r neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht
rückverwiesen. 1 Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um Abgeltung von 169,5 Arbeitstagen Urlaub aus den Jahren 2008 bis 2013. 2 Die Beklagte beschäftigte den Kläger vom 19. August 1998 bis
m 31. August 2016 als Exportsachbearbeiter. Das Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug
letzt 2.650,00 Euro. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. August 1998 enthält ua. folgende Bestimmung: „§ 8 URLAUB Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. ... Der Urlaub beträgt … 30 Arbeitstage im Jahr. Der Arbeitnehmer hat hinsichtlich des Zeitpunktes des Urlaubsantritts auf die betrieblichen Verhältnisse Rücksicht
nehmen. Urlaubsansprüche sind bis spätestens 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres geltend
machen.“ 3 Die dem Kläger erteilten „Lohn-/Gehaltsabrechnungen“ (im Folgenden Entgeltabrechnungen) wiesen in den letzten Jahren unter „U ges VJ“ jeweils den kumulierten Gesamturlaub aus, den die Beklagte dem Kläger in den Vorjahren nicht gewährt hatte. In der Entgeltabrechnung für den Monat Dezember 2014, die - wie alle übrigen - von einem externen Dienstleister unter Angabe des Namens und der Anschrift der Beklagten erstellt wurde, ist unter „U Rest VJ“ 169,5 angegeben. 4 Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 9. Juni 2016 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
m
nehmen. Schließlich handele die Beklagte treuwidrig, wenn sie sich ihm gegenüber auf einen Verfall des Urlaubs berufe. 6 Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, die Beklagte
verurteilen, an ihn Urlaubsabgeltung iHv. 20.731,15 Euro brutto
zahlen. 7 Die Beklagte, die die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, der Urlaub sei vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen. Sie hat behauptet, ihr Geschäftsführer habe dem Kläger lediglich in Bezug auf ein einzelnes, konkretes Urlaubsjahr, nicht aber generell gestattet, seinen Urlaub
einem späteren als dem in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsvertrags bezeichneten Zeitpunkt
nehmen. 8 Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ihr insoweit stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 9 Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts durfte dem Kläger die Urlaubsabgeltung nicht
gesprochen werden. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht entscheiden, ob dem Kläger
m Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Urlaub im Umfang von 169,5 Arbeitstagen aus den Jahren 2008 bis 2013
stand, den die Beklagte mit einem Bruttobetrag iHv. 20.731,15 Euro abzugelten hat. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht
rückzuverweisen. 10 I. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Parteien hätten eine Vereinbarung geschlossen, die den Kläger berechtige, seinen Urlaub außerhalb der in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsvertrags bezeichneten Frist
nehmen. 11 1. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger den erhobenen Abgeltungsanspruch mit der Begründung
erkannt, die Parteien seien konkludent übereingekommen, der Urlaub, den er im Laufe des Urlaubsjahres nicht in Anspruch nehme, werde fortlaufend auf das Folgejahr übertragen. Das Ausweisen der aufaddierten Urlaubstage in den Entgeltabrechnungen lasse auf einen entsprechenden Vertragswillen der Beklagten schließen. Aufgrund dieser Vereinbarung sei es der Beklagten im Übrigen verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung
berufen. 12 2. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts enthält revisible Rechtsfehler. 13 a) Die vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen tragen nicht die Annahme, die Beklagte habe im Wege einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung das für Urlaubsansprüche geltende Fristenregime
gunsten des Klägers abändern wollen. 14 aa) Der Senat konnte offenlassen, ob es sich bei den Entgeltabrechnungen um typische oder atypische Erklärungen der Beklagten handelt. Ihre Auslegung durch das Landesarbeitsgericht hält auch einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Den Entgeltabrechnungen ist nicht
entnehmen, dass sich die Beklagte dem Kläger gegenüber rechtsgeschäftlich binden wollte. 15 bb) Selbst wenn man
gunsten des Klägers unterstellt, die Beklagte müsse sich nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung
r Rechtsscheinvollmacht entwickelt hat (vgl. im Einzelnen BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 665/15 - Rn. 45, BAGE 158, 214), das Verhalten des von ihr mit der Abrechnung der Entgelt- und Urlaubsansprüche betrauten externen Dienstleisters als eigenes
rechnen lassen, fehlt es an einer Willenserklärung der Beklagten, die darauf gerichtet wäre, das im Streitfall maßgebliche Fristenregime abzuändern. Dies gilt sowohl für die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG als auch für die arbeitsvertragliche Vereinbarung unter § 8 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsvertrags. Die an den Kläger gerichtete Mitteilung, er habe Anspruch auf 169,5 Arbeitstage Urlaub, ist eine Wissenserklärung, die als solche das für Urlaubsansprüche geltende Fristenregime nicht abzuändern vermochte. 16
verstehen ist, ist durch Auslegung
ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist.
r Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung
lassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck
berücksichtigen. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten als Willens- oder bloße Wissenserklärung anzusehen ist (vgl. BAG
deren Erteilung er unter den in § 108 Abs. 1 GewO genannten Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer lediglich die Höhe des Entgelts und den Umfang sonstiger Ansprüche, etwa von Urlaubsansprüchen, mit. Der Mitteilung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen kommt aber regelmäßig nicht der Bedeutungsgehalt
, der Arbeitgeber wolle den ausgewiesenen Urlaub auch dann gewähren, wenn er ihn nicht schuldet (vgl. BAG 10. März 1987 - 8 AZR 610/84 -
I 4 b bb der Gründe, BAGE 54, 242; so auch LAG Baden-Württemberg 7. Juli 2017 - 9 Sa 10/17 -
II 2 der Gründe; LAG Köln 7. Juni 2017 - 11 Sa 741/16 -
II 5 der Gründe; LAG Düsseldorf 25. Juli 2016 - 9 Sa 31/16 -
I 1 b bb der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 25. Februar 2016 - 2 Sa 244/15 -
I der Gründe). 17
ändern vermochten. Besondere Umstände, die nach den oben dargestellten Grundsätzen ausnahmsweise auf einen Geschäftswillen schließen lassen, hat das Landesarbeitsgericht weder festgestellt noch haben die Parteien solche vorgetragen. 18 b) Das Landesarbeitsgericht durfte der Klage auch nicht mit der Begründung stattgeben, es sei der Beklagten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf einen Verfall des Urlaubs
berufen. 19 aa) Aus § 242 BGB folgt ua. der Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (vgl. BAG 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 - Rn. 16 f. mwN, BAGE 130, 14). Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Entgeltabrechnung, ist er in der Regel nicht gehindert, in einem Rechtsstreit, in dem der Arbeitnehmer auf abgerechnete Positionen Bezug nimmt, die Richtigkeit der Abrechnung in Abrede
stellen (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 23, BAGE 152, 315). Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, ist die Annahme gerechtfertigt, der Arbeitgeber müsse sich an den Angaben in der Abrechnung festhalten lassen. 20 bb) Die Würdigung der Tatsachengerichte, dass bei einer bestimmten Sachlage ein Verstoß gegen § 242 BGB vorliegt, ist in der Revisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt überprüfbar. Die Kontrolle durch das Revisionsgericht beschränkt sich darauf,
prüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es sich bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die maßgebliche Rechtsnorm den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem Prozessstoff umfassend auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und des Weiteren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BAG 11. August 2016 - 8 AZR 809/14 - Rn. 37). 21 cc) Das Landesarbeitsgericht hat - auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Überprüfung durch den Senat - keine besonderen Umstände festgestellt, die das Verhalten der Beklagten im Streitfall als treuwidrig erscheinen lassen. Der Hinweis des Klägers auf die ihm erteilten Entgeltabrechnungen ist in diesem
sammenhang nicht erheblich. Der Umstand, dass die Entgeltabrechnungen eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen ausweisen, vermag für sich genommen den Treuwidrigkeitseinwand nicht
begründen. 22 II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich weder aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) noch ist die Sache
r Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). 23 1. Der Klage ist nicht aus anderen Gründen stattzugeben (§ 561 ZPO). Soweit der Kläger geltend gemacht hat, es habe im Betrieb der Beklagten die Übung bestanden, dass der Urlaub der dort beschäftigten Arbeitnehmer an keine Verfallfristen gebunden gewesen sei, hat das Landesarbeitsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen, an die die Annahme einer betrieblichen Übung gebunden ist, weder festgestellt noch sind sie dem Vortrag der Parteien
entnehmen. 24 a) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers
verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus einem als Vertragsangebot
wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für das Entstehen eines Anspruchs ist, wie die Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen mussten und ob sie auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Ob dieser tatsächlich mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat, ist unerheblich. Die Beurteilung, ob eine betriebliche Übung entstanden ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. BAG 19. September 2018 - 5 AZR 439/17 - Rn. 15 f., BAGE 163, 301). 25 b) Soweit der Kläger aus dem Umstand, dass die Entgeltabrechnungen ua. Urlaubsansprüche aus den Vorjahren ausweisen, darauf schließt, die Arbeitnehmer im Betrieb der Beklagten seien berechtigt gewesen, ihren Urlaub ohne Rücksicht auf etwaige Fristen
nehmen, übersieht er, dass die Eintragungen auf den Entgeltabrechnungen allenfalls einer betrieblichen Handhabung hinsichtlich dieser Eintragungen entsprachen, nicht aber die betriebliche Übung einer tatsächlichen Urlaubsnahme begründeten. Der Kläger hat nicht vorgetragen, ob und gegebenenfalls welchen Arbeitnehmern die Beklagte daraufhin gestattete, Urlaub nach dem 31. März des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres
nehmen. 26 2. Auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen ist dem Senat eine Endentscheidung nicht möglich (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist nicht - auch nicht teilweise - abweisungsreif. Die Urlaubsansprüche, deren Abgeltung der Kläger verlangt, waren
dem Zeitpunkt,
dem das Arbeitsverhältnis der Parteien endete, nicht verjährt. 27
befinden, ob Urlaubsansprüche der Verjährung unterliegen (ablehnend BAG 5. Dezember 1995 - 9 AZR 666/94 -
II 4 der Gründe, BAGE 81, 328; so auch Leinemann/Linck Urlaubsrecht
gunsten der Beklagten davon ausginge, die Vorschriften der §§ 194 ff. BGB wären auf Urlaubsansprüche anzuwenden, griffe die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch.
m Zeitpunkt,
dem das Arbeitsverhältnis der Parteien endete, waren die aus den Jahren 2008 bis 2013 stammenden Urlaubsansprüche des Klägers nicht verjährt, weil die Verjährung am Tag nach der Erteilung einer jeden Entgeltabrechnung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB jeweils neu in Lauf gesetzt wurde. 29
laufen. 31
gunsten des Gläubigers (BGH 8. Januar 2013 - VIII ZR 344/12 - Rn. 7) den Neubeginn der Verjährungsfrist auslöst, kommt jedes - auch rein tatsächliches (vgl.
F BAG 8. Juni 1983 - 5 AZR 632/80 -
3 c aa der Gründe, BAGE 43, 71) - Verhalten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer in Betracht, das darauf schließen lässt, der Arbeitgeber sei sich des Bestehens einer schuldrechtlichen Forderung bewusst (vgl.
F BAG 18. März 1997 - 9 AZR 130/96 -
I 3 der Gründe). Es bedarf weder einer Willenserklärung noch eines gesonderten Bindungswillens des Schuldners (vgl.
F BAG 1. Dezember 1982 - 5 AZR 491/80 -
II 3 a der Gründe). Vielmehr reicht es aus, dass der Schuldner auf irgendeine Weise dem Gläubiger gegenüber schlüssig
m Ausdruck bringt, dass er den Anspruch anerkennt (vgl.
F BAG 8. Juni 1983 - 5 AZR 632/80 -
3 c aa der Gründe, BAGE 43, 71 [„tatsächliches Eingeständnis der Schuld“]). 32
beurteilen (vgl. BGH
rechnen lassen muss, stehen solchen des Arbeitgebers gleich (so für das Handeln eines Vertreters BGH 11. Oktober 2006 - IV ZR 329/05 - Rn. 18, BGHZ 169, 232). Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber den Rechtsschein setzt, er habe einem Dritten die Befugnis eingeräumt, in seinem Namen einen Anspruch iSd. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzuerkennen. 34
zurechnende Erteilung der Entgeltabrechnungen iSv. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt. Damit begann die Verjährungsfrist für die in den Abrechnungen ausgewiesenen Urlaubsansprüche jeweils neu
laufen. 35 (a) Mit der Erteilung der Entgeltabrechnungen, die der Kläger seit dem Jahr 2008 erhielt, hat die Beklagte ihm gegenüber - rein tatsächlich -
m Ausdruck gebracht, dass Urlaubsansprüche dem Grunde nach und im dort bezeichneten Umfang entstanden sind und nicht erfüllt wurden. Sämtliche Abrechnungen wiesen in den letzten Jahren unter „U ges VJ“ den kumulierten Gesamturlaub aus, den die Beklagte dem Kläger in den Vorjahren nicht gewährt hatte. 36 (b) Die Entgeltabrechnungen, die die Beklagte von einem externen Dienstleister unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift erstellen ließ, sind ihr -
mindest nach den Grundsätzen der Rechtsscheinvollmacht - als eigene Erklärung
zurechnen. Mit der Beauftragung des Dienstleisters, das Entgelt und die Urlaubsansprüche der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift abzurechnen, duldete es die Beklagte, dass der Dienstleister für sie wie ein Vertreter auftrat und damit bei den Arbeitnehmern den Rechtsschein erweckte, er sei bevollmächtigt, die Ansprüche iSv. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB als nicht erfüllt anzuerkennen (vgl.
den Voraussetzungen der Duldungsvollmacht im Einzelnen BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 665/15 - Rn. 45, BAGE 158, 214). 37 III. Das Landesarbeitsgericht wird nach der
rückverweisung der Sache die für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Tatsachen festzustellen haben. Dabei wird es Folgendes
beachten haben: 38 1. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kann der Urlaub gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in der Regel nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, den Urlaub
nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Dies gebietet die richtlinienkonforme Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes (vgl. im Einzelnen BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 16, 39 ff.). Das Landesarbeitsgericht wird nach der
rückverweisung der Sache den Parteien diesbezüglich rechtliches Gehör
gewähren und sodann aufzuklären haben, ob die Beklagte ihren Mitwirkungsobliegenheiten im Streitfall nachgekommen ist. 39 2. Sollte die Beklagte diesen Mitwirkungsobliegenheiten genügt haben, wäre das Landesarbeitsgericht gehalten aufzuklären, ob die Parteien - wie vom Kläger behauptet - im Jahr 2005 eine Vereinbarung bezüglich des Verfalls von Urlaub geschlossen haben und gegebenenfalls welchen konkreten Inhalt diese Absprache hat. In diesem
sammenhang ist
beachten, dass die grundrechtlich verbürgte Vertragsfreiheit den Parteien des Arbeitsvertrags zwar nicht erlaubt, gesetzlich zwingende Urlaubsbestimmungen abzubedingen oder
m Nachteil des Arbeitnehmers
modifizieren (§ 13 Abs. 1 BUrlG). Das Gesetzesrecht des Bundesurlaubsgesetzes schließt aber nicht aus, dass die Parteien neben den bestehenden gesetzlichen Rechten vertragliche Ansprüche begründen. So steht es dem Arbeitgeber frei, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung
treffen, die ihn verpflichtet, verfallenen Urlaub nachzugewähren. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die nicht die (Nach-)Gewährung verfallenen Urlaubs, sondern dessen Abgeltung vorsieht (vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 303/10 - Rn. 21). Kiel Zimmermann Suckow Jacob Anthonisen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600057532&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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