2 Leistungsordnung Essener Verband geltend machen will, muss zur Wahrung seiner Rechte bis zum nächsten jährlichen Anpassungsprüfungsstichtag zumindest eine außergerichtliche Rüge und bis zum übernächsten Anpassungsprüfungsstichtag Klage erheben. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom
der Leistungsordnung „A“ des Essener Verbandes. Diese bestimmt in der seit dem 1. Oktober 2006 geltenden Fassung ua.: „T E I L I Leistungen an Angestellte, die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Essener Verbandes gestanden haben, und an deren Hinterbliebene § 1 Leistungen Leistungen im Sinne dieser Leistungsordnung sind: a) Ruhegeld, b) Hinterbliebenenbezüge. ... § 9 Neuberechnung und Anpassung der Zahlbeträge ...
dem Betriebsrentengesetz erfüllt sind. ... § 11 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft
den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes. ...
AVG überprüft.“ 3 In der seit dem
haltiger wesentlicher Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr zugemutet werden kann.“ 5 Der Essener Verband prüft die Anpassung der Leistungen an die Versorgungsempfänger auf der Basis der jeweiligen Leistungsordnung seit dem Jahr 2002 stets zum
den Leistungsordnungen ‚A‘, ‚B‘ und ‚C‘ des Essener Verbandes zur Anpassung zum 01.01.2008 … seit Rentenbeginn beziehen Sie eine Betriebsrente, die abweichend vom Betriebsrentengesetz nicht in 3-Jahresabständen, sondern jährlich angepasst wird. Bei der Anpassung sind im Rahmen des billigen Ermessens die Belange des ehemaligen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Das Interesse des Arbeitnehmers richtet sich dabei in erster Linie auf einen Inflationsausgleich, während beim Arbeitgeber die wirtschaftliche Lage entscheidend ist; ihm ist nur dann und insoweit eine Anpassung der Betriebsrenten zuzumuten, soweit diese aus den Erträgen des Unternehmens finanzierbar ist. ... Bei der Ermittlung der diesjährigen Anpassungshöhe der laufenden Renten des Essener Verbandes wurde erstmals berücksichtigt, dass sich der Wert der Versorgungsverpflichtungen auf Grund der steigenden Lebenserwartung von Jahr zu Jahr erhöht. Als Maßstab für diese Erhöhung haben wir im Rahmen eines Versicherungsmathematischen Gutachtens ermitteln lassen, wie hoch der finanzielle Aufwand eines Jahres zur Berücksichtigung der Längerlebigkeit der Essener Verbandsrentner gegenüber dem durchschnittlichen Sozialversicherungsrentner ist. Danach liegt die durchschnittliche Längerlebigkeit der Rentner mit Zusagen
den Leistungsordnungen des Essener Verbandes erheblich über der von Sozialversicherungsrentnern. Der die Längerlebigkeit berücksichtigende Korrekturaufwand beträgt bei den gegebenen Verhältnissen durchschnittlich 0,765% des Verpflichtungsumfangs, der in jedem Jahr finanziert werden muss. Analog dem Vorgehen in der Versicherungswirtschaft oder auch in der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich der Vorstand entschlossen, den Anpassungsrahmen der Betriebsrenten bzw. die Erhöhung der Zahlbeträge um diesen Zusatzaufwand auf Grund der Langlebigkeit zu vermindern.“ 7 Zum Anpassungsprüfungsstichtag
der Leistungsordnung „A“ des Essener Verbandes zugesagt worden waren, Klage auf Zahlung eines höheren Ruhegeldes ab dem
wie vor sehen wir die Einführung und Umsetzung des biometrischen Faktors als ausgesprochen problematisch an. … Insofern möchte ich gerade im Namen der betroffenen Rentner auch auf diesem Wege die Bitte äußern, die Reduktion der Betriebsrentenanpassungen fallen zu lassen und die bislang eingetretenen Minderungen auszugleichen. …
alledem meinen wir, dass im Zuge der kommenden Anpassungsentscheidungen Ausgleichsleistungen sowohl für Rentner wie für aktive Arbeitnehmer zum Tragen kommen sollten. Dabei hoffen wir, dass Sie bereit sind, die hier angesprochenen Themen in einem Gespräch mit dem Vorsitzenden unserer Fachgruppe … zu erörtern, nicht zuletzt deswegen, weil sich durch ein Gespräch ein langwieriger Schriftwechsel und die damit quasi einhergehenden Missverständnisse vermeiden ließen.“ 12 In einem Schreiben des Vorsitzenden des Vorstandes des Essener Verbandes vom
1 BGB entsprachen. Folglich habe der dortige Kläger Anspruch auf die Anpassung seines Ruhegeldes zum
auch für weitere Stichtage anzuwenden. Entsprechend sind die Essener Verbands Rentner hinsichtlich der zukünftigen Rentenhöhen so zu stellen, als wäre der biometrische Abschlag nie zur Anwendung gekommen. Für Versorgungsberechtigte, deren Leistungsanspruch bereits zum 01.01.2008 einer Anpassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 2 LO ‚A‘ und § 8 Abs. 2 LO ‚B‘ und ‚C‘ unterlag, bedeutet dies eine Erhöhung der Rente zum 01.01.2015 in Höhe von 4,67%. … 2) Die Anpassungsbeschlüsse zum 01.01.2012, 01.01.2013 und 01.01.2014 sind in Bezug auf die
zahlungen korrigiert und neu gefasst. Damit werden die Leistungen zum 01.01.2012 um 1,765%, zum 01.01.2013 um 2,764% und zum 01.01.2014 um 2,324% angehoben. Die bereits gewährten Anpassungen zu den entsprechenden Stichtagen sind anzurechnen. … Der Vorstand stellt fest, dass alle Mitglieder des Verbandes satzungsgemäß verpflichtet sind, die vorstehenden Beschlüsse zu befolgen und deshalb nur zu Gunsten der Versorgungsberechtigten davon abweichen dürfen. Den Mitgliedern bleibt es im Übrigen unbenommen, abweichend von den getroffenen Beschlüssen
trägliche Zahlungen auch für den Zeitraum von 2008 bis 2011 zu leisten (soweit nicht ohnehin ein Rechtsanspruch der Versorgungsberechtigten z. B. aufgrund von Widersprüchen oder Klagen besteht).“ 16 Entsprechend diesem Beschluss passte die Beklagte das Ruhegeld des Klägers für die Zeit ab dem
AVG seien auf die Anpassungsentscheidungen
der Leistungsordnung des Essener Verbandes nicht übertragbar. 18 Jedenfalls habe der Verband DFK mit seinen Schreiben aus den Jahren 2007 und 2011 auch für den Kläger der Anwendung des biometrischen Faktors wirksam widersprochen. Es sei ein Musterverfahren gegen ein Mitgliedsunternehmen des Essener Verbandes geführt worden, dessen Ausgang abgewartet werden sollte. Es habe in diesem Zusammenhang immer wieder Gespräche zwischen Vertretern des Verbandes DFK und des Essener Verbandes gegeben, in denen seitens des Verbandes DFK die Unzulässigkeit des biometrischen Faktors geltend gemacht worden sei, so im Jahr 2008 und im Jahr 2012.
der ersten Rüge im Jahr 2007 seien auch keine weiteren jährlichen Rügen erforderlich gewesen. Der Berücksichtigung eines biometrischen Faktors sei dem Grunde
widersprochen worden. Der Beschluss des Essener Verbandes vom 11. Februar 2015 habe ein erneutes Rügerecht des Klägers ausgelöst, weshalb die Rügefrist bei Klageerhebung noch nicht verstrichen gewesen sei. Der Essener Verband habe mit diesem Beschluss eine neue Anpassungsentscheidung getroffen. 19 Einer Verwirkung seines Klagerechts stehe jedenfalls entgegen, dass Ruhegeldempfängern Ende des Jahres 2007 auf
frage erklärt worden sei, sie müssten nichts unternehmen, und verschiedene Gesellschaften des t-Konzerns mit zahlreichen Schreiben in den Jahren 2012 und 2013 betroffene Ruhegeldempfänger um Verständnis dafür gebeten hätten, zunächst die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum biometrischen Faktor abwarten zu wollen. Dem entspräche auch der Vortrag eines anderen Ruhegeldempfängers in dessen Rechtsstreit über die auch vorliegend streitigen Anpassungen. Diesem gegenüber habe ein Unternehmen des t-Konzerns im Dezember 2014 erklärt, man verzichte - soweit nicht bereits Verjährung eingetreten sei - bis auf Weiteres auf die Einrede der Verjährung in Bezug auf etwaige Ansprüche auf Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung
dem Essener Verband durch den Abzug des biometrischen Faktors der vergangenen Jahre. Der Essener Verband habe zudem im Jahr 2014 zugesagt, das zu erwartende Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum biometrischen Faktor umzusetzen, unabhängig davon, ob Klage erhoben sei. 20 Auch habe sich die Beklagte durch eine Zusage ihrer Betriebsrentenabteilung selbst an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden und sich verpflichtet, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. September 2014 (- 3 AZR 402/12 -) umzusetzen und
zahlungen zu leisten, ohne dass es auf eine rechtzeitige Klageerhebung ankommen sollte. 21 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom
GG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind
3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Hat das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Begründung nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist die Revision insgesamt unzulässig (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 16 mwN). Entsprechendes gilt für eine Entscheidung des Berufungsgerichts über mehrere, selbständige Streitgegenstände (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 11 mwN; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 18). 27 2. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, der Kläger habe die seiner Auffassung
fehlerhaften Anpassungsentscheidungen teilweise schon nicht rechtzeitig gerügt und jedenfalls nicht rechtzeitig Klage erhoben. Zum anderen hat es ausgeführt, auch aus anderen Grundlagen ergebe sich kein Anspruch. Weder aus dem Beschluss des Vorstandes des Essener Verbandes vom
den Grundsätzen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 30. September 2014 (- 3 AZR 402/12 -) ergebende Anspruch auf
trägliche Anpassung seines Ruhegeldes im Streitzeitraum ist erloschen. Der Beklagten ist es auch nicht
Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Ablauf der Rügefrist und die Verwirkung des Klagerechts zu berufen. Auf eine etwaige Verjährung des Anspruchs kommt es daher nicht an. 30 1. Der Kläger kann für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 kein höheres Ruhegeld
Vm. § 315 Abs. 3 BGB beanspruchen, denn er kann eine Korrektur der vom Essener Verband zu den Anpassungsstichtagen
zahlungsansprüche. Vorliegend ist die Verpflichtung zur Korrektur für die streitgegenständlichen Anpassungsentscheidungen entfallen. 31 a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Senat für die gesetzliche Anpassungsprüfung des § 16 BetrAVG und zur vertraglichen Anpassungsprüfung
Leistungsordnung Bochumer Verband entwickelten Grundsätze für die Geltendmachung von Ruhegelderhöhungen auch auf die vertragliche Anpassungsprüfung
AVG nimmt der Senat an, dass sowohl Obliegenheiten zur außergerichtlichen als auch zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Erhöhung der Betriebsrente bestehen. 33
seinem Schutzzweck nicht nur eine Entwertung der Betriebsrente durch Kaufkraftverluste möglichst verhindern. Die Bestimmung will auch die Gesamtbelastung aus bereits bestehenden Versorgungsverpflichtungen berechenbar gestalten und eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zum Anpassungsstichtag ermöglichen (vgl. etwa BAG
AVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber
billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren
dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies führt dazu, dass mit jedem neuen Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung entsteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 18 mwN, BAGE 149, 326). Diese Verpflichtung wird nur durch § 16 Abs. 4 BetrAVG beschränkt. 36 (c) Infolgedessen hat der Arbeitgeber zu jedem neuen Anpassungsstichtag zu prüfen, ob seine aktuelle wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten der Versorgungsempfänger zulässt. Dieser Verpflichtung kann er nur
kommen, wenn er über eine hinreichend gesicherte Prognosegrundlage verfügt. Eine gesetzliche Regelung, die den Arbeitgeber zur Anpassungsprüfung und -entscheidung zu bestimmten Anpassungsstichtagen unter Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger und seiner wirtschaftlichen Lage verpflichtet, muss auch sicherstellen, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung
kommen und eine Entscheidung
billigem Ermessen treffen kann. Im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage bedeutet dies, dass der Arbeitgeber wissen muss, ob er seine Prognose auf seine wirtschaftlichen Daten aus der Zeit vor dem aktuellen Anpassungsstichtag stützen kann oder ob und ggf. in welchem Umfang er dieses Zahlenwerk um (zusätzliche) Anpassungslasten korrigieren muss, die sich aus einer Anpassungspflicht zu einem vorangegangenen Anpassungsstichtag ergeben. Er muss, um seine wirtschaftliche Lage zuverlässig beurteilen zu können, demnach am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag Kenntnis darüber haben, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde. 37 Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für fehlerhaft hält, muss er dies deshalb grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber zumindest außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt ansonsten der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Diesem Anliegen auf gesicherte Prognosegrundlagen trägt dabei nur eine umfassende streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung Rechnung, die verhindert, dass sich die Versorgungslasten des Arbeitgebers - vom aktuellen Anpassungsstichtag aus betrachtet - später rückwirkend erhöhen, seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtern und so seiner Anpassungsentscheidung
träglich die Grundlage entziehen. 38 Die § 16 BetrAVG zu entnehmende Rügefrist ist demnach integraler Bestandteil des Anpassungs(prüfungs)anspruchs des Versorgungsberechtigten (st. Rspr., vgl. zum Ganzen etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 23, 26 mwN und Rn. 30 mwN, BAGE 149, 326). 39
einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge kann zudem das Klagerecht verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird (vgl. BAG
Leistungsordnung Bochumer Verband, der sich
Wortlaut und Inhalt an § 16 BetrAVG anlehnt, übertragen und für anwendbar erklärt. Das mit dem durch den Bochumer Verband organisierten Konditionenkartell verbundene Vereinheitlichungsziel führt nicht dazu, dass bei Versorgungszusagen
der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes Ansprüche auf
trägliche Anpassung ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden können. Die Rügefrist gilt für alle Versorgungsempfänger und stellt damit eine einheitliche Versorgungsbedingung dar (vgl. nur BAG
Leistungsordnung Bochumer Verband geltenden Grundsätze auf die Leistungsordnung des Essener Verbandes steht - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht der von § 20 Leistungsordnung Bochumer Verband abweichende, nicht an § 16 Abs. 1 BetrAVG angelehnte Wortlaut von § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband entgegen. 45 Beide Leistungsordnungen enthalten ein vergleichbares Grundsystem. Wie bei der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes wird auch
der Leistungsordnung des Essener Verbandes die Anpassungsentscheidung nicht vom einzelnen Arbeitgeber unternehmensbezogen, sondern vom Verband für seine Mitglieder einheitlich
branchenweiten Maßstäben getroffen. Damit bleiben den einzelnen Versorgungsberechtigten einerseits die mit einer unternehmensbezogenen Betrachtung verbundenen Risiken erspart. Andererseits kommt ihnen eine vom Branchentypischen abweichende besonders günstige Unternehmensentwicklung nicht zugute. Auch
dieser Leistungsordnung sinken danach sowohl Chancen als auch Risiken (vgl. zum Bochumer Verband BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe mwN). Beide Leistungsordnungen stellen, anders als dies in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehen ist, nicht auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Mitgliedsunternehmens ab, sodass selbst bei einer positiven wirtschaftlichen Lage des einzelnen Unternehmens eine geringere Erhöhung der Betriebsrenten im Verband möglich ist. In beiden Leistungsordnungen sind Abweichungen vom Verbraucherpreisindex
oben und
unten möglich. 46 (c) Entgegen der Ansicht des Klägers wird dieser den Grundsätzen des Bochumer Verbandes entsprechende Mechanismus der Anpassungsregeln des Essener Verbandes auch aus der Leistungsordnung hinreichend deutlich, und die Maßstäbe der Anpassung sind für den Ruhegeldempfänger erkennbar. 47 Es ist zwar zutreffend, dass der Wortlaut von § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband nicht auf die Belange der Leistungsempfänger und die wirtschaftliche Lage der Mitgliedsunternehmen abstellt. Er spricht auch nicht von billigem Ermessen in Bezug auf die Anpassungsentscheidung. Damit unterscheidet sich der Wortlaut von dem des § 16 BetrAVG.
der Rechtsprechung des Senats zielt jedoch auch § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband - ebenso wie § 16 BetrAVG - darauf ab, den Wert der laufenden Ruhegelder zu erhalten (vgl. BAG
AVG tritt, steht dem nicht entgegen. Dies ist auch beim Bochumer Verband der Fall und folgt aus dem Zweck dieser Verbände. Diese sollen als Konditionenkartell die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung für die angeschlossenen Unternehmen koordinieren und ihre Versorgungsleistungen vereinheitlichen (vgl. dazu für den Essener Verband nur BAG
2 Leistungsordnung Essener Verband
billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB treffen. Auch § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband beinhaltet ein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht. Insoweit besteht - entgegen der Auffassung des Klägers - kein erheblicher Unterschied in der grundsätzlichen rechtlichen Ausgestaltung der Anpassungsprüfungen bei beiden Verbänden. Auch die Überprüfung der Leistungsbestimmungen durch den Essener Verband orientiert sich - wie auch beim Bochumer Verband - an den abwägungserheblichen Belangen des § 16 BetrAVG (vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 22 mwN). Zudem knüpft die Regelung in § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband mit dem Begriff „Zahlbeträge“ an das vom Versorgungsschuldner geschuldete laufende Ruhegeld an, das vor einer Auszehrung durch den Kaufkraftverlust geschützt werden soll. Durch § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband soll ebenso wie mit der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht
AVG, das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erhalten bzw. wiederhergestellt werden (vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 23 mwN). 50 (d) Schließlich erfolgt
2 Leistungsordnung Essener Verband die Überprüfung der Zahlbeträge „regelmäßig“. Diese Überprüfung wird zwar vom Essener Verband nicht alle drei Jahre vorgenommen, sondern jedenfalls seit dem Jahr 2002 jährlich zum gebündelten Stichtag 1. Januar. Die Überprüfung erfolgt damit jedoch ebenfalls zu bestimmten, festgelegten Stichtagen in festen Abständen. 51
Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt. Dies setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Unklarheitenregel nicht (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 55 mwN, BAGE 134, 269). Vor dem Hintergrund des auch für die Versorgungsempfänger erkennbaren Sinn und Zwecks von § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband gibt es keine derartigen Zweifel. 53 (b) Die sich aus der Systematik und dem Regelungszweck von § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband ergebende Rügepflicht steht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Unterrichtung der Ruhegeldempfänger über die der Anpassungsentscheidung zugrunde liegenden und in sie eingeflossenen, abwägungsrelevanten Faktoren. Bei der
träglichen Anpassung spielt die Frage, aus welchen Gründen eine begehrte Anpassung versagt worden ist, keine Rolle (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 20). Bei der Rügepflicht geht es auch nicht um die anderweitige Fragestellung des Eingreifens der Fiktionswirkung des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG. 54
einer wirksamen Rüge innerhalb eines Jahres
einer Anpassungsentscheidung ist deshalb grundsätzlich bis zum weiteren Anpassungsstichtag, mithin innerhalb von zwei Jahren
der jeweiligen Anpassungsentscheidung, Klage zu erheben. Etwas anderes gilt nur, soweit besondere Umstände vorliegen. 55
2 Leistungsordnung Essener Verband. Die Unternehmen des Essener Verbandes haben die Abwicklung der Festsetzung und - wie allgemeinkundig ist - auch der Berechnung der von ihnen für den hier maßgeblichen Personenkreis zu zahlenden Ruhegelder in die Hände des Essener Verbandes gelegt. Die Interessenlage auf Arbeitnehmerseite entspricht dem und ergänzt das von den Unternehmen geschaffene System. Rügen eines solchen Arbeitnehmerverbandes, die dazu dienen, die Ansprüche der einzelnen Versorgungsempfänger auf Anpassung der Ruhegelder geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche zu verhindern, wirken daher zugunsten der Mitglieder dieses Verbandes (im Ergebnis schon: BAG
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gehört der Kläger seit dem 1. Juni 1972 zunächst dem Rechtsvorgänger des Verbandes DFK und zum Zeitpunkt der Rüge durch den Verband DFK diesem an. 60
dem in § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband liegenden Fristenregime entsteht zum jeweils nächsten Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung. Da die Anpassungsprüfungen beim Essener Verband seit langem in Jahresschritten vorgenommen werden, muss die Rüge vor dem jeweiligen nächsten Anpassungsstichtag 1. Januar - folglich bis einschließlich zum 31. Dezember des Vorjahres - erfolgen. Damit hätte der Kläger eine entsprechende Rüge bis zum 31. Dezember 2009 erheben müssen. 64
folgenden Anpassungsstichtag
3 BGB eine eigene, der Billigkeit entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. dazu nur BAG
dem maßgeblichen Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 und damit
Ablauf der Rügefrist am 31. Dezember 2009 statt. 70 Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, sein Vortrag hinsichtlich einzelner Gespräche zwischen Vertretern des Essener Verbandes und des Verbandes DFK sei ohne nähere Konkretisierung bereits mangels Substantiierung unerheblich, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung insoweit wird
GG iVm. § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 71 Auf die Rügen des Klägers bezüglich des Schreibens des Verbandes DFK an den Essener Verband vom
dem Beschluss „die Rente zum 01.01.2015 in Höhe von 4,67 %“ erhöht wurde, wurde damit eine unzureichende Anpassung in der Vergangenheit nur mit Wirkung für die Zukunft - mithin als
holende Anpassung - ausgeglichen. Im Übrigen wurde eine
trägliche Anpassung lediglich für die Anpassungsstichtage
1 BGB ist die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts als erneute Vornahme zu beurteilen. Eine vergleichbare Sach- und Interessenlage besteht vorliegend jedoch nicht, zumal es
dem Beschluss des Essener Verbandes vom 11. Februar 2015 dem Mitgliedsunternehmen unbenommen bleibt, „abweichend von den getroffenen Beschlüssen
trägliche Zahlungen auch für den Zeitraum von 2008 bis 2011 zu leisten“. Darin liegt gerade keine
trägliche Bestätigung der Anpassungsentscheidung zum
trägliche Anpassung seines Ruhegeldes mehr verlangen. Insoweit hat er sein Klagerecht verwirkt. Er hätte spätestens bis zum
der gerügten Anpassungsentscheidung vom 1. Januar 2008 der 1. Januar 2010 war. 77
dem Ende des Jahres 2014 das Urteil des Senats vom
trägliche Anpassung für diese beiden Anpassungsstichtage wurde nicht vorgegeben, sondern es dem jeweiligen Mitgliedsunternehmen freigestellt, eine solche vorzunehmen oder nicht. Jedenfalls ab Mitte des Jahres 2015 war damit klar, dass der jeweilige Versorgungsempfänger nunmehr Klage erheben musste, um seine durch eine rechtzeitige Rüge noch bestehenden Rechte durchsetzen zu können. Es war erkennbar, dass der Essener Verband und seine Mitgliedsunternehmen ein erhebliches Interesse daran hatten, dass etwaige Klagen schnell, spätestens aber bis zum folgenden Anpassungsstichtag erhoben werden (vgl. dazu BAG
dem Essener Verband durch den Abzug des biometrischen Faktors der vergangenen Jahre verzichtet wurde, ergäbe sich vorliegend nichts anderes. Zum einen war dieses Schreiben ersichtlich im Hinblick auf den bevorstehenden Jahreswechsel 2014/2015 und die damit sich zu diesem Zeitpunkt möglicherweise stellende Frage der Verjährung zum Jahresende gerichtet. Zum anderen erfolgte lediglich ein Verzicht auf die Verjährung bis auf Weiteres. Mit der Beschlussfassung des Vorstandes des Essener Verbandes am 11. Februar 2015 und dessen Verlautbarung war jedenfalls eine neue Situation eingetreten und die Klärung herbeigeführt. Damit war auch für den Kläger endgültig erkennbar, dass nunmehr die Klageerhebung bis zum nächsten Anpassungsstichtag erforderlich war. 82 2. Der Beklagten ist es auch nicht
Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine Verletzung der dem Kläger obliegenden Verpflichtung zur Geltendmachung zu berufen. 83 a) Das gilt zunächst für die unterlassene außergerichtliche Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit der Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2009. Die vom Kläger geltend gemachten Sachverhalte liegen alle
dem
trägliche Anpassungsentscheidung des Essener Verbandes, die für die Beklagte verbindlich war, für die streitgegenständlichen Anpassungsstichtage nicht geben würde. Damit stand fest, dass für die Durchsetzung seiner Rechtsposition eine Klage notwendig sein könnte. Der Kläger konnte sich nicht mehr darauf verlassen, eine solche Notwendigkeit bestehe nicht. 85 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Günther-Gräff Lohre Brunke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600057454&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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