tragen.
rückgewiesen worden ist, können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffene Entscheidung des letztentscheidenden Gerichts geltend gemacht werden (vgl. BVerfG 16. November 2018 - 2 BvR 2172/18 - Rn. 7 [
PO]; 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 - Rn. 2 [
Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss keine weiteren Ausführungen
r Begründung enthält. In einem solchen Fall müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass Vorbringen nicht
r Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun (§ 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG; vgl. BGH 23. April 2019 - V ZR 335/17 - Rn. 2 [
3 2. Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Beklagten nicht. 4 a) Die Beklagte schließt allein aus dem Fehlen näherer Ausführungen
r Begründung des Beschlusses vom 8. Mai 2019, dass der Senat ihr rechtliches Vorbringen übergangen, nicht hinreichend
r Kenntnis genommen, „formelhaft abgetan“ und sich nicht damit auseinandergesetzt habe. Die weitere Begründung der Anhörungsrüge beschränkt sich auf die Wiederholung des Vortrags im Beschwerdeverfahren. 5 b) Besondere Umstände, aus denen sich klar ergibt, dass ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht
r Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie übersieht, dass eine Ergänzung der Gründe eines Beschlusses nicht durch eine Anhörungsrüge herbeigeführt werden kann, die sich in der Behauptung erschöpft, wegen der nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG unterbliebenen Begründung sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (vgl. BAG 9. April 2014 - 1 AZN 262/14 (F) - Rn. 2; BGH 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18 - Rn. 2 [
GO]). 6 c) Dem Rügeführer wird es durch die unterbliebene nähere Begründung zwar erschwert, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf eine neue und eigenständige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
überprüfen. Eine solche Erschwerung lässt die von Verfassungs wegen
gewährleistende einmalige fachgerichtliche Kontrolle jedoch nicht „leerlaufen“. Sie ist auch nicht unzumutbar. Mit der Begründungserleichterung in § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG hält sich der Gesetzgeber innerhalb seines weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Kontrolle. Die Begründungserleichterung erhält die Funktionsfähigkeit eines obersten Gerichtshofs des Bundes. Sie dient deshalb auch der Effektivität der Rechtsverfolgung im Interesse aller Rechtsschutzsuchenden (vgl. BVerfG 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - Rn. 21, BVerfGK 18, 301 [
4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO]). Gallner Pessinger Brune http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600057453&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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