BAG, Urteil vom 27.03.2019 – 10 AZR 512/17 – Betrieblicher Geltungsbereich des VTV - SokaSiG 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen…
KARE600057247 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR512.17.0 BAG 10. Senat 20190327 10 AZR 512/17 Urteil § 7 Abs 6 SokaSiG, § 7 Abs 7 SokaSiG, § 1 Abs 1 VTV-Bau, § 18 Abs 2 S 1 VTV-Bau, § 19 S 1 VTV-Bau, § 21 Abs 1 S 1 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 34 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 38 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn VII VTV-Bau, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG vorgehend ArbG Wiesbaden, 3. September 2015, Az: 5 Ca 1852/13, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 5. September 2017, Az: 12 Sa 1207/15, Urteilnachgehend BVerfG, 30. September 2020, Az: 1 BvR 1488/19, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Betrieblicher Geltungsbereich des VTV - SokaSiG 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. September 2017 - 12 Sa 1207/15 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 in den Fassungen vom 18. Dezember 2009 und 21. Dezember 2011 (VTV).
2 Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet. Auf der Grundlage des VTV begehrt der Kläger vom Beklagten zuletzt noch Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und eine Angestellte für den Zeitraum von Januar 2010 bis Februar 2012 in unstreitiger Höhe. Der VTV war in der Fassung vom 18. Dezember 2009 am 25. Juni 2010 und in der Fassung vom 21. Dezember 2011 am 3. Mai 2012 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Der Senat hat festgestellt, dass beide Allgemeinverbindlicherklärungen unwirksam sind (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213; 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 -).
3 § 1 Abs. 2 VTV lautet auszugsweise: „Betrieblicher Geltungsbereich Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. … Abschnitt V Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden: … 34.
Stuck-, Putz, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern; ...
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Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
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Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen; … Abschnitt VII Nicht erfasst werden Betriebe … 2. des Dachdeckerhandwerks, … 6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden, … 12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,“ 4 In den Kalenderjahren 2010 bis 2012 waren bei dem Beklagten eine Angestellte als Bürokraft und der gewerbliche Arbeitnehmer B in Vollzeit beschäftigt. Herr B ist gelernter Kfz-Mechaniker und verfügt - ebenso wie der Beklagte selbst - nicht über eine Ausbildung im Dachdeckerhandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk oder Klempnerhandwerk. Daneben waren gleichzeitig bis zu - höchstens - drei gewerbliche Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von 10 % bis 25 % einer Vollzeitkraft beschäftigt, deren Arbeitsverhältnisse zwischen einem Monat und knapp einem Jahr andauerten.
5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die im Betrieb des Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten in den Kalenderjahren 2008 bis 2012 arbeitszeitlich gesehen überwiegend, dh. zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgemacht habe, folgende Tätigkeiten ausgeführt: - Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern, - Malerarbeiten zu weniger als 50 % einschließlich aller mit den Malerarbeiten im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, - Bodenbeschichtungs- und Bodenbelagsarbeiten im Zusammenhang mit eigenen baulichen Leistungen, - Trockenbau und Montagebauarbeiten, wie zB den Einbau vorgefertigter und von Dritten bezogener Baufertigteile, insbesondere von Fenstern und Türen, das Verkleiden von Wänden und Decken, das Anbringen von Rigipsplatten oder Holz- bzw. Kunststoffkanälen, das Erstellen von Leichtbautrennwänden und Reparaturen an diesen Bauteilen, insbesondere an Fenstern und Türen, Verputz- und Maurertätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Montagearbeiten, - und die mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Vor-, Zu- und Nachbereitungstätigkeiten wie Materialbeschaffung, Baureinigung und Aufräumarbeiten an eigenen Baustellen.
6 Die Anwendbarkeit des VTV auf den Betrieb des Beklagten folge nach der erstmals in der Berufungsinstanz geäußerten Ansicht des Klägers aus § 7 Abs. 6 und Abs. 7 iVm. den Anlagen 31 und 32 des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG).
7 Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 24.605,50 Euro zu zahlen.
8 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, sein Betrieb unterfalle nicht dem VTV. Dort seien überwiegend Malertätigkeiten verrichtet worden. Der Arbeitnehmer B habe klassische Hausmeistertätigkeiten ausgeübt. Er habe kleinere Reparaturen an Schlössern, Schaltern, Lampen usw. durchgeführt und sei mit dem Entfernen von Tapeten, mit vor dem Tapezieren gegebenenfalls erforderlichen Ausbesserungsarbeiten von kleineren Putzschäden, dem Neutapezieren, dem Anbringen von Fußleisten und den im Zusammenhang mit den Maler- und Tapezierarbeiten erforderlichen Demontagen und Montagen von Steckdosen und Lichtschaltern befasst gewesen. Darüber hinaus habe er defekte Wasserhähne und Thermostatventile ausgewechselt und kleinere Reparaturen an Dächern durchgeführt. Sämtliche von ihm versehenen Tätigkeiten seien dem Dachdeckerhandwerk, dem Maler- und Lackiererhandwerk sowie dem Klempnerhandwerk zuzuordnen, sodass der betriebliche Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV nicht eröffnet sei. Zudem fehle eine wirksame Geltungserstreckung des VTV auf den Betrieb des nicht originär tarifgebundenen Beklagten, weil das SokaSiG verfassungswidrig sei.
9 Das Arbeitsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme hinsichtlich eines Betrags von 12.420,15 Euro für den Zeitraum von Januar 2010 bis Februar 2012 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die nur vom Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
10 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger Anspruch auf die geltend gemachten Beiträge für den Zeitraum von Januar 2010 bis Februar 2012 hat.
11 I. Der Kläger hat die zulässige Klage nicht geändert, indem er die Beitragsforderung in der Berufungsinstanz nicht mehr nur auf die AVE VTV 2010 und die AVE VTV 2012 gestützt hat, sondern auch auf § 7 Abs. 6 und Abs. 7 iVm. den Anlagen 31 und 32 SokaSiG.
12 1. Der prozessuale Streitgegenstand umfasst alle konkurrierenden materiell-rechtlichen Ansprüche. Er ändert sich auch dann nicht, wenn der Kläger erst im Verlauf des Rechtsstreits eine wirksame Anspruchsgrundlage benennt. Rechtliche Begründungen innerhalb desselben Tatgeschehens betreffen allein die Normebene und damit die dem Gericht obliegende rechtliche Bewertung des Tatsachenkomplexes (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 27; BGH 21. Februar 2019 - VII ZR 105/18 - Rn. 30).
13 2. Deshalb handelt es sich hier nicht um eine Klageänderung. Beitragsansprüche nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, für dessen Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst (BAG 20. November 2018
14 II. Die Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Beiträge aufgrund von § 7 Abs. 6 und Abs. 7 iVm. den Anlagen 31 und 32 SokaSiG zu. Die Anlagen 31 und 32 SokaSiG enthalten den vollständigen Text des VTV in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen (vgl. den Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 323 bis S. 350). Die in § 7 Abs. 6 und Abs. 7 SokaSiG angeordnete Geltungserstreckung des VTV auf nicht Tarifgebundene ist aus Sicht des Senats verfassungsgemäß. Die Beitragspflicht des Beklagten folgt aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV.
15 1. Der im Land Niedersachsen gelegene Betrieb des Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des VTV (§ 1 Abs. 1 VTV). Die bei dem Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellte werden vom persönlichen Geltungsbereich des VTV erfasst (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 VTV).
16 2. Der Betrieb des Beklagten fällt in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Davon ist das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen und für den Senat nach § 559 ZPO bindenden Feststellungen zutreffend ausgegangen. Der Beklagte hat gegen sie keine Verfahrensrügen erhoben.
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27 (a) Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet und verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV abzulehnen (BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 29; 27. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 22).
28 (b) Soweit die nach dem Vortrag des Beklagten ausgeführten Arbeiten auch dem Dachdeckerhandwerk, dem Maler- und Lackiererhandwerk sowie dem Klempnerhandwerk zuzurechnen sind, handelt es sich um „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ (vgl. für Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks BAG 16. Mai 2001 - 10 AZR 438/00 - zu II 3 c der Gründe; für Tätigkeiten des Malerhandwerks BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 19 f.; für Tätigkeiten des Klempnerhandwerks BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 29). Bei den genannten Tätigkeiten handelt es sich grundsätzlich um baugewerbliche Tätigkeiten im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Sie geben dem Betrieb nicht das Gepräge eines der ausgenommenen Gewerke. Dafür fehlen insbesondere Fachleute des ausgenommenen Gewerks, die die Arbeiten anleiten oder ausführen. Weder der Arbeitnehmer B noch der Beklagte selbst verfügen über eine entsprechende Ausbildung.
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30 (a) Ein Betrieb im Sinn der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV setzt voraus, dass in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind. Verschiedenen Ausnahmetatbeständen zuzuordnende Tätigkeiten sind nicht zusammenzurechnen (BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 37, BAGE 149, 84; 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 26).
31 (b) Ausgehend hiervon hat der Beklagte nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV erfüllt sind. Der Beklagte hat zwar ursprünglich behauptet, überwiegend seien nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV ausgenommene Malerarbeiten durchgeführt worden. In Bezug auf den Arbeitnehmer B - auf den der ganz überwiegende zeitliche Anteil der Arbeitsleistung entfällt - trägt der Beklagte dagegen vor, dieser habe typische Hausmeistertätigkeiten ausgeführt, und zählt unterschiedlichen Gewerken zuzuordnende Arbeiten auf. Dem Beklagten hätte oblegen, die auf die verschiedenen Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV entfallenden Arbeitszeitanteile konkret vorzutragen.
32 3. Gegen die Geltungserstreckung des VTV auf den nicht originär tarifgebundenen Beklagten durch § 7 Abs. 6 und Abs. 7 SokaSiG bestehen aus Sicht des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 42 ff.).
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37 III. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Gallner Brune Pulz R. Baschnagel Budde http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600057247&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public