den deutschen G-Konzern eingebundenen Versicherungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem
Kraft getretenen „Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung - 01.04.1985 -“ idF vom
der Volksfürsorge-Unternehmensgruppe zurückgelegte, durch Arbeitsvertrag anerkannte Dienstzeit … …
validitätsfall so gestellt, als hätte er bis zur Vollendung seines 55. Lebensjahres bei der Volksfürsorge gearbeitet. Zeiten der Berufsausbildung
der Unternehmensgruppe werden für die geforderte 10jährige Wartezeit ab Vollendung des
der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH erhöht. 4 Der Vorstand der Beklagten beschloss nach einer mit E-Mail vom
der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH. Nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats entschieden der Vorstand der Beklagten am
4 TV VO sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Zudem seien die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt. Weder der Gesamtbetriebsrat noch die Betriebsräte seien ordnungsgemäß angehört worden. Auch sei der Beschluss für die Anpassung zum
unzulässiger Weise aus. Auch sei die Norm auslegbar und damit ausreichend bestimmt. Die von ihr getroffene Anpassungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Das Unternehmen habe sich aufgrund der langanhaltenden Niedrigzinsen, eines abschwächenden Wachstums im Versicherungsmarkt sowie wegen veränderten Kundenverhaltens
einem schwierigen ökonomischen Marktumfeld befunden. Zudem seien durch Solvency II die Kapitalisierungsanforderungen und aufgrund des Lebensversicherungsreformgesetzes die Komplexität der Lebensversicherung und damit der finanzielle Aufwand für Lebensversicherungsprodukte erhöht worden. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie - dem SSY-Konzept - veranlasst, durch dessen Umsetzung ua. Personalkosten eingespart würden und aufgrund dessen die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. 9 Das Arbeitsgericht hat der Klage im zuletzt gestellten Umfang stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. 10 Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschließend beurteilt werden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO). 11 I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichteten Klageantrag zu
sbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 15 mwN). 16
1 TV VO von den Tarifparteien vereinbarten Anpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten dar. Dieses
der Systematik der Norm zum Ausdruck kommende Regel-Ausnahme-Verhältnis könnte sich
sein Gegenteil verkehren, wenn das Abweichen von der vereinbarten Anpassung der Renten von einer rein subjektiven Beurteilung der Sachlage durch das versorgungspflichtige Unternehmen abhinge und damit im Ergebnis vollständig
dessen Belieben gestellt wäre. Zudem wäre das Erfordernis der Nicht-Vertretbarkeit bei einem ausschließlich subjektiven Verständnis letztlich überflüssig. Seiner Aufnahme hätte es nicht bedurft, wenn damit nicht auch ein objektives Kriterium als Voraussetzung für das Abweichen von § 6 Ziff. 1 TV VO gemeint gewesen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 17). 18 dd) Auch der von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Zweck von § 6 TV VO stützt die Annahme, das Leistungsbestimmungsrecht solle bei der jährlichen Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 4 TV VO nur eröffnet sein, wenn objektive Umstände für eine „Nichtvertretbarkeit“ der Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten vorliegen. Mit § 6 TV VO haben die Tarifvertragsparteien eine zulässigerweise von § 16 BetrAVG abweichende Regelung über die Anpassung der nach dem TV VO gewährten Leistungen während der Rentenbezugsphase getroffen (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG
der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, § 19 Abs. 1 BetrAVG
der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Die Bestimmung soll - wie die Bezugnahme auf „§ 49 AVG“
1 TV VO zeigt - den Arbeitnehmern grundsätzlich eine Steigerung ihrer Renten entsprechend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung gewährleisten. Nach § 49 Abs. 1 AVG
der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden AVG) wurden die gesetzlichen Renten bei Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage und damit bei Veränderungen der Bruttoarbeitsentgelte aller gesetzlich Rentenversicherten angepasst. Dabei galt nach § 49 Abs. 2 AVG der Grundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der Renten und der verfügbaren Arbeitsentgelte. Damit sollte die Höhe der nach dem TV VO gewährten Renten nach Eintritt des Versorgungsfalls der Entwicklung aller sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte folgen. Dieser mit der Regelung verfolgte Zweck liefe leer, wenn das einzelne versorgungspflichtige Unternehmen die Möglichkeit hätte, aufgrund ausschließlich subjektiver Erwägungen seiner Organe zulasten der Versorgungsberechtigten von der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO abzuweichen. Die Regelung
4 TV VO soll eine von der Entwicklung der Renten abweichende Anpassung vielmehr nur dann ermöglichen, wenn hierfür auch ein objektiver Anlass besteht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 18). 19 ee) Nur ein solches Verständnis von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO führt auch zu einem sachgerechten und zweckorientierten Ergebnis. Die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten mit dieser Bestimmung den Organen der jeweiligen Versorgungsschuldnerinnen ein voraussetzungsloses einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumen wollen, erscheint angesichts der Regelungen
1 und Ziff. 2 TV VO wenig sachgerecht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 19). 20 b) Allerdings hat das Landesarbeitsgericht den Begriff „nicht vertretbar“
4 Satz 1 TV VO fehlerhaft ausgelegt und aus diesem Grund unzutreffende Anforderungen an das Vorbringen der Beklagten gestellt. 21 aa) Das Landesarbeitsgericht hat - zusammengefasst - angenommen, die Auslegung des Begriffs „nicht vertretbar“
4 Satz 1 TV VO ergebe, dass eine
teressenabwägung zu erfolgen habe, die auf wirtschaftlich veränderte Verhältnisse abzustellen und sich auf entsprechende sachliche Gründe zu stützen habe, den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts beachten müsse und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes zu wahren habe. Diesen Anforderungen genügten die von der Beklagten vorgebrachten Gründe nicht. Die Beklagte habe keine finanziellen Gründe dargelegt, die einer Anpassung der Renten nach Maßgabe von § 6 Ziff. 1 TV VO entgegengestanden hätten; vielmehr sei sie
der Lage gewesen, die Renten anzupassen. 22 bb) Damit hat das Landesarbeitsgericht die
haltlichen Anforderungen, die an den Begriff „nicht vertretbar“
4 Satz 1 TV VO zu stellen sind, verkannt und demzufolge die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. Von einer Nichtvertretbarkeit iSd. § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ist - wie die Auslegung der Bestimmung zeigt - vielmehr bereits dann auszugehen, wenn ein objektiver Anlass dafür besteht, dass die Anpassung der Renten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten für das Unternehmen nicht hinnehmbar ist. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, setzt dies nicht voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht vom Unternehmen finanzierbar sind. Ausreichend ist vielmehr, dass - im weitesten Sinne - wirtschaftliche Umstände vorliegen, die dazu führen, dass eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO nicht geboten ist. Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 22). 23
4 Satz 1 TV VO auf Ziff. 1 der Norm lässt dies den Schluss zu, dass die Veränderung der Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung nach § 6 Ziff. 1 TV VO und damit die sich hieraus ergebende langfristige Steigerung der Kostenbelastung nicht hinnehmbar sein muss. Die Formulierung „nicht vertretbar“ ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 23). 24
4 Satz 1 TV VO dabei allerdings auch eine konzernweite Betrachtung. Dies ergibt sich aus dem „Unternehmensgruppenbezug“ des TV VO. Der TV VO gilt nicht nur für alle
1 und Ziff. 2 TV VO genannten Arbeitnehmer der „Volksfürsorge-Unternehmensgruppe“. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr
1 Satz 1 TV VO ausdrücklich festgelegt, dass grundsätzlich alle „
der Volksfürsorge-Unternehmensgruppe“ erbrachten Dienstzeiten anrechnungsfähig sind. Auch § 3 Ziff. 3 Satz 1 und Satz 2 TV VO liegt ein solcher „Unternehmensgruppenbezug“ zugrunde. Die Regelungen zeigen, dass die Tarifvertragsparteien die einzelnen, zur Volksfürsorge-Gruppe gehörenden Unternehmen als Einheit ansehen. Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 25). 26
AVG zeigt ebenfalls, dass die fehlende Vertretbarkeit nicht notwendigerweise voraussetzt, dass das Unternehmen keine oder nur geringe Gewinne erwirtschaftet hat. Obwohl § 16 Abs. 1 BetrAVG bei Abschluss des Tarifvertrags über die betriebliche Versorgungsordnung am 8. Juli 1987 bereits seit Längerem
Kraft war, haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen von § 6 Ziff. 4 TV VO gerade nicht den im Gesetz verwendeten Begriff der „wirtschaftlichen Lage“ des Arbeitgebers übernommen. Bereits damals war durch die Rechtsprechung des Senats der unbestimmte Rechtsbegriff der „wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers“ dahin konkretisiert worden, dass diese eine Rentenanpassung dann nicht zulässt, wenn die Mehrkosten der Anpassung das Unternehmen übermäßig belasten, weil es mit einiger Wahrscheinlichkeit unmöglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen und dem Wertzuwachs des Unternehmens
der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen. Der Umstand, dass § 6 Ziff. 4 TV VO lediglich auf die Nicht-Vertretbarkeit abstellt, zeigt, dass die Tarifvertragsparteien diesem Begriff ein von den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 BetrAVG losgelöstes - weiteres - Verständnis zugrunde legen und nicht an die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners anknüpfen wollten. Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 26 mwN). 27 2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist die Sache auch nicht aus anderen Gründen zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). 28 a) Die Beklagte ist nicht schon deswegen verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 nach § 6 Ziff. 1 TV VO zu erhöhen, weil § 6 Ziff. 4 TV VO unwirksam ist. 29 aa) Die Regelung genügt dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit. 30
zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die
der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. zum „Gebot der Bestimmtheit und Klarheit“ - allerdings bei gesetzlichen Grundrechtsbeschränkungen - BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 - Rn. 93 bis 97 mwN, BVerfGE 120, 378). Dies gilt grundsätzlich auch für tarifvertragliche Regelungen. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien bei der technischen Umsetzung der von ihnen verfolgten Zwecke regelmäßig einen weiten Gestaltungsspielraum. Daher ist ihnen
sbesondere auch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verwehrt. Gerichte dürfen diese nicht etwa wegen mangelnder Justiziabilität unangewendet lassen. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, erforderlichenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung zu konkretisieren. Lediglich
ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 30 mwN). 31
4 TV VO beschriebene Verfahren ist
seinem Ablauf ausreichend deutlich vorgegeben. Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des „Ob“ einer Anpassung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 31). 32 bb) Die Regelung
4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Tarifvertragsparteien der Beklagten damit
einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes Alleinentscheidungsrecht eingeräumt hätten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 32). 33
soweit ausgeschlossen, wie diese selbst eine zwingende und abschließende
haltliche Regelung enthält und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt. Die Tarifvertragsparteien können das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln. Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen,
dem sie dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 33 mwN). 34
einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 34). 35 (
VG zuwider. Die Norm räumt der Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grundsätzen ein (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 36). 37 (aa) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung,
sbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis
sgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlohnungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs
abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Systems. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 37 mwN). 38 (bb) Die Tarifvertragsparteien haben im TV VO abstrakt festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und
welcher Höhe die Arbeitnehmer künftig eine Betriebsrente erhalten. Zudem haben sie
1 und Ziff. 2 TV VO vereinbart,
welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt eine Erhöhung der Betriebsrenten stattfinden soll.
4 TV VO haben sie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen diese Anpassung geringer ausfallen oder ggf. unterbleiben kann. Damit haben sie die maßgeblichen Entlohnungsgrundsätze selbst abschließend geregelt. Mit einer auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO ergangenen Entscheidung wird der Beklagten nicht ermöglicht, diese von den Tarifvertragsparteien aufgestellten Entlohnungsgrundsätze einseitig zu ändern. Die Regelung erlaubt - wie die Auslegung der Bestimmung zeigt - lediglich, von einer Anpassung gänzlich abzusehen oder eine prozentual gleichmäßige, unterhalb der Entwicklung der gesetzlichen Renten liegende Anpassung aller Renten der Versorgungsempfänger vorzunehmen. Eine solche Entscheidung hat nicht zur Folge, dass sich die bisherigen Grundsätze, nach denen das von der Beklagten für die Gewährung der Betriebsrenten und deren Anpassung zur Verfügung gestellte Volumen verteilt werden soll, ändert. Denn der relative Abstand der Betriebsrenten zueinander bleibt gleich. Damit betrifft das
4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 38). 39 (aaa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“, sowie die Formulierung
Satz 2, nach der die getroffene „Beschlussfassung“ die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, dass die Regelung dem versorgungspflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung absieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39). 40 (bbb) Systematik und Regelungszusammenhang zeigen, dass § 6 Ziff. 4 TV VO dem versorgungspflichtigen Unternehmen - im Fall einer Anpassung - nur die Festsetzung eines für alle Renten prozentual einheitlichen Steigerungssatzes ermöglichen soll. Sowohl der erste Halbsatz von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO als auch Satz 2 der Norm nehmen ausdrücklich nur auf § 6 Ziff. 1 TV VO Bezug. Der vom Vorstand und Aufsichtsrat gefasste Beschluss ersetzt (lediglich) die Anpassung „gemäß Ziffer 1“. § 6 Ziff. 1 TV VO regelt
des ausschließlich den durch das Anknüpfen an die Entwicklung der gesetzlichen Renten mittelbar vorgegebenen Steigerungssatz, um den sich nach Eintritt eines Versorgungsfalls alle nach dem TV VO gewährten Renten steigern sollen. Die Norm differenziert dabei nicht nach unterschiedlichen Versorgungsempfängern, sondern behandelt alle nach dem TV VO gewährten Renten gleich. Lediglich § 6 Ziff. 3 TV VO nimmt diejenigen Betriebsrentner von einer Anpassung aus, bei denen der Versorgungsfall erst nach dem 1. Dezember des Vorjahres eingetreten ist. Auf diese zwischen den verschiedenen Versorgungsempfängern differenzierende Regelung nimmt § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO jedoch ebenso wenig Bezug wie auf § 6 Ziff. 2 TV VO, der den Zeitpunkt der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO vorgibt. Dies lässt erkennen, dass die Tarifparteien die versorgungspflichtigen Unternehmen nur ermächtigen wollten, bei Vorliegen der
4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der
1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmende - Steigerung abzuweichen (BAG
diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, dass die Regelung
4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht standhält, weil sie dem Arbeitgeber
einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes einseitiges Bestimmungsrecht bei den betrieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 41). 42 b) Der Klage kann - vorausgesetzt, die Beklagte wäre nicht normativ an den TV VO gebunden - auch nicht mit der Begründung stattgegeben werden, die beiden Anpassungsentscheidungen der Beklagten seien unwirksam, weil sie der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bedurft hätten. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, auch bei einer fehlenden Tarifbindung der Beklagten seien die Entlohnungsgrundsätze des TV VO mitbestimmungsgemäß
ihrem Betrieb eingeführt worden (vgl. dazu etwa BAG
jüngerer Zeit offengelassen, vgl. etwa BAG
getrennt gefassten Beschlüssen getroffen haben. 44 Zwar schreibt § 6 Ziff. 4 TV VO eine „gemeinsame“ Beschlussfassung vor. Die Regelung ist aber nicht dahin zu verstehen, dass die Organe der versorgungspflichtigen Unternehmen zusammen einen Beschluss fassen mussten. Eine gemeinsame Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat kennt das Aktienrecht nicht. Da die Tarifparteien keine weitergehenden Verfahrensvorschriften für eine solche - gesetzlich nicht geregelte - gemeinsame Beschlussfassung vorgesehen haben, kann nicht angenommen werden, dass sie damit von den gesetzlichen Vorgaben abweichen wollten. Mit dem Begriff „gemeinsam“ sollte vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass es für die Entscheidung über eine Anpassung nach Maßgabe von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO
haltlich gleichlautender Beschlüsse sowohl vom Vorstand als auch vom Aufsichtsrat bedarf (BAG
2 TV VO vorgesehenen Zeitpunkt getroffen haben (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 45). 46 aa) § 6 Ziff. 4 TV VO verlangt - wie die Auslegung zeigt - nicht, dass die Beschlüsse vor dem Zeitpunkt, zu dem die gesetzlichen Renten angepasst werden und daher auch die Betriebsrenten zu erhöhen sind, gefasst sein müssen. Ausreichend ist es, wenn das
4 TV VO geregelte Verfahren durch die im Rahmen der Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats erforderliche Unterrichtung der Arbeitnehmervertretungen von der beabsichtigten Entscheidung vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag eingeleitet wurde (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 46). 47
der
1 TV VO vorgesehenen Höhe anzupassen sind, ohne dass es eines Beschlusses des Vorstands hierüber bedürfte. Die Formulierung „werden (…) angepasst“ zeigt, dass die Tarifvertragsparteien von einem entsprechenden Automatismus ausgegangen sind. Eine Beschlussfassung ist lediglich dann erforderlich, wenn von dieser sich unmittelbar aus § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO ergebenden Anpassung nach § 6 Ziff. 4 TV VO abgewichen werden soll. Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass die nach § 6 Ziff. 4 TV VO erforderliche Beschlussfassung vor dem Anpassungsstichtag erfolgen muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 47). 48
zeitlicher Hinsicht keine Vorgaben machen wollten, bis wann eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Entscheidung getroffen werden sollte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 48). 49
4 TV VO geregelten Verfahrens andererseits sprechen ebenfalls dafür, dass der ersetzende Beschluss nicht vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag des
der Altershilfe für Landwirte [Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz -
der Altershilfe für Landwirte [Neunzehntes Rentenanpassungsgesetz -
4 TV VO geregelte Verfahren bereits vor dem 1. Juli eines Jahres abschließen, wenig sachgerecht. Ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren erfordert im ersten Schritt, dass der Vorstand sich eine fundierte Meinung darüber bildet, ob objektiv ein hinreichender Anlass dafür besteht, von der Anpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten abzuweichen. Auch um die erforderliche Anhörung der Arbeitnehmervertretungen durchführen zu können, müssen daher zunächst die Grundlagen für die beabsichtigte Entscheidung ermittelt und ggf. für eine Anhörung aufbereitet werden.
einem nächsten Schritt müssen die Arbeitnehmervertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Bleibt der Vorstand im Anschluss daran weiterhin bei seiner ursprünglichen Absicht, muss er den Aufsichtsrat hierüber unterrichten, damit beide Gremien ggf. entsprechende Beschlüsse fassen können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 50). 51
4 Satz 1 TV VO geregelte Verfahren vor dem Anpassungsstichtag eingeleitet worden sein muss. Damit sind die versorgungspflichtigen Unternehmen zwar nicht gehalten, den ersetzenden Beschluss noch vor dem Anpassungsstichtag zu treffen. Der Vorstand muss jedoch, um eine automatische Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO zu vermeiden, noch vor dem 1. Juli eines Jahres die Arbeitnehmervertretungen über die von ihm beabsichtigte abweichende Anpassung der nach dem TV VO gewährten Renten unterrichten. Damit steht die
1 und Ziff. 2 TV VO angeordnete automatisch eintretende Anpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten lediglich unter dem - nachfolgend geregelten - Vorbehalt, dass das versorgungspflichtige Unternehmen nicht das
4 TV VO geregelte Verfahren einleitet. Ein solches Zusammenspiel von § 6 Ziff. 1 TV VO einerseits und § 6 Ziff. 4 TV VO andererseits trägt dem Umstand Rechnung, dass § 6 Ziff. 4 TV VO nicht nur ein Leistungsbestimmungsrecht, sondern auch ein für dessen Ausübung erforderliches Verfahren regelt, das mit der Unterrichtung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats über die beabsichtigte abweichende Anpassung eingeleitet wird (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 51). 52 Ein solches Verständnis der tariflichen Bestimmungen führt auch zu einem sachgerechten Ergebnis. Dem berechtigten
teresse der Betriebsrentner, zeitnah zum Anpassungsstichtag eine endgültige Entscheidung über die Anpassung ihrer Renten zu erhalten, wird hinreichend Rechnung getragen, wenn das Verfahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO vom Vorstand noch vor dem Anpassungsstichtag eingeleitet werden muss. Auf der anderen Seite wird das schützenswerte
teresse des versorgungspflichtigen Unternehmens, das Verfahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ordnungsgemäß vorbereiten und im Anschluss daran durchführen zu können, bei einer Verpflichtung, noch vor dem jeweiligen
der Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2015 nur um 0,5 vH anzuheben, auch kein Eingriff
bereits entstandene Versorgungsrechte, der an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 53). 54 e) Die Klage ist auch nicht deswegen erfolgreich, weil die Beklagte die Arbeitnehmervertretungen vor den Beschlussfassungen nicht ordnungsgemäß nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO angehört hätte. 55 Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Regelung
4 Satz 1 TV VO dahin zu verstehen ist, dass entweder der im Betrieb gebildete Betriebsrat oder bei Existenz eines Gesamtbetriebsrats dieser vor einer Beschlussfassung des Vorstands anzuhören ist. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte vor der Beschlussfassung des Vorstands am
formiert und ihnen die Möglichkeit eingeräumt hat, sich hierzu vor einer abschließenden Beschlussfassung zu äußern. Entsprechend ist die Beklagte auch bei ihrer Entscheidung, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2016 nur um 0,5 vH anzuheben, verfahren (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 55). 56
wieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder
dividualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden. Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (BAG
welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen. 63 a) Dies ist der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen
teressen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt,
dem die Beklagte die Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, hat die Beklagte zu tragen. Ob die Anpassungsentscheidungen der Billigkeit entsprechen, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. hierzu BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 42 mwN, BAGE 147, 322). 64 b) Im Rahmen der
teressenabwägung ist zu prüfen, ob die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das
teresse des Klägers an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwiegen. Dabei kommt es auch auf die Gewichtigkeit der vorgebrachten Gründe an. Will der Arbeitgeber nach § 6 Ziff. 4 TV VO vollständig von einer Anpassung absehen, muss sich die wirtschaftliche Situation ungünstiger darstellen, als wenn eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung vorgenommen wird. Ein zulässiger, im Rahmen der
teressenabwägung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigender Aspekt ist dabei auch, ob die beschlossene Anpassung den Kaufkraftverlust der Betriebsrentner ausgleicht. Hingegen können im Rahmen der
teressenabwägung weder das Versorgungsniveau der nach dem TV VO anspruchsberechtigten Betriebsrentner noch der Umstand, dass ihnen vor dem 1. Juli 2015 immer die
1 TV VO vorgesehenen Anpassungen gewährt wurden, zulasten des Klägers berücksichtigt werden. Denn den nach dem TV VO versorgungsberechtigten Arbeitnehmern wurde die sich für sie aus § 5 TV VO ergebende Rente sowie deren Anpassung nach § 6 TV VO zugesagt. Daher spielen diese Umstände bei einer von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichenden Anpassung keine Rolle. 65 2. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Spinner Wemheuer Wischnath Xaver Aschenbrenner http://www.rechtsprechung-im-
ternet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600057342&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.