BAG, Beschluss vom 09.04.2019 – 9 AZB 2/19 – Rechtsweg - entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts" 1. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des…
KARE600057631 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.9AZB2.19.0 BAG 9. Senat 20190409 9 AZB 2/19 Beschluss § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst a ArbGG, § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst b ArbGG, § 5 Abs 1 S 1 ArbGG, § 5 Abs 1 S 2 ArbGG, § 2 Abs 1 Nr 8 ArbGG, § 2 Abs 1 Nr 8a ArbGG vorgehend ArbG Berlin, 5. September 2018, Az: 37 Ca 9771/18, Beschlussvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 30. November 2018, Az: 4 Ta 2101/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsweg - entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts"
1 A. Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Freiwilligendienstverhältnisses im Rahmen des entwicklungspolitischen Programms „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und insoweit über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
2 Der Beklagte ist eine Entsendeorganisation im Rahmen des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes „weltwärts“. In dieser Funktion schloss er mit der Klägerin am 19. März 2018 einen „Vertrag zum Freiwilligendienst“. Vertragsgegenstand war die Durchführung eines Freiwilligendienstes bei einer Aufnahmeorganisation in Südafrika für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung.
3 Mit ihrer am 18. Juli 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin den Fortbestand des Freiwilligendienstverhältnisses geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Das Vertragsverhältnis sei als Arbeitsverhältnis einzuordnen. Jedenfalls ergebe sich der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen aus einer analogen Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 8a ArbGG. Ebenso wie die in diesen Vorschriften bezeichneten Dienste weise der entwicklungspolitische Freiwilligendienst „weltwärts“ eine besondere Sachnähe zu den Gerichten für Arbeitssachen auf. Dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Entsendeorganisationen und den Freiwilligen den Gerichten für Arbeitssachen nicht ausdrücklich zugewiesen habe, sei das Ergebnis einer planwidrigen Regelungslücke.
4 Die Klägerin hat die Anträge angekündigt 1. festzustellen, dass das zwischen den Streitparteien bestehende Freiwilligendienstverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten, eingereicht am 9. Juli 2018 und bei der Klägerin eingegangen am 10. Juli 2018, außer Kraft gesetzt worden ist;
5 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, für die Klage sei der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet.
6 Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin weiterhin, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig zu erklären.
7 B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist.
8 I. Die Rechtswegzuständigkeit ist bei mehreren Streitgegenständen grundsätzlich für jeden Streitgegenstand gesondert zu prüfen. Ob dies auch dann zutrifft, wenn im Rahmen verschiedener Streitgegenstände um den Fortbestand desselben Rechtsverhältnisses gestritten wird, hat das Bundesarbeitsgericht bisher offengelassen (BAG 7. Juli 1998 - 5 AZB 46/97 - zu B II der Gründe). Auch vorliegend bedarf es dazu keiner Entscheidung, weil der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für keinen der beiden Streitgegenstände eröffnet ist.
9 II. Beide Klageanträge sind dahin gehend zu verstehen, dass die Klägerin den Fortbestand ihres Freiwilligendienstverhältnisses unabhängig davon begehrt, ob es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis oder ein privatrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art handelt.
10 1. Der zu 1. angekündigte Antrag der Klägerin ist auf die Feststellung gerichtet, dass ihr „Freiwilligendienstverhältnis“ nicht durch die im Streit stehende Kündigung beendet wurde. Weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner Begründung lässt der Klageantrag auf den Willen der Klägerin schließen, der Erfolg ihres Feststellungsbegehrens solle davon abhängen, dass das mit dem Beklagten begründete Freiwilligendienstverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei. Der Klageantrag enthält eine solche Einschränkung nicht. Er bezieht sich ausdrücklich auf das „Freiwilligendienstverhältnis“. Die Klägerin stützt die von ihr angenommene Unwirksamkeit der Kündigung auch nicht allein auf Normen, die ausschließlich für Arbeitsverhältnisse gelten.
11 2. Bei dem Klageantrag zu 2. handelt es sich nicht um einen sog. Sic-non-Fall.
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Der Feststellungsantrag zu 2. ist in der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung jedoch nicht einschränkend dahin gehend zu interpretieren, dass sein Erfolg davon abhängen soll, dass das Freiwilligendienstverhältnis ein Arbeitsverhältnis darstellt. Er steht mit dem Klageantrag zu 1. in einem inneren Zusammenhang. Unabhängig von den unterschiedlichen Begrifflichkeiten in den Anträgen geht die Klägerin durchgehend von einem einheitlichen Rechtsverhältnis aus, dessen Fortbestand sie auch für den Fall geltend macht, dass es nicht als Arbeitsverhältnis anzusehen ist. Diese Auslegung liegt auch der angefochtenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zugrunde. Auf Nachfrage des Senats hat die Klägerin ausdrücklich bestätigt, dass ihren Anträgen dieses Verständnis beizumessen ist.
14 III. Bei dieser Auslegung ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben.
15 1. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen und Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Das Freiwilligendienstverhältnis im Rahmen des entwicklungspolitischen Programms „weltwärts“ ist kein Arbeitsverhältnis, sondern ein privatrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art (ebenso Leube ZESAR 2018, 204).
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Die Freiwilligen absolvieren einen „non-formalen entwicklungspolitischen Lern- und Bildungsdienst“, der ihnen die Möglichkeit eines globalen Lernens eröffnen und sie für ein über den Freiwilligendienst hinausreichendes entwicklungspolitisches, gesellschaftliches Engagement motivieren und stärken soll (Förderleitlinie zur Umsetzung des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes „weltwärts“ vom 1. Januar 2016). Sie arbeiten in entwicklungswichtigen Projekten der ausländischen Partnerorganisationen (Partnerprojekte) „volldienstlich“ (in der Regel 40 Wochenstunden) mit und sind in die ausländische Trägerorganisation voll integriert (Nr. 4 der Richtlinie zur Umsetzung des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007, im Folgenden RL „weltwärts“).
Der Urlaub richtet sich nach den landesüblichen Regelungen im Ausland. Der Einsatz ist zugleich Bildungszeit wie aktive Mitarbeit. Die Partnerorganisationen haben eine angemessene Einarbeitung und Beschäftigung sowie eine umfassende Betreuung der Freiwilligen durch einen verantwortlichen Mentor zu gewährleisten (Nr. 4 der RL „weltwärts“). Die Entsendeorganisationen tragen die Gesamtverantwortung für die Betreuung und fachlich-pädagogische Begleitung, bilden die Verbindung zwischen den Freiwilligen, den Projektträgern bzw. Einsatzplätzen vor Ort und der Gesellschaft in Deutschland (Nr. 5 der RL „weltwärts“) und zahlen den Freiwilligen ein Taschengeld (Nr. 7 der RL „weltwärts“).
18 2. Freiwillige im Rahmen des „weltwärts“-Programms gelten auch nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als Arbeitnehmer. Sie sind nicht als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen.
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21 3. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 8a ArbGG eröffnet. Das Freiwilligendienstverhältnis nach Maßgabe der Richtlinie zur Umsetzung des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wird von den Freiwilligendiensten nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz nicht umfasst. Der Freiwilligendienst „weltwärts“ ist weder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr iSv. § 1 Abs. 2 JFDG noch ein Bundesfreiwilligendienst iSv. § 1 BFDG. Einen gegenteiligen Rechtsstandpunkt vertritt auch die Klägerin nicht.
22 4. Die den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen begründenden Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 8a ArbGG sind nicht analog auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Entsendeorganisationen und den Freiwilligen des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes „weltwärts“ anwendbar.
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Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass ein Gericht seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes auch unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 73;
BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 295/17 - aaO; 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - Rn. 19).
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30 IV. Für den angekündigten Klageantrag zu 1. ist gemäß § 13 GVG, § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Amtsgericht Charlottenburg zuständig.
31 C. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Kiel Weber Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600057631&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public