bewerteten Arbeitsaufgaben, die im Anhang zum ERA-TV dokumentiert sind. Begleitend zur Einführung des ERA-TV schlossen die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat mehrere Gesamtbetriebsvereinbarungen, ua. die am
) Durchführung der Umsetzungskonferenzen „Führung und Vergütung“ in den E2-Einheiten (Bereiche) des Betriebs D „Zentrale“ angewendete Unterlagen zu Musterbetrieben in den jeweiligen Funktionsbereichen zur Verfügung zu stellen, die die Musterbetriebe getrennt
den einzelnen E2-Einheiten (Bereiche) im Betrieb und jeweils heruntergebrochen auf die einzelnen Fachketten, sowie auf die einzelnen Funktionen unter Angabe der Anzahl der Arbeitnehmer, die den jeweiligen Musterbetrieben, Funktionsketten und Funktionen zugeordnet sind, enthalten, hilfsweise in diese Einsicht zu gewähren; 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit Antrag zu 2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm mindestens einmal jährlich vor (hilfsweise:
) Durchführung der Umsetzungskonferenzen „Führung und Vergütung“ in den E2-Einheiten (Bereiche) des Betriebs D „Zentrale“ angewendete Unterlagen zu Musterbetrieben in den jeweiligen Funktionsbereichen, die sich ausschließlich auf den Betrieb D „Zentrale“ erstrecken, zur Verfügung zu stellen, die die Musterbetriebe getrennt
den einzelnen E2-Einheiten (Bereiche) im Betrieb und jeweils heruntergebrochen auf die einzelnen Fachketten, sowie auf die einzelnen Funktionen unter Angabe der Anzahl der Arbeitnehmer, die den jeweiligen Musterbetrieben, Funktionsketten und Funktionen zugeordnet sind, enthalten, hilfsweise in diese Einsicht zu gewähren;
) Durchführung der Umsetzungskonferenzen „Führung und Vergütung“, unter Zurverfügungstellung von Aufstellungen, über die tariflichen Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte, hilfsweise: die betrieblichen und überbetrieblichen Kennzahlen der Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte, jeweils bezogen auf die einzelnen Standorte, dort auf die E2-Einheiten (Bereiche) und darin auf die einzelnen Funktionen innerhalb der jeweiligen Bereiche und, soweit Fachketten einbezogen sind auch darauf, jeweils unter Aufführung der Anzahl der jeweils zugeordneten Arbeitnehmer zu unterrichten, hilfsweise in diese Unterlagen Einsicht zu gewähren; 2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm mindestens einmal jährlich vor (hilfsweise:
) Durchführung der Umsetzungskonferenzen „Führung und Vergütung“, unter Zurverfügungstellung von Unterlagen (Aufstellungen), über die tariflichen Soll-Entgeltgruppendurchschnitte, hilfsweise: die betrieblichen und überbetrieblichen Kennzahlen der Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte, der Musterbetriebe, getrennt
den einzelnen E2-Einheiten (Bereiche) im Unternehmen und jeweils heruntergebrochen auf die einzelnen Fachketten, sowie auf die einzelnen Funktionen unter Angabe der Anzahl der Arbeitnehmer die den jeweiligen Musterbetrieben, Funktionsketten und Funktionen zugeordnet sind, zu unterrichten, hilfsweise in diese Unterlagen Einsicht zu gewähren; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu
folgend entschieden. 11 Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - dem Antrag zu
ihrem inhaltlichen Verständnis begehrt der Betriebsrat mit dem Antrag zu 1. das Zurverfügungstellen von Unterlagen zum Abgleichergebnis der (virtuellen) Mustereinheiten mit den (tatsächlichen) Bereichen im Betrieb „Zentrale“. Das Verlangen bezieht sich auf alle Unterlagen über die oder zu den konkret festgelegten Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitten. Der Antrag zu 2. meint demgegenüber die spezifischen Unterlagen zu den Mustereinheiten und zu deren Bildung. Für dieses Verständnis beider Anträge spricht, dass der Betriebsrat zur Begründung seiner Begehren sowie vor allem zur Begründung seiner Beschwerde gegen die antragsabweisende erstinstanzliche Entscheidung betont hat, er werde - aus seiner Sicht zu Unrecht - darüber im Unklaren gelassen, welchen Umfang die „Soll- und Ist-Entgeltgruppendurchschnitte in den einzelnen Bereichen haben“ (Antrag zu 1.) und „wie sich die Musterbetriebe zusammensetzen“ (Antrag zu 2.). 17
VG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf, anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Unterrichtungsgegenstand „Personalplanung“ ist - darauf deutet schon der Wortlaut von § 92 Abs. 1 BetrVG („insbesondere“) hin - auf ein nicht zu enges Verständnis angelegt. Er umfasst jede Planung, die sich auf den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht und dessen Deckung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, also auf den abstrakten Einsatz der personellen Kapazität im weitesten Sinn, bezieht, und betrifft daher Kategorien wie die Personalbedarfsplanung, die Personaldeckungsplanung, die Personalentwicklungsplanung und die Personaleinsatzplanung (vgl. BAG
dem verlautbarten Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass „der Betriebsrat bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebs und deren Entwicklung umfassend an Hand von Unterlagen unterrichtet wird und mit ihm die Maßnahmen sowie die Vorsorge zur Vermeidung von Härten für die Arbeitnehmer beraten werden“. Die Mitwirkung soll „bei den allgemeinen personellen Grundsatzentscheidungen, die die Grundlagen für personelle Einzelentscheidungen bilden, eingeräumt“ werden, weil „[h]iervon … eine bessere Objektivierung und bessere Durchschaubarkeit sowohl der allgemeinen Personalwirtschaft als auch der personellen Einzelentscheidungen erwartet werden“ kann (BT-Drs. VI/1786 S. 50). Der Beteiligungsgegenstand ist damit von dem bei konkreten personellen Einzelmaßnahmen abzugrenzen und bezieht sich - insofern auf einer abstrakteren und vom konkreten Arbeitnehmer „losgelösten“ Ebene - auf die Prozesse der gedanklichen Vorwegnahme künftigen Personalgeschehens (vgl. auch Fitting 29. Aufl. § 92 Rn. 17). 23
den Feststellungen im angefochtenen Beschluss bestehen zum einen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass es in der Folge des Festlegungsprozesses aufgrund der in Unterlagenform verlangten Kennzahlen - jenseits einer Verbindlichkeit der Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte für die Führungskräfte - überhaupt zu personellen Planungen in Bezug auf einzelne oder mehrere Arbeitnehmer - etwa in Bezug auf ihre Qualifikation oder hinsichtlich grundentgeltrelevanter Umstufungen - oder auch nur zu Auswirkungen auf deren leistungsbezogene Vergütungsbestandteile kommt. Solange ein Arbeitgeber aber (nur) wissen will, ob überhaupt ein Handlungsbedarf - bezogen auf kollektiv-planerische Personalmaßnahmen - besteht, oder er (nur) ermittelt, welche Handlungsspielräume ihm diesbezüglich zur Verfügung stehen, erreichen weder seine Überlegungen noch die entsprechenden Ermittlungen das Stadium der Personal„planung“ (vgl. dazu BAG 6. November 1990 - 1 ABR 60/89 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 66, 186). Die begehrten Unterlagen betreffen allenfalls Parameter, die ggf. noch vorzunehmende Planungen auslösen können. 26
dem ERA-Tarifsystem in (Grund-)Entgeltgruppen ausdrückenden - Arbeitsaufgabenwertigkeit versehen ist; zum Teil erfolgt dabei auch eine Zusammenfassung zu sog. Jobfamilien. Das beinhaltet
den insoweit nicht angegriffenen und den Senat damit bindenden (§ 559 Abs. 2 ZPO) Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Ansätze zur Ermittlung eines quantifizierten oder qualifizierten Personalbedarfs oder zu Personalkosten. Das Beschwerdegericht hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass den Musterbetrieben Standardaufgabenbeschreibungen oder Funktionsprofile zugewiesen sind. Die analytische Kennzahl des „Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitts“ ist daher - ggf.
Anpassung aufgrund bereichsspezifischer Besonderheiten - Steuerungsansatz für die Bereichsleiter der Ebene 2 bezogen auf das Grundentgelt; auch bietet sie Orientierung für die durchschnittliche Wertigkeit eines bestimmten Bereichs oder bestimmter Funktionen bzw. Fachketten (Jobfamilien). Damit dient sie wie der gesamte gFVP dem Controlling der Grundentgelte, was die Wertstruktur und allenfalls Vorstufen von hieraus - nicht zwingend - folgenden planerischen Dispositionen zu Personalmengen, Personalqualifizierungen oder Personalkosten betrifft. 27 b) Die mit den Hauptanträgen verfolgten Vorlageverlangen sind nicht
Vm. § 92 Abs. 2 BetrVG begründet. 28 aa)
VG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihm
Satz 2 Halbs. 1 der Bestimmung auf Verlangen die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist, und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall die Gerichte für Arbeitssachen prüfen, ob die Voraussetzungen der Vorlagepflicht vorliegen (BAG 16. August 2011 - 1 ABR 22/10 - Rn. 34, BAGE 139, 25). 29 bb)
diesen Grundsätzen bestehen die mit den Anträgen zu
VG zu stützen vermag. Er hat aber nicht dargetan, dass die „Unterlagen zur Steuerung der betrieblichen Kennzahlen der Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte“ und zu den „Musterbetrieben“ für die Erledigung dieser Aufgabe erforderlich sind. 30
VG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und deren Durchführung machen. Hierzu gehören auch solche zur Änderung einer bestehenden und vom Arbeitgeber praktizierten Personalplanung (vgl. BAG
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in ihrem Unternehmen eine Personalplanung durchführt, in die der Gesamtbetriebsrat „einbezogen“ ist, besteht für ein Vorschlagsrecht zur Einführung einer Personalplanung kein Raum mehr. Vielmehr kann sich die gesetzliche Aufgabe des Betriebsrats
VG in einem solchen Fall nur darauf beziehen, Vorschläge zur Änderung der - dann auch allein betriebsbezogenen - Personalplanung zu unterbreiten. Der Betriebsrat hat nicht näher aufgezeigt, inwiefern er die Unterlagen benötigt, um sein Vorschlagsrecht wahrzunehmen. 32 c) Auch ein Anspruch aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 iVm. § 92 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG besteht nicht. Es mangelt an einem Aufgabenbezug. Weder
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch
dem Vorbringen der Beteiligten bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich aus den auf Mustereinheiten beruhenden Ermittlungen und Festlegungen von Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitten relevante Erkenntnisse ergeben können, die für den Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgabe, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG), relevant sind. Das erscheint auch deshalb ausgeschlossen, weil die Musterbetriebe als virtuelle Idealeinheiten gerade keine individuellen Arbeitszeitmodelle enthalten oder feststellen. 33 d) Soweit der Betriebsrat die erstrebten Vorlagen auf § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG (Beschäftigungsförderung und -sicherung im Betrieb) und § 92a Abs. 1 BetrVG (Vorschlagsrecht zur Beschäftigungssicherung) stützt, hat er nicht dargelegt, warum die Unterlagen notwendig sein sollen, um der geltend gemachten Förderungs- und Sicherungsaufgabe
zukommen oder um Vorschläge zur Beschäftigungssicherung zu unterbreiten. Sein pauschal gehaltener und im Wesentlichen lediglich die gesetzlichen Normen wiederholender Verweis auf die ihm obliegenden Aufgaben und sein Vorschlagrecht ist untauglich, die Erforderlichkeit der beanspruchten Unterlagen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben und dieses Rechts zu belegen. 34 e) Schließlich ergibt sich der vom Betriebsrat geltend gemachte Anspruch nicht aus § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Die begehrten Unterlagen betreffen keine Planungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, hinsichtlich derer der Betriebsrat gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten ist. Das von „Planungen“ ausgelöste Unterrichtungsrecht des Betriebsrats und die auf „erforderliche“ Unterlagen bezogene Vorlageverpflichtung des Arbeitgebers knüpfen an die rationale, gedankliche Vorwegnahme von künftigen Handlungsschritten an, die zur Erreichung eines Ziels notwendig scheinen. Selbst wenn bei einer Abweichung der Bereichs-Ist- von der Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnittskennzahl Planungen für konkrete Arbeitsverfahren oder konkrete Arbeitsabläufe erfolgen sollten, beziehen sich die verlangten Unterlagen nicht auf dieses Planungsstadium. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Arbeitgeberin bereits mit der Ermittlung der durch den Musterbetrieb (mit)bestimmten Soll-Kennzahl eine Umstrukturierung oder Veränderung von arbeitsausführungsbezogenen Verfahren oder Abläufen konzipiert. Letztlich eruiert sie allenfalls Handlungsbedarfe, die Vorhaben auslösen (können), jedoch nicht selbst das Vorhaben (bereits) planen. 35 II. Die Hilfsanträge zu 3. bis 5. des Betriebsrats fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an.
ihrem Inhalt enthalten sie Modifikationen und Beschränkungen für den Fall, dass die beiden Hauptverlangen als zu weitreichend angesehen werden, weil sie entweder Unterlagen betreffen, die sich nicht ausschließlich auf den Betrieb D „Zentrale“ erstrecken (Hilfsanträge zu
nicht; sie sind nicht abzuweisen, weil sie in ihrer erstrebten Reichweite nicht begründet sind. 36 III. Die Hauptanträge zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.