KARE600057186 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR543.17.0 BAG
- Senat 20190123 4 AZR 543/17 Urteil vorgehend ArbG Dortmund,
- Februar 2016, Az: 6 Ca 3426/15, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen),
- Oktober 2017, Az: 2 Sa 1215/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom
- Oktober 2017 - 2 Sa 1215/16 - wird zurückgewiesen. II. Auf die Revision des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom
- Oktober 2017 - 2 Sa 1215/16 - teilweise aufgehoben und das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom
- Februar 2016 - 6 Ca 3426/15 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem
- Dezember 2014 bis zum Ablauf des
- September 2018 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom
- Oktober 2012 zu berücksichtigen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 200,00 Euro seit dem
- Februar 2015, seit dem
- März 2015, seit dem
- April 2015, seit dem
- Mai 2015, seit dem
- Juni 2015, seit dem
- Juli 2015, seit dem
- August 2015, seit dem
- September 2015 und seit dem
- Oktober 2015 sowie weitere 800,00 Euro brutto zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger neben der Festvergütung des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom
- Oktober 2012 seit dem
- Juli 2016 bis zum Ablauf des
- September 2018 eine individuelle Zulage in Höhe von 200,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 39 % und der Kläger zu 61 %. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 96 % und der Kläger zu 4 %. 1 Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 541/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Treber W. Reinfelder Klug Schuldt Widuch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600057186&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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