkeit, können aus dem vorgegebenen Unterrichtsstoff unter Umständen Rückschlüsse auf die für die Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse gezogen werden (vgl. BAG 22. November 2017 - 4 AZR 629/16 - Rn. 44). 43 3. Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht danach das Erfordernis „gründlicher Fachkenntnisse“ bejahen sollte, wird es ferner zu prüfen haben, ob die dem Kläger übertragene Tätigkeit auch vielseitige Fachkenntnisse und ggf. selbständige Leistungen im Tarifsinne erfordert. Soweit das Landesarbeitsgericht bislang das Erfordernis vielseitiger Fachkenntnisse verneint hat, ist es von einem zutreffenden Rechtssatz ausgegangen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 36). Bei der erneuten Prüfung wird es den noch zu erbringenden - substantiierten - Vortrag des Klägers zur Erweiterung seines erforderlichen Fachwissens insbesondere mit Blick auf die Menge der anzuwendenden Bestimmungen und auf die Verschiedenartigkeit seiner Aufgaben zu würdigen haben. Entgegen dessen Auffassung ergibt sich das Erfordernis vielseitiger Fachkenntnisse und selbständiger Leistungen jedoch nicht schon aus den von ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben des beklagten Landes vom 22. Januar 2002. Ob die tariflichen Erfordernisse erfüllt sind, ist, wie dargelegt (unter III 2 b aa), eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich nicht ohne Subsumtion aus Beschreibungen oder Anweisungen jeglicher Art ergeben kann. 44 4. Sollte das Landesarbeitsgericht nach nochmaliger Verhandlung der Auffassung sein, die Klage habe jedenfalls teilweise Erfolg, wird es schließlich zu prüfen haben, ob der Kläger die tariflichen Ausschlussfristen gewahrt hat. Insoweit sind die bisherigen Urteilsausführungen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Treber Klug Rinck Kümpel S. Gey-Rommel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600057029&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public