KARE600058181 ECLI:DE:BAG:2017:141117.B.9AS8.17.0 BAG 9. Senat 20171114 9 AS 8/17 Beschluss § 48 Abs 1 ArbGG, § 17a Abs 2 S 3 GVG, § 17a Abs 4 S 2 GVG, § 2 Abs 1 Nr 4 Buchst b ArbGG, § 87 Abs 1 Nr 8 BetrVG, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO vorgehend ArbG Berlin, 27. Juli 2017, Az: 63 Ca 7713/17, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO Das Landgericht Krefeld ist zuständig. 1 I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer Rentenzusatzversicherung geltend. Er war als Bankkaufmann bei der C AG (Arbeitgeberin) beschäftigt. Diese schloss mit dem Beklagten einen Versicherungsvertrag zugunsten des Klägers. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Beklagten erwerben sowohl die vertragschließenden Unternehmen als auch die beim Beklagten versicherten Angestellten mit Abschluss des Versicherungsvertrags die Mitgliedschaft. Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung des Beklagten dient er „der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten deutscher Banken und weiterer im Finanzdienstleistungsbereich tätiger Unternehmen sowie ihnen verbundener Dienstleistungsunternehmen und dem Betrieb von Geschäften der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen“. Die Versicherungsbeiträge erbrachten ausweislich der Verdienstnachweise die Arbeitgeberin des Klägers sowie der Kläger selbst. Durch Beschluss vom 30. Mai 2017 hat das Landgericht Krefeld den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. Zur Begründung hat es lediglich ausgeführt, der Rechtsstreit betreffe ein Rechtsverhältnis, welches zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gehöre. 2 Das Arbeitsgericht Berlin hat nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 27. Juli 2017 eine Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es hat ausgeführt, der Verweisungsbeschluss entfalte keine Bindungswirkung, da er keine Begründung enthalte. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht gegeben, da der Beklagte keine Sozialeinrichtung iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG sei. 3 II. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben. Als zuständiges Gericht in dieser bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit ist deshalb das Landgericht Krefeld zu bestimmen. 4 1. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Das ist der Fall, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten. Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst angegangen wird (vgl. BAG 10. Oktober 2017 - 9 AS 5/17 - Rn. 5). 5 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit Beschluss vom 30. Mai 2017 hat das Landgericht Krefeld den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. Dieses hat die Übernahme des Rechtsstreits mit Beschluss vom 27. Juli 2017 abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 6 2. Das Arbeitsgericht Berlin hat zu Recht angenommen, dass der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Krefeld nicht bindend ist. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.