1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber transformiert, können sie auch bei einem
folgenden Betriebsübergang nur auf der Grundlage von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB für das auf den weiteren Erwerber übergegangene Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom
der anrechenbaren Dienstzeit und dem pensionsfähigen Einkommen richtet (Nr. 5 VO 1992). Verstirbt der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses, steht seinem Ehegatten
Maßgabe von Nr. 8 VO 1992 eine Kapitalleistung zu. Tritt der Versorgungsfall Tod während des Rentenbezugs ein, erhält der überlebende Ehegatte eine Hinterbliebenenrente iHv. 60 vH der Altersrente (Nr. 9 VO 1992). 4 Die V GmbH übertrug zum
den
folgenden Bestimmungen dieses Pensionsplans … Die bisherigen Versorgungsordnungen gelten für alle Mitarbeiter uneingeschränkt fort, die vor dem 1. November 2008 ein Arbeitsverhältnis mit einem der Unternehmen begründet haben und
den Bestimmungen dieser Versorgungsordnungen teilnahmeberechtigt waren. Dies gilt auch, wenn sich Mitarbeiter, die
der bisherigen Versorgungsordnung teilnahmeberechtigt sind, erst
dem 1. November 2008 zu einer Teilnahme … entschließen. … 1 Geltungsbereich 1.1 Unternehmen/Betriebe 1.1.1 Dieser Pensionsplan gilt für alle im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Betriebsvereinbarung vorhandenen Betriebe … im Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrates … 1.1.2 Weitere Betriebe oder Betriebsteile des Unternehmens können künftig in den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung aufgenommen werden. Die Aufnahme neuer Betriebe erfolgt - unter Wahrung etwaiger zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Zuständigkeiten - durch einen
trag zu dieser Betriebsvereinbarung. In diesem
trag können betriebsspezifische Modalitäten für die Aufnahme festgelegt werden, insbesondere zu den Versorgungskonten …, zur Beitragshöhe und zur Beitragszeit. Soweit weitere Betriebe oder Betriebsteile in diesen Pensionsplan aufgenommen werden und die aufgenommenen Betriebe/Betriebsteile über eine eigene Versorgungsordnung verfügen, sind Leistungen aus den anderen Versorgungszusagen auf die Leistungen
diesem Pensionsplan anzurechnen. 1.2 Mitarbeiter 1.2.1 Dieser Pensionsplan gilt für alle Mitarbeiter, die ein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen mit Wirkung ab dem 01. November 2008 aufnehmen. …“ 7 Die GBV 2008 enthält eine beitragsorientierte Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die
Nr. 2 GBV 2008 aus persönlichen Versorgungskonten erbracht werden. Die Höhe der jährlich von der Beklagten auf diesen Konten bereitzustellenden Beträge richtet sich
den beitragsfähigen Bezügen (Nr. 3.2 GBV 2008) und der Beitragszeit (Nr. 3.4 GBV 2008).
Nr. 3.4 Satz 5 GBV 2008 entstehen anrechnungsfähige Beitragszeiten nur während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses des Mitarbeiters mit dem Unternehmen. Bei Eintritt eines Versorgungsfalls wird das auf dem Versorgungskonto befindliche Guthaben in Abhängigkeit von seiner Höhe in bis zu fünf oder zehn Jahresraten ausgezahlt (Nr. 5.4.1 Satz 1 GBV 2008). Stirbt der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer, erhält sein überlebender Ehegatte bis zu 100 vH des Versorgungsguthabens als Einmalzahlung (Nr. 5.3.3.1 iVm. 5.4.1 Satz 5 GBV 2008). Bei einem Versorgungsguthaben von mehr als 100.000,00 Euro kann der Arbeitnehmer eine lebenslange monatliche Verrentung beantragen, die auf Antrag eine Hinterbliebenenleistung iHv. 60 vH mit einschließt (Nr. 5.4.1 iVm. Nr. 5.4.4.1 GBV 2008). 8 Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat der V SEA GmbH am 19./21. November 2013 einen Sozialplan zum Ausgleich und zur Milderung der den früheren Arbeitnehmern der V SEA GmbH durch die Betriebszusammenlegung entstehenden wirtschaftlichen
teile. Danach ist deren Versorgungskonto für die bis zum Stichtag 30. Mai 2013
der VO 1992 erdienten Versorgungsanwartschaften ein Initialbaustein gutzuschreiben. Dieser entspricht dem auf Basis versicherungsmathematischer Rechnungsannahmen definierten Rentenbarwert der gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG ermittelten pro-rata-Anwartschaft auf firmenfinanzierte Altersrente bei Erreichen der normalen Altersgrenze aus der VO 1992, der dem Mitarbeiter zustehen würde, wenn er zum Stichtag aus dem Unternehmen des Arbeitgebers ausscheiden würde (§ 5 Nr. 5.1 Sozialplan). Wegen des Endgehaltbezugs der VO 1992 ist dem Versorgungskonto
5.2 Sozialplan zudem jährlich ab dem Stichtag bis zum Erreichen der normalen Altersrente, längstens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ein Dynamikbaustein anteilig gutzuschreiben. Zur Milderung etwaiger weiterer aus der Ablösung der VO 1992 resultierender
teile sieht § 5 Nr. 5.3 Sozialplan vor, dass ein weiterer jährlicher Aufstockungsbetrag iHv. 1 vH der beitragsfähigen Bezüge gutzuschreiben ist. 9 Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - geltend gemacht, auch
dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte richte sich seine betriebliche Altersversorgung weiter
der BV 1992 iVm. der VO 1992. Die vom Gesamtbetriebsrat der V GmbH abgeschlossene BV 1992 habe
dem Übergang des Geschäftsbereichs SEB auf die V SEA GmbH bei dieser nicht normativ fortgegolten, sondern sei Teil seines Arbeitsvertrags geworden. Die V GmbH habe im Jahr 1999 drei eigenständige Betriebe unterhalten; in allen seien Tätigkeiten für den Geschäftsbereich SEB ausgeführt worden. Zumindest habe die normative Geltung der BV 1992 deshalb geendet, weil erst im Jahr 2002 für den Betrieb der V SEA GmbH ein Betriebsrat gewählt worden sei. Auch
dem Betriebsübergang auf die Beklagte sei die BV 1992 weder durch die GBV 2008 noch durch den Sozialplan abgelöst worden. Beide wahrten nicht seine
der VO 1992 erdienten Besitzstände. Eine solche Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen sei nicht mit der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom
der Versorgungsordnung der V GmbH vom
Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
der Versorgungsordnung der V GmbH vom
teile auszugleichen; hilfsweise 6. die Beklagte zu verurteilen, die ihm durch die Überleitung der ihm zustehenden Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung gemäß der Versorgungsordnung 1992 auf den Pensionsplan 2008 entstandenen wirtschaftlichen
teile auszugleichen, und
der Versorgungsordnung 1992 iHv. 11.537,54 Euro pro Jahr nebst jährlichen Anpassungen der Anwartschaft durch Beitragszuwächse gemäß der Versorgungsordnung 1992 bzw. in vergleichbarer Höhe gemäß dem Pensionsplan 2008 in Verbindung mit dem Sozialplan vom
1 Satz 3 BGB durch die GBV 2008 abgelöst worden. Die BV 1992 habe bis dahin unmittelbar und zwingend bei der V SEA GmbH gegolten. Die V GmbH habe bundesweit nur einen Betrieb unterhalten. Hiervon habe die V SEA GmbH den Geschäftsbereich SEB übernommen und als selbstständigen Betrieb fortgeführt. 12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. 13 Die - nur eingeschränkt eingelegte - Revision des Klägers ist teilweise unzulässig. Im Rahmen ihrer Zulässigkeit bleibt sie erfolglos. 14 A. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1., 2., 5. und 6. richtet. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. 15 I.
GG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss der vermeintliche Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufgezeigt werden, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Dazu muss die Revisionsbegründung eine konkrete Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG
der VO 1992 und auf E-Mail-Korrespondenz mit der Beklagten im Jahr 2014 berufen. Den von ihm in den Vorinstanzen erhobenen Einwand, die BV 1992 sei unwirksam, hat er erkennbar nur im Rahmen seines Hauptvorbringens vorgetragen, um hierauf sein Verständnis der ihm von der V GmbH übersandten Schreiben als Gesamtzusage zu stützen. 20 2.
rangig und damit lediglich hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, die bei der V GmbH
VG normativ geltende BV 1992 habe
dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die V SEA GmbH im Jahr 1999 für ihn nur noch als Teil seines Arbeitsvertrags fortgegolten und sei - selbst im Fall ihrer normativen Weitergeltung bei der V SEA GmbH -
dem Betriebsübergang auf die Beklagte im Jahr 2013 nicht durch die GBV 2008 oder den Sozialplan abgelöst worden. 21 II. Hierbei handelt es sich um voneinander zu unterscheidende Lebenssachverhalte und damit unterschiedliche Streitgegenstände iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (zum Streitgegenstandsbegriff vgl. BAG
seinem Wortlaut ist der Klageantrag auf die Feststellung gerichtet, dass die VO 1992 auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung findet. Anders als die Klageanträge zu
welcher rechtlichen Grundlage sich seine betriebliche Altersversorgung dem Grunde
richtet. 25
dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf sie bestreitet. Der Vorrang der Leistungsklage steht vorliegend schon deshalb nicht entgegen, weil noch kein Versorgungsfall
der BV 1992 eingetreten ist (vgl. etwa BAG 14. November 2017 - 3 AZR 516/16 - Rn. 16 mwN). 26 II. Der Klageantrag ist unbegründet. Die BV 1992 findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Sie wurde mit dem Betriebsübergang auf die Beklagte im Mai 2013
H für den Kläger unmittelbar und zwingend iSv. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Zum 6. April 1999 ging sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die V SEA GmbH über. Ob die BV 1992 auch bei dieser normativ fortgalt, bedarf keiner Entscheidung. 28
der ausgeübten Tätigkeit und je
den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH
Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36 mwN; BAG 19. März 2015 - 8 AZR 119/14 - Rn. 19 mwN). Kommt es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, da die Tätigkeit beispielsweise in erheblichem Umfang materielle Betriebsmittel erfordert, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, ob diese vom alten auf den neuen Inhaber übergegangen sind (vgl. EuGH 25. Januar 2001 - C-172/99 - [Liikenne] Rn. 39; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 29). 31
dem Übergang des Geschäftsbereichs SEB auf die V SEA GmbH bei dieser für den Kläger unmittelbar und zwingend iSv. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG fortgalt oder ob ihre Bestimmungen
H geworden sind. Denn in beiden Fällen käme eine weitere Anwendbarkeit ihres Normenbestands auf das durch Betriebsübergang im Mai 2013 auf die Beklagte übergegangene Arbeitsverhältnis des Klägers - ungeachtet von § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB - nur
Maßgabe von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht. 33 aa) Für den Fall einer normativen Fortgeltung der BV 1992
dem Betriebsübergang auf die V SEA GmbH im Jahr 1999 hätte sich - anders als vom Kläger angenommen - an ihrer unmittelbaren und zwingenden Geltung iSv. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG im Betrieb der V SEA GmbH nichts dadurch geändert, dass dort erst im Jahr 2002 ein Betriebsrat errichtet wurde. 34
Ablauf eines dreimonatigen Übergangsmandats des früheren Betriebsrats der V GmbH (vgl. zu der vor Inkrafttreten des § 21a BetrVG geltenden Rechtslage BAG
VG ohne eines sie rechtfertigenden Grundes kündigen (vgl. BAG
VG wäre eine weitere Anwendung ihres Normenbestands auf das im Mai 2013 durch Betriebsübergang von der V SEA GmbH auf die Beklagte übergegangene Arbeitsverhältnis des Klägers - ungeachtet der GBV 2008 - nur
Maßgabe von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB möglich. Eine normative Weitergeltung der BV 1992 iSv. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien scheidet - unabhängig davon, dass im Betrieb der Beklagten in D bereits die GBV 2008 gilt - bereits deshalb aus, weil der Betrieb der V SEA GmbH nicht unter Wahrung seiner Identität auf die Beklagte übertragen wurde. Eine Anwendung der BV 1992 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten könnte sich - vorbehaltlich der Bestimmung in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB - damit nur aus § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben. 38
1 Satz 1 BGB durch deren im Wege der Aufnahme erfolgenden Verschmelzung auf die Beklagte übergegangen. 39 (a)
G bleibt § 613a Abs. 1 und Abs. 4 bis Abs. 6 BGB durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung unberührt. Die Regelung enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 613a Abs. 1 BGB. Daher sind die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs auch bei einer Umwandlung selbstständig zu prüfen (vgl. BAG 19. Oktober 2017 - 8 AZR 63/16 - Rn. 26 mwN, BAGE 160, 345). 40 (b) Die Beklagte hat den Betrieb der V SEA GmbH, insbesondere die dort beschäftigten Mitarbeiter, übernommen und in ihren Betrieb in D eingegliedert. Damit lag ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB vor. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Unerheblich ist, ob die auf die Beklagte übergegangene wirtschaftliche Einheit innerhalb der Struktur der Beklagten ihre Selbstständigkeit bewahrt hat. Für den Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB reicht es aus, wenn - wie vorliegend - die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit
zugehen (vgl. EuGH
einem Betriebsübergang eine Betriebsvereinbarung beim Erwerber nicht normativ weiter, greift die Auffangregelung des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ein. Danach gehen die in einer Betriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer als sog. transformierte Normen in das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber ein. 43 cc) Gleiches würde gelten, wenn die BV 1992
dem Übergang des Geschäftsbereichs SEB von der V GmbH auf die V SEA GmbH im Jahr 1999 für den Kläger nicht mehr unmittelbar und zwingend iSv. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gegolten hätte. 44
H transformiert worden. Die
1 Satz 2 BGB transformierten Bestimmungen behalten auch beim Erwerber ihren kollektivrechtlichen Charakter bei (vgl. dazu ausf. BAG
einem Betriebsübergang nicht in einzelvertragliche Regelungen um. 45
dem Übergang des Betriebs der V SEA GmbH auf die Beklagte im Jahr 2013 die Bestimmungen der BV 1992 - vorbehaltlich der Regelung in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB - nur
Maßgabe von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sein. 46 (a) Ist der Normenbestand einer Betriebsvereinbarung infolge eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber transformiert worden, kann er auch bei einem
folgenden Betriebsübergang nur auf der Grundlage von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB für das auf den weiteren Betriebserwerber übergegangene Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen (ebenso Staudinger/Richardi/Fischinger
1 Satz 2 BGB transformierten Bestimmungen eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung ihren kollektiv-rechtlichen Charakter beibehalten, müssen sie auch bei einem weiteren Betriebsübergang - vorbehaltlich der Regelung in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB -
Maßgabe von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Betriebserwerber transformiert werden. Eine Bindung des
folgenden Betriebserwerbers an die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten auf der Grundlage von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, denn der kollektivrechtliche Normenbestand wird nicht zu dem Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarung. 47 (b) Aus der Entscheidung des Vierten Senats vom 20. April 1994 (- 4 AZR 342/93 - zu III und IV der Gründe) ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der Senat dort angenommen, der zweite Betriebserwerber sei an die
1 Satz 2 BGB im Arbeitsverhältnis fortgeltenden Normen eines Tarifvertrags
1 Satz 1 BGB gebunden. Diese Entscheidung beruht allerdings auf der vom Vierten Senat in der Folgezeit aufgegebenen (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 61, 83, BAGE 130, 237) Annahme, § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB führe dazu, dass die transformierten Regelungen zum Inhalt des „Arbeitsvertrags“ würden und damit „individualrechtlich, dh. wie arbeitsvertraglich vereinbarte Regelungen“ weitergölten. 48 (c) Art. 3 Abs. 3 der Betriebsübergangsrichtlinie steht einem solchen Verständnis von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegen.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezweckt Art. 3 Abs. 3 der Betriebsübergangsrichtlinie nur die Aufrechterhaltung der kollektivvertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen, ohne dass es auf den spezifischen Ursprung ihrer Geltung ankäme. Ausreichend ist es, wenn die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen den Erwerber und die übergegangenen Arbeitnehmer tatsächlich binden, unabhängig davon mit welcher Technik ihre Geltung erreicht wird (EuGH 11. September 2014 - C-328/13 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 23 f.). 49 2. Danach ist die BV 1992 infolge des Betriebsübergangs auf die Beklagte zum 30. Mai 2013 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch die GBV 2008 abgelöst worden. 50 a) Zwar werden
1 Satz 2 BGB die Rechte und Pflichten, die durch eine - beim Veräußerer entweder normativ geltende oder infolge zuvor erfolgter Transformation anwendbare - Betriebsvereinbarung geregelt sind, Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer. Allerdings gilt dies
1 Satz 3 BGB nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Der Regelung in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB liegt das Ablösungsprinzip zugrunde (vgl. BAG
1 Satz 3 BGB einer Neuregelung durch eine ablösende Betriebsvereinbarung zugänglich. Durch die Möglichkeit der Ablösung
1 Satz 3 BGB sollen betriebseinheitliche Arbeitsbedingungen gefördert werden und nicht unterschiedliche Arbeitsbedingungen für übergegangene Arbeitnehmer einerseits und für neu eingetretene oder bereits vor dem Betriebsübergang vom Übernehmer beschäftigte Arbeitnehmer andererseits bewirkt werden. Dem Ordnungsinteresse des neuen Betriebsinhabers wird gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer an der Beibehaltung der bisherigen Kollektivverträge auf individualvertraglicher Basis der Vorrang eingeräumt, wenn die neuen Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen in dem mit dem Erwerber bestehenden Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend gelten (BAG 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - zu A II 1 a der Gründe, aaO). 51 b) Die Ablösung
1 Satz 3 BGB erfordert nicht nur, dass die beim Erwerber geltende Betriebsvereinbarung inhaltlich denselben Gegenstand wie die beim Betriebsveräußerer geltende regelt, sondern auch, dass die im Wege des Betriebsübergangs übernommenen Arbeitnehmer in den Geltungsbereich der beim Erwerber bestehenden Betriebsvereinbarung fallen. 52 c) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 53 aa) Die GBV 2008 regelt - ebenso wie die BV 1992 - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. 54 bb) Der Kläger wird vom Geltungsbereich der GBV 2008 erfasst. 55
der Eingliederung des früheren Betriebs der V SEA GmbH in den Betrieb der Beklagten in D seit dem 30. Mai 2013 einem Betrieb der Beklagten zugeordnet, der in den betrieblichen Geltungsbereich der GBV 2008 fällt.
Nr. 1.1.2 gilt die GBV 2008 für alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorhandenen Betriebe im Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats. Der Betrieb der Beklagten in D war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GBV 2008 am 1. November 2008 (Nr. 7 Satz 1 GBV 2008) bereits vorhanden. Er fällt auch in den „Zuständigkeitsbereich“ des Gesamtbetriebsrats, da er zum Unternehmen der Beklagten gehört. 56
ihrer Nr. 1.2.1 Satz 1 für die Mitarbeiter, die ein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen mit Wirkung ab dem
dem 31. Oktober 2008 erfolgten Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen ist. Dies ergibt die Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. etwa BAG 23. Oktober 2018 - 1 ABR 10/17 - Rn. 26 mwN). 57 (
1 Satz 1 BGB „in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein“. Damit findet lediglich von Gesetzes wegen ein Wechsel des Vertragspartners auf Arbeitgeberseite statt. 59 Allerdings ist ein solches - am Wortlaut orientiertes - Verständnis nicht zwingend. Auch der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf den Betriebserwerber übergeht, nimmt sein Arbeitsverhältnis mit diesem insofern auf, als er nunmehr ab dem Betriebsübergang seine Arbeitsleistungen für diesen erbringt. 60 (
den früheren Versorgungssystemen, sondern
der GBV 2008 richten. Bereits die Differenzierung zwischen den bereits beschäftigten Mitarbeitern der Beklagten einerseits und den „Neueintritten“ ab dem
Nr. 3.4 Satz 1 GBV 2008 beginnt die Beitragszeit, also die Zeit, in der die Beklagte für jeden Mitarbeiter jährlich einen Basisbeitrag
der GBV 2008 bereit stellen muss (vgl. Nr. 3.1 GBV 2008), frühestens am
dem 1. November 2008 liegen, in denen der
der GBV 2008 versorgungsberechtige Mitarbeiter jedoch nicht in einem Arbeitsverhältnis mit ihr, sondern noch mit einem Rechtsvorgänger stand (vgl. zu vergleichbaren Klauseln zur Begrenzung der anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit BAG
Nr. 1.2.1 Satz 1 GBV 2008 fielen. 63 d) Nr. 1.1.2 Satz 4 GBV 2008 steht der ablösenden Wirkung der GBV 2008 nicht entgegen. Die Norm regelt lediglich die Anrechnung von Leistungen, wenn in einem
Nr. 1.1.2 Satz 1 GBV 2008 in den betrieblichen Geltungsbereich der GBV 2008 aufgenommenen Betrieb oder Betriebsteil die dort geltende Versorgungsordnung nicht durch die GBV 2008 abgelöst wird. In einem solchen Fall soll eine doppelte Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vermieden werden. Nr. 1.1.2 Satz 4 GBV 2008 lässt sich aber nicht entnehmen, dass der GBV 2008 bei einer Aufnahme zusätzlicher Betriebe in ihren Geltungsbereich für dort bereits bestehende Versorgungssysteme keine ablösende Wirkung zukommen soll. Daher stellt sich auch nicht die Frage, ob die Betriebsparteien berechtigt wären, eine solche beschränkte Ablösung lediglich für im Wege des Betriebsübergangs übernommene Betriebe, die von der Beklagten selbstständig fortgeführt werden, vorzusehen, nicht aber für übernommene Betriebe, die - wie vorliegend - in einen bereits bestehenden Betrieb iSv. Nr. 1.1.1 GBV 2008 eingegliedert werden. 64 aa) Schon der Wortlaut von Nr. 1.1.2 Satz 4 GBV 2008 zeigt, dass mit der Regelung nur Doppelansprüche vermieden werden sollen, die
einer Aufnahme des Betriebs oder Betriebsteils in den Geltungsbereich der GBV 2008 entstehen können. Die Norm verlangt, dass der „aufgenommene“ Betrieb oder Betriebsteil über eine eigene Versorgungsordnung verfügt. Damit knüpft die Regelung an eine sich
Abschluss eines
trags iSv. Nr. 1.1.2 Satz 1 GBV - und damit
erfolgter Aufnahme eines zusätzlichen Betriebs oder Betriebsteils in den Geltungsbereich der GBV 2008 - ergebende Situation an. Hätten die Betriebsparteien ausschließlich darauf abstellen wollen, dass der aufgenommene Betrieb zuvor über eine eigene Versorgungsordnung verfügte, hätten sie diesen als „aufzunehmenden“ bezeichnet. 65 bb) Die Systematik von Nr. 1.1.2 GBV 2008 bestätigt dieses Verständnis. Satz 1 der Norm regelt die Möglichkeit, den betrieblichen Geltungsbereich der GBV 2008 auf weitere Betriebe - über die bereits bei ihrem Inkrafttreten bestehenden hinaus (vgl. Nr. 1.1.1 GBV 2008) - zu erstrecken. Nr. 1.1.2 Satz 2 GBV 2008 bestimmt im Anschluss, wie eine solche Aufnahme erfolgen kann. Der
folgende Satz macht inhaltliche Vorgaben für einen solchen
trag. Satz 4 regelt - als letzter Satz der Norm - eine Situation, die sich
Abschluss eines solchen
trags ergeben kann, wenn die frühere Versorgungsordnung im Betrieb
dessen Aufnahme in den Geltungsbereich der GBV 2008 nicht durch diese abgelöst wurde. 66 3. Betriebsrentenrechtliche Erwägungen stehen der Ablösung der BV 1992 durch die GBV 2008 nicht entgegen. 67 a) Geht das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers im Wege eines Betriebsübergangs auf den Erwerber über und wurden dem Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch im aufnehmenden Betrieb Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zugesagt, muss
der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
der BV 1992 erworbene Besitzstand bei Eintritt eines Versorgungsfalls gewahrt wird. 70
5.1 Sozialplan wird der bis zu diesem Stichtag vom Kläger
der VO 1992 erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG errechnete Teilbetrag als Initialbaustein auf seinem Versorgungskonto
der GBV 2008 gutgeschrieben. Zudem erhöht sich der Bestand seines Versorgungskontos bis zum Renteneintritt noch um einen Dynamikbaustein und einen weiteren Aufstockungsbetrag iHv. jährlich 1 vH der beitragsfähigen Bezüge. Angesichts dieser Regelungen ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er seine zum Ablösungsstichtag 30. Mai 2013 anteilig erworbene Versorgungsleistung
der BV 1992 bei Erreichen der Altersgrenze nicht erhalten wird. 71
VG bleibt der Betriebsrat, dessen Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung untergeht, so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die Amtszeit des Betriebsrats vorzeitig endet, wenn die betriebliche Organisation, für die er gebildet ist, wegfällt und er deshalb außerstande ist, die mit der Änderung der betrieblichen Organisation einhergehenden Beteiligungsrechte wahrzunehmen. Um hieraus resultierende Schutzlücken zu schließen, soll der Betriebsrat noch so lange im Amt verbleiben, wie dies seine hierbei zu beachtenden Beteiligungsrechte gebieten. Das Restmandat setzt einen funktionalen Bezug zu den durch die Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung ausgelösten Aufgaben des Betriebsrats voraus (vgl. BAG 11. Oktober 2016 - 1 ABR 51/14 - Rn. 11 mwN). 73 (b) Ein solcher Bezug ist vorliegend gegeben. Der vom Betriebsrat der V SEA GmbH abgeschlossene Sozialplan dient dem Ausgleich und der Milderung der wirtschaftlichen
teile, die den Arbeitnehmern der V SEA GmbH infolge der Zusammenlegung ihres Betriebs mit dem der Beklagten in D entstehen (§ 111 Satz 3 Nr. 3 iVm. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). 74 (c) Die Beklagte war auch zum Abschluss des Sozialplans mit dem Betriebsrat der V SEA GmbH berechtigt.
G sind die Verbindlichkeiten der V SEA GmbH mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister auf die Beklagte als übernehmende Rechtsträgerin übergegangen. Damit war sie Gesamtrechtsnachfolgerin der
G erloschenen V SEA GmbH. 75 bb) Auch eine weitergehende Überprüfung der
1 Satz 3 BGB erfolgenden Ablösung der BV 1992 durch die GBV 2008 anhand des vom Bundesarbeitsgericht für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas (vgl. dazu ausf. BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) führt zu keinem anderen Ergebnis. 76
der VO 1992 erdienten Teilbetrag oder in die erdiente Dynamik gegeben ist. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der durch die GBV 2008 erfolgte Eingriff in die weiteren noch nicht erfolgten Zuwächse des Klägers
der BV 1992 sei aufgrund des - in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB angelegten - Interesses eines Betriebserwerbers an einer Vereinheitlichung der Versorgungsbedingungen gerechtfertigt, ist diese vom Senat nur eingeschränkt überprüfbare Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe (vgl. dazu etwa BAG
ihren Bestimmungen richten sollen. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit dem Betriebsrat der V SEA GmbH vereinbart hat, künftige Einbußen des Klägers bei der Steigerung der weiteren Zuwächse durch die Gutschrift jährlicher Aufstockungsbeträge iHv. 1 vH der beitragsfähigen Bezüge auszugleichen. 79 4. Das Unionsrecht gebietet kein anderes Ergebnis. 80 a)
3 der Betriebsübergangsrichtlinie erhält der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen
dem Übergang bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, dass die beim Veräußerer kollektivvertraglich festgelegten Arbeitsbedingungen unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Übergangs nicht mehr gelten, sofern - wie vorliegend - einer der im Unterabs. 1 der in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie genannten Fälle, zu denen ua. das Inkrafttreten oder die Anwendung eines anderen Kollektivvertrags gehören, eintritt (vgl. EuGH
den dortigen Ausführungen des Gerichtshofs lässt Art. 3 der Richtlinie 77/187, wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie zur sofortigen Anwendung des beim Erwerber geltenden Kollektivvertrags auf die übergegangenen Arbeitnehmer führt und die in diesem Vertrag vorgesehenen Lohn- und Gehaltsbedingungen insbesondere mit dem Dienstalter verknüpft sind, nicht zu, dass diese Arbeitnehmer erhebliche Kürzungen ihres Arbeitsentgelts im Vergleich zu ihrer Lage unmittelbar vor dem Übergang hinnehmen müssen, weil ihr Dienstalter, das sie beim Veräußerer erreicht haben und das dem Dienstalter entspricht, das beim Erwerber beschäftigte Arbeitnehmer erreicht haben, bei der Bestimmung ihres Anfangsgehalts nicht berücksichtigt worden ist. Zwar lässt die Richtlinie dem Erwerber und den anderen Vertragsparteien einen Spielraum, um die Integration der übergegangenen Arbeitnehmer in die beim Erwerber vorhandene Entgeltstruktur so zu gestalten, dass dabei die Umstände des fraglichen Übergangs angemessen berücksichtigt werden. Diese Modalitäten müssen aber mit dem Ziel der genannten Richtlinie vereinbar sein. Dieses Ziel besteht darin, zu verhindern, dass sich die Lage der übergegangenen Arbeitnehmer allein aufgrund dieses Übergangs verschlechtert (EuGH 6. September 2011 - C-108/11 - [Scattolon] Rn. 75). 83 bb) Anders als von der Beklagten angenommen sind zwar auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Entgelt der Arbeitnehmer (vgl. etwa EuGH 22. November 2012 - C-385/11 - [Elbal Moreno] Rn. 20 mwN; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 44 mwN); zudem sind die Leistungen, die dem Kläger
Maßgabe der GBV 2008 bei Eintritt eines Versorgungsfalls zustehen, geringer als die Leistungen, die ihm bei einer Fortgeltung der BV 1992 bei der Beklagten zu gewähren wären. Die dadurch bedingte Kürzung der Altersversorgungsleistungen beruht aber nicht darauf, dass das Dienstalter, welches der Kläger bei der V SEA GmbH erreicht hat, bei der Berechnung der von der Beklagten
Maßgabe der GBV 2008 zu gewährenden Leistungen nicht berücksichtigt werden würde. 84 Die in Nr. 3.4 Satz 5 GBV 2008 normierte Begrenzung der anrechnungsfähigen Beitragszeiten auf die ausschließlich im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erbrachten Beschäftigungszeiten greift für den Kläger deshalb nicht, weil § 5 Sozialplan sicherstellt, dass die von ihm bei den beiden Rechtsvorgängerinnen zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Höhe seiner ihm - oder im Fall seines Todes seiner Ehefrau - zu gewährenden Leistungen berücksichtigt werden. Aufgrund der zeitratierlichen Berechnung des auf dem Versorgungskonto gutzuschreibenden Initialbausteins
5.1 Sozialplan wirken sich die vom Kläger vor dem 30. Mai 2013 im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erbrachten Beschäftigungszeiten auch für die Versorgungsleistungen
der GBV 2008 entsprechend anspruchssteigernd aus. 85 cc) Die Beklagte hat - allein oder gemeinsam mit ihrem Gesamtbetriebsrat - die Integration der von der V SEA GmbH übergegangenen Arbeitnehmer in die bei ihr vorhandene Struktur der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch nicht in einer Art und Weise ausgestaltet, die dem Ziel der Richtlinie zuwiderliefe. 86 Die Betriebsparteien haben anlässlich des oder in Zusammenhang mit der Übernahme des von der V SEA GmbH geführten Betriebs keine Regelungen getroffen, die zum Ziel oder zur Folge haben, dass sich die Lage der übergegangenen Arbeitnehmer allein aufgrund dieses Übergangs verschlechtert. Die GBV 2008 galt bereits seit dem 1. November 2008 und damit zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs fast fünf Jahre bei der Beklagten. Anhaltspunkte, dass sie angesichts des späteren Betriebsübergangs auf die Beklagten geschlossen wurde, bestehen nicht. Vielmehr sollte die GBV 2008 für alle Neueintritte der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewährleisten. Auch der infolge der Zusammenlegung der beiden Betriebe von der Beklagten mit dem Betriebsrat der V SEA GmbH vereinbarte Sozialplan führt nicht zu einer Verschlechterung der den übernommenen Arbeitnehmern zugesagten betrieblichen Leistungen der Altersversorgung, sondern stellt gerade sicher, dass den Arbeitnehmern die bereits erdienten Versorgungsanwartschaften trotz der Ablösung der BV 1992 durch die GBV 2008 erhalten bleiben. 87 D. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
3 AEUV bedarf es nicht. 88 I. Ein nationales letztinstanzliches Gericht muss seiner Vorlagepflicht aus Art. 267 Unterabs. 3 AEUV
kommen, wenn sich in einem Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, die entscheidungserheblich ist und nicht bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union war, sofern die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. etwa EuGH
der Rechtsprechung des Gerichtshofs soll die Betriebsübergangsrichtlinie so weit wie möglich gewährleisten, dass die übernommenen Arbeitnehmer ihren Arbeitsvertrag oder ihr Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber in unveränderter Form fortsetzen, um zu verhindern, dass sich die Lage der Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs verschlechtert (EuGH
dem bei ihm geltenden Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen ab dem Zeitpunkt des Übergangs anwenden (vgl. EuGH
den Gehaltsstufen dieses Kollektivvertrags zugrunde gelegt werden sollte (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - Rn. 78 und 79). Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof angenommen, dem Erwerber und den anderen Vertragsparteien sei zwar ein Spielraum zur Gestaltung der Integration der übergegangenen Arbeitnehmer in die Lohn- und Gehaltsstruktur eingeräumt, damit die Umstände des jeweiligen Übergangs angemessen berücksichtigt werden können (Rn. 75). Die Inanspruchnahme der Möglichkeit, die für die übergegangenen Arbeitnehmer
dem beim Veräußerer geltenden Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen mit sofortiger Wirkung durch die zu ersetzen, die
dem beim Erwerber geltenden Kollektivvertrag vorgesehen sind, dürfe allerdings nicht zum Ziel oder zur Folge haben, diesen Arbeitnehmern insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen als die vor dem Übergang geltenden aufzuerlegen (Rn. 76). 93 b) Angesichts dieser besonderen Umstände des dortigen Falls und der vom Gerichtshof auch in dieser Entscheidung in Randnummer 74 noch einmal ausdrücklich betonten unionsrechtlichen Zulässigkeit von nationalen Regelungen, die es - wie § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB - dem Erwerber erlauben, auf die übernommenen Arbeitnehmer die
dem bei ihm geltenden Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen ab dem Zeitpunkt des Übergangs anzuwenden, lässt sich hieraus kein allgemeines Verschlechterungsverbot im Fall eines Betriebsübergangs ableiten (ebenso BAG
dem Übergang insgesamt verschlechtern. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. 94 3. Auch der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Unionen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Ablösung von beim Veräußerer geltenden Kollektivverträgen erst
Ablauf einer Frist vom einem Jahr vorgenommen werden kann. Diese Frist ergab sich nicht aus der Betriebsübergangsrichtlinie, sondern aus dem dortigen nationalen Recht (vgl. EuGH
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.