KARE600057263 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR328.16.0 BAG 9. Senat 20190122 9 AZR 328/16 Urteil Art 7 EGRL 88/2003, § 1922 Abs 1 BGB, § 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG, § 7 Abs 4 BUrlG vorgehend ArbG Wesel, 1
§ 7Abs. 4 BUrl
G steht einer richtlinienkonformen Auslegung nicht entgegen, nach der den Erben der Abgeltungsanspruch auch für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers zusteht. Vielmehr ist der finanzielle Aspekt des Anspruchs auf Erholungsurlaub im Bundesurlaubsgesetz unabdingbar angelegt. 29
(1)Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz begründet damit nicht nur einen Freistellungsanspruch, sondern auch einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezahlung. Das Gesetz verlangt, dass die Zeit der Freistellung von der Arbeitspflicht „bezahlt“ sein muss. § 1 BUrlG entspricht insoweit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, der den Anspruch auf Freistellung und denjenigen auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 21, BAGE 150, 355). 30
(2)§ 7 Abs. 4 BUrlG sieht vor, dass der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Die Bestimmung knüpft allein an die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursachte Unmöglichkeit an, den noch bestehenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zu realisieren, ohne bestimmte Beendigungstatbestände auszunehmen. Sie trifft keine Unterscheidung zwischen den Beendigungstatbeständen und enthält keine gesonderte Regelung über das rechtliche Schicksal der Vergütungskomponente des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. § 7 Abs. 4 BUrlG lässt damit seinem Wortlaut nach die Auslegung zu, dass Urlaub abzugelten ist, weil das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet und dadurch unmittelbar („wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses“) die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung eintritt (vgl. Kamanabrou RdA 2017, 162, 165; Schipper/Polzer NZA 2011, 80, 81; aA noch BAG 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 22 ff., BAGE 139, 168). 31 bb) Dieses richtlinenkonforme Verständnis entspricht sowohl dem Sinn und Zweck von §
§ 7Abs. 4 BUrl
G als auch der Systematik des Bundesurlaubsgesetzes. Die Bestimmungen des §
§ 7Abs. 4 BUrl
G sollen gewährleisten, dass jeder Arbeitnehmer in regelmäßigem Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung erhält (vgl. BAG
- August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 24, BAGE 142, 371;
- Juni 1969 - 5 AZR 393/68 - zu 1 der Gründe, BAGE 22, 85) und Urlaubsansprüche nicht über einen langen Zeitraum angesammelt oder allein durch Zahlung von Geld ersetzt werden. Die Vergütungskomponente des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub ist daher im bestehenden Arbeitsverhältnis fest mit dem Freistellungsanspruch verbunden. Sie darf aufgrund des sich aus § 7 Abs. 4 BUrlG ergebenden Abgeltungsverbots nicht isoliert erfüllt werden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt jedoch die Arbeitspflicht und damit die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer durch Freistellung von der Arbeitspflicht Urlaub zu gewähren (vgl. BAG
- Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 19, BAGE 150, 355). Die Bindung des Anspruchs auf Bezahlung an den Freistellungsanspruch und seine zeitliche Begrenzung nach Maßgabe von § 7 Abs.
Abs. 3 BUrlG wird aufgelöst. § 7 Abs. 4 BUrlG bestimmt als spezialgesetzliche Regelung des Leistungsstörungsrechts die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und verdrängt damit die allgemeinen Regelungen der §§ 275 ff. BGB, die ansonsten bei Unmöglichkeit von Leistungen gelten (BAG 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 23 mwN, BAGE 139, 168). Während der Freistellungsanspruch infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses untergeht, erhält § 7 Abs. 4 BUrlG die Vergütungskomponente des Urlaubsanspruchs als Abgeltungsanspruch selbstständig aufrecht. Der aus Freistellung von der Arbeitspflicht und Bezahlung zusammengesetzte Urlaubsanspruch wandelt sich in einen Anspruch auf Abgeltung des noch nicht erfüllten Urlaubs. Diese Umwandlung erfolgt, ohne dass der finanzielle Aspekt des originären Urlaubsanspruchs zunächst erlischt. Das Bundesurlaubsgesetz bietet demgegenüber keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Anspruch auf Bezahlung als Bestandteil des Urlaubsanspruchs solle erst zu einem späteren Zeitpunkt als der Freistellungsanspruch entstehen oder der Tod des Arbeitnehmers führe als Sonderfall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückwirkend zum Verlust des erworbenen Zahlungsanspruchs. 32 2. Die Grundsätze über die Vererbbarkeit des finanziellen Aspekts des gesetzlichen Mindesturlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers gelten auch für den arbeitsvertraglichen Mehrurlaub nach § 6 Satz 2 des Arbeitsvertrags. 33
- a)Arbeitsvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 81, BAGE 130, 119). Die grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit (vgl. dazu BAG 8. Mai 2018 - 9 AZR 531/17 - Rn. 58) schließt das Recht ein, das teilweise oder vollständige Erlöschen des arbeitsvertraglichen Mehrurlaubs für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis verstirbt. Der entsprechende Regelungswille der Arbeitsvertragsparteien, für den deutliche Anhaltspunkte vorliegen müssen (vgl. zum Fristenregime BAG 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 43, BAGE 139, 168), hat sich hierbei auf die Frage zu beziehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen den Erben in welcher Höhe ein Anspruch auf Abgeltung vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs zusteht. Es genügt nicht, wenn in einem Arbeitsvertrag von Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes abgewichen wird, die in einem anderen Sachzusammenhang stehen. 34
- b)In § 6 des Arbeitsvertrags hat ein diesbezüglicher, vom Gesetzesrecht abweichender Regelungswille der Arbeitsvertragsparteien keinen Niederschlag gefunden. Die allgemeine Bezugnahme auf die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes in § 6 Satz 1 des Arbeitsvertrags spricht für das Gegenteil. Die Arbeitsvertragsparteien wollten die Urlaubsansprüche dem Regime des Bundesurlaubsgesetzes unterstellen und auf diese Weise den Grundsatz, dem zufolge die Vergütungskomponente des Urlaubsanspruchs einen Teil der Erbmasse bildet, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis verstirbt, auch auf den arbeitsvertraglichen Mehrurlaub beziehen. Soweit § 6 Satz 3 des Arbeitsvertrags Regelungen zur Festlegung von Urlaub enthält, lässt die Bestimmung die Frage unberührt, welche urlaubsrechtlichen Rechtsfolgen beim Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis eintreten. 35 3. Dem Erblasser stand zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsanspruch im Umfang von 54,5 Arbeitstagen zu, die zu einem Teil aus dem Jahr 2013 und im Übrigen aus dem Jahr 2014 stammten. Der Urlaubsanspruch des Erblassers aus dem Jahr 2013 ist nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres verfallen, weil der Erblasser seit dem 6. September 2013 bis zu seinem Tod am 29. November 2014 durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig und deshalb an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert war (vgl. grdl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23 ff., BAGE 142, 371). 36 4. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Erblasser habe nicht auf seine Urlaubsansprüche verzichtet. Soweit die Beklagte in den Tatsacheninstanzen behauptet hat, sie sei mit dem Erblasser übereingekommen, mit Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sei sie von Ansprüchen im Zusammenhang mit jeder lang andauernden Erkrankung freigestellt, hat sie diesen pauschalen Vortrag, den die Klägerin bestritten hat, nicht weiter konkretisiert. So hat sie weder dargelegt, welche aufgrund welcher Umstände zur Vertretung der Beklagten berufene Person zu welchem Zeitpunkt eine Erklärung welchen konkreten Inhalts abgegeben hat, noch, mit welcher wann unter welchen Umständen abgegebenen Erklärung der Erblasser seinen Verzicht erklärt hat. 37 5. Die Höhe des Abgeltungsanspruchs hat das Landesarbeitsgericht zutreffend berechnet. Die Beklagte erhebt hiergegen in der Revisionsbegründung keine Einwände. 38 6. Der Zinsanspruch folgt aus den gesetzlichen Vorschriften über den Schuldnerverzug (§ 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). 39 III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Kiel Weber Suckow Stang Matth. Dipper http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600057263&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public