teile in Folge der … Betriebsstilllegung“. Dieser lautet auszugsweise: „§ 1 Persönlicher Geltungsbereich, Ausschlusstatbestände …
den Bestimmungen dieses Sozialplans erhalten Mitarbeiter (Ausschlusstatbestände), … * die aus Gründen ausscheiden, die nicht mit der Stilllegung des Betriebes zusammenhängen, insbesondere Mitarbeiter, … ** die entweder unmittelbar
dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder im Anschluss an eine mögliche Bezugnahme von Arbeitslosengeld I (unabhängig von der tatsächlichen Bezugnahme des Arbeitslosengeldes) eine Altersrente (gekürzt oder ungekürzt) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen können (sog. ‚rentennahe Arbeitnehmer‘), wobei eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß §§ 37, 236a SGB VI sowie eine Altersrente für Frauen gem. § 237a SGB VI außer Betracht bleibt. … § 4 Abfindung
folgender Formel: Betriebszugehörigkeit … x Bruttomonatsentgelt … x Faktor ... …
Altersgruppe: Alter bis 45,99 46 bis 52,99 53 bis 60,99 ab 61 Faktor 0,15 0,25 0,32 0,25 …
dem Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe und dem Manteltarifvertrag für die kaufmännischen Angestellten in den Hamburger Hafenbetrieben beträgt die - ansonsten je
Dauer der Betriebszugehörigkeit und ggf. Alter längere - Kündigungsfrist „bei Anwendung von Sozialplänen“ einen Monat zum Monatsende. 7 Mit am 5. Oktober 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag hat der Betriebsrat den Spruch angefochten. Er hat geltend gemacht, der Spruch überschreite die Grenzen des der Einigungsstelle eingeräumten Ermessens. Er bewirke keine substantielle Milderung der den Arbeitnehmern durch die Betriebsschließung verursachten
teile. Vor allem den älteren Mitarbeitern drohe eine lange Arbeitslosigkeit. Obwohl der Großteil der rentennahen Arbeitnehmer
Ablauf des Arbeitslosengeldbezugs nur eine Rente mit Abschlägen in Anspruch nehmen könne, erhielten diese keine Abfindung. Dies stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Ermessensfehlerhaft habe die Einigungsstelle bei der Bemessung des Sozialplanvolumens die der Arbeitgeberin von der HPA gewährten Ausgleichsleistungen nicht berücksichtigt. Zu Unrecht habe sie allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitgeberin und nicht im Wege eines Bemessungsdurchgriffs auf die des herrschenden Unternehmens und des mittelbar herrschenden Gesellschafters abgestellt. Auch habe sie den Anspruch des Betriebsrats auf rechtliches Gehör verletzt. 8 Der Betriebsrat hat beantragt festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle über einen Sozialplan vom 14. September 2016, zugestellt am 22. September 2016, unwirksam ist. 9 Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt. 10 Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Betriebsrats - festgestellt, dass § 1 Abs. 2 des Sozialplans unwirksam ist, soweit er Arbeitnehmer, die
dem Bezug von Arbeitslosengeld eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen können, von der Zahlung einer Abfindung ausschließt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen darüber hinausgehenden Antrag weiter. Die Arbeitgeberin erstrebt mit ihrer Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 11 B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat Erfolg, die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats bleibt hingegen erfolglos. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist der zulässige Feststellungsantrag des Betriebsrats in vollem Umfang unbegründet. 12 I. Der Antrag ist zulässig. Da eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung hat, ist der Antrag zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtet (vgl. BAG
VG iVm. §§ 1, 7 Abs. 1 AGG. 17 a) Der Betriebsrat ist mit dem Vorbringen eines Ermessensverstoßes nicht
VG ausgeschlossen. Er hat den ihm am
Erhalt gerichtlich angefochten. 18 b) Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle
VG ist, ob sich der Spruch der Einigungsstelle als angemessener Ausgleich der Belange des Unternehmens auf der einen und der betroffenen Arbeitnehmer auf der anderen Seite erweist. Die Frage, ob die der Einigungsstelle gezogenen Grenzen des Ermessens eingehalten sind, unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Maßgeblich ist allein die getroffene Regelung. In ihr - als Ergebnis des Abwägungsvorgangs - muss eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens liegen. Auf die von der Einigungsstelle angestellten Erwägungen kommt es nicht an (vgl. BAG
VG hat die Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung über einen Sozialplan sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Im Rahmen billigen Ermessens muss sie unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls Leistungen zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher
teile vorsehen, dabei die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen und bei der Bemessung des Gesamtbetrags der Sozialplanleistungen darauf achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die
der Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden (§ 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG; vgl. BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 18 mwN). Der Ausgleichs- und Milderungsbedarf bemisst sich ausschließlich
den den Arbeitnehmern entstehenden
teilen und nicht
der Wirtschaftskraft des Unternehmens. Der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Sozialplans für den Arbeitgeber kommt - wie § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG zeigt - lediglich eine Korrekturfunktion zu (ausf. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 c cc der Gründe, BAGE 111, 335). 20 aa) Ob und welche
teile ganz oder teilweise ausgeglichen und welche lediglich gemildert werden sollen, liegt im Ermessen der Einigungsstelle. Hierbei verfügt sie - wie die Betriebsparteien - über einen Gestaltungsspielraum (vgl. dazu BAG 12. April 2011 - 1 AZR 764/09 - Rn. 22 mwN). Ein Sozialplan muss die wirtschaftlichen
teile der Arbeitnehmer nicht notwendigerweise möglichst vollständig ausgleichen. Die Einigungsstelle kann auch von einem
teilsausgleich gänzlich absehen oder
der Vermeidbarkeit der
teile unterscheiden. Sie ist desgleichen nicht gehalten, alle denkbaren
teile zu entschädigen. Ein Sozialplan ist daher nicht allein deswegen ermessensfehlerhaft, weil er nicht sämtliche mit der Betriebsänderung verbundenen
teile der Arbeitnehmer vollständig ausgleicht, obwohl dies dem Unternehmen wirtschaftlich möglich wäre. Allerdings darf er nicht den Normzweck des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verfehlen, die wirtschaftlichen
teile der Arbeitnehmer zumindest zu mildern (vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 c aa der Gründe, BAGE 111, 335). 21 bb) Aus dieser Funktion des Sozialplans ergeben sich Grenzen für die Ermessensausübung der Einigungsstelle. Sie darf - als Obergrenze - kein größeres Gesamtvolumen des Sozialplans vorsehen als selbst für den vollen Ausgleich aller wirtschaftlichen
teile der Arbeitnehmer erforderlich ist. Zudem muss sie grundsätzlich - als Untergrenze - mindestens Leistungen vorsehen, die noch als spürbare Milderung der wirtschaftlichen
teile angesehen werden können. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verlangt eine substantielle Milderung der mit der Betriebsänderung einhergehenden wirtschaftlichen
teile. Andernfalls sind die sozialen Belange der Arbeitnehmer iSd. § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG nicht hinreichend berücksichtigt. Wo genau diese Untergrenze für Sozialplanleistungen verläuft, kann nur mit Rücksicht auf die Verhältnisse im Einzelfall - insbesondere das Gewicht der die Arbeitnehmer treffenden
teile -festgestellt werden (vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 c bb der Gründe, BAGE 111, 335). 22 cc) Bei der Bestimmung der ausgleichsbedürftigen
teile kommt der Einigungsstelle ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser betrifft die tatsächliche Einschätzung der mit der Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Folgen, die sich regelmäßig nicht in allen Einzelheiten sicher vorhersagen lassen, sondern nur Gegenstand einer Prognose sein können. Eine pauschalierende und typisierende Bewertung der wirtschaftlichen
teile ist daher zumeist unumgänglich (vgl. BAG 12. April 2011 - 1 AZR 764/09 - Rn. 22 mwN). 23 d) Daran gemessen unterschreitet der Sozialplan die Grenze des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht. Die in ihm vorgesehenen Leistungen stellen eine noch ausreichend substantielle Milderung der mit der Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen
teile für die Arbeitnehmer dar. Damit kommt es - entgegen der Ansicht des Betriebsrats - auf die Frage eines Bemessungsdurchgriffs nicht an. 24 aa) Wie die Präambel des Sozialplans zeigt, sollen dessen Leistungen die den Arbeitnehmern durch die Betriebsstilllegung entstehenden
teile nicht vollständig ausgleichen, sondern nur mildern. Die Regelung in § 1 Abs. 2 des Sozialplans über den Ausschluss der Arbeitnehmer, die im Anschluss an einen möglichen Bezug von Arbeitslosengeld eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen können, lässt erkennen, dass die Abfindung keinen Ausgleich dafür darstellen soll, dass die betroffenen Arbeitnehmer
Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses voraussichtlich keine unmittelbare Anschlussbeschäftigung finden und daher zunächst ein in Bezug auf ihr früheres Nettogehalt niedrigeres Arbeitslosengeld beziehen müssen. Die abfindungsberechtigten und die rentennahen Arbeitnehmer unterscheiden sich dadurch, dass Erstere bei einer längeren - über die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs hinaus fortbestehenden - Arbeitslosigkeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts typischerweise nur die bedarfsabhängige Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem SGB II in Anspruch nehmen können. Die mit den Sozialplanleistungen verfolgte Überbrückungsfunktion bezweckt daher die Milderung eines damit verbundenen wirtschaftlichen
teils. Auch die Altersgruppenbildung in § 4 Abs. 5 des Sozialplans bestätigt dies. Durch die Verwendung der altersabhängigen Faktoren sollen die unterschiedlichen Arbeitsmarktchancen der Arbeitnehmer gewichtet werden. Mit zunehmendem Alter sinken üblicherweise die Vermittlungschancen der Arbeitnehmer. Damit steigt typischerweise die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer
Ablauf des jeweiligen Arbeitslosengeldbezugszeitraums noch nicht über eine anderweitige Beschäftigung und ein damit einhergehendes anderweitiges Einkommen verfügen. 25 bb) Der Bildung der Altersgruppen in § 4 Abs. 5 des Sozialplans und der Zuordnung unterschiedlicher Faktoren zur Berechnung der vorgesehenen Abfindungen begegnen keine Bedenken. Da die Einigungsstelle bei der Bemessung der den Arbeitnehmern entstehenden
teile pauschale und typische Annahmen zugrunde legen darf, konnte sie hinsichtlich der Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt gem. § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG
deren Alter differenzieren. Hiergegen erhebt der Betriebsrat auch keine Einwände. 26 cc) Die sich
Vm. Abs. 5 des Sozialplans errechnenden absoluten Abfindungsbeträge stellen trotz der relativ kleinen Faktoren aufgrund der Gegebenheiten des Streitfalls noch eine ausreichend spürbare Milderung der wirtschaftlichen
teile der abfindungsberechtigten Arbeitnehmer dar. 27
teil abzumildern, den die betroffenen Arbeitnehmer dadurch erleiden, dass sie
dem Ende des zwölf- bis 24-monatigen Arbeitslosengeldbezugs (§ 147 Abs. 2 SGB III) ggf. noch keine Anschlussbeschäftigung gefunden haben. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats musste die Einigungsstelle nicht davon ausgehen, dass den älteren Arbeitnehmern
dem Verlust ihres Arbeitsplatzes eine dauerhafte Arbeitslosigkeit drohen würde.
den Angaben der Bundesagentur für Arbeit belief sich die durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit in Hamburg Mitte 2016 für über 55-jährige gewerbliche Arbeitnehmer in der Bau- und Transportgeräteführung auf etwa 11,7 Monate und im Güterumschlag auf etwa 17,6 Monate. Danach bestand für die älteren Arbeitnehmer eine hinreichende Erfolgsaussicht auf eine anderweitige Beschäftigung. 28
den Angaben der Bundesagentur für Arbeit betrug Mitte 2016 die durchschnittliche Arbeitslosendauer der bis zu 45-jährigen gewerblichen Arbeitnehmer in Hamburg im Güterumschlag und in der Bau- und Transportgeräteführung etwa sieben bis acht Monate. Damit bestand bei dieser Altersgruppe weniger die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer
dem Ende des zwölfmonatigen Arbeitslosengeldbezugs keine Anschlussbeschäftigung finden würden und daher auf den Bezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem SGB II angewiesen wären. Die mit dem verbleibenden Restrisiko verbundenen wirtschaftlichen
teile werden durch die Abfindungsbeträge - trotz deren geringer Höhe - gemildert. 29 dd) Die Einigungsstelle hat vorliegend nicht ihr Regelungsermessen überschritten, indem sie in § 1 Abs. 2 des Sozialplans die rentennahen Arbeitnehmer - die personell der Gruppe der über 61-Jährigen
5 des Sozialplans entsprechen - vollständig von Abfindungsleistungen ausgenommen hat. Anders als vom Betriebsrat angenommen, verstößt der Ausschluss im Streitfall nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
VG darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. Die Vorschrift enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat die in § 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG übernommen. Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig (BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13 - Rn. 17 mwN, BAGE 153, 46). 31
1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind
2 AGG unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt
1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung kann aber
§ 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gestatten die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 20, BAGE 150, 136). 32
dem Ausscheiden oder einem möglichen Bezug von Arbeitslosengeld I eine gekürzte oder ungekürzte Altersrente in Anspruch nehmen können, von den Abfindungsleistungen bewirkt deren unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 AGG. Denn der Bezug einer Altersrente ist untrennbar mit dem Erreichen eines bestimmten Alters verbunden (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 23). Demgegenüber führt die Regelung nicht zu einer Benachteiligung wegen einer Behinderung oder wegen des Geschlechts, da es für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente ausdrücklich nicht auf die Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder für Frauen ankommt. 33
Vm. § 10 Satz 2 AGG gerechtfertigt. 34 (a)
6 Alt. 2 AGG können die Betriebsparteien ua. Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausschließen, weil diese - ggf.
Bezug von Arbeitslosengeld I - rentenberechtigt sind. 35 (aa) Die Vorschrift eröffnet einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum, der es unter den in ihr bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, das Lebensalter als Kriterium für die Gewährung einer Sozialplanabfindung heranzuziehen.
6 Alt. 2 AGG können Sozialplanleistungen entsprechend ihrer zukunftsbezogenen Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion bei „rentennahen“ Arbeitnehmern stärker an den tatsächlich eintretenden wirtschaftlichen
teilen, die durch den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust und eine darauf zurückgehende Arbeitslosigkeit drohen, orientiert werden. Durch diese Gestaltungsmöglichkeit kann das Anwachsen der Abfindungshöhe, das mit der Verwendung der Parameter Betriebszugehörigkeit und/oder Lebensalter bei der Bemessung der Abfindung zwangsläufig verbunden ist, bei abnehmender Schutzbedürftigkeit im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit zugunsten der jüngeren Arbeitnehmer begrenzt werden (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 22, BAGE 150, 136). 36 (bb) Der von § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit liegt ein legitimes sozialpolitisches Ziel zugrunde. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen
teile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren (vgl. BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - BAGE 131, 61).
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer, die der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der für einen Sozialplan nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel Rechnung trägt, ein legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG dar (vgl. EuGH
Die gewählte Sozialplangestaltung muss geeignet sein, das mit § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern, und darf die Interessen der benachteiligten (Alters-)Gruppe nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigen (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25, BAGE 150, 136). 38 (
dem Bezug von Arbeitslosengeld rentenberechtigt sind. Damit sind nicht nur die Arbeitnehmer erfasst, die
Ablauf des Arbeitslosengeldbezugs einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente wegen Erreichens der Regelaltersrente haben, sondern auch diejenigen, die die Möglichkeit haben, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. 40 (bb) Der Ausschluss der rentennahen Arbeitnehmer von den gewährten Sozialplanleistungen ist im Streitfall auch angemessen und erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG. 41 (aaa) Der Ausschluss der betroffenen Arbeitnehmer von der Gewährung einer Abfindung ist notwendig, weil diese andernfalls entgegen dem Zweck der Sozialplanleistungen überproportional begünstigt worden wären. Die Abfindungsleistungen sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass jüngere Arbeitnehmer bei einer über die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs hinausgehenden fortdauernden Arbeitslosigkeit typischerweise auf die - bedarfsabhängige - Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem SGB II angewiesen sind. Die mit den Sozialplanleistungen verfolgte Überbrückungsfunktion bezweckt eine Milderung des hiermit verbundenen wirtschaftlichen
teils. Einen vergleichbaren
teil erleiden die rentennahen Arbeitnehmer iSv. § 1 Abs. 2 des Sozialplans nicht. Die Einigungsstelle konnte bei diesen Arbeitnehmern davon ausgehen, dass sie selbst im Fall einer
dem Bezug von Arbeitslosengeld fortbestehenden Arbeitslosigkeit durch die Rentenbezugsberechtigung für die Regelaltersrente und die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente ausreichend wirtschaftlich abgesichert sind. Einen darüber hinausgehenden Ausgleich der Abschläge für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente musste die Einigungsstelle angesichts der begrenzt zur Verfügung stehenden Sozialplanmittel und der den anderen Arbeitnehmern voraussichtlich entstehenden
teile nicht vorsehen (vgl. BAG 26. März 2013 - 1 AZR 813/11 - Rn. 35, BAGE 144, 378). 42 (bbb) Der Ausschluss der rentennahen Arbeitnehmer von den Abfindungsleistungen ist unter den gegebenen Umständen angemessen. Die Interessen der vorliegend benachteiligten Arbeitnehmer wurden hinreichend beachtet. Der Ausschluss geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. 43 (aaaa) Die durch den Arbeitsplatzverlust eintretenden
teile, die bei Arbeitnehmern
Ablauf des Arbeitslosengeldbezugs eintreten können, sind für die Einigungsstelle bei den Arbeitnehmern, die im Anschluss daran die Möglichkeit haben, eine Altersrente in Anspruch zu nehmen, und bei denjenigen, die hierüber nicht verfügen, nicht in gleichem Maße abschätzbar. Bei den nicht rentennahen Arbeitnehmern können für diesen Zeitraum die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden wirtschaftlichen
teile nicht sicher prognostiziert werden. Es ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sie auch
dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs noch beschäftigungslos sind und damit - ggf. längerfristig - auf den Bezug von staatlichen Unterstützungsleistungen in Form der bedarfsabhängigen Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem SGB II angewiesen sind. 44 (bbbb) Demgegenüber verfügen die von den Abfindungen ausgeschlossenen Arbeitnehmer
Ablauf des Arbeitslosengeldbezugs über die sichere Möglichkeit, im Bedarfsfall eine von ihren persönlichen Vermögensverhältnissen unabhängige Leistung in Form der Altersrente in Anspruch nehmen zu können. Die Einigungsstelle durfte im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass die hiervon betroffenen acht Arbeitnehmer durch die Möglichkeit eines solchen Rentenbezugs ausreichend wirtschaftlich abgesichert wären. Dies betrifft nicht nur die beiden Arbeitnehmer, die
Ablauf des Arbeitslosengeldbezugs berechtigt waren, die Altersrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze
2 Satz 2 SGB VI ungekürzt zu beziehen, sondern auch die übrigen Arbeitnehmer. Zwar bestand für diese nur die Möglichkeit, im Anschluss an den Arbeitslosengeldbezug eine Altersrente für langjährig Versicherte
1 Satz 2 SGB VI vorzeitig - ab Vollendung des 63. Lebensjahres - und damit mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen. Angesichts einer durchschnittlichen Beschäftigungszeit der rentennahen Arbeitnehmer von mehr als 32 Jahren, dem verhältnismäßig hohen Einkommensniveau bei der Arbeitgeberin und dem Umstand, dass eine den Anspruch auf eine Abfindung ausschließende Altersrente die Erfüllung einer sozialversicherungsrechtlichen Wartezeit von mindestens 35 Jahren voraussetzt, war jedoch die Prognose gerechtfertigt, dass die betroffenen Arbeitnehmer auch bei einem vorzeitigen Rentenbezug trotz der damit verbundenen Abschläge über eine hinreichende wirtschaftliche Absicherung verfügen würden. Da - trotz stufenweiser Anhebung der Regelaltersgrenze - das durchschnittliche Rentenzugangsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Männern im Jahr 2016 immer noch bei 63,9 Jahren lag (vgl. den Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der
haltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren gemäß § 154 Abs. 1 und 3 SGB VI - Rentenversicherungsbericht 2017, S. 65), bestand zudem eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Arbeitnehmer von ihrem Recht, die Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, auch tatsächlich Gebrauch machen würden. Eine vergleichbare Möglichkeit der Absicherung konnte die Einigungsstelle bei den rentenfernen Jahrgängen nicht prognostizieren. 45
3 AEUV bedarf es nicht. 46 (a) Die für die unionsrechtliche Rechtslage maßgebenden Grundsätze zum Verständnis und zur Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Gerichtshof - (EuGH
3 AEUV zur Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung bei Sozialplanabfindungen nicht geboten. In der Rechtssache Bedi vom 19. September 2018 (- C-312/17 - Rn. 64) hat der Gerichtshof ausdrücklich angenommen, dass eine tarifliche Regelung, wonach die Zahlung einer vom Arbeitgeber gewährten Überbrückungsbeihilfe an Arbeitnehmer endet, wenn diese eine vorgezogene Altersrente beziehen können, in Anbetracht des Zwecks dieser Beihilfe - dem Arbeitnehmer
dem Ende seines Arbeitsverhältnisses eine freiwillig gewährte zeitlich begrenzte zusätzliche Unterstützung zu leisten, bis er einen wirtschaftlichen Schutz durch eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt - nicht unangemessen ist. 47 (
dem Sozialplan hat dagegen eine auf
teilsausgleich oder -milderung gerichtete wirtschaftliche Absicherungsfunktion. Zudem ist - anders als bei einer gesetzlichen Leistung - bei einer Sozialplanleistung der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung angesichts der hierfür nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel Rechnung zu tragen. 49 ee) Erfolglos macht der Betriebsrat geltend, die in § 4 Abs. 7 des Sozialplans vorgesehenen Aufstockungsbeträge seien nicht geeignet, einen mit einer Schwerbehinderung einhergehenden
teil annähernd auszugleichen. Die Einigungsstelle hat auch insoweit ihr Regelungsermessen nicht verletzt und das Gebot einer Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls
VG beachtet. Zudem ist sie auch mit Blick auf eine Schwerbehinderung nicht zu einem vollständigen Ausgleich der damit verbundenen wirtschaftlichen
teile verpflichtet. Angesichts der vorgesehenen Mehrbeträge kann nicht davon gesprochen werden, dass diese ungeeignet wären, auch nur eine Milderung der besonderen
teile im Einzelfall darzustellen (vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 d der Gründe, BAGE 111, 335). 50 ff) Der Spruch der Einigungsstelle ist nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil er keine Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung enthält. Der Betriebsrat hat schon nicht dargelegt, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hatte. Unabhängig davon besteht für die Einigungsstelle keine Pflicht,
teile sämtlicher Kategorien auszugleichen (vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 e der Gründe, BAGE 111, 335). 51 gg) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats war die Einigungsstelle nicht gehalten, den
teil auszugleichen, der den Arbeitnehmern dadurch entstanden ist, dass sich infolge der tariflichen Bestimmungen durch den Abschluss des Sozialplans die maßgebenden Kündigungsfristen auf einen Monat verkürzten. Hierbei handelt es sich nicht um einen - im Rahmen eines Einigungsstellenspruchs - ausgleichsfähigen
teil iSd. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, da er nicht infolge der geplanten Betriebsänderung, sondern durch die Ausgestaltung der tariflichen Regelungen entstanden ist. Diese knüpfen an die Anwendung eines Sozialplans an, setzen aber nicht notwendigerweise das Vorliegen einer sozialplanpflichtigen Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG voraus. 52
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.