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BAG 9 AZR 10/17

KARE600057265 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR10.17.0 BAG 9. Senat 20190122 9 AZR 10/17 Urteil § 1 TVG, § 7 Abs 4 BUrlG, § 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG, § 13 Abs 1 S 1 BUrlG vorgehend ArbG Kaiserslautern, 9

§ 7Abs. 4 BUrl

G steht einer richtlinienkonformen Auslegung nicht entgegen, nach der den Erben der Abgeltungsanspruch auch für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers zusteht. Vielmehr ist der finanzielle Aspekt des Anspruchs auf Erholungsurlaub im Bundesurlaubsgesetz unabdingbar angelegt. 22

(1)Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz begründet damit nicht nur einen Freistellungsanspruch, sondern auch einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezahlung. Das Gesetz verlangt, dass die Zeit der Freistellung von der Arbeitspflicht „bezahlt“ sein muss. § 1 BUrlG entspricht insoweit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, der den Anspruch auf Freistellung und denjenigen auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 21, BAGE 150, 355). 23
(2)§ 7 Abs. 4 BUrlG sieht vor, dass der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Die Bestimmung knüpft allein an die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursachte Unmöglichkeit an, den noch bestehenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zu realisieren, ohne bestimmte Beendigungstatbestände auszunehmen. Sie trifft keine Unterscheidung zwischen den Beendigungstatbeständen und enthält keine gesonderte Regelung über das rechtliche Schicksal der Vergütungskomponente des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. § 7 Abs. 4 BUrlG lässt damit seinem Wortlaut nach die Auslegung zu, dass Urlaub abzugelten ist, weil das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet und dadurch unmittelbar („wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses“) die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung eintritt (vgl. Kamanabrou RdA 2017, 162, 165; Schipper/Polzer NZA 2011, 80, 81; aA noch BAG 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 22 ff., BAGE 139, 168). 24 bb) Dieses richtlinenkonforme Verständnis entspricht sowohl dem Sinn und Zweck von §

§ 7Abs. 4 BUrl

G als auch der Systematik des Bundesurlaubsgesetzes. Die Bestimmungen des §

§ 7Abs. 4 BUrl

G sollen gewährleisten, dass jeder Arbeitnehmer in regelmäßigem Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung erhält (vgl. BAG

  1. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 24, BAGE 142, 371;
  2. Juni 1969 - 5 AZR 393/68 - zu 1 der Gründe, BAGE 22, 85) und Urlaubsansprüche nicht über einen langen Zeitraum angesammelt oder allein durch Zahlung von Geld ersetzt werden. Die Vergütungskomponente des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub ist daher im bestehenden Arbeitsverhältnis fest mit dem Freistellungsanspruch verbunden. Sie darf aufgrund des sich aus § 7 Abs. 4 BUrlG ergebenden Abgeltungsverbots nicht isoliert erfüllt werden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt jedoch die Arbeitspflicht und damit die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer durch Freistellung von der Arbeitspflicht Urlaub zu gewähren (vgl. BAG
  3. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 19, BAGE 150, 355). Die Bindung des Anspruchs auf Bezahlung an den Freistellungsanspruch und seine zeitliche Begrenzung nach Maßgabe von § 7 Abs.

Abs. 3 BUrlG wird aufgelöst. § 7 Abs. 4 BUrlG bestimmt als spezialgesetzliche Regelung des Leistungsstörungsrechts die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und verdrängt damit die allgemeinen Regelungen der §§ 275 ff. BGB, die ansonsten bei Unmöglichkeit von Leistungen gelten (BAG 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 23 mwN, BAGE 139, 168). Während der Freistellungsanspruch infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses untergeht, erhält § 7 Abs. 4 BUrlG die Vergütungskomponente des Urlaubsanspruchs als Abgeltungsanspruch selbstständig aufrecht. Der aus Freistellung von der Arbeitspflicht und Bezahlung zusammengesetzte Urlaubsanspruch wandelt sich in einen Anspruch auf Abgeltung des noch nicht erfüllten Urlaubs. Diese Umwandlung erfolgt, ohne dass der finanzielle Aspekt des originären Urlaubsanspruchs zunächst erlischt. Das Bundesurlaubsgesetz bietet demgegenüber keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Anspruch auf Bezahlung als Bestandteil des Urlaubsanspruchs solle erst zu einem späteren Zeitpunkt als der Freistellungsanspruch entstehen oder der Tod des Arbeitnehmers führe als Sonderfall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückwirkend zum Verlust des erworbenen Zahlungsanspruchs. 25 2. Die Klägerin hat gemäß § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgeltung des dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes am 30. Januar 2015 noch im Umfang von jeweils 20 Arbeitstagen zustehenden gesetzlichen Mindesturlaubs für die Jahre 2013 und 2014. 26

  1. a)Der gesetzliche Urlaubsanspruch des Erblassers aus dem Urlaubsjahr 2013 ist nicht mit Ablauf des auf das Urlaubsjahr 2013 folgenden Kalenderjahres nach § 33 Ziff. 6 Buchst. d TV AL II verfallen. Die Vorschrift gilt nur für den tariflichen Mehrurlaub. Sie ist unwirksam, soweit sie sich auf den gesetzlichen Mindesturlaub bezieht, weil sie zum Nachteil des Arbeitnehmers vom Bundesurlaubsgesetz abweicht (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). In richtlinienkonformer Auslegung von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erlischt der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krank und deshalb arbeitsunfähig ist (vgl. BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 28 mwN). Die Abgeltung des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen Mehrurlaubs aus dem Jahr 2013 macht die Klägerin nicht geltend. 27
  2. b)Dem Erblasser stand für das Jahr 2014 der gesetzliche Mindesturlaub in voller Höhe zu. Selbst wenn der Senat zugunsten der Beklagten unterstellt, das Arbeitsverhältnis habe ab dem 7. Februar 2014 aufgrund konkludenter Vereinbarung der Parteien geruht, um dem Erblasser den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen (vgl. hierzu BAG 14. März 2006 - 9 AZR 312/05 - Rn. 27 mwN, BAGE 117, 231), konnte der gesetzliche Mindesturlaub des Erblassers nicht nach § 33 Ziff. 4 Buchst. a TV AL II gekürzt werden. 28
  3. aa)Die mit einer Ruhensvereinbarung bewirkte Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis hinderte das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht. Der Urlaubsanspruch nach den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG setzt allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Er steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 8 mwN, BAGE 142, 371). Weder enthält § 1 BUrlG, nach dem jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat, eine Ausnahmeregelung für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, noch nimmt § 2 Satz 1 BUrlG Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis kraft Abrede der Arbeitsvertragsparteien oder aufgrund tariflicher Anordnung ruht, vom Geltungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes aus (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 16, aaO). 29
  4. bb)Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage im Kalenderjahr. Die Bestimmung unterstellt eine an sechs Tagen der Kalenderwoche bestehende Arbeitspflicht, denn nach § 3 Abs. 2 BUrlG gelten als Werktage alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (vgl. BAG 5. September 2002 - 9 AZR 244/01 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 102, 321). Ist die Arbeitszeit auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu sichern, ist die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung der für den Bezugszeitraum maßgeblichen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zu ermitteln (sog. Umrechnung; vgl. BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 608/14 - Rn. 14; 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 23, BAGE 137, 221; 15. November 2005 - 9 AZR 626/04 - zu I 4 a der Gründe). 30
  5. cc)Bei der Berechnung des Umfangs des Urlaubsanspruchs ist den Vorgaben des Unionsrechts Rechnung zu tragen. § 3 Abs. 1 BUrlG ist richtlinienkonform dahin gehend auszulegen, dass Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, weil sie wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während des Bezugszeitraums ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen können, Arbeitnehmern gleichzustellen sind, die während dieses Zeitraums tatsächlich arbeiten. 31

(1)Der Gerichtshof hat mit der Entscheidung vom
  1. Dezember 2018 (- C-385/17 - [Hein]) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. EuGH
  2. November 2012 - C-229/11 und C-230/11 - [Heimann und Toltschin] Rn. 32 ff.) erkannt, dass der Zweck des in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG jedem Arbeitnehmer gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH
  3. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 26). Er hat weiter festgestellt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auf der Prämisse beruht, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Referenzzeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Der Anspruch ist daher grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen. Ein Arbeitnehmer kann danach einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nur für die Zeiträume erwerben, in denen er tatsächlich gearbeitet hat (vgl. EuGH
  4. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 27, 29). 32
(2)Daraus folgt jedoch - entgegen der Annahme der Beklagten - nicht, dass es unionsrechtlich geboten ist, den Jahresurlaub zu kürzen, wenn das Ruhen des Arbeitsverhältnisses darauf zurückzuführen ist, dass ein Arbeitnehmer - wie der Erblasser - aus gesundheitlichen Gründen seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht erfüllen kann. Unionsrecht steht im Gegenteil in dieser Situation einer Kürzung des Urlaubsanspruchs entgegen. Der Gerichtshof hat erkannt, dass ein Mitgliedstaat den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG nicht von der Voraussetzung einer tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig machen kann, wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen. In Bezug auf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sind Arbeitnehmer, die wegen einer Krankschreibung während des Bezugszeitraums der Arbeit ferngeblieben sind, mit Arbeitnehmern gleichgestellt, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben (EuGH
  1. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 29). Die Situation von Arbeitnehmern, die aufgrund ihres Gesundheitszustands arbeitsunfähig sind und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen können, unterscheidet sich nach Feststellung des Gerichtshofs grundlegend von der von Arbeitnehmern, die unter keinen durch eine Erkrankung hervorgerufenen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen leiden und allein willentlich die Aufhebung ihrer Arbeitspflicht herbeigeführt haben (vgl. EuGH
  2. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 31 ff.). 33 dd) In Anwendung dieser Grundsätze stand dem Erblasser für das Jahr 2014 der gesetzliche Urlaubsanspruch in ungekürzter Höhe zu. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG kann in Tarifverträgen nicht von den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG abgewichen werden. § 33 Ziff. 4 Buchst. a TV AL II weicht zuungunsten des Arbeitnehmers von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG ab, indem die Bestimmung eine Kürzung des Umfangs des gesetzlichen Mindesturlaubs auch dann anordnet, wenn das Ruhen des Arbeitsverhältnisses darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht erfüllen kann. Sie ist insoweit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG iVm. § 134 BGB unwirksam (vgl. zur entsprechenden Regelung im TV-L BAG
  3. September 2015 - 9 AZR 170/14 - Rn. 12, BAGE 152, 308 und zu der im TVöD BAG
  4. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 9, 13, BAGE 142, 371). Es bedarf keiner Entscheidung des Senats, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen § 13 Abs. 1 Satz 1, §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG die in § 33 Ziff. 4 Buchst. a TV AL II vorgesehene Kürzung des Urlaubsanspruchs zulassen, wenn die Arbeitsvertragsparteien bei bestehender Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers das Ruhen des Arbeitsverhältnisses und damit die Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis vereinbaren. 34
  5. Der Klägerin steht nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG ein Abgeltungsanspruch iHv. 4.717,60 Euro brutto zu. Einwendungen gegen die Berechnung des Anspruchs hat die Beklagte nicht geltend gemacht. 35
  6. Der Abgeltungsanspruch der Klägerin ist nicht nach § 49 TV AL II verfallen. Er kann als reiner Geldanspruch einer tariflichen Ausschlussfrist unterliegen (vgl. BAG
  7. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 28, BAGE 150, 207;
  8. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 14 ff., BAGE 139, 1). Der Anspruch der Klägerin auf Abgeltung des dem Erblasser bis zu seinem Tod zustehenden Urlaubs entstand mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am
  9. Januar 2015 und wurde gleichzeitig fällig (vgl. BAG
  10. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 29 mwN). Durch die Geltendmachung mit Schreiben vom
  11. Februar 2015 hat die Klägerin die Sechsmonatsfrist des § 49 TV AL II gewahrt. 36
  12. Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom
  13. Februar 2015 unter Fristsetzung bis zum
  14. Februar 2015 zur Abgeltung des dem Erblasser bis zu seinem Tod noch zustehenden Urlaubs aufgefordert und damit iSd. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB durch eine Mahnung in Verzug gesetzt. Der Schuldnerverzug trat gemäß § 187 Abs. 1 BGB nach Zugang der Mahnung an dem Kalendertag ein, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgte. Die Beklagte hat gegen die Zinsentscheidung des Arbeitsgerichts nicht eingewandt, das Schreiben vom
  15. Februar 2015 sei ihr erst nach dem
  16. Februar 2015 zugegangen. 37 III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Kiel Suckow Weber Stang Matth. Dipper http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600057265&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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