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BAG 3 AZR 243/18

KARE600057108 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR243.18.0 BAG 3. Senat 20190411 3 AZR 243/18 Urteil vorgehend ArbG Hamburg, 2. Mai 2017, Az: 25 Ca 490/16, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 14.

gezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Da letztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach den BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner - günstiger war, wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger

dem

  1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv. 6.983,73 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgungskasse iHv. 664,32 Euro brutto. 8 Zum
  2. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH. 9 Der Vorstand der Beklagten beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am
  3. Juni 2016, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum
  4. Juli 2016 um 0,5 vH zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 vH für den Versorgungsempfänger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am
  5. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss.

dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 7.018,65 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger

dem 1. Juli 2016 eine Rente iHv. 667,71 Euro brutto. 10 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm

dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 9 Dienstvertrag iVm. § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden

) BVW hätten seine Gesamtversorgungsbezüge zum

  1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum
  2. Juli 2016 um weitere 4,2451 vH angehoben werden müssen.

züglich der gewährten Versorgungskassenrente, der gesetzlichen Rentenleistungen und bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten ergebe sich damit

dem 1. Juli 2015 eine monatliche Differenz iHv. 124,93 Euro und

dem 1. Juli 2016 iHv. insgesamt 416,97 Euro. Die Regelung in

§ 6Ziff.

3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. 11 Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem
  2. September 2016 über den Betrag von 7.686,36 Euro brutto (der sich aus 667,71 Euro brutto und 7.018,65 Euro brutto zusammensetzt) hinaus jeweils zum
  3. eines Monats einen Betrag iHv. 416,97 Euro brutto zu zahlen;
  4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 2.333,10 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag iHv. 124,93 Euro seit dem
  5. Juli 2015, auf 124,93 Euro seit dem
  6. August 2015, auf 124,93 Euro seit dem
  7. September 2015, auf 124,93 Euro seit dem
  8. Oktober 2015, auf 124,93 Euro seit dem
  9. November 2015, auf 124,93 Euro seit dem
  10. Dezember 2015, auf 124,93 Euro seit dem
  11. Januar 2016, auf 124,93 Euro seit dem
  12. Februar 2016, auf 124,93 Euro seit dem
  13. März 2016, auf 124,93 Euro seit dem
  14. April 2016, auf 124,93 Euro seit dem
  15. Mai 2016, auf 124,93 Euro seit dem
  16. Juni 2016, auf 416,97 Euro seit dem
  17. Juli 2016 und auf 416,97 Euro seit dem
  18. August 2016 zu zahlen. 12 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassung zum
  19. Juli 2015 sei auf der Grundlage von

§ 6Ziff.

3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach

§ 6Ziff.

1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar. 13 Das Arbeitsgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben, Zinsen jedoch erst

dem Zweiten eines jeden Monats zugesprochen und die Klage im Übrigen

gewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat es die Beklagte verurteilt, Rückstände iHv. insgesamt 6.498,24 Euro zzgl. Zinsen

dem jeweiligen Zweiten eines Monats bis zum

  1. Juni 2017 und unter Berücksichtigung einer Erhöhung der gesetzlichen Renten zum
  2. Juli 2017 um 1,90476 vH

dem 1. Juli 2017 über den Betrag von 7.832,77 Euro hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 424,53 Euro brutto zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es

gewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. 14 Die zulässige Revision der Beklagten bleibt erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht im Wesentlichen zurückgewiesen und der Anschlussberufung stattgegeben. Die zulässige Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet. 15 I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt - nach der gebotenen Auslegung (zu den Auslegungsmethoden vgl. etwa BAG

  1. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 154, 337) - auch für den Klageantrag zu
  2. 16
  3. Der Kläger erstrebt mit dem Klageantrag zu
  4. unter Berücksichtigung seines Klagevorbringens und der wohlverstandenen Interessenlage lediglich den zwischen den Parteien streitigen monatlichen Differenzbetrag iHv. 424,53 Euro. Davon sind auch die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen. 17
  5. Der so verstandene Klageantrag zu
  6. ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung

hängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN). 18 II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers nach § 9 Dienstvertrag iVm.

§ 6Ziff.

1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum

  1. Juli 2015 um 2,09717 vH, zum
  2. Juli 2016 um 4,2451 vH und zum
  3. Juli 2017 um 1,90476 vH zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die gesetzliche Rente des Klägers sowie die Leistungen der Versorgungskasse in

zug zu bringen. Daher schuldet sie dem Kläger für die Zeit

dem 1. Juli 2015 eine um 124,93 Euro monatlich höhere Pensionsergänzung, für die Zeit

dem 1. Juli 2016 eine um 416,59 Euro monatlich höhere Pensionsergänzung und

dem

  1. Juli 2017 eine um 424,53 Euro höhere Pensionsergänzung. Für die von der Beklagten vorgenommene - gesonderte - Erhöhung der Pensionsergänzung zum
  2. Juli 2015 iHv. 0,5 vH und zum
  3. Juli 2016 iHv. 0,5 vH fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. § 9 Dienstvertrag iVm.

§ 6Ziff.

3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung nicht, sodass es bei der in

§ 6Ziff.

1 BVW vorgesehenen Anpassung entsprechend der Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibt. 19 1. Gemäß § 9 Dienstvertrag richtet sich die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge des Klägers nach

§ 6BVW.

Das ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305

s. 1 BGB, eine Einmalklausel iSd. § 310

s. 3 Nr. 2 BGB oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit nichttypische Willenserklärungen handelt. Selbst wenn Letzteres der Fall wäre, kann der Senat die Klausel auslegen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Erklärungen in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht kann nichttypische Willenserklärungen

er selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht - wie vorliegend - den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (vgl. dazu etwa BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 27 mwN). 20 a) Schon aus dem Wortlaut von § 9 Dienstvertrag ergibt sich, dass die betrieblichen Versorgungsansprüche des Klägers nach

§ 6BVW angepasst werden sollen.

Das folgt aus den Worten „gemäß den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks“. Mit dieser Formulierung ist die in Bezug genommene Versorgungsordnung namentlich bezeichnet. 21 b) Auch Sinn und Zweck von § 9 Dienstvertrag sprechen für dieses Verständnis. Der Kläger sollte hinsichtlich der Entwicklung seiner betrieblichen Versorgungsansprüche so behandelt werden, wie die Versorgungsempfänger, die Versorgungsleistungen direkt nach den Bestimmungen der BVW erhalten. Denn die Versorgung des Klägers ist ebenfalls als Gesamtversorgung mit Gesamtrentenfortschreibung ausgestaltet. 22 2. Der Kläger kann danach verlangen, dass seine Gesamtversorgungsbezüge gemäß

§ 6Ziff.

1 und Ziff. 2 BVW zum

  1. Juli 2015, zum
  2. Juli 2016 und zum
  3. Juli 2017 entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. 23 a) Die von der Beklagten nach

§ 6Ziff.

3 BVW in den Jahren 2015 und 2016 getroffenen Anpassungsentscheidungen sind unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob es sich - wovon die Parteien ausgehen - bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der BVW

, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis. Danach berechtigt

§ 6Ziff.

3 BVW die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. Dies hat der Senat in mehreren Urteilen entschieden (statt vieler nur BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 16 ff.; 11. April 2019 - 3 AZR 92/18 - Rn. 16 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. 24 b) Damit verbleibt es bei der in § 9 Dienstvertrag iVm.

§ 6Ziff.

1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum

  1. Juli 2015 um 2,09717 vH, zum
  2. Juli 2016 um 4,2451 vH und zum
  3. Juli 2017 um 1,90476 vH. Die Beklagte schuldet ihm folglich für die Zeit vom
  4. Juli 2015 bis zum
  5. Juni 2016 insgesamt 1.499,16 Euro, für die Zeit vom
  6. Juli 2016 bis zum
  7. Juni 2017 insgesamt 4.999,08 Euro und

dem 1. Juli 2017 monatlich eine um 424,53 Euro höhere Pensionsergänzung. Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. Zinsen schuldet die Beklagte - wie von den Vorinstanzen zutreffend angenommen - erst

dem jeweiligen Zweiten eines Monats. 25 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97

s. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Wischnath Xaver Aschenbrenner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600057108&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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