, § 14 Abs 2 S 1
, § 14 Abs 2 S 2
, § 14 Abs 2 S 3
, § 17 S 1
, § 17 S 2
, § 22 Abs 1
, Art 2 EGRL 70/99, Art 267 AEUV, § 1 TVG, Art 30 EUGrdRCh, Art 12 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG vorgehend ArbG Rheine,
können im deutschen Steinkohlenbergbau nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen befristete Arbeitsverhältnisse geschlossen werden. § 2
bis zur Gesamtdauer von sieben Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden, soweit nicht gesetzlich eine längere sachgrundlose Befristung zulässig wird.
iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit seiner der Beklagten am 13. Juli 2015 zugestellten Klage hat der Kläger die Frist des § 17 Satz 1
für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung gewahrt. Die Klage kann schon vor dem Ablauf der vereinbarten Befristung erhoben werden (BAG
gerechtfertigt. Auf einen Sachgrund für die Befristung hat sich die Beklagte nicht berufen. 13 3. Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1
gerechtfertigt. 14 a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1
ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines Sachgrundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2
die höchstens dreimalige Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig. 15 b) Die in § 14 Abs. 2 Satz 1
festgelegte Höchstbefristungsdauer ist nicht eingehalten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand vom
iVm. § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 gestützt werden. Die Regelung in § 2 Abs. 1 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010, wonach der Arbeitsvertrag bis zur Gesamtdauer von sieben Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden kann, ist nicht von der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3
eröffneten Regelungsbefugnis gedeckt. 17 a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 3
kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1
festgelegt werden. Die den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3
eröffnete Möglichkeit, die Höchstdauer der Befristung und die Anzahl der Vertragsverlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1
festzulegen, ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut nicht eingeschränkt. Dennoch gilt sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht völlig unbegrenzt. Vielmehr gebieten der systematische Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck des
, aber auch verfassungs- und unionsrechtliche Gründe eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3
eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG
und der unionsrechtlichen Vorgaben in der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung) sowie zur Gewährleistung eines Mindestbestandsschutzes für die betroffenen Arbeitnehmer und unter Beachtung der den Tarifvertragsparteien zustehenden Tarifautonomie bei der Festlegung der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen Verlängerung bis zu dieser Gesamtdauer erreicht (grundlegend BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 17, 31 ff., aaO; 21. März 2018 - 7 AZR 428/16 - Rn. 21; 14. Juni 2017 - 7 AZR 627/15 - Rn. 19). 18 aa) Die Rechtsprechung des Senats zu der Beschränkung der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3
eingeräumten Regelungsbefugnis ist im arbeitsrechtlichen Schrifttum auf Zustimmung (vgl. etwa APS/Backhaus 5. Aufl.
RAktuell 2016, 551; HK-
/Boecken
Rn. 602, 603; Meinel/Heyn/Herms
A 2016, 214, 223 f.; Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski KSchR 10. Aufl. § 22
Rn. 23), aber auch auf Ablehnung gestoßen (vgl. etwa Frieling/Münder NZA 2017, 766 ff.; Hamann NZA 2019, 424; Kamanabrou Anm. AP
Ko/Mestwerdt 6. Aufl.
210). Von den Kritikern wird eingewandt, der Gesetzgeber habe die Befugnis der Tarifvertragsparteien, die Höchstdauer der Befristung und die Anzahl der Vertragsverlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1
festzulegen, bewusst nicht beschränkt (Frieling/Münder NZA 2017, 766, 767; Hamann NZA 2019, 424, 425 f.; Kamanabrou Anm. AP
Ko/Mestwerdt 6. Aufl.
210). Der Gesetzgeber habe in § 14 Abs. 2 Satz 1
selbst Obergrenzen gesetzt und in Satz 3 den Befristungsschutz partiell den Tarifvertragsparteien überlassen (Hamann NZA 2019, 424, 426). Eine unbegrenzte Tariföffnungsklausel stehe nicht im Widerspruch zu § 14 Abs. 1
, da die Schutzinteressen der Arbeitnehmer nach der Wertung des Gesetzgebers - wie § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
zeige - bei Mitwirkung eines Dritten hinreichend gewahrt seien (Frieling/Münder NZA 2017, 766, 767). Die Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG verlange nicht nach einer Begrenzung der Tariföffnungsklausel, da für Tarifverträge die Vermutung der Richtigkeit und Ausgewogenheit gelte (Hamann NZA 2019, 424, 426). Das Unionsrecht gebiete keine Grenze, da dieses auch den Sozialpartnern auferlege, Missbrauch durch aufeinanderfolgende Arbeitsverträge zu vermeiden (Frieling/Münder NZA 2017, 766, 768; HaKo/Mestwerdt 6. Aufl.
210). Aus dem Unionsrecht ließen sich keine konkreten Grenzen ableiten (Kamanabrou Anm. AP
147 III 1). Jedenfalls sei eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich, weil das Gebot zur richtlinienkonformen Auslegung keine Auslegung contra legem rechtfertige (Hamann NZA 2019, 424, 429; Kamanabrou Anm. AP
147 III 2). Branchenspezifische, den jeweiligen Bedürfnissen Rechnung tragende Lösungen würden durch die starren Grenzen erschwert (HaKo/Mestwerdt 6. Aufl.
210). 19 bb) Der Senat hält auch angesichts dieser Kritik an seiner Rechtsprechung zur immanenten Beschränkung der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3
eingeräumten Regelungsbefugnis fest. Die vom Senat vorgenommene Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 3
trägt dem systematischen Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck des
sowie den unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung. Sie überschreitet entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Grenzen vertretbarer Auslegung und richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. dazu BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 72) und ist daher keine Auslegung contra legem. 20
ist zwar nicht eindeutig. Die den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3
eingeräumte Befugnis, die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1
festzulegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut - anders als in § 14 Abs. 2 Satz 1
- nicht ausdrücklich beschränkt. Der Gesetzeswortlaut schließt eine Begrenzung der Regelungsbefugnis jedoch auch nicht aus. 21
hinaus zu ermöglichen, nicht schrankenlos. Andernfalls ergäbe sich ein Widerspruch zu § 14 Abs. 1
. Danach bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags grundsätzlich eines sachlichen Grundes. Von dieser Bestimmung kann nach § 22 Abs. 1
auch durch Tarifvertrag nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Daher muss auch ein tariflich geregelter Sachgrund den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1
genügen (st. Rspr., vgl. BAG
lässt sich nicht die Wertung entnehmen, die Interessen der Arbeitnehmer seien bei Mitwirkung eines Dritten an der Schaffung einer Rechtfertigung für die Befristung stets ausreichend geschützt. Ein gerichtlicher Vergleich kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur deshalb rechtfertigen, weil das Gericht als Grundrechtsverpflichteter iSd. Art. 1 Abs. 3 GG auch im Rahmen der gütlichen Beilegung einer Bestandsstreitigkeit die Aufgabe erfüllt, den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust seines Arbeitsplatzes zu bewahren und damit einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen, grundrechtsgeschützten Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu finden (vgl. BAG 21. März 2017 - 7 AZR 369/15 - Rn. 14). § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
regelt daher eine besondere Fallkonstellation für die sachliche Rechtfertigung einer Befristung. 23
spricht für eine Begrenzung der den Tarifvertragsparteien eröffneten Befugnis, sachgrundlose Befristungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1
zu gestatten. 24 Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 2
soll es zum einen dem Arbeitgeber ermöglichen, auf eine unsichere und schwankende Auftragslage und wechselnde Marktbedingungen durch Neueinstellungen flexibel zu reagieren; zum anderen soll die befristete Beschäftigung für den Arbeitnehmer eine Alternative zur Arbeitslosigkeit und eine Brücke zur Dauerbeschäftigung sein (vgl. BT-Drs. 14/4374 S. 13 f.; BVerfG
ermöglicht es den Tarifvertragsparteien zwar, die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung im Hinblick auf branchenspezifische Besonderheiten abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1
festzulegen, um branchenspezifische Lösungen zu erleichtern (vgl. BT-Drs. 14/4374 S. 14). Von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien sind aber nur solche Bestimmungen gedeckt, die auch unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten noch der Verwirklichung der Zwecke des § 14 Abs. 2
dienen können. Je länger die Höchstbefristungsdauer und je größer die Anzahl an Verlängerungen ist, desto weniger ist das der Fall. Wird ein Arbeitnehmer langjährig beschäftigt, kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass mit der befristeten Beschäftigung auf eine unsichere und schwankende Auftragslage reagiert und wechselnden Marktbedingungen Rechnung getragen werden soll. Vielmehr spricht eine solche Beschäftigung für einen Dauerbedarf. Ein derartiges Arbeitsverhältnis kann auch keine Brücke zur Dauerbeschäftigung sein. Vielmehr sinkt die Übernahmechance in eine Dauerbeschäftigung nach dem ersten Befristungsjahr regelmäßig ab und wiederholte Befristungen sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit wirken sich negativ auf die Chance aus, unbefristet beschäftigt zu werden, so dass das Risiko einer Befristungskarriere besteht (vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 60 mwN). 25
eröffneten Regelungsbefugnis entspricht auch den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten Rahmenvereinbarung, deren Umsetzung der befristungsrechtliche Teil des
dient (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 24, BAGE 157, 141; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 28; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 29, BAGE 143, 10) sowie Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. BAG 19. März 2014 - 7 AZR 828/12 - Rn. 29). 26 (
für eine Kombination der genannten Maßnahmen entschieden und ua. in § 14 Abs. 2
die Zulässigkeit von Befristungen ohne sachlichen Grund in Abhängigkeit von der maximal zulässigen Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge und der Zahl von Verlängerungen solcher Verträge näher ausgestaltet. In diesem Zusammenhang hat er den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3
die Möglichkeit eröffnet, die Höchstdauer und die Höchstanzahl von Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge abweichend von der gesetzlichen Vorschrift in § 14 Abs. 2 Satz 1
zu regeln (allgemein zur Regelungsbefugnis der Sozialpartner in Bezug auf richtlinienumsetzendes Recht: vgl. zB EuGH
zu beachten. Dies entbindet den Mitgliedstaat als Adressaten der Richtlinie jedoch nicht von der Verpflichtung, die richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen (Wißmann FS Bepler 2012 S. 649, 656). Dazu hat er sich nach Art. 2 der Richtlinie 1999/70/EG zu vergewissern, dass die Sozialpartner die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, und alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden (Kamanabrou Anm. AP
147 III 2). Daher erlaubt die gesetzliche Ermächtigung in § 14 Abs. 2 Satz 3
keine Tarifverträge, die diesem Ziel erkennbar zuwiderliefen (BAG
eröffneten Regelungsbefugnis sprechen auch grundrechtliche Erwägungen. 29 (a) Art. 12 Abs. 1 GG garantiert für Arbeitsverhältnisse einen staatlichen Mindestbestandsschutz. Diesen hat der Gesetzgeber für die Befristung von Arbeitsverträgen durch das
näher ausgestaltet. Ausgehend von dem Grundsatz, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall und das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme ist (vgl. BT-Drs. 14/4374 S. 12), sollen das Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Befristung in § 14 Abs. 1
sowie die Festlegung bestimmter Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust des Arbeitsplatzes bewahren (BAG
geschlossen werden (BAG
verfolgten Verwirklichung der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht entspräche. Das bei Anwendung und Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3
zu beachtende Untermaßverbot führt daher ebenfalls zu einer Beschränkung der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG
abgeleitet sind. Nach diesen Grundsätzen dürfen sich die Gerichte bei der Kontrolle einer Sachgrundbefristung nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrundes beschränken. Sie sind vielmehr auch bei Bestehen eines Sachgrundes für die Befristung aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (EuGH
genannten Werte das Dreifache übersteigen oder einer der beider Werte mehr als das Vierfache beträgt (ausführlich BAG
gerechtfertigt ist, kann eine sachgrundlose Befristung nicht mehr in Betracht kommen. Dies widerspräche der Gesamtkonzeption von § 14 Abs. 1 und Abs. 2
(BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 32, aaO). 33 (b) Der Senat hat die Grenzen der tariflichen Regelungsbefugnis allerdings nicht völlig unverändert an den für die Rechtsmissbrauchskontrolle bei der Sachgrundbefristung geltenden Werten ausgerichtet. Während eine Rechtsmissbrauchskontrolle erst veranlasst ist, wenn beide in § 14 Abs. 2 Satz 1
genannten Werte das Dreifache übersteigen, ist der Gestaltungsrahmen der Tarifvertragsparteien nach § 14 Abs. 2 Satz 3
bereits überschritten, wenn einer der beider Werte mehr als das Dreifache beträgt. Diese Differenzierung ist dadurch gerechtfertigt, dass § 14 Abs. 2 Satz 3
sachgrundlose Befristungen betrifft, während die Rechtsmissbrauchsprüfung eine Befristung mit Sachgrund voraussetzt. 34 (c) Bei diesen Grenzen handelt es sich um Höchstgrenzen. Überschreitet die tarifvertraglich festgelegte Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags sechs Jahre oder/und die festgelegte Anzahl der Verlängerungen neun, kann die tarifliche Regelung eine sachgrundlose Befristung nicht rechtfertigen. Die quantitative Begrenzung des Gestaltungsrahmens entspricht der Grundkonzeption des § 14 Abs. 2
. Innerhalb dieses durch § 14 Abs. 2 Satz 3
eröffneten Gestaltungsspielraums können die Tarifvertragsparteien branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigen. Insoweit verfügen sie über eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen; sie müssen dabei nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung finden (vgl. dazu allg. BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 26 mwN, BAGE 149, 297). 35 (
eröffnet den Tarifvertragsparteien eine Gestaltungsmöglichkeit, die ihnen ohne diese Vorschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 1, § 22
versagt wäre. Die Tarifvertragsparteien müssen die den tarifdispositiven Gesetzesnormen innewohnenden Grenzen beachten (Wiedemann/Jacobs TVG
iVm. § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 gestützt werden. Die Regelung in § 2 Abs. 1 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010, wonach der Arbeitsvertrag bis zur Gesamtdauer von sieben Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden kann, ist nicht von der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3
eröffneten Gestaltungsmöglichkeit gedeckt. 38 c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten darauf, dass die tarifliche Regelung in § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 im Rahmen der Gestaltungsmöglichkeiten der Tarifvertragsparteien liegt, bestand nicht. Es existierte insoweit keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, auf deren Fortbestand die Beklagte hätte vertrauen dürfen. Der Senat hatte bereits vor Abschluss der letzten Befristungsabrede entschieden, dass die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht schrankenlos ist (BAG
bestimmten Werte zulässig sei (vgl. Francken NZA 2013, 122, 125; Schaub/Koch ArbR-HdB
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.