BAG, Beschluss vom 19.12.2018 – 7 ABR 79/16 – Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - verfahrensrechtliche Folgen des Ablaufs der Amtszeit des Betriebsrats ohne Neuwahl Die…
KARE600057111 ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR79.16.0 BAG 7. Senat 20181219 7 ABR 79/16 Beschluss § 117 Abs 2 BetrVG, § 83 Abs 3 ArbGG, § 10 ArbGG, § 21 S 3 BetrVG, § 13 Abs 1 BetrVG, § 13 Abs 3 S 1 BetrVG, Art 47 Abs 1 EUGrdRCh, § 239 ZPO, § 246 Abs 1 Halbs 2 ZPO, § 22 BetrVG, § 49 Abs 2 BGB, § 92 ArbGG vorgehend ArbG Leipzig, 4. März 2016, Az: 12 BV 53/15, Beschlussvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 8. November 2016, Az: 3 TaBV 16/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - verfahrensrechtliche Folgen des Ablaufs der Amtszeit des Betriebsrats ohne Neuwahl Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. November 2016 - 3 TaBV 16/16 - wird als unzulässig verworfen.
1 A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
2 Die zu 7. beteiligte Arbeitgeberin ist eine Frachtfluggesellschaft mit Sitz in S bei L. In ihrer dortigen Betriebsstätte beschäftigt die Arbeitgeberin 199 Arbeitnehmer als Flugzeugführer und 83 Arbeitnehmer als Bodenpersonal, darunter die Beteiligten zu 1. bis 6.
3 Bis zum Jahr 2015 bestand im Betrieb der Arbeitgeberin kein Betriebsrat. Bemühungen der Vereinigung Cockpit und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, mit der Arbeitgeberin Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG zur Regelung einer betrieblichen Interessenvertretung für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu führen, waren gescheitert.
4 Am 6. Oktober 2015 fand in dem Betrieb eine Betriebsratswahl unter Einbeziehung aller Beschäftigter - auch der Flugzeugführer - statt. Aus dieser Wahl ging der zu 8. beteiligte Betriebsrat hervor, dem sechs Flugzeugführer und drei Arbeitnehmer des Bodenpersonals angehörten. Das Wahlergebnis wurde mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 bekannt gemacht.
5 Mit ihren am 14. Oktober 2015 bzw. 22. Oktober 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anträgen haben die zu 1. bis 6. beteiligten wahlberechtigten Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl beantragt; hilfsweise haben sie die Wahl angefochten. Mit einem Hilfsantrag hat die Arbeitgeberin zudem die Feststellung begehrt, dass dem Betriebsrat keine Mitbestimmungsrechte zustehen.
6 Die Beteiligten zu 1. bis 6. und die Arbeitgeberin haben die Auffassung vertreten, die Betriebsratswahl vom 6. Oktober 2015 sei nichtig, jedenfalls aber unwirksam, da der Betriebsrat unter Verstoß gegen § 117 Abs. 2 BetrVG auch für das fliegende Personal gewählt worden sei. Das Betriebsverfassungsgesetz sei auf das fliegende Personal nicht anzuwenden. Ein Tarifvertrag über die Errichtung einer Vertretung nach § 117 Abs. 2 BetrVG bestehe nicht. Die Flugzeugführer hätten daher an der Betriebsratswahl nicht beteiligt werden dürfen. Die Arbeitgeberin hat weiter ausgeführt, dem Betriebsrat stünden jedenfalls keine Mitbestimmungsrechte zu, sollte die Betriebsratswahl wirksam gewesen sein.
7 Die Beteiligten zu 1. bis 6. und die Arbeitgeberin haben beantragt, 1. festzustellen, dass die Wahl des Betriebsrats der A GmbH vom 6. Oktober 2015 nichtig ist, 2. hilfsweise die Wahl des Betriebsrats der A GmbH vom 6. Oktober 2015 für unwirksam zu erklären.
8 Die Arbeitgeberin hat weiter hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2. beantragt festzustellen, dass dem Betriebsrat in einem Flugbetrieb gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht, insbesondere kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1, §§ 91, 95, 97, 99, 112 und 112a BetrVG zusteht.
9 Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
10 Der Betriebsrat hat den Standpunkt eingenommen, der Ausschluss des fliegenden Personals vom Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes verstoße jedenfalls dann gegen Unions- und Verfassungsrecht, wenn kein Tarifvertrag über die Errichtung einer Arbeitnehmervertretung nach § 117 Abs. 2 BetrVG abgeschlossen sei. In diesem Fall sei die Nichtanwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf das fliegende Personal weder mit der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (RL 2002/14), noch mit Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) vereinbar und verstoße zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG. § 117 Abs. 2 BetrVG sei daher unionsrechts- und verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Betriebsverfassungsgesetz auf das fliegende Personal nur dann keine Anwendung finde, wenn ein bestehender Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 BetrVG die Errichtung einer Interessenvertretung ermögliche. Selbst wenn die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats für das fliegende und das Bodenpersonal nicht zulässig gewesen sein sollte, führe dies allenfalls zur Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit der Wahl.
11 Das Arbeitsgericht hat die Nichtigkeit der Betriebsratswahl festgestellt. Hiergegen hat der Betriebsrat Beschwerde eingelegt und erstmals zusätzlich beantragt festzustellen, dass im Betrieb der Arbeitgeberin ein Betriebsrat nach den Vorschriften und unter den Voraussetzungen des Betriebsverfassungsgesetzes für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer gewählt werden kann, es sei denn, dass ein Tarifvertrag im Sinne von § 117 Abs. 2 BetrVG vorliegt, der die Errichtung einer Arbeitnehmervertretung ermöglicht. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat weiterhin die Abweisung der Anträge der Antragsteller und verfolgt seinen Feststellungsantrag weiter.
12 Im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens lief die Amtszeit des Betriebsrats am 31. Mai 2018 ab. Ein neuer Betriebsrat wurde nicht gewählt. Daraufhin haben die Arbeitgeberin und die Beteiligten zu 1. bis 6. das Verfahren in Bezug auf ihre Anträge für erledigt erklärt. Der Betriebsrat hat der Erledigungserklärung widersprochen.
13 Die Beteiligten zu 1. bis 6. und die Arbeitgeberin beantragen, das Verfahren hinsichtlich ihrer Anträge einzustellen und die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats im Übrigen zurückzuweisen, hilfsweise, die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats insgesamt zurückzuweisen.
14 Nachdem der Senat die Beteiligten auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wegen des Ablaufs seiner Amtszeit hingewiesen hatte, teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 mit, es sei am selben Tag durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di die gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstands zur Durchführung der Wahl eines neuen Betriebsrats für das fliegende Personal und das Bodenpersonal beantragt worden. Deshalb werde beantragt, das vorliegende Beschlussverfahren „in entsprechender Anwendung der §§ 239, 246 ZPO“ auszusetzen.
15 B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat keinen Erfolg. Sie ist während des Rechtsbeschwerdeverfahrens unzulässig geworden.
16 I. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt.
17 1. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Deshalb ist nur rechtsbeschwerdebefugt, wer nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist (BAG 20. Juni 2018 - 7 ABR 48/16 - Rn. 12; 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 19 mwN, BAGE 141, 110). Das ist eine Person oder Stelle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird. Fehlt die Rechtsbeschwerdebefugnis, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. BAG 8. November 2011 - 1 ABR 42/10 - Rn. 12). Materiell beteiligt kann an einem Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG nur eine Person, Vereinigung oder Stelle sein, die nach § 10 ArbGG beteiligtenfähig ist. Die Beteiligtenbefugnis ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens - auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz - von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 13; 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 11).
18 2. Der Betriebsrat ist durch den angefochtenen Beschluss des Landesarbeitsgerichts nicht mehr beschwert und damit nicht mehr rechtsbeschwerdebefugt, da seine Amtszeit abgelaufen ist.
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20 Ist die Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats streitig, wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, eine Sachentscheidung zu erlangen (vgl. BAG 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 12; 12. Januar 2000 - 7 ABR 61/98 - zu B I der Gründe mwN).
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25 3. Damit wird die verfahrensrechtliche Position des (ehemaligen) Betriebsrats nicht unzumutbar verkürzt. Es ist nicht geboten, den Betriebsrat für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend zu behandeln.
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Das macht es aber nicht notwendig, den Betriebsrat auch für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren, insbesondere im Hinblick auf den Nichtigkeitsfeststellungsantrag, als fortbestehend zu behandeln. Etwaige Ansprüche auf Freistellung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Konstituierung des Betriebsrats oder anlässlich der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben entstanden sind, hängen nicht zwingend davon ab, dass seine Wahl nicht nichtig war. Allenfalls dann, wenn die Betriebsratswahl wegen einer offenkundigen Verkennung des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes nichtig wäre (vgl. hierzu BAG 29. April 1998 - 7 ABR 42/97 - zu B II 1, 2 und 3 der Gründe, BAGE 88, 322), könnte dies der Entstehung von Kostenfreistellungsansprüchen entgegenstehen.
Davon kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil im Schrifttum vertreten wird, § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sei unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass bei Nichtbestehen eines Tarifvertrags nach dieser Vorschrift das Betriebsverfassungsgesetz auf den Flugbetrieb anwendbar sei (vgl. Fitting 29. Aufl. § 117 Rn. 6d). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass Kostenfreistellungsansprüche zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin überhaupt im Streit stehen.
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32 Im Rahmen des Nichtigkeitsfeststellungsantrags der Beteiligten zu 1. bis 6. und der Arbeitgeberin hätte eine Klärung dieser Streitfrage für die Beteiligten zudem keine bindende Wirkung für künftige Fälle, denn sie wäre lediglich Bestandteil der Entscheidungsgründe, die an der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nicht teilnehmen. Damit liefe die Entscheidung der Streitfrage in den Gründen des Beschlusses über die Nichtigkeitsfeststellung auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens hinaus. Das ist aber nicht Aufgabe der Gerichte (vgl. zum Wahlanfechtungsantrag BAG 13. März 1991 - 7 ABR 5/90 - zu B der Gründe, BAGE 67, 316).
33 4. Art. 47 Abs. 1 GRC gebietet es entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht, die Rechtsbeschwerde als zulässig zu erachten. Nach Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Art. 47 GRC setzt einen existierenden Grundrechtsträger voraus, dem ein wirksamer Rechtsbehelf gewährleistet sein muss. Die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde beruht vorliegend gerade darauf, dass der Betriebsrat nicht mehr amtiert, kein funktionsnachfolgender Betriebsrat vorhanden ist und keine Rechtsposition des Betriebsrats betroffen ist, die es rechtfertigen könnte, dessen Fortbestand zur Durchführung der Rechtsbeschwerde zu unterstellen.
34 II. Der Abweisung der Rechtsbeschwerde als unzulässig steht nicht entgegen, dass die Beteiligten zu 1. bis 6. und die Arbeitgeberin das Verfahren hinsichtlich der von ihnen gestellten Anträge einseitig für erledigt erklärt haben. Die Einstellung des Verfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgrund einseitiger Erledigungserklärung setzt voraus, dass die Rechtsbeschwerde zulässig ist (vgl. BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 48/00 - zu B I 2 der Gründe; 28. Juni 1994 - 1 ABR 59/93 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 77, 165). Das ist nicht der Fall.
35 III. Der Senat ist an einer abschließenden Entscheidung nicht aufgrund des Antrags des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, das Verfahren nach §§ 239, 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO auszusetzen, gehindert.
36 1. Nach § 239 Abs. 1 ZPO tritt im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch den bzw. die Rechtsnachfolger ein. Ist die verstorbene Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, tritt nach § 246 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Gericht hat in diesem Fall nach § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO auf Antrag des Bevollmächtigten der verstorbenen Partei oder des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
37 2. Diese Regelungen finden keine unmittelbare Anwendung, wenn die Amtszeit eines an einem Beschlussverfahren nach §§ 80 ff. ArbGG beteiligten Betriebsrats endet.
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40 3. Das Verfahren ist auch nicht in entsprechender Anwendung von §§ 239, 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO auszusetzen.
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44 § 246 Abs. 1 ZPO regelt teilweise abändernd und ergänzend zu § 239 ZPO den besonderen Fall, dass die verstorbene Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Da in diesem Fall das Verfahren an sich ohne weiteres fortgeführt werden kann, tritt die grundsätzlich in § 239 Abs. 1 ZPO angeordnete Unterbrechung nicht ein, weil es ihrer nicht bedarf. Die Prozessvollmacht wirkt fort (§ 86 ZPO), weshalb Prozesshandlungen für und gegen die Partei wirksam vorgenommen werden können. § 246 ZPO gibt aber durch die Aussetzungsmöglichkeit dem Prozessvertreter Gelegenheit, sich auf den Parteiwechsel einzustellen, Informationen und Instruktionen einzuholen bzw. Rücksprache zu nehmen (Musielak/Voit/Stadler ZPO 15. Aufl. § 246 Rn. 1). § 246 ZPO ermöglicht daher im Interesse der gegnerischen Partei wie auch des Rechtsnachfolgers und des Prozessbevollmächtigten, auf Antrag den rechtlichen Stillstand des Verfahrens durch die Verfahrensaussetzung herbeizuführen (MüKoZPO/Stackmann 5. Aufl. § 246 Rn. 1).
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49 Eine entsprechende Anwendung von § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO kann auch nicht damit begründet werden, dass kurz vor der Anhörung vor dem Senat am 14. Dezember 2018 die Wahl eines neuen Betriebsrats durch gewerkschaftlichen Antrag auf gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstands initiiert wurde. Es bestehen angesichts des monatelangen betriebsratslosen Zustands schon erhebliche Zweifel daran, ob ein künftig ggf. zu wählender neuer Betriebsrat überhaupt Funktionsnachfolger des vormaligen Betriebsrats werden könnte (vgl. zu entsprechenden Zweifeln bei einer nur zweimonatigen betriebsratslosen Zeit BAG 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 11). Eine Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens könnte allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn bei Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats absehbar ist, dass zeitnah eine Neuwahl des Betriebsrats stattfinden wird. Daran fehlt es hier.
50 Es kann deshalb dahinstehen, ob im Falle des Ablaufs der Amtszeit des Betriebsrats und einer alsbaldigen Neuwahl in entsprechender Anwendung von § 239 Abs. 1 ZPO überhaupt eine Unterbrechung des Beschlussverfahrens eintritt oder dieses im Falle der Vertretung des Betriebsrats auf Antrag auszusetzen ist, bis der neu gewählte Betriebsrat als Funktionsnachfolger des bisherigen Betriebsrats in das Verfahren eintritt (so Fitting 29. Aufl. Anh. 3 ArbGG Rn. 44; Richter/Muschler ArbR Aktuell 2016, 29, 31).
Gräfl M. Rennpferdt Waskow Holzhausen Strippelmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600057111&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public