GG gelten für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Berufung entsprechend.
Vm. § 66 Abs. 1 ArbGG muss der Berufungskläger die Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründen. Von der Bezugnahme in § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind grundsätzlich auch die in § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestimmten Anforderungen an die Berufungsbegründung umfasst.
der vorgenannten Vorschrift muss diese - neben den Berufungsanträgen (Nr. 1) - die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Nr. 2), die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (Nr. 3) oder die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel
2 ZPO zuzulassen sind (Nr. 4), enthalten. 8
Vm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG für die Begründung einer Berufung geltenden Anforderungen verkannt. Die Beklagte musste keinen Vortrag zu den Tatsachen halten, die eine Zulassung ihres in der Berufungsbegründung enthaltenen Vorbringens begründen könnten. 10
Vm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG).
1 Nr. 1 ZPO muss das Berufungsgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 60, BAGE 159, 250). Für die Berücksichtigung von neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln gilt § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Danach hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung neue Tatsachen zugrunde zu legen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. 12 bb) Im zivilgerichtlichen Berufungsverfahren bestimmt sich die Berücksichtigung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel
2 Satz 1 ZPO. Diese sind nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist (Nr. 1), infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden (Nr. 2) oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer
lässigkeit der Partei beruht (Nr. 3). Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt (§ 531 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 13 cc) Für das Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten gilt § 531 Abs. 2 ZPO hingegen nicht. Vielmehr enthält § 67 Abs. 1 bis Abs. 4 ArbGG eine eigenständige und in sich abgeschlossene Regelung über die Zulässigkeit von neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln, die
GG die zivilprozessuale Präklusionsvorschrift verdrängt (vgl. BAG
dieser Norm verdrängen nicht nur die spezielleren arbeitsgerichtlichen Regelungen diejenigen der Zivilprozessordnung. Die Norm bewirkt gleichermaßen eine „passgenaue“ Anwendung der zivilprozessualen Regelungen des Berufungsverfahrens, wenn deren Voraussetzungen - wie vorliegend - wegen der unterschiedlichen Regelung der Präklusionsvorschriften weder unmittelbar noch sinngemäß herangezogen werden können. Wird die Berufung ganz oder teilweise auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel gestützt, muss der Berufungskläger entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts in der Berufungsbegründung keinen Vortrag zur Zulässigkeit des neuen Vorbringens halten. 15 aa)
1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO ist die Berücksichtigung von neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln im zivilgerichtlichen Berufungsverfahren nur zulässig, wenn (
der in § 294 ZPO vorgesehenen Beweisführung davon überzeugt ist, dass die angeführten und glaubhaft gemachten Tatsachen vorliegen. Das Erfordernis, wonach dem Berufungskläger für die unter (a) und (b) bezeichneten Punkte die entsprechenden Darlegungen obliegen, ist
der Regelungssystematik der Zivilprozessordnung über die Präklusion von neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln sachgerecht und konsequent. Anders als das Berufungsgericht verfügt der Berufungskläger über die Kenntnis der Tatsachen, aus denen er die Zulässigkeit der neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel herleiten will. Diese können von ihm daher in der Berufungsbegründung benannt und ggf. glaubhaft gemacht werden. 16 bb) Im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren kann der Berufungskläger hingegen in der Berufungsbegründung keinen Vortrag zur Zulässigkeit der von ihm neu vorgebrachten Angriffs- oder Verteidigungsmittel halten. 17
GG ist die Verzögerung des Rechtsstreits. Eine solche liegt vor, wenn das Verfahren bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung (BGH
2 Satz 2 ZPO gleichgestellten Beratungs- und Verkündungstermins obliegen allein dem Berufungsgericht. Selbst bei einem Bestreiten der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel durch die andere Partei bleibt es Aufgabe des Gerichts, von sich aus und ohne einen darauf bezogenen Antrag der jeweiligen Partei eine Verzögerung so weit wie möglich durch prozessleitende Maßnahmen zu vermeiden (vgl. BAG 23. November 1988 - 4 AZR 393/88 - BAGE 60, 174). 18
PR-ArbR 3/2015 Anm. 2). § 67 Abs. 2 Satz 2 ArbGG sieht lediglich vor, dass auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts der in der Sphäre der Partei liegende „Entschuldigungsgrund“ glaubhaft zu machen ist. Hingegen besteht eine solche Pflicht nicht für das Merkmal der „Verzögerung“ und die kausale Verknüpfung zwischen Verspätung und Verzögerung. Diese Beurteilung stellt das Gesetz vielmehr in die freie Überzeugung des Berufungsgerichts, das eine Prognoseentscheidung zu treffen und dabei einen weiten Spielraum hat, der zugunsten der verspätet vortragenden Partei auszunutzen ist (vgl. MüKoZPO/Prütting
lässigkeit unterlassen hat. Das Vorliegen von „grober
lässigkeit“ ist vom Gericht positiv festzustellen (zu § 296 Abs. 2 ZPO vgl. BGH 2. September 2013 - VII ZR 242/12 - Rn. 13). 19 c) Der Dispens von Darlegungen
3 Satz 2 Nr. 4 Halbs. 2 ZPO bedeutet nicht, dass der Berufungskläger keine Mindestanforderungen an die Begründung seines Rechtsmittels zu erfüllen hätte, wenn er es ausschließlich auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel stützt. Zwar muss er sich dann nicht mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (vgl. BGH
GG beim Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts entscheiden, dass § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Halbs. 2 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren aufgrund einer anderen Bestimmung im Arbeitsgerichtsgesetz iSv. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG keine Anwendung findet. Bei den Ausführungen des Sechsten Senats in seinem Urteil vom 25. April 2007 (- 6 AZR 436/05 - Rn. 18, BAGE 122, 190) handelt es sich nicht um solche, die für die Entscheidung tragend waren. 21 e)
diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihre Berufung ausreichend iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Halbs. 1 ZPO mit neuen Verteidigungsmitteln begründet. 22
geholt. 24 cc) Der Tatsachenvortrag in der Berufungsbegründung war grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Das Arbeitsgericht hat ihn weder förmlich zurückgewiesen (§ 67 Abs. 1 ArbGG) noch ist er entgegen einer
GG gesetzten Frist nicht vorgebracht worden (§ 67 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Das Arbeitsgericht hat der Beklagten in seinem Auflagenbeschluss ua. nur aufgegeben, „die Kündigungsgründe im Einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen“. Dies genügt nicht den Anforderungen, die
der vorgenannten Vorschrift für eine Auflage zur Darlegung der Kündigungsgründe gelten („hinreichend konkret“, vgl. BAG 25. März 2004 - 2 AZR 380/03 - zu B II 1 c ee der Gründe). 25 dd) Die Beklagte musste die Entscheidungserheblichkeit ihrer Ausführungen nicht gesondert aufzeigen. Zwar hat sie das neue Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht als solches kenntlich gemacht. Auch hat sie nicht explizit dargetan, warum die erstinstanzliche Entscheidung aufgrund eines neuen Vorbringens im Ergebnis keinen Bestand haben könne. Solche Darlegungen waren jedoch ausnahmsweise entbehrlich, weil sich die neuen Verteidigungsmittel und deren Entscheidungserheblichkeit unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil und der Berufungsbegründung ergeben. Es war
deren Lektüre offenkundig, dass die Beklagte die vom Arbeitsgericht vermisste schriftsätzliche Aufbereitung der Kündigungsgründe und der Betriebsratsanhörung nunmehr
holen wollte. Gesondert ausführen musste sie dies nicht. 26
den bisherigen Feststellungen weder über den Kündigungsschutzantrag noch die weiteren Streitgegenstände entscheiden. Dies führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz. Von Hinweisen sieht der Senat ab. Koch Rachor Schlünder Th. Gans Torsten Falke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600057865&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.