der ein Mitarbeiter nach Vollendung des
einem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis zu A gestanden hat. … Ruhegeld § 5
voller Höhe
Anspruch nimmt. … Beginn und Ende der Ruhegeldzahlung § 6
dem die Voraussetzungen des § 5
den letzten drei Kalenderjahren vor dem Eintritt
den Ruhestand oder vor dem Ausscheiden aus den Diensten von A überwiegend angehört hat. Für Mitarbeiter, die drei Pensionsgruppen
den letzten drei Kalenderjahren angehört haben, gilt die mittlere Pensionsgruppe.
einem der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt
den Ruhestand nicht überschreiten. … Mindestruhegeld § 11
sbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, entscheiden.
krafttreten und Übergangsregelung § 32
S A GmbH umfirmierte. 5 Das mit dem Betriebsrat des Betriebs S abgestimmte Einkommensband 1998 lautet ua.: „Einkommensband 1998 (PG) Pensionsgruppe Grundbetrag für die ersten 10 DJ Steigerungsbetrag ab dem 11. DJ pro DJ … bis 161.890 XVI. 7.580 613 bis 177.470 XVII. 8.986 739 bis 195.190 XVIII. 10.517 876 ab 195.190 XIX. 12.208 1.028 …“ 6 Nach dem von der A A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH geprüften und testierten Jahresabschluss für das Jahr 1997 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der S A GmbH auf minus 28,309 Mio. DM, der Jahresfehlbetrag betrug 38,852 Mio. DM. Das Eigenkapital der S A GmbH betrug zu Beginn des Geschäftsjahres 1997
sgesamt 15,749 Mio. DM und am Ende des Geschäftsjahres 6,897 Mio. DM. Im Jahr 1998 erzielte die S A GmbH ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 27,789 Mio. DM. Sie erwirtschaftete einen Jahresüberschuss von 1,906 Mio. DM. Zum Ende des Geschäftsjahres 1998 betrug das Eigenkapital 8,803 Mio. DM. Für das Jahr 1999 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf minus 13,772 Mio. DM; es ergab sich ein Jahresfehlbetrag iHv. 56,741 Mio. DM. Zum Ende des Jahres 1999 betrug das Eigenkapital 10,123 Mio. DM bei einem Bilanzverlust von 109,938 Mio. DM. Im Jahr 2000 erwirtschaftete die S A GmbH ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 15,392 Mio. DM. Es ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 17,701 Mio. DM. Das Eigenkapital der S A GmbH betrug zum Ende des Geschäftsjahres 2000 27,824 Mio. DM bei einem Bilanzverlust iHv. 92,237 Mio. DM. Für das Jahr 2001 erzielte die S A GmbH ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 5,050 Mio. Euro. Sie erwirtschaftete einen Jahresüberschuss iHv. 4,519 Mio. Euro. Zum Ende des Geschäftsjahres 2001 betrug ihr Eigenkapital 18,745 Mio. Euro bei einem Bilanzverlust von 42,641 Mio. Euro. 7 Die S A GmbH schloss am 1. Februar 2002 mit dem für den Betrieb S zuständigen Betriebsrat eine zum 1. Januar 2002
Kraft getretene Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung (im Folgenden BV 2002). Dort ist auszugsweise bestimmt: „Versorgungsbestimmungen § 1 Geltungsbereich S A GmbH - nachfolgend kurz ‚Firma‘ genannt -, gewährt den Mitarbeitern sowie deren Hinterbliebenen Versorgungsleistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: § 2 Versorgungsleistungen
der ein Mitarbeiter nach Vollendung des
einem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis zur Firma gestanden hat. … § 5 Ruhegeld
Anspruch nimmt … … § 6 Beginn und Ende der Ruhegeldzahlung
dem die Voraussetzung des § 5
die Teile unterhalb und oberhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
Anlage 1 der BV 8 geregelt. … § 9 Ruhegeldberechtigtes Einkommen
krafttreten und Übergangsregelung
krafttretens dieser Versorgungsbestimmungen
den Diensten der Firma stehen und deren Hinterbliebene gelten Besitzstandsregelungen. …“ 8 Die Anlage 1 zur BV 2002 regelt: „Versorgungsbestimmungen Anlage 1 Besitzstandsregelung
krafttretens dieser Versorgungsbestimmungen
den Diensten von Firma stehen, wird der zum 31. Dezember 2001 erreichte Besitzstand aus den Versorgungsbestimmungen der bis dahin geltenden A-Zusagen ermittelt.
nerhalb der 10-jährigen Wartezeit sind, erhalten für jedes abgeleistete Dienstjahr 1/10 des Grundbetrages. Für Teile eines Jahres entsprechend weniger.
sbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage der Firma, entscheiden. (5.2.) Weitere Anpassungsüberprüfungen werden nach Ablauf von jeweils 3 Jahren vorgenommen.“ 9 Die Anlage 2 zur BV 2002 lautet auszugsweise: „Versorgungsbestimmungen Anlage 2 Musterrentenberechnung … a) Bestandteil der Rente bis 31. Mai 1981 (alte A-Zusage …) Einkommen: 1978 DM 47.092,33 1979 DM 49.433,91 1980 DM 52.994,41 Summe DM 149.520,65 davon 1/3: DM 49.840,22 Dienstzeit: 01.07.1969 - 31.05.1981 gerundet: 12 Jahre Zusage: nach 10 Dienstjahren: 15/120 plus 1/120 Für jedes weitere Dienstjahr. Hier ergibt sich also 17/120 oder 49.840,22 DM x 17/120 = DM 7.060,70 Weil die A zu 60 %
solvent wurde, verbleiben 40 % als von der Firma zu zahlender Teil übrig: 7.060,70 x 40 % = DM 2.824,28 Dieser Betrag wurde
zwischen angepaßt: Faktor 1,234140 Folglich ergibt sich: 2.824,28 DM x 1,234140 = DM 3.485,56 … b) Bestandteil der Rente vom 01. Juni 1981 - 31. Oktober 1982 (neue A Zusage …) Dienstzeit 1 Jahr Wegen
solvenz nur 40 % Einkommen: 1998 DM 121.979,66 Pensionsgruppe 13 1999 DM 122.234,35 13 2000 DM 121.817,40 13 … Als Rente für das eine Jahr ergibt sich: 1 Jahr x 302,00 DM x 40 % = DM 120,80 wobei 302,00 DM der Steigerungsbetrag der PG 13 ist. c) Bestandteil der Rente vom 01. November 1982 bis 31. Januar 2013 (neue A-Zusage) Pensionsgruppe 13 (wie
(b)) Dienstzeit: Von
sgesamt 40 anrechenbaren Dienstjahren sind verbraucht:
(a) 12
(
sgesamt DM …“ 10 Nach einer dem Kläger übersandten Mitteilung beläuft sich der zum
S E GmbH um. 12 Die S E GmbH schloss am 22. April 2004 mit ihrem Gesamtbetriebsrat die „Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung“ (im Folgenden GBV 2004). Diese vereinheitlichte verschiedene, im Unternehmen der S E GmbH vorhandene Versorgungszusagen. Außerdem wurden bislang unversorgte Arbeitnehmer
das neue Versorgungswerk aufgenommen. 13 Die GBV 2004 regelt auszugweise: „§ 1 Geltungsbereich
einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit S E stehen, soweit und sobald sie auf das neue S-E-Entgeltsystem im Rahmen des Sozialpaketes 2004 umgestellt sind. ... … § 3 Bausteine der Altersversorgung
Höhe von maximal 1,3 % der Bezugsgröße gemäß § 4 Abs. 2. Dieser zusätzliche Beitrag ist abhängig vom Erreichen der maximalen nationalen Unternehmensziele (200 %) ... § 8 Leistungen
dividuellen Versorgungsbescheinigung, die der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter ausgehändigt wird. Die Versorgungsbescheinigung wird jährlich zum 1. April durch die Pensionskasse aktualisiert.
krafttreten Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004
Kraft. …“ 14 Der „Nachtrag I“ zur BV 2004 bestimmt ua.: „Nachtrag I
die Dienste von S E eingetreten sind und an einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungsregelung teilgenommen haben, gelten folgende Bestimmungen: 1.1. Die Betriebsvereinbarung vom 22.04.2004 ersetzt auch für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Zukunft die
Ziffer 1 genannten Versorgungsbestimmungen mit folgenden Maßgaben. 1.
validen- und Hinterbliebenenleistungen gilt Ziffer 1.2.1 entsprechend.
validen- und Hinterbliebenenleistungen werden mindestens
der Höhe gewährt, wie sie zum 31.12.2003 zu gewähren gewesen wären. 1.
eine Pensionskasse vor. Die Einzahlung setzt sich zusammen aus dem Baustein A, der als eine feste Größe des
dividuellen Jahreseinkommens definiert ist, und dem Baustein B, der als variable Größe abhängig vom Erreichen der Unternehmensziele definiert ist. Weiterhin ist eine Eigenbeteiligung des Mitarbeiters gegeben. Die näheren Regelungen ergeben sich aus der als Anlage 2 beigefügten Gesamtbetriebsvereinbarung (betriebliche Altersversorgung).“ 16 Mit Wirkung zum 11. September 2008 übertrug die S E GmbH im Wege der Umwandlung durch Abspaltung ihren Vermögensteil „Business Unit Automation“
seiner Gesamtheit auf die Beklagte.
folgedessen ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf diese über. 17 Der Kläger schied mit Ablauf des
seine erdiente Dynamik eingegriffen worden. Zudem fehle es an sachlich-proportionalen Gründen für die Eingriffe
die weiteren Zuwächse. Außerdem werde er durch die Ablösung gegenüber Mitarbeitern ohne Bestandsschutz im Ergebnis ungleich behandelt, weil seine Weiterarbeit nach der Ablösung wegen der Anrechnung des Bestandsschutzes entwertet werde. 19 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.122,88 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2014 zu zahlen. 20 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die BV 2002 bewirke keinen Eingriff
eine nach der VO A erdiente Dynamik. Ein etwaiger Eingriff der BV 2002
die weiteren, sich nach der VO A ergebenden dienstzeitabhängigen Zuwächse sei gerechtfertigt. Die Regelungen der VO A seien sehr komplex und wenig durchschaubar gewesen. Darüber hinaus sei ihre wirtschaftliche Entwicklung
den Jahren 1997 bis 2001 schlecht gewesen.
den Jahren 1997 bis 2000 sei der Umsatz erheblich zurückgegangen. Es habe Umstrukturierungsmaßnahmen einschließlich eines erheblichen Personalabbaus gegeben. Die BV 2002 sei ihrerseits wirksam durch die GBV 2004 abgelöst worden. Die GBV 2004 greife nicht
eine nach der BV 2002 erdiente Dynamik ein, da die BV 2002 keine dynamischen Faktoren enthalte. Außerdem lägen die Leistungen nach der GBV 2004 über einer etwaig erdienten Dynamik nach der BV 2002. Ein Eingriff
die weiteren Zuwächse sei gerechtfertigt. Mit der GBV 2004 seien unter Wahrung des bisherigen Dotierungsrahmens die unterschiedlichen im Unternehmen bestehenden Versorgungssysteme vereinheitlicht worden. Zudem sei die Aufnahme unversorgter Arbeitnehmer zu berücksichtigen. 21 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. 22 Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung. 23 I. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen, die Klage sei nicht schon deshalb begründet, weil eine Ablösung der VO A durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sei. Ebenso ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das vom Senat entwickelte dreistufige Prüfungsschema bei der Prüfung der Ablösungen hinsichtlich der dadurch bedingten Eingriffe
die Höhe von Versorgungsanwartschaften anzuwenden und dabei jede Ablösung für sich zu überprüfen ist. 24
die Höhe von Versorgungsanwartschaften anhand des vom Senat entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas überprüft (zum Anwendungsbereich des dreistufigen Prüfungsschemas siehe BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 23 mwN). Ebenso ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beide Ablösungen gesondert zu beurteilen sind. 28 a) Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien ermöglicht nicht jede Änderung der Versorgungsregelungen. Vielmehr sind sie bei Einschnitten
Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Diese Grundsätze hat der Senat für Eingriffe
Versorgungsanwartschaften durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Danach sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und
dem Vertrauen auf deren
halt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur
seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus dynamischen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe
dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 48 mwN). 29
Betracht. 31 Eingriffe
Versorgungsanwartschaften durch tarifvertragliche Regelungen sind nicht anhand des dreistufigen Prüfungsschemas zu überprüfen, sondern unmittelbar anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Das führt zu einer Verringerung der Kontrolldichte. Dies rechtfertigt sich zum einen durch den verfassungsrechtlichen Schutz der Tarifautonomie
AVG zwar den Tarifvertragsparteien nicht aber den Betriebsparteien, Abweichungen auch von § 2 BetrAVG, der Bestandsschutz bei vorzeitigem Ausscheiden konkretisiert, vorzunehmen (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 33). Dass eine tarifliche Regelung mehr Gewicht als eine Regelung durch die Betriebsparteien hat, hat der Gesetzgeber zudem durch die Tarifvorbehalte
VG zum Ausdruck gebracht. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gleichermaßen von der AGB-Kontrolle ausgeschlossen sind. 32 bb) Ferner gilt dies auch
Bezug auf die erdiente Dynamik und die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse (aA Diller/Günther DB 2017, 908, 909 ff.). 33 Die Arbeitnehmer genießen nach den gesetzlichen Wertungen im Betriebsrentenrecht ein schutzwürdiges Vertrauen, welches es rechtfertigt, an die Ablösung einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungsordnung weiter gehende Anforderungen zu stellen als außerhalb des Betriebsrentenrechts. Versorgungszusagen sind nach dem gesetzgeberischen Verständnis des Betriebsrentengesetzes auf das gesamte Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen der festen Altersgrenze angelegt. Das kommt
der Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG über die zeitratierliche Kürzung von Betriebsrenten, die an die mögliche Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall anknüpft, zum Ausdruck (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09 - Rn. 43 f., BAGE 138, 346; BT-Drs. 7/1281 S. 24). Ergänzt wird dies durch die dem Betriebsrentengesetz zugrunde liegende
tention, Betriebsrentenanwartschaften möglichst lückenlos bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu sichern und zu erhalten (vgl. auch BT-Drs. 15/2150 S. 52; BT-Drs. 7/1281 S. 26). Diese gesetzgeberische Grundentscheidung rechtfertigt es, trotz der
VG vorgesehenen - voraussetzungslosen - ordentlichen Kündigungsmöglichkeit von Betriebsvereinbarungen, auch an die Ablösung von Regelungen der betrieblichen Altersversorgung
einer Betriebsvereinbarung durch eine neue Betriebsvereinbarung gesteigerte Anforderungen zu stellen. 34 Dieses Verständnis entspricht auch der besonderen sozialpolitischen Funktion der betrieblichen Altersversorgung. Nach den vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen soll sie eine notwendige Ergänzung der durch die Sozialversicherung gewährten Sicherung der Arbeitnehmer im Alter darstellen und ihren Lebensstandard zumindest teilweise sichern (vgl. BT-Drs. 7/1281 S. 19; BAG 26. April 2018 - 3 AZR 586/16 - Rn. 16 mwN, BAGE 162, 354). 35
die Höhe von Versorgungsanwartschaften eingegriffen wird. 37 aa) Anders als der Kläger meint, ist dabei nicht vorab abstrakt zu bestimmen, welcher Maßstab für die Wirksamkeit einer Ablösung anzusetzen ist. Ob eine spätere Betriebsvereinbarung
Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann vielmehr nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 22 mwN). Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Häufig kann erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bzw. im Versorgungsfall festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung ein Eingriff erfolgt ist,
welche bestehenden Besitzstände eingegriffen wird, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist und welcher Prüfungsmaßstab anzulegen ist (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 22 mwN). 38 bb) Gründe der Gleichbehandlung stehen dieser Betrachtung nicht entgegen. Zwar mag es grundsätzlich zutreffen, dass für Arbeitnehmer mit hohem Besitzstand - wie der Kläger ihn hat - wirtschaftlich gesehen die weitere Betriebszugehörigkeit nach dem Ablösungsstichtag nicht mehr zu einer Steigerung der Anwartschaftswerte führt, während dies bei neu
die betriebliche Altersversorgung aufgenommenen Arbeitnehmern anders ist. Die rechtliche Unbedenklichkeit dieser Situation ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck einer Besitzstandswahrung bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage. Ein Arbeitnehmer, für den zunächst eine günstigere Versorgungsordnung galt und der dann unter einer anderen ungünstigeren Versorgungsordnung weiterarbeitet, hat aufgrund der ersten Zusage bis zum Ablösungszeitpunkt nur das schützenswerte Vertrauen darauf erworben, im Versorgungsfall die
der Altzusage zugesagten Leistungen zu erhalten, soweit keine ausreichenden Gründe für einen Eingriff
Versorgungsrechte vorliegen. Für die Folgezeit ist aufgrund der Zusage des Arbeitgebers sein Vertrauen darauf zu schützen, dass er die künftigen Beträge nach der neuen Ordnung als Betriebsrente beziehen wird. Ein Vertrauen darauf, Leistungen nach der Altzusage und zusätzlich nach der neuen Versorgungsordnung zu erhalten, hat der Versorgungsschuldner nie begründet. Demgemäß bedeutet Besitzstandswahrung auch nur, dass der Arbeitnehmer mit seinem Versorgungsanspruch
sgesamt nicht hinter die erworbenen Rechtspositionen zurückfallen darf, auf die er während seines Arbeitsverhältnisses einmal vertrauen durfte (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu III 3 b bb der Gründe für einen Fall des unzulässigen Eingriffs
erdiente Besitzstände). 39 d) Entgegen der Annahme des Klägers ist die Prüfung, auf welcher Besitzstandsstufe die GBV 2004
seine Versorgungsanwartschaften eingreift, nicht anhand einer Gesamtwürdigung bezogen auf die VO A vorzunehmen. Vielmehr sind mehrere Ablösungen jeweils gesondert zu beurteilen. Regeln - wie hier - zwei nachfolgende Betriebsvereinbarungen eine Ablösung der jeweils zuvor geltenden Versorgungsordnung, beziehen sich die für die Wirksamkeit der Ablösung zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nur auf die jeweils zuvor geltende Versorgungsregelung. Ist eine Ablösung der zunächst für den Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung wirksam erfolgt, kann der Arbeitnehmer auf den Fortbestand der bereits abgelösten Regelung nicht mehr vertrauen. Die Zulässigkeit weiterer Ablösungen ist daher
diesem Fall nicht mehr an der ursprünglich für den Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung zu messen. Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. 40 Etwas anderes gilt, wenn die erste Ablösung nicht wirksam erfolgt und die zweite Ablösungsregelung so auszulegen ist, dass sie die ursprüngliche Versorgungsregelung ebenfalls erfassen soll.
diesem Fall ist die zweite Ablösung zwar auch gesondert zu beurteilen, jedoch als Ablösung der ursprünglichen Versorgungsordnung. 41 II. Ob die BV 2002 die VO A wirksam abgelöst hat, kann der Senat nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das Landesarbeitsgericht wird nach Zurückverweisung - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien -
soweit weitere Feststellungen zu treffen haben. 42 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger nicht schon deshalb ein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegeldes nach der VO A zusteht, weil die BV 2002
sgesamt unwirksam ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Anpassungsregel
AVG entspricht und welche Folgen es hätte, wenn dies nicht zuträfe. Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit der Anpassungsregelung ausginge, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung
sgesamt. Der verbleibende Teil der BV 2002 würde nämlich auch ohne die Regelung zur „Anpassungsüberprüfung“
BV 2002 eine
sich geschlossene und sinnvolle Regelung darstellen (vgl. zur Frage einer Gesamtunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung etwa BAG
den erdienten Teilbetrag nicht vorliegt. Weder hat der Kläger dies behauptet, noch gibt es hierfür Anhaltspunkte. 44 3. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis weiter zutreffend angenommen, dass die BV 2002 nicht
eine von dem Kläger nach der VO A erdiente Dynamik eingreift. 45 a) Bei der erdienten Dynamik folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung dynamischer Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, eine fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn
soweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht. Diese erdiente Dynamik baut dabei auf dem erdienten Teilbetrag auf. Sie berechnet sich daher ebenfalls entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2a Abs. 1 BetrAVG. Allerdings greift im Hinblick auf den dynamischen Berechnungsfaktor der Festschreibeeffekt gemäß § 2a Abs. 1 BetrAVG nicht ein (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 27 mwN - dort missverständlich als „variabler“ Berechnungsfaktor bezeichnet). 46 b) Anders als vom Kläger angenommen, kann sich ein Eingriff
eine von ihm nach der VO A erdiente Dynamik noch nicht aus einem Endgehaltsbezug ergeben. § 7 Abs. 1 Satz 1 VO A knüpft die Höhe des Ruhegeldes nicht an das Einkommen des Arbeitnehmers vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, sondern an die Zuordnung zu einer bestimmten Pensionsgruppe, der der Arbeitnehmer
den letzten drei Jahren vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegend angehört hatte. Die Zuordnung zur maßgeblichen Pensionsgruppe richtet sich gemäß § 7 Abs. 2 VO A zwar nach dem ruhegeldberechtigten Einkommen des Arbeitnehmers. § 7 Abs. 4 VO A sieht aber vor, dass die Einkommensbandbreiten im Einvernehmen mit dem „Gesamtbetriebsrat“ jährlich fortgeschrieben und dabei die Tarifentwicklung im Bundesgebiet sowie die generelle AT-Einkommensentwicklung berücksichtigt werden sollen. Durch diese Fortschreibung
Anlehnung an die zukünftige Gehaltsentwicklung wird eine Dynamik gerade verhindert (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 68, BAGE 141, 259). Ein Eingriff
eine erdiente Dynamik könnte
soweit lediglich dann vorliegen, wenn der Kläger
der Zeit vom
sbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu entscheiden. Hierbei handelt es sich um einen dynamischen Faktor, der eine erdiente Dynamik zu begründen vermag. 48 aa) Durch die Regelung
1 und Abs. 2 VO A folgt der Wertzuwachs der Versorgungsanwartschaft ohne Bindung an die Beschäftigungszeit der Entwicklung eines Berechnungsfaktors - dem jeweiligen Grund- und Steigerungsbetrag -, der dynamisch ausgestaltet ist. Der Zweck dieser dienstzeitunabhängigen Erhöhung der Grund- und Steigerungsbeträge besteht darin, den künftigen Versorgungsbedarf der Arbeitnehmer flexibel zu erfassen (vgl. BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c
die erdiente Dynamik realisiert hat, kann erst bei Eintritt des Versorgungsfalls festgestellt werden (bei Endgehaltsbezug vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 22 mwN). 50
die nach der VO A erdiente Dynamik scheidet jedoch deshalb aus, weil die BV 2002
Abs. 5.1 und 5.2 der Anlage 1 eine
1 und Abs. 2 VO A für den bis zur Ablösung erdienten Teilbetrag entsprechende Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht der Beklagten vorsieht und somit die bis zur Ablösung erdiente Dynamik aufrechterhält. 52 4. Die weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, der durch die BV 2002 erfolgte Eingriff
die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse nach der VO A sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, wird allerdings nicht durch die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen getragen. 53 a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Eingriff sei verhältnismäßig gewesen. Die Ablösung der VO A habe zu einer Reduktion der Kostenlast und zu einer besseren Planbarkeit der Kosten geführt. Er sei eingebettet gewesen
ein Gesamtkonzept. Bei der Verteilung der Sanierungslasten hätten die Betriebspartner einen Beurteilungsspielraum und es sei nicht ersichtlich, dass dieser unverhältnismäßig angewendet worden sei. Unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts hat es darüber hinaus die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten
den Jahren 1997 bis 2001 sowie die Einbettung des Eingriffs
die betriebliche Altersversorgung
ein Gesamtkonzept der Beklagten
seine rechtliche Prüfung einbezogen. 54
der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen
teressenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis
sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 34, BAGE 150, 147). 56 bb) Maßgeblich ist, ob sachlich-proportionale Gründe vorliegen. 57
die betriebliche Altersversorgung auf dritter Stufe nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs
die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer
solvenznahen Lage. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 36, BAGE 150, 147). 58
die betriebliche Altersversorgung „proportional“ sein. Begründet der Arbeitgeber die Reduzierung der Kosten mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten, stehen ihm sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe
die betriebliche Altersversorgung
der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren. Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung
die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als dies ein vernünftiger Unternehmer zur Kosteneinsparung
der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Es reicht aus, wenn sich der Eingriff
das betriebliche Versorgungswerk
ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes, plausibles Gesamtkonzept einfügt. Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe
künftige Zuwächse vorgenommen werden dürfen. Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick einer Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein. Dem Arbeitgeber und
sbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten, der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen sowie bei der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu (ausführlich hierzu vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 37, BAGE 150, 147). 59
krafttretens der ablösenden Betriebsvereinbarung, der von den Betriebsparteien bestimmt wird. Denn dies ist der Zeitpunkt, zu dem der zu prüfende Eingriff stattfindet. So kann vermieden werden, dass Veränderungen, die sich im Laufe ggf. langwieriger Verhandlungen der Betriebsparteien über Neuregelungen der betrieblichen Altersversorgung ergeben,
die Beurteilung einfließen. Dies würde den Verhandlungsprozess unangebracht belasten. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt des
krafttretens der Neuregelung verhindert zudem, dass die rechtliche Beurteilung durch zufällige Umstände oder Entwicklungen maßgeblich beeinflusst wird. 60
welchem Gesamtumfang eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen,
welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Er muss ferner dartun,
welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde (ausführlich hierzu vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 38, BAGE 150, 147). 61 cc) Diesen Maßstäben wird die Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht gerecht. 62
wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Dafür gibt es hinreichende Anhaltspunkte. Die testierten Jahresabschlüsse der Beklagten aus den Jahren 1997 bis 2002, die nach entsprechendem Hinweis des Senats als gerichtsbekannt angesehen werden (§ 291 ZPO), lassen erkennen, dass bei der Beklagten spätestens seit dem Jahr 1997 eine Eigenkapitalauszehrung vorlag, die auch bei Ablösung der VO A durch die BV 2002 zum 1. Januar 2002 noch fortbestand. Das ist ein Grund für einen vernünftigen Unternehmer, auf die dadurch entstandene wirtschaftliche Situation zu reagieren. 63
die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht stärker eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung
der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Zwar hat das Landesarbeitsgericht über die Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Feststellungen dazu getroffen,
wieweit die BV 2002 Teil eines Gesamtkonzepts zur Kosteneinsparung war. Es fehlen aber
sbesondere Feststellungen dazu,
welchem Umfang etwaige Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen sollten und wie die Beklagte das Einsparpotential dieser Maßnahmen ermittelt hatte. Daher ist dem Senat eine Entscheidung nicht möglich. 64 III. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der Ablösung der VO A durch die BV 2002 zu prüfen haben, ob für den Eingriff
die weiteren nach der VO A möglichen dienstzeitabhängigen Zuwächse sachlich-proportionale Gründe gegeben sind, die diesen Eingriff rechtfertigen. 65 1. Nach dem Vorgesagten kommt es darauf an, ob die Reaktion der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch proportional war. Das Landesarbeitsgericht wird den Parteien Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag geben müssen und die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Sollten sachlich-proportionale Gründe
diesem Sinne vorliegen, wäre eine wirksame Ablösung der VO A durch die BV 2002 gegeben. 66 2. Sonstige sachlich-proportionale Gründe hat die Beklagte bislang nicht ausreichend dargelegt. 67 a) Soweit die Beklagte geltend macht, die Regelungen der VO A seien sehr komplex und
transparent bzw. wenig durchschaubar gewesen, sie habe daher ein
teresse daran gehabt, diese zu vereinfachen, vermag dies den Eingriff auf der dritten Besitzstandstufe nicht zu rechtfertigen. 68
die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse vor. 70 aa) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Senats eine Fehlentwicklung
der betrieblichen Altersversorgung einen sachlich-proportionalen Grund darstellen (ausführlich hierzu vgl. BAG 10. November 2015 - 3 AZR 393/14 - Rn. 39 mwN). Von einer solchen Fehlentwicklung kann ausgegangen werden, wenn eine erhebliche, zum Zeitpunkt des
krafttretens des Versorgungswerks unvorhersehbare Mehrbelastung eingetreten ist, die auf Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Steuerrecht beruht. Die Ermittlung des Anstiegs der Kosten ist anhand eines Barwertvergleichs festzustellen, der bezogen auf den Ablösestichtag einerseits und den Tag der Schaffung des Versorgungswerks andererseits vorzunehmen ist. Einzubeziehen ist ein identischer Personenbestand, nämlich die Gesamtheit der anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer, denen zum Ablösestichtag eine Versorgung nach den Regeln zugesagt war, die verändert werden sollen. Maßgebend für die Durchführung des Barwertvergleichs sind die Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. 71
VG ergebende originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht disponieren. 79 b) Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auch nicht darauf an, dass die BV 2002 bei Abschluss der GBV 2004 noch ungekündigt fortbestand. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
die Dienste der S E eingetreten sind, durch die GBV 2004 ersetzt werden. Das erfasst die BV 2002 ebenso wie ggf. die VO A. Die iSv. Ziff. 1.1 Nachtrag I GBV 2004 maßgebliche abzulösende Versorgungsregelung des Klägers wäre dann, wenn die Ablösung der VO A durch die BV 2002 ihm gegenüber unwirksam wäre, die VO A. 81 3. Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Ablösung der BV 2002 oder der VO A durch die GBV 2004
den erdienten Teilbetrag eingegriffen wird, bestehen nicht. Das behauptet auch der Kläger nicht. Es ist deshalb entweder für die BV 2002 oder für die VO A zu prüfen, ob ein unzulässiger Eingriff
die erdiente Dynamik vorliegt. 82 a) Maßgeblich sind hierfür folgende Grundsätze: 83 aa)
einem ersten Schritt ist bezogen auf den Ablösungsstichtag die fiktive dynamisierte Vollrente zu ermitteln. Dabei sind die Veränderungssperre und der Festschreibeeffekt nach den Grundsätzen des § 2a Abs. 1 BetrAVG zu beachten. Lediglich bei dynamischen Berechnungsfaktoren ist die tatsächliche Entwicklung heranzuziehen. Diese ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 2a Abs. 1 Halbs. 2 BetrAVG allerdings nur bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Auf diesen Zeitpunkt sind dynamische Berechnungsfaktoren festzuschreiben. Bei dem Arbeitnehmer ist kein Vertrauen dahingehend entstanden, dass er eine Dynamik seiner betrieblichen Rente auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus beanspruchen könnte. 84 Die maßgebliche Altersgrenze ist unter Berücksichtigung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt bezogen auf den Ablösestichtag auf der Grundlage der alten Versorgungsordnung zu ermitteln. Hieraus ergibt sich, auf welchen Tag hinsichtlich der anzusetzenden - möglichen - Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung der fiktiven Vollrente abzustellen ist. Maßgeblich ist die feste Altersgrenze der abgelösten Versorgungsordnung am Ablösestichtag. Der sich hieraus ergebende Tag bestimmt die - mögliche - Dauer der Betriebszugehörigkeit (vgl. auch BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 37, BAGE 141, 259). 85 bb) Sodann ist zu prüfen, ob der derart ermittelte - auf den Zeitpunkt der Ablösung quotierte - Betrag niedriger ist als die dem Versorgungsberechtigten tatsächlich zustehende betriebliche Rente, die allerdings zu bereinigen ist (bereinigte Rente). 86
Besitzstände, hier also
die erdiente Dynamik, vorliegt, ist die faktische Entwicklung der dynamischen Berechnungsfaktoren. Die tatsächlich geschuldete Betriebsrente ist mit dem geschützten Besitzstand zu vergleichen. Dabei ist die tatsächlich geschuldete betriebliche Rente zu bereinigen, um Verzerrungen zu vermeiden. Solche können sich durch Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Verlauf und der fiktiv zu berechnenden Rente ergeben, die nicht unmittelbar mit dem dynamischen Berechnungsfaktor zusammenhängen.
so einem Fall wären die Vergleichsgegenstände nicht mehr vergleichbar, da Abweichungen der tatsächlichen von der dynamisierten Vollrente
soweit nicht auf der Ablösung der alten Versorgungsordnung beruhten. Dies betrifft
sbesondere einen veränderten Umfang der geschuldeten Arbeitszeit - etwa durch Vereinbarung einer Altersteilzeit -, eine Veränderung der zum Ablösestichtag maßgeblichen festen Altersgrenze oder auch eine vorgezogene
anspruchnahme der betrieblichen Rente aufgrund eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Derartige Abweichungen haben mit den üblichen dynamischen Berechnungsfaktoren nichts zu tun. Soweit sie die Rentenhöhe beeinflussen, ist dies kein Eingriff
die erdiente Dynamik. 87
soweit zu bereinigen, als ihr
dieser Hinsicht unter Heranziehung der ablösenden Versorgungsordnung die gleichen Grundparameter zugrunde zu legen sind, die für die Berechnung der fiktiven Vollrente nach der abgelösten Versorgungsordnung maßgeblich sind. Es sind
sbesondere die gleiche Dauer der - möglichen - Betriebszugehörigkeit sowie das gleiche Arbeitszeitvolumen heranzuziehen. Ein tatsächliches vorzeitiges Ausscheiden bleibt unberücksichtigt, dh. es ist im Rahmen des anzustellenden Vergleichs nicht auf den Tag des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen. Ebenso ist eine etwa
Anspruch genommene Altersteilzeit nicht zu berücksichtigen. Vielmehr gelten für die zu bereinigende Rente der gleiche Festschreibeeffekt und die gleiche Veränderungssperre wie für die Berechnung der fiktiven Vollrente (vgl. § 2a Abs. 1 BetrAVG). 88
die nach der BV 2002 erdiente Dynamik vorliegt, zu ermitteln haben, wie sich die maßgebliche Anwartschaft nach der BV 2002 bzw. die bereinigte betriebliche Rente des Klägers nach der GBV 2004 berechnet und ob die sich aus der GBV 2004 für den Kläger ergebende bereinigte Rente niedriger ist als die nach der BV 2002 erdiente Dynamik. Dabei wird Folgendes zu beachten sein: 90 aa) Die BV 2002 enthält dynamische Berechnungsfaktoren, die zu einer dienstzeitunabhängigen Steigerung der Versorgungsanwartschaft führen können. Eine solche Dynamik folgt aus der
Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 vorgesehenen, § 16 Abs. 1 BetrAVG entsprechenden Anpassungsmöglichkeit des nach Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 zum
Abs. 1 bis Abs. 4 und der Besitzstandsregelung nach Abs. 5 iVm. Anlage 1 BV
Kraft getretene BV 2002 noch nicht galt und für die deshalb nach allgemeinen Regelungen noch keine Anwartschaften entstehen konnten. Die Betriebsvereinbarung bezeichnet den Besitzstand auch nicht als Mindestbetrag. Zudem haben die Betriebsparteien die Regelung bei der „Höhe des Ruhegeldes“
BV 2002 und nicht beim - andernfalls systematisch zutreffenderen - „Mindestruhegeld“
93 Auch praktische Erwägungen sprechen für dieses Verständnis. Eine Berechnung der Anwartschaften nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 nach dem jeweiligen ruhegeldberechtigten Einkommen (§ 9 BV 2002) während der gesamten Dienstzeit iSd. § 4 BV 2002 hätte zur Folge, dass die Beklagte für jedes vor dem 1. Januar 2002 liegende Kalenderjahr das maßgebliche Einkommen der einzelnen Arbeitnehmer ermitteln müsste.
sbesondere bei Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Ablösung am
soweit 467 Monate anzusetzen. 95 dd) Die Berechnung des Besitzstandes bestimmt sich nach Anlage 1 BV 2002 und der dort
Bezug genommenen Anlage 2. 96
einem ersten Schritt der am 31. Dezember 2001 „erreichte“ Besitzstand zu ermitteln. Wie der Wortlaut von Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 zeigt und der dortige Klammerzusatz verdeutlicht, bestimmt sich der Rechenweg verbindlich nach den
der Anlage 2 festgelegten „Vorschriften zur Berechnung“. Bezogen auf den Beschäftigungsbeginn des Klägers am 1. Januar 1975 errechnet sich der erreichte Besitzstand aus zwei Teilen. 97 (a) Dass dem Kläger eine Versorgung nach der alten A-Zusage zusteht - vgl. Buchst. a Anlage 2 BV 2002 - ist nicht vorgetragen. Daher sind zunächst nach Buchst. b Anlage 2 BV 2002 auf der Grundlage des Einkommens des Klägers
den Jahren 1998 bis 2000 und der Einkommensbänder 1999 bis 2001 (Abs. 2 Anlage 1 BV 2002) die für ihn maßgebende Pensionsgruppe und die hierfür geltenden Grund- und Steigerungsbeträge festzustellen. 98 (b) Da den Regelungen
der Anlage 2 eine sog. aufsteigende Berechnung zugrunde liegt und der Grundbetrag nach § 7 Abs. 5 VO A für die „ersten 10 Dienstjahre“ gewährt wird, sind für die Beschäftigungszeit des Klägers vom
Ansatz zu bringen, allerdings nur iHv. 40 vH („wegen
solvenz“). 99 (c) Für die Beschäftigungszeit des Klägers vom
solvenz“) der für eine Dienstzeit von einem weiteren Jahr erdienten Anwartschaft und damit 40 vH eines weiteren zehnten Teils des für ihn maßgebenden Grundbetrags anzusetzen. 100 (d) Für die weiteren Dienstzeiten des Klägers vom
Ansatz zu bringen. 101 (e) Der sich aus diesen beiden Teilen ergebende Gesamtbetrag bildet den „erreichten Besitzstand“ iSd. Abs. 2 Anlage 1 zur BV 2002. 102
einem nächsten Schritt nach den Vorgaben
Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 zum
soweit geht es um den dynamischen Berechnungsfaktor, für den der Festschreibeeffekt nicht gilt. 103 Eine weitere Dynamisierung zum 1. Januar 2017 scheidet aus, weil das Arbeitsverhältnis Ende Februar 2014 beendet war und der Kläger - wie ausgeführt - über diesen Zeitpunkt hinaus keine Dynamik erdient hat. 104
1 und Abs. 3 BV 2002, die auf die gesamte Dienstzeit abstellt, folgt, dass nicht lediglich auf (volle) Dienstjahre abzustellen ist, sondern auch unvollständige Kalenderjahre anteilig zu berücksichtigen sind. 105 Für die Berechnung der Höhe dieses Teils des Ruhegeldes ist zunächst das ruhegeldberechtigte Einkommen des Klägers iSd. § 9 BV 2002
den Jahren 2002 und 2003 zu ermitteln. Wie der Bezug auf die jahresbezogene Beitragsbemessungsgrenze
der Rentenversicherung
BV 2002 sowie die Regelung
BV 2002 zeigen, kommt es auf das jeweilige jährliche Bruttogehalt des Klägers an. Ferner ist die „jeweils gültige“ Bemessungsgrenze
der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen. Für die Zeit vom
einem letzten Schritt sind für die Teile unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze 0,2 vH dieses Teils und für den Teil oberhalb 0,4 vH dieses Teils zu errechnen. 106
die Dienste der Beklagten eingetreten ist und bereits zuvor an einem arbeitgeberfinanzierten Versorgungswerk teilgenommen hat, richtet sich eine ihm nach der GBV 2004 zustehende Leistung nach den Regelungen im Nachtrag I GBV 2004 (Ziff. 1 Nachtrag I GBV 2004). 109
Ziff. 1.2.1 iVm. Ziff. 1.2.2 des Nachtrags genannten Leistungen zu gewähren sind. Die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Leistung ist wie folgt zu ermitteln: 110 (a) Die
Ziff.
der GBV 2004 zur Feststellung eines zum Ablösezeitpunkt - Stichtag 31. Dezember 2003 - erworbenen Besitzstandes festgeschrieben haben. Deshalb ist bei der Ermittlung dieser Rechengröße
soweit auch das dort zugrunde gelegte Rentenalter 65 maßgeblich. 112 (c) Die bei Vollendung des
der zum 31. Dezember 2003 geltenden Höhe zugrunde zu legen. 113 (
Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 und der dort
Bezug genommenen Anlage 2 BV 2002. 115 (
Ziff. 1.2.1 Halbs. 1 Nachtrag I GBV 2004 genannten Leistung nicht um diejenige Leistung handelt, die die Beklagte zu zahlen hat. Vielmehr ist auf diesen Betrag die Pensionskassenrente, die dem Kläger
folge der tatsächlichen Anmeldung und Abführung von Beiträgen an die Pensionskasse (vgl. Ziff. 1.1. Nachtrag I GBV 2004) gewährt wird, anzurechnen. Die Pensionskassenrente steht ihm nicht zusätzlich zu. Dies zeigt auch der Vergleich mit den Vorgaben
Ziff. 1.2.1 Halbs. 2 Nachtrag I GBV 2004. Im Rahmen der Berechnung dieser Mindestleistung ist die Pensionskassenrente nicht anzurechnen, sondern zuzüglich („zzgl.“) zu gewähren. 119
beiden Halbsätzen von Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 zeigt, dass die Betriebsparteien der GBV 2004 zwischen einer mit Vollendung des
Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004. 122 (c) Für die Ermittlung dieser nach der BV 2002 erreichten Altersrente sind - neben dem erreichten Besitzstand nach Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 - für die Jahre 2002 und 2003 die zu ermittelnden Bausteine
Ansatz zu bringen, die sich nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 BV 2002 unter Zugrundelegung des tatsächlich
diesen Jahren vom Kläger erzielten ruhegeldfähigen Einkommens und der jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze ergeben. Zu der danach errechneten „erreichten Altersrente“ ist die monatliche Pensionskassenrente des Klägers hinzuzurechnen („zzgl.“). Unstreitig beläuft sich diese auf 853,90 Euro brutto. 123
soweit ist allerdings für die Feststellung eines Eingriffs
die erdiente Dynamik die tatsächlich geschuldete Rente zu bereinigen. Zu prüfen und vom Landesarbeitsgericht zu ermitteln ist, welche Pensionskassenrente dem Kläger zustünde, wäre er nur bis zum
sgesamt zu gewährende - bereinigte - Altersleistung iSd. Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 und damit der maßgebliche Vergleichsbetrag für die Prüfung, ob
eine erdiente Dynamik nach der BV 2002 eingegriffen wird. 125 c) Geht es um die Ablösung der VO A, ist wie folgt zu ermitteln, ob ein Eingriff
die erdiente Dynamik vorliegt: 126 aa) Da
1 und Abs. 2 VO A dynamische Berechnungsfaktoren enthalten sind, kann es bei einer Ablösung der VO A durch die GBV 2004 grundsätzlich zu einem Eingriff
die erdiente Dynamik kommen. 127 bb) Bei der Berechnung der erdienten Dynamik nach der VO A hätte das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten: 128
einem ersten Schritt wäre die fiktive dynamisierte Vollrente des Klägers nach der VO A zu ermitteln. 129 (a) Dafür hätte das Landesarbeitsgericht zu klären, wie hoch das ruhegeldberechtigte Einkommen des Klägers nach § 9 VO A
den letzten drei Kalenderjahren vor dem Ablösungsstichtag 31. Dezember 2001 und damit
den Jahren 1999, 2000 und 2001 war. Anhand der Vorgaben
1 VO A wäre dann festzustellen,
welche Pensionsgruppe der Kläger zum Zeitpunkt der Ablösung eingeordnet war. Diese wäre der weiteren Berechnung zugrunde zu legen. Zur Ermittlung der Pensionsgruppe wäre nach § 2a Abs. 1 BetrAVG das am Ablösestichtag zuletzt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vereinbarte Einkommensband (vgl. § 7 Abs. 3 und Abs. 4 VO A) heranzuziehen. Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien handelt es sich hierbei um das Einkommensband 1998. Ein Einkommensband der nachfolgenden Jahre wäre nur dann zugrunde zu legen, wenn das Einvernehmen mit dem Betriebsrat über dessen
halt bereits zum Zeitpunkt der Ablösung zum
soweit eingreifenden Festschreibeeffektes nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG aF käme es auf die erst nach dem Ablösungsstichtag erfolgende Anhebung der Regelaltersgrenze für den Kläger durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz von 65 Jahren auf 65 Jahre und 2 Monate nicht an. 131 (c) Zur Berechnung der fiktiven dynamisierten Vollrente des Klägers nach der VO A hätte das Landesarbeitsgericht weiter die maßgebliche Höhe der vorgenannten Grund- und Steigerungsbeträge zu ermitteln. Dabei hätte es ausgehend von den Angaben im zuletzt vor der Ablösung mitbestimmten Einkommensband zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anpassung dieser Sätze nach Maßgabe von § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A vorlagen - abhängig von der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu den jeweiligen Anpassungsprüfungsstichtagen. Hierzu wäre den Parteien - vor allem der
soweit darlegungspflichtigen Beklagten - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Grund- und Steigerungsbeträge an den eingetretenen Kaufkraftverlust nicht entgegensteht, hätte es diese entsprechend den zum jeweiligen Anpassungsprüfungsstichtag geltenden Verbraucherpreisindizes zu erhöhen und bei der Berechnung der fiktiven Vollrente des Klägers nach der VO A
Ansatz zu bringen. 132 (d) Der sich danach ergebende Betrag wäre ggf. im Hinblick auf § 10 VO A zu mindern. Es wäre das höchste Nettoeinkommen des Klägers
einem der letzten drei Kalenderjahre vor seinem Ausscheiden bei der Beklagten nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 VO A unter Zugrundelegung der jeweils zum
Hv. 180,00 DM anzusetzen. 133 (e) Das Landesarbeitsgericht hätte dann ggf. zu prüfen, ob der sich danach ergebende Betrag im Hinblick auf das von der A AG durchgeführte Vergleichsverfahren noch gekürzt werden müsste. Denn nach § 82 Abs. 1 der zwischenzeitlich aufgehobenen Vergleichsordnung der
der bis zum
halt der im bestätigten Vergleich getroffenen Vereinbarungen festzustellen. Hierzu ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 134 Bei der Berechnung der Anwartschaft des Klägers entsprechend einer Vergleichsquote - ggf. iHv. 40 vH - wäre schließlich zu beachten, dass der Kläger den Wert seiner zum Zeitpunkt der Vergleichsbestätigung verfallbaren Anwartschaft nach dem Vergleichsabschluss durch Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses bis zum Ablösungsstichtag weiter erhöht hat. Daher ist bei der Berechnung das letzte vor der Ablösung erzielte Einkommen zugrunde zu legen (ausdrücklich hierzu vgl. BAG 15. Januar 1991 - 3 AZR 478/89 - zu 2 der Gründe, BAGE 67, 24). Die erdiente Dynamik wäre sodann
Höhe der Vergleichsquote für die Zeit vom
einem nächsten Schritt nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig zu quotieren im Verhältnis der fiktiven Beschäftigungszeit des Klägers bis zur Vollendung des
soweit mindestens die aufsteigend bis zum
die erdiente Dynamik vor, ist anzunehmen, dass jedenfalls ein Eingriff
die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse nach der BV 2002 oder der VO A gegeben ist. Hiervon gehen auch die Parteien aus. Dieser Eingriff bedürfte sachlich-proportionaler Gründe. Sind solche nicht gegeben, wäre die vorige Versorgungsordnung - die BV 2002 oder die VO A - weiter anwendbar. Im Streitfall könnte der Eingriff jedoch gerechtfertigt sein. Die Beklagte, die mehrere im Unternehmen geltende Versorgungsordnungen vereinheitlicht hat, könnte sich möglicherweise auf ein Vereinheitlichungsinteresse berufen. 140 a) Es ist
der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass das Vereinheitlichungsinteresse ein sachlich-proportionaler Grund sein kann (BAG
haltliche Ausgestaltung der Änderung mit den Änderungsgründen
Einklang stehen. Das bedeutet, dass das Vereinheitlichungsinteresse keine Verringerung der Versorgungslasten rechtfertigt (BAG
deren künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen werden soll, zumutbar ist (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 52). 142 b) Einem Vereinheitlichungsinteresse der bestehenden Versorgungssysteme steht im Streitfall nicht entgegen, dass - nach dem Vortrag des Klägers - auch noch nach
krafttreten der GBV 2004 Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt sind, die künftig Leistungen nach der VO A erhalten. Die GBV 2004 erfasst nach ihrem § 1 grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die
einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stehen mit Ausnahme derjenigen, für die nach Ziff. 1.
1 Satz 2 der Rahmen-BV festgehalten - nicht verringert hat. Da keine entgegenstehenden Anhaltspunkte,
sbesondere eine fehlerhafte oder nicht fundierte Beurteilung dieses Aspekts, erkennbar sind, ist diese Bewertung aufgrund des Beurteilungsspielraums und der Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 51) hinzunehmen. 144 d) Zur Frage, ob die Vereinheitlichung den von einem Eingriff betroffenen Arbeitnehmern zumutbar ist, fehlt es bislang an Sachvortrag der Parteien bzw. Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Das wird nachzuholen sein. 145 Bei einer Abwägung wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass nicht nur der Dotierungsrahmen beibehalten wurde, sondern darüber hinaus neue Mitarbeiter, die bislang ohne Versorgungszusage waren,
das Versorgungswerk einbezogen wurden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 GBV 2004 sowie Ziff. 3. Nachtrag I GBV 2004).
soweit dient die GBV 2004 auch der Generationengerechtigkeit, was ein vom Gesamtbetriebsrat und der Beklagten bedachtes und auch achtenswertes Anliegen im Hinblick auf die bislang unversorgten Mitarbeiter darstellt. 146 5. Sonstige vom Kläger behauptete Verschlechterungen, die durch die Ablösung der BV 2002 durch die GBV 2004 entstanden sein sollen, sind nicht gegeben bzw. gerechtfertigt. 147 a) Soweit die GBV 2004, anders als die BV 2002, für die Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet, ein - ggf. auch vorzeitiges - Alterskapital von der Pensionskasse zu beziehen (vgl. § 8 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2, § 9 Abs. 4 und Abs. 5 GBV 2004), liegt keine Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung vor. Die GBV 2004 räumt den Arbeitnehmern ein nicht von weiteren
haltlichen Voraussetzungen abhängiges Wahlrecht ein, ob sie bei Eintritt des Versorgungsfalls Alter eine Betriebsrente oder eine einmalige Kapitalzahlung erhalten wollen. Damit fehlt es bereits an einem Eingriff, der überhaupt einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. BAG
solvenz der Beklagten der Pensions-Sicherungs-Verein - anders als bei einer Direktzusage nach § 7 Abs. 1 BetrAVG - nicht für den gekürzten und von der Einstandspflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG umfassten Teil der Pensionskassenrente des Klägers einzustehen hätte (vgl. BAG
gleicher Weise bereits
einer abgelösten Versorgungsordnung vorgesehen war und zum anderen, wenn - wie hier - bislang nicht von einer Betriebsrentenzusage erfasste Arbeitnehmer nunmehr
die Neuzusage einbezogen werden. Die Berechtigung, ein
sgesamt neues Versorgungsmodell im Unternehmen einzuführen, erfasst dann auch die Befugnis zur Änderung des Durchführungswegs jedenfalls für die Zeit ab
krafttreten der Neuregelung. 150 V. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Wemheuer Günther-Gräff Becker Möller http://www.rechtsprechung-im-
ternet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600057571&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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