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BAG 4 AZR 542/17

KARE600057183 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR542.17.0 BAG

  1. Senat 20190123 4 AZR 542/17 Urteil vorgehend ArbG Dortmund,
  2. Juni 2016, Az: 3 Ca 4874/15, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen),
  3. Oktober 2017, Az: 2 Sa 1214/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom
  4. Oktober 2017 - 2 Sa 1214/16 - wird zurückgewiesen. II. Auf die Revision des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom
  5. Oktober 2017 - 2 Sa 1214/16 - teilweise aufgehoben und das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom
  6. Juni 2016 - 3 Ca 4874/15 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung der Beklagten zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
  7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem
  8. April 2014 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom
  9. Oktober 2012 zu berücksichtigen.
  10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.600,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 200,00 Euro seit dem
  11. November 2014, seit dem
  12. Dezember 2014, seit dem
  13. Januar 2015, seit dem
  14. Februar 2015, seit dem
  15. März 2015, seit dem
  16. April 2015, seit dem
  17. Mai 2015, seit dem
  18. Juni 2015, seit dem
  19. Juli 2015, seit dem
  20. August 2015, seit dem
  21. September 2015, seit dem
  22. Oktober 2015, seit dem
  23. November 2015, seit dem
  24. Dezember 2015, seit dem
  25. Januar 2016, seit dem
  26. Februar 2016, seit dem
  27. März 2016, seit dem
  28. April 2016, seit dem
  29. Mai 2016, seit dem
  30. Juni 2016, seit dem
  31. Juli 2016, seit dem
  32. August 2016, seit dem
  33. September 2016, seit dem
  34. Oktober 2016, seit dem
  35. November 2016, seit dem
  36. Dezember 2016, seit dem
  37. Januar 2017 und seit dem
  38. Februar 2017 zu zahlen.
  39. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger neben der Festvergütung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom
  40. Oktober 2012 seit dem
  41. Februar 2017 eine individuelle Zulage in Höhe von 200,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.
  42. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 90 % und der Kläger zu 10 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 91 % und der Kläger zu 9 %, die des Revisionsverfahrens die Beklagte zu 76 % und der Kläger zu 24 %. 1 Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 539/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Treber W. Reinfelder Klug Schuldt Widuch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600057183&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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