BAG, Urteil vom 05.06.2019 – 10 AZR 100/18 (F) – Beschränkung des Klageantrags in der Revisionsinstanz Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO…
KARE600057836 ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR100.18F.0 BAG 10. Senat 20190605 10 AZR 100/18 (F) Urteil § 264 Nr 2 ZPO, § 559 Abs 1 S 1 ZPO, § 269 Abs 1 ZPO vorgehend ArbG Hamburg, 11. Juni 2007, Az: 8 Ca 346/06, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 31. Januar 2008, Az: 1 Sa 5/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Beschränkung des Klageantrags in der Revisionsinstanz Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich unzulässig. In den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO ist eine Antragsänderung zulässig, wenn der Kläger Rechtsmittelführer ist. Eine Beschränkung des Klageantrags iSv. § 264 Nr. 2 ZPO durch den revisionsbeklagten Kläger ist ausnahmsweise auch ohne Anschlussrevision zulässig, wenn der Kläger mit der Umstellung des Antrags keine Änderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten, sondern allein die Zurückweisung der Revision erreichen will.
1 Der Kläger will zuletzt festgestellt wissen, dass die Beklagte verpflichtet war, ihn in der Vergangenheit als Sachgebietsleiter mit bestimmten Aufgaben zu beschäftigen.
2 Die Parteien begründeten zum 1. August 2000 ein Arbeitsverhältnis. Im Arbeitsvertrag vom 5. April 2000 war geregelt, dass der Kläger „in der Hauptverwaltung, Fachbereich Beschaffungswesen, als Sachgebietsleiter“ eingesetzt wird. Tatsächlich war der Kläger seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Leiter des Sachgebiets BW.3 (Kaufmännisches Immobilienmanagement), bei dem es sich um eine der drei Abteilungen handelte, die zu dem Bereich Beschaffungswesen gehörten. Außer dem Kläger waren in der Einheit BW.3 sieben Vollzeitkräfte und eine Teilzeitkraft beschäftigt. Weiter wurden dort Leiharbeitnehmer in der Größenordnung von bis zu 3,5 Mitarbeiterkapazitäten eingesetzt. Von der Einheit BW.3 wurden nahezu sämtliche der 22 eigenen und der 230 angemieteten Immobilien der Beklagten verwaltet. Der Kläger war als Leiter der Abteilung dafür zuständig, die Arbeitsergebnisse der ihm unterstellten Arbeitnehmer zu überprüfen.
3 Auf Antrag des Klägers erließ das Arbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 26. April 2006 eine einstweilige Verfügung, mit der die Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger - über einen bereits gewährten Urlaub vom 2. bis zum 30. Oktober 2006 hinaus - auch für den 28. und 29. September 2006 sowie für die Zeit vom 31. Oktober bis zum 3. November 2006 Erholungsurlaub zu gewähren. Im Anschluss an die Gerichtsverhandlung vom 26. April 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er von seiner Position als Leiter der Abteilung BW.3 abberufen worden sei. In der Folgezeit war der Kläger ohne ihm zugeordnete Arbeitnehmer seinem bisherigen Vorgesetzten unterstellt. Er sollte nun ua. den Quartalsbericht für das zweite Quartal 2006 erstellen, der die aktuelle Situation der Immobilienbewirtschaftung der Beklagten aufzeigen sollte. Mit Urteil vom 24. Mai 2006 erließ das Arbeitsgericht Hamburg auf Antrag des Klägers eine einstweilige Verfügung, nach der die Beklagte verpflichtet wurde, den Kläger als Leiter des Sachgebiets BW.3 zu beschäftigen. In einer Besprechung vom 14. Juni 2006 erklärte die Beklagte, dass der Kläger wieder als Sachgebietsleiter BW.3 eingesetzt werde. Gleichzeitig wurden sieben der acht fest angestellten Arbeitnehmer, die dem Kläger zuvor zugeordnet waren, aus dieser Einheit abgezogen und direkt dem Vorgesetzten des Klägers unterstellt.
4 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Entzug des bisherigen Tätigkeitsgebiets verstoße gegen das Maßregelungsverbot. Er habe Sonderaufgaben übertragen bekommen, bei denen es sich nicht um Tätigkeiten eines Sachgebietsleiters gehandelt habe.
5 Der Kläger hat seine in den Vorinstanzen auf Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis gerichtete Klage in der Revisionsinstanz wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrag umgestellt. Er hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, ihn als Sachgebietsleiter BW.3 (Kaufmännisches Immobilienmanagement) neben den Tätigkeiten der Dokumentation des Verwaltungshandelns und der Erstellung und Prüfung von Betriebskostenabrechnungen mit Tätigkeiten der Anmietung von Dienststellenflächen, der Vermietung von eigenen Immobilien der Beklagten, der Durchführung von Mietzahlungen, der Überwachung der zufließenden Mieteinnahmen und der Durchführung des außergerichtlichen Mahnwesens in Bezug auf die Betriebskostenabrechnungen und Mietzahlungen aus den Mietverhältnissen der Beklagten zu beschäftigen.
6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Beschäftigung mit den von ihm gewünschten Tätigkeiten. Sie habe dem Kläger zwar die Führungsaufgaben gegenüber den Arbeitnehmern seiner Abteilung entzogen, ihm aber mindestens gleichwertige Aufgaben übertragen und damit seinen Beschäftigungsanspruch nicht verletzt. Zu einer Maßregelung nach § 612a BGB sei es nicht gekommen. Dem Kläger sei die Leitung seines Sachgebiets auf die einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Hamburg hin wieder übertragen worden.
7 Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger in der von ihm begehrten Weise zu beschäftigen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision. Mit Beschluss vom 16. Juli 2009 hat das Bundesarbeitsgericht die Verhandlung des Revisionsverfahrens bis zu der Erledigung eines vorgreiflichen Kündigungsschutzrechtsstreits ausgesetzt. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat mit Schlussurteil vom 27. April 2017 bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine fristlose Kündigung vom 27. September 2013 beendet worden ist (- 1 Sa 35/16 - zu III 2 b aa bbb der Gründe), ohne die Revision zuzulassen. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde und die anschließende Anhörungsrüge hat das Bundesarbeitsgericht als unzulässig verworfen. Der Kläger will auf der Grundlage des umgestellten Sachantrags erreichen, dass die Revision der Beklagten zurückgewiesen wird.
8 I. Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Umstellung des Klageantrags von der ursprünglich begehrten Leistung auf die zuletzt beantragte Feststellung in der Revisionsinstanz ist zulässig. Für den Feststellungsantrag fehlt jedoch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der umgestellte Klageantrag ist unzulässig.
9 1. Der auf Feststellung gerichtete Antrag ist auszulegen. Der Kläger erstrebt nur noch eine vergangenheitsbezogene Feststellung, die die Art der geschuldeten Beschäftigung für den Zeitraum vom 26. April 2006 bis zum 27. September 2013 betrifft.
10
Mit der Umstellung auf einen vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrag reagiert der Kläger nach seiner schriftlichen Begründung und seiner Erklärung in der mündlichen Revisionsverhandlung auf das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. April 2017 (- 1 Sa 35/16 -). Aufgrund der durch das Landesarbeitsgericht Hamburg bestätigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die fristlose Kündigung vom 27. September 2013 ist dem ursprünglichen, auf Beschäftigung gerichteten Leistungsantrag die Grundlage entzogen worden. Ein erfolgreicher Beschäftigungsantrag setzt grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Arbeitsverhältnis besteht (BAG 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 28).
Das verdeutlicht, dass nur noch der vergangenheitsbezogene Feststellungsantrag gestellt sein soll.
11
12 2. Die Umstellung des Klageantrags in der durch Auslegung bestimmten Weise ist in der Revisionsinstanz ausnahmsweise zulässig.
13
14
15
16
17
18
19
20 3. Es kann dahinstehen, ob die Beschränkung der Klage nach § 264 Nr. 2 ZPO zugleich eine teilweise Klagerücknahme darstellt, in die der Beklagte nach § 269 Abs. 1 ZPO einwilligen muss. Das ist in der Rechtsprechung und in der Literatur umstritten (dafür BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 19; 24. Januar 2006 - 3 AZR 484/04 - Rn. 17; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 264 Rn. 4a; dagegen OLG Frankfurt am Main 28. August 2001 - 11 U (Kart) 32/96 - zu 2 der Gründe; BeckOK ZPO/Bacher Stand 1. März 2019 § 264 Rn. 6; offengelassen von BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 409/04 - zu II der Gründe, BAGE 115, 136). Die Einwilligung nach § 269 Abs. 1 ZPO kann auch konkludent erteilt werden (BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 484/04 - aaO). Die Beklagte hat zuletzt schriftsätzlich nur noch den auf Feststellung umgestellten Klageantrag als Sachantrag angesehen. Sie hat sich in der mündlichen Revisionsverhandlung auf den Feststellungsantrag eingelassen. Darin liegt eine konkludente Einwilligung in eine etwaige teilweise Klagerücknahme (vgl. BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 484/04 - aaO; 21. Juni 2005 - 9 AZR 409/04 - aaO).
21 4. Der auf Feststellung gerichtete Antrag des Klägers ist jedoch unzulässig, weil für ihn das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt.
22
23
24 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Gallner Brune Pulz W. Guthier Fieback http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600057836&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public