KARE600058100 ECLI:DE:BAG:2019:180919.B.5AZN640.19.0 BAG 5. Senat 20190918 5 AZN 640/19 Beschluss § 39 ArbGG, § 72a ArbGG, § 547 Nr 1 ZPO vorgehend ArbG München, 22. Februar 2017, Az: 20 Ca 8699/16, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 19. Dezember 2018, Az: 8 Sa 219/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde - absoluter Revisionsgrund - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - gleiche Kammerbesetzung 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Dezember 2018 - 8 Sa 219/17 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. 1 I. Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Rechtsanwältin Forderungen gegen die Staatskasse aus einer Tätigkeit als Pflichtverteidigerin an die Klägerin, ihre vormalige Arbeitgeberin, abtreten muss. 2 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat in der Berufungsverhandlung am 7. Februar 2018, zu der die ehrenamtlichen Richter M und H herangezogen worden waren, Beweis erhoben zum Zeitpunkt des Einwurfs der Berufungsbegründung in den Nachtbriefkasten des Gerichts durch Zeugeneinvernahme und sodann mit - inzwischen rechtskräftigem - Zwischenurteil vom 2. März 2018 entschieden, dass die Berufung der Beklagten zulässig ist. Nach einer weiteren Berufungsverhandlung am 5. Dezember 2018 hat das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2018, das der Beklagten am 27. Mai 2019 zugestellt worden ist, deren Berufung zurückgewiesen. An dieser Entscheidung haben die ehrenamtlichen Richter F und P mitgewirkt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die am 19. Juni 2019 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen und „vorsorglich“ zusätzlich zu einer am 17. Juni 2019 anhängig gemachten sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGG eingelegt ist. Die sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (- 5 AZB 20/19 -) zurückgewiesen. 3 II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG. Die anzufechtende Entscheidung beruht auf der von der Beklagten substantiiert dargelegten (zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes sh. BAG 14. September 2016 - 4 AZN 540/16 - Rn. 3 mwN) nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts und damit auf dem absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO. Die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts München war bei Erlass des anzufechtenden Urteils mit den ehrenamtlichen Richtern F und P nicht vorschriftsmäßig besetzt. 4 1. Ob das Gericht iSd. § 547 Nr. 1 ZPO ordnungsgemäß besetzt war, beurteilt sich nach dem Inhalt des Geschäftsverteilungsplans, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung galt (BGH 12. März 2015 - VII ZR 173/13 - Rn. 27 mwN). Der Geschäftsverteilungsplan 2018 des Landesarbeitsgerichts München bestimmt unter dem Regelungspunkt „Gleiche Kammerbesetzung“ in Nr. 3.1 der Anlage 1 - wie schon wortgleich der Geschäftsverteilungsplan 2017 und nachfolgend derjenige für das Jahr 2019 - Folgendes: Wenn in einem Sa-Verfahren „nach Beginn einer Beweisaufnahme vor der Kammer durch Zeugen- oder Parteivernehmung, Augenschein oder mündliche Anhörung des Sachverständigen keine die Instanz vollständig beendende Entscheidung ergeht, (sind) für die weiteren Sitzungen diejenigen ehrenamtlichen Richterinnen/Richter heranzuziehen, die an der Beweisaufnahme mitgewirkt haben (gleiche Kammerbesetzung)“. 5 2. Danach hätte das Berufungsgericht bei der Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 5. Dezember 2018 in der Besetzung mit den ehrenamtlichen Richtern, die schon an der (ersten) Berufungsverhandlung am 7. Februar 2018 teilgenommen hatten, verhandeln und entscheiden müssen. Denn in dieser wurde ausweislich des Protokolls Zeugenbeweis erhoben und ist in deren Anschluss mit dem Zwischenurteil vom 2. März 2018 über die Zulässigkeit der Berufung keine die Instanz „vollständig beendende Entscheidung“ ergangen. Mit Rechtskraft des Zwischenurteils stand lediglich die Zulässigkeit der Berufung bindend fest (§ 318 ZPO). Eine die Instanz - noch dazu „vollständig“ - beendende Entscheidung war mit dem Zwischenurteil indes nicht ergangen. 6 3. Die Regelungen zur gleichen Kammerbesetzung im Geschäftsverteilungsplan 2018 des Landesarbeitsgerichts München, der von allen Kammervorsitzenden des Gerichts unterschrieben ist, sind wirksam. Sollen - wie beim Landesarbeitsgericht München gemäß Nr. 1 der Anlage 1 zum Geschäftsverteilungsplan 2018 - die allen Kammern zugewiesenen ehrenamtlichen Richter nicht nach einer vom Kammervorsitzenden aufgestellten Liste (§ 39 Satz 1 ArbGG), sondern nach einer vom Präsidium mit ausdrücklicher oder stillschweigender Billigung der Vorsitzenden für sämtliche Kammern angefertigten Liste (zur Statthaftigkeit vgl. BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZN 427/08 - Rn. 9 mwN, BAGE 128, 130; ErfK/Koch 19. Aufl. ArbGG § 31 Rn. 2) herangezogen werden, steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer „gleichen Kammerbesetzung“ dann entgegen, wenn sie von einer Ad-hoc-Entscheidung des Spruchkörpers abhängig gemacht wird, nicht jedoch, wenn sie - wie im Streitfall - durch eine abstrakt-generelle, zu Beginn des Geschäftsjahrs aufgestellte, jedes Ermessen ausschließende Regelung erfolgt (vgl. BAG 26. September 1996 - 8 AZR 126/95 - zu A II der Gründe, BAGE 84, 189; 7. Mai 1998 - 2 AZR 344/97 - zu II 5 c aa der Gründe, BAGE 88, 344 und - zu einer früheren Fassung des Geschäftsverteilungsplans des Berufungsgerichts - 2. Dezember 1999 - 2 AZR 843/98 - zu II 2 der Gründe, BAGE 93, 55). 7 4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt sich Nr. 3.1 der Anlage 1 des Geschäftsverteilungsplans 2018 des Landesarbeitsgerichts München nicht „nach Sinn und Zweck“ einschränkend dahingehend auslegen, in Fällen wie dem vorliegenden sei nicht die gleiche Kammerbesetzung heranzuziehen. 8
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