BAG, Urteil vom 27.03.2019 – 10 AZR 318/17 – Beitragspflichten zu der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft - einheitlicher Streitgegenstand der Geltungsgründe…
KARE600057313 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR318.17.0 BAG 10. Senat 20190327 10 AZR 318/17 Urteil § 1 Abs 2 Abschn V Nr 15 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn VII Nr 10 VTV-Bau, § 7 SokaSiG, § 102 SGB 3, § 354 SGB 3, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 138 Abs 2 ZPO vorgehend ArbG Wiesbaden, 25. Mai 2016, Az: 6 Ca 962/15, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 2. Juni 2017, Az: 10 Sa 907/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Beitragspflichten zu der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft - einheitlicher Streitgegenstand der Geltungsgründe der Allgemeinverbindlicherklärung und des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 16. Mai 2017 (SokaSiG) - Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über Beiträge nach den Tarifverträgen über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).
2 Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet.
3 Der Kläger verlangt noch Mindestbeiträge für zehn gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Dezember 2010 bis August 2013 iHv. 206.430,00 Euro. Der auf die jeweiligen VTV gestützte Anspruch ist mit Mahnbescheid vom 14. Juli 2015, der dem Beklagten am 21. Juli 2015 zugestellt worden ist, gerichtlich geltend gemacht worden.
4 Der VTV vom 18. Dezember 2009 (VTV 2009) wurde am 25. Juni 2010 für allgemeinverbindlich erklärt (BAnz. Nr. 97 vom 2. Juli 2010; AVE VTV 2010). Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des VTV vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 (VTV 2011) erfolgte am 3. Mai 2012 (BAnz. AT 22. Mai 2012 B4; AVE VTV 2012). Der VTV vom 18. Dezember 2009 idF vom 17. Dezember 2012 (VTV 2012) wurde am 29. Mai 2013 für allgemeinverbindlich erklärt (BAnz. AT 7. Juni 2013 B5; AVE VTV 2013 I). Die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV vom 3. Mai 2013 (VTV 2013 I) erfolgte am 25. Oktober 2013 (BAnz. AT 4. November 2013 B2 in der berichtigten Fassung vom 13. März 2014 BAnz. AT 14. März 2014 B2; AVE VTV 2013 II). Der Senat hat ua. diese vier Allgemeinverbindlicherklärungen für unwirksam erklärt (BAG 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 -; 25. Januar 2017 - 10 ABR 34/15 -; 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213).
5 Der nicht originär tarifgebundene Beklagte unterhielt im niedersächsischen B bis zum 31. August 2013 einen Betrieb, dessen Gegenstand nach der Gewerbeanmeldung die „Erbringung von Korrosionsschutzarbeiten und Erstellung von keramischen säurebeständigen Bodenbelägen“ war. Der übliche Vorgang der Herstellung solcher Böden bestand darin, dass auf eine Schicht von Bettungsmörtel ein Epoxidharzgemisch aufgetragen wurde, auf dem wiederum ein keramischer Belag in Form von Klinker- oder Feinsteinzeugplatten aufgebracht wurde. Anschließend wurden die Fugen mit einem speziellen Gemisch aus Epoxidharz und Quarzsand ausgefüllt. Die Böden wurden in Gebäuden von Supermärkten und Brauereien hergestellt. Zum 31. August 2013 stellte der Beklagte den Betrieb ein und veräußerte das Anlagevermögen, zu dem neben mehreren Kraftfahrzeugen vier Maschinen im Gesamtwert von 62.000,00 Euro zählten.
6 In den Jahren 2006 und 2014 kam die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Überprüfung, ob der Beklagte zur Zahlung der Winterbeschäftigungs-Umlage nach dem SGB III verpflichtet war, zu dem Ergebnis, dass im Betrieb keine baulichen Leistungen erbracht würden.
7 Der Kläger hat behauptet, im Betrieb des Beklagten seien zu nahezu 100 % der persönlichen Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers in jedem der Kalenderjahre 2010 bis 2013 fertige, von Dritten bezogene Fliesen an Wänden und Böden von Gebäuden verlegt worden. In Ausnahmefällen sei mit säurefesten Materialien verfugt worden.
8 Er hat die Auffassung vertreten, der Betrieb des Beklagten unterfalle dem betrieblichen Geltungsbereich der jeweils maßgeblichen VTV. Er sei nicht als Betrieb der Säurebauindustrie vom Geltungsbereich ausgenommen. Die VTV kämen nach § 7 Abs. 4 bis Abs. 7 iVm. Anlagen 29 bis 32 des erst nach Einlegung der Berufung in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 16. Mai 2017 (SokaSiG) zur Anwendung. Das SokaSiG sei verfassungsgemäß.
9 Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 206.430,00 Euro zu zahlen.
10 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich dahin eingelassen, dass während des überwiegenden Teils der betrieblichen Arbeitszeit keine baulichen Leistungen iSd. Winterbeschäftigungs-Umlage erbracht worden seien. Der Kläger habe bereits nicht substantiiert dargetan, dass die Arbeitnehmer des Beklagten zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit solche Arbeiten verrichtet hätten, die unter den Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge fielen. Der Kläger habe lediglich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufgestellt. Jedenfalls sei der Ausnahmetatbestand der Säurebauindustrie nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 10 VTV erfüllt. Bei den im Betrieb ausgeführten Arbeiten handle es sich um eine hochtechnisierte Tätigkeit. Die Produkte seien standardisiert. Die Arbeitnehmer wirkten in großem Umfang arbeitsteilig zusammen. Auch der Umfang der Projekte spreche für eine industrielle Fertigung. Der Anspruch sei zudem verjährt. Jedenfalls sei das SokaSiG verfassungswidrig.
11 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte die vollständige Klageabweisung weiter.
12 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung - soweit für die Revision von Bedeutung - zu Recht abgeändert und der Klage insoweit stattgegeben.
13 I. Der Kläger hat die zulässige Klage nicht geändert, indem er die Beitragsforderung in der Berufungsinstanz nicht mehr auf die Allgemeinverbindlicherklärungen gestützt hat, sondern nur noch auf § 7 Abs. 4 bis Abs. 7 iVm. Anlagen 29 bis 32 SokaSiG.
14 1. Der prozessuale Streitgegenstand umfasst alle konkurrierenden materiell-rechtlichen Ansprüche. Er ändert sich auch dann nicht, wenn der Kläger erst im Verlauf des Rechtsstreits eine wirksame Anspruchsgrundlage benennt. Rechtliche Begründungen innerhalb desselben Tatgeschehens betreffen allein die Normebene und damit die dem Gericht obliegende rechtliche Bewertung des Tatsachenkomplexes (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 27; BGH 21. Februar 2019 - VII ZR 105/18 - Rn. 30).
15 2. Deshalb handelt es sich hier nicht um eine Klageänderung. Beitragsansprüche nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, für dessen Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst (BAG 20. November 2018
16 II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat aus § 7 Abs. 4 bis Abs. 7 iVm. Anlagen 29 bis 32 SokaSiG einen Anspruch gegen den Beklagten auf die geltend gemachten Beiträge. Die Anlagen 29 bis 32 enthalten den vollständigen Text der VTV in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen (vgl. Anlageband zum BGBl. I 2017 S. 296 bis 350). Die in § 7 Abs. 4 bis Abs. 7 SokaSiG angeordnete Geltungserstreckung des VTV auf nicht Tarifgebundene ist aus Sicht des Senats verfassungsgemäß. Die Beitragspflicht des Beklagten folgt für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2011 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 15, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009, für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 15, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2011, für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 15, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2012 und für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. August 2013 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 15, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2013 I. Die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht des Beklagten nach den inhaltlich deckungsgleichen Bestimmungen dieser VTV sind erfüllt.
17 1. Der im Land Niedersachsen gelegene Betrieb des Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich der VTV (§ 1 Abs. 1 VTV). Die bei dem Beklagten beschäftigten zehn gewerblichen Arbeitnehmer werden vom persönlichen Geltungsbereich der VTV erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VTV). Der betriebliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 VTV eröffnet. Im Betrieb des Beklagten werden arbeitszeitlich überwiegend Fliesen- bzw. Plattenverlegearbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV ausgeführt.
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Ebenfalls unerheblich ist, ob im Hinblick auf den Betrieb die gesetzlichen Vorschriften zur Teilnahme an der Winterbeschäftigungs-Umlage (§§ 102, 354 SGB III) zur Anwendung kommen. Etwaige von der Bundesagentur für Arbeit in diesem Zusammenhang vorgenommene Einschätzungen sind für die Anwendbarkeit des VTV ebenfalls nicht entscheidend. Für den Anwendungsbereich des jeweiligen VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen.
Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (st. Rspr., zB BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 28, BAGE 149, 84; 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12 f. mwN).
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Unzulässig ist dieses prozessuale Vorgehen erst dann, wenn er, ohne dass greifbare Anhaltspunkte für einen bestimmten Sachverhalt vorliegen, willkürlich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufstellt. Dies kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder dann, wenn er selbst nicht an die Richtigkeit seiner Behauptungen glaubt. Ist entsprechender Tatsachenvortrag gehalten, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Regelmäßig obliegt ihm die Last des substantiierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind.
Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substantiierten Bestreitens entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten (st. Rspr., zB BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 29 f., BAGE 149, 84; 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 20 mwN).
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25 (a) Konkret meint der Beklagte, das Landesarbeitsgericht habe sein Bestreiten des klägerseitigen Vortrags zur betrieblichen Tätigkeit, insbesondere dass mindestens 60 % der persönlichen Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer nicht auf bauliche Leistungen iSd. Winterbeschäftigungs-Umlage entfielen, ebenso wenig gewürdigt wie die Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast. Er zeigt jedoch keine besonderen Umstände des Einzelfalls auf, aufgrund derer davon ausgegangen werden könnte, das Berufungsgericht habe das tatsächliche Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen (vgl. BVerfG 14. Februar 2019 - 2 BvR 1457/18 - Rn. 12 mwN).
26 (b) Weiter rügt der Beklagte, das Landesarbeitsgericht habe seinen Einwand nicht berücksichtigt, die vom Kläger vorgetragenen und durch ehemalige Arbeitnehmer des Beklagten unter Beweis gestellten Tatsachen könnten nicht von den Zeugen bekundet worden sein. Insoweit fehlt es an der Darlegung, dass der gerügte Verfahrensmangel entscheidungserheblich war. Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Zudem muss die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (BAG 2. Mai 2014 - 2 AZR 490/13 - Rn. 16 mwN). Die Rüge des Beklagten betrifft die Eignung von Beweismitteln und die Beweiswürdigung. Inwiefern sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf das Ergebnis des Urteils auswirkt, hat der Beklagte nicht aufgezeigt. Sofern seine Rüge dahin zu verstehen ist, dass der Kläger Tatsachen „ins Blaue hinein“ willkürlich behauptet hat, die nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH 16. April 2015
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Dies richtet sich nach der Zweckbestimmung der Verkleidung, auf die in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV jedoch nicht abgestellt wird. Das Gleiche gilt für die Haftmasse, mit der die Fliesen fest mit dem Untergrund verbunden werden. Für die tarifliche Einordnung ist etwa nicht von Bedeutung, ob die Fliesen im Mörtelbett verlegt oder mit Spezialkleber mit dem Untergrund verbunden werden (vgl. BAG 27. August 1986 - 4 AZR 591/85 -). Zum Berufsbild des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegers gehört ferner die Herstellung von Oberflächen für Fliesen-, Platten- und Mosaikbekleidungen und -beläge sowie von Konstruktionen und Untergründen zur Aufnahme von Fliesen-, Platten- und Mosaikbekleidungen und -belägen.
Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 8 und Nr. 12 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk vom 10. März 2008 (FPMMstrV, BGBl. I S. 378). Zu den Tätigkeiten eines Fliesen-, Platten- und Mosaiklegers zählt zudem das Ausfüllen der Fugen (BERUFENET www.arbeitsagentur.de Stand 2. Januar 2019 Steckbrief „Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/in“). Ein Betrieb ist dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk auch dann zuzurechnen, wenn er sich auf bestimmte Spezialgebiete dieses Handwerks spezialisiert hat wie zum Beispiel auf die Herstellung von chemisch beständigen Belägen in Labors und Industrieanlagen (vgl.
BAG 27. August 1986 - 4 AZR 591/85 -).
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Zwar wird auch in Handwerksbetrieben modernste Technik eingesetzt. Kennzeichnend für Handwerksbetriebe ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerkliche Tätigkeit unterstützt und sie nicht ersetzt, und dass diese Tätigkeiten in der Regel von Arbeitnehmern mit einer einschlägigen Berufsausbildung ausgeführt werden. Des Weiteren ist in einem Handwerksbetrieb typischerweise die Arbeitsteilung nicht so weit fortgeschritten, dass jede einzelne Arbeitskraft nur bestimmte - in der Regel immer wiederkehrende - und eng begrenzte Teilarbeiten auszuführen hat, wie dies in einem Industriebetrieb der Fall ist. Werden jedoch als Folge der Technisierung wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich und bleibt kein Raum mehr für das handwerkliche Können, liegt eine handwerksmäßige Betriebsform eher fern (BAG 20. September 2017 - 10 AZR 40/16 - Rn. 14; 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 35 mwN).
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38 (a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Herstellungsprozess durch händisch ausgeführte Tätigkeiten geprägt ist und den eingesetzten Maschinen jeweils nur unterstützende Funktion zukommt. Insbesondere das Verlegen der Fliesen als Schwerpunkt der Tätigkeit kann nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht maschinell erfolgen. Nicht zu beanstanden ist daher die Annahme, die im Betrieb des Beklagten eingesetzten Maschinen seien nicht an die Stelle der menschlichen Arbeitskraft getreten.
39 (b) Ohne Rechtsfehler ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass der Ausbildungs- und Wissensstand der Arbeitnehmer für einen Handwerksbetrieb sprächen. Mit Blick darauf, dass es sich bei der Tätigkeit eines Fliesen-, Platten- und Mosaiklegers um ein zulassungsfreies Handwerk nach § 18 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abschn. 1 Nr. 1 Anlage B HwO handelt und ein Großer Befähigungsnachweis in Form der Meisterprüfung nach §§ 45 ff. HwO nicht erforderlich ist, steht die fehlende spezielle Ausbildung der eingesetzten Arbeitskräfte der Einordnung als Handwerksbetrieb nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat ferner die Organisation der Arbeitnehmer in Trupps sowie die wiederkehrend zu erledigenden Arbeitsschritte berücksichtigt. Die Annahme, ein gewisses arbeitsteiliges Vorgehen sei auch im Handwerk anzutreffen, verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Dass die hergestellten Flächen teilweise als groß anzusehen sind, hat das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der erheblichen Dauer der Herstellung in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt.
40 (c) Rechtsfehlerfrei ist ferner die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass das überschaubare Anlagevermögen und die Arbeitnehmerzahl einem mittleren Handwerksbetrieb entsprächen.
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42 (a) Der Beklagte meint, das Landesarbeitsgericht habe die gebotene Aufklärung unterlassen, ob die Bodenbelagsarbeiten industriell durchgeführt würden, und sei seinen Beweisantritten, ein Sachverständigengutachten einzuholen und Zeugen zu vernehmen, nicht nachgegangen.
43 (b) Macht der Revisionsführer geltend, das Berufungsgericht habe einen Beweisantritt übergangen, so ist diese Rüge nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung das Beweisthema wiedergibt, die Angabe der Schriftsatz- oder Protokollstelle enthält, mit der der Beweis in der Berufungsinstanz angetreten worden ist, und wenn dargelegt wird, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Berufungsurteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (BAG 24. April 2008 - 8 AZR 347/07 - Rn. 20). Darüber hinaus muss sich aus dem Vorbringen des Revisionsführers ergeben, dass es sich bei dem übergangenen Beweisantritt um berücksichtigungsfähiges Vorbringen, insbesondere um Tatsachenbehauptungen von ausreichender Substanz handelte (BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 666/05 - Rn. 26 mwN).
44 (c) Dem wird die Rüge des Beklagten nicht gerecht. Soweit sie sich auf den Vortrag bezieht, die im Betrieb des Beklagten erbrachten Tätigkeiten seien hochtechnisiert und hätten mit der traditionellen handwerklichen Verlegung von Fliesen nichts zu tun, ergibt sich nicht, dass es sich um hinreichend substantiierten, dem Beweis zugänglichen Tatsachenvortrag handelt. Gleiches gilt für den Vortrag, eine weiter gehende Automatisierung der Tätigkeit sei nicht möglich. Zudem bezieht sich der Beklagte auf drei Schriftsätze, in denen mehrfach als Beweis ein Sachverständigengutachten und die Einvernahme von Zeugen angeboten ist. Damit fehlt es sowohl an der konkreten Angabe der maßgeblichen Schriftsatzstelle als auch an der eindeutigen Benennung des übergangenen Beweisangebots.
45 2. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger Sozialkassenbeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. August 2013 iHv. 206.430,00 Euro verlangen kann. Der Kläger ist berechtigt, die nach dem SokaSiG geschuldeten Beiträge im Weg einer sog. Mindestbeitragsklage unter Heranziehung der vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft geltend zu machen (BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27 mwN). Die auf diese Weise ermittelten Mindestbeiträge wurden vom Kläger schlüssig begründet und führen bei zehn gewerblichen Arbeitnehmern im Streitzeitraum zu einem Beitragsanspruch von 206.430,00 Euro.
46 3. Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Verfall und Verjährung der Ansprüche richten sich nach § 24 VTV 2009, VTV 2011, VTV 2012 und § 21 VTV 2013 I. Die Verjährungsfrist beträgt danach vier Jahre; § 199 BGB findet Anwendung. Diese Verlängerung der Frist gegenüber § 195 BGB ist nach § 202 BGB wirksam (BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 49, BAGE 149, 84; 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 37 mwN). Der älteste Beitragsanspruch für Dezember 2010 war nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009 mit dem 15. Januar 2011 fällig, sodass die Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begann und am 31. Dezember 2015 endete. Durch den am 14. Juli 2015 erlassenen und dem Beklagten am 21. Juli 2015 zugestellten Mahnbescheid hat der Kläger die Frist gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zur Begründung der Ansprüche als Geltungsgrund der VTV zunächst die Allgemeinverbindlicherklärungen und erst im Verlauf des Rechtsstreits das SokaSiG herangezogen hat. Bei den Beitragsansprüchen handelt es sich um denselben Streitgegenstand, unabhängig davon, ob die VTV aufgrund Allgemeinverbindlicherklärungen oder nach § 7 SokaSiG zur Anwendung kommen (Rn. 13 ff.).
47 4. Gegen die Geltungserstreckung der VTV auf den nicht tarifgebundenen Beklagten durch § 7 Abs. 4 bis Abs. 7 SokaSiG bestehen aus Sicht des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 42 ff.).
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65 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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