BAG, Urteil vom 12.06.2019 – 7 AZR 317/17 – Sachgrundlose Befristung - Neugründung Wird innerhalb eines Konzerns eine Tochtergesellschaft ohne Änderung der rechtlichen…
KARE600058208 ECLI:DE:BAG:2019:120619.U.7AZR317.17.0 BAG 7. Senat 20190612 7 AZR 317/17 Urteil § 14 Abs 2a S 1 TzBfG, § 14 Abs 2a S 2 TzBfG, § 264 Abs 3 HGB, § 112a Abs 2 S 2 BetrVG, § 17 S 1 TzBfG vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 7. September 2016, Az: 7 Ca 7207/15, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Bremen, 11. Mai 2017, Az: 2 Sa 159/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sachgrundlose Befristung - Neugründung Wird innerhalb eines Konzerns eine Tochtergesellschaft ohne Änderung der rechtlichen Struktur schon bestehender Unternehmen neu gegründet, um bislang im Konzern nicht wahrgenommene wirtschaftliche Aktivitäten zu verfolgen, kann die neu gegründete Tochtergesellschaft von der erleichterten Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG Gebrauch machen. Die Tochtergesellschaft ist keine nach § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG von der erleichterten Befristungsmöglichkeit ausgenommene Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 11. Mai 2017 - 2 Sa 159/16 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Juli 2015 geendet hat.
2 Die Beklagte ist ein Unternehmen der S-Gruppe. Sie wurde am 24. Juni 2011 im Handelsregister eingetragen und nahm ihre Geschäftstätigkeit am 1. September 2011 auf, um in B einen neuen Möbelverkaufsstandort der Unternehmensgruppe zu erschließen. Zuvor waren Unternehmen der S-Gruppe bereits länger als vier Jahre im Bereich des Handels mit Möbeln und Ähnlichem tätig, kein Unternehmen hatte aber unternehmerische Aktivitäten im Gebiet B ausgeübt.
3 Die Klägerin war zunächst in der Zeit vom 26. März 2013 bis zum 31. März 2014 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Der Arbeitsvertrag wurde zweimal verlängert, zuletzt aufgrund der Vereinbarung vom 19./24. März 2015 bis zum 31. Juli 2015.
4 Die unter dem 26. Januar 2015 veröffentlichte Bilanz der P GmbH & Co. KG mit Sitz in W weist die Beklagte als deren 100%iges Tochterunternehmen aus. Die Beklagte erstellte in der Vergangenheit keine eigene Bilanz, vielmehr ist sie nach § 264 Abs. 3 HGB ebenso wie andere konzernangehörige Unternehmen in den Konzernabschluss der Muttergesellschaft eingebunden.
5 Mit ihrer am 21. August 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 27. August 2015 zugestellten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 31. Juli 2015 geltend gemacht und ihre vorläufige Weiterbeschäftigung verlangt.
6 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Befristung könne nicht auf § 14 Abs. 2a TzBfG gestützt werden. Die erweiterte sachgrundlose Befristungsmöglichkeit für neu gegründete Unternehmen sei vorliegend nach § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG ausgeschlossen, da die Neugründung der Beklagten im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen erfolgt sei. Von einer Umstrukturierung im Sinne dieser Vorschrift sei auch auszugehen, wenn ein im Konzern bereits verfolgtes unternehmerisches Engagement mit einer erweiterten Zielsetzung in einer neu gegründeten Gesellschaft fortgeführt werde. Zudem sei der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2a TzBfG teleologisch zu reduzieren, wenn das neu gegründete Unternehmen - wie im Streitfall die Beklagte aufgrund der gemeinsamen Bilanzierung mit der Muttergesellschaft nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB - kein wirtschaftliches Risiko trage. § 14 Abs. 2a TzBfG bezwecke lediglich, Existenzgründern in der mit besonderen wirtschaftlichen Risiken verbundenen Aufbauphase den Abschluss befristeter Arbeitsverträge zu erleichtern.
7 Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der zuletzt mit der Verlängerung der Befristung im Anstellungsvertrag vom 19./24. März 2015 vereinbarten Befristung zum 31. Juli 2015 beendet ist, sondern über diesen Zeitraum hinaus fortbesteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als kaufmännische Angestellte weiter zu beschäftigen.
8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
9 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
10 Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
11 A. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.
12 I. Der Antrag ist zulässig. Die Auslegung dieses Antrags ergibt, dass die Klägerin insoweit ausschließlich eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG verfolgt. Sie wendet sich allein gegen die im Anstellungsvertrag vom 19./24. März 2015 vereinbarte Befristung zum 31. Juli 2015. Andere Beendigungstatbestände, die mit einer allgemeinen Feststellungsklage geltend zu machen wären, befinden sich zwischen den Parteien nicht im Streit. Dem Antragswortlaut „sondern über diesen Zeitraum hinaus fortbesteht“ kommt daher keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu, er beschreibt lediglich die im Falle der Unwirksamkeit der Befristung eintretende Rechtsfolge.
13 II. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der im Anstellungsvertrag vom 19./24. März 2015 vereinbarten Befristung am 31. Juli 2015 geendet hat. Die Befristung ist wirksam. Sie ist nach § 14 Abs. 2a TzBfG gerechtfertigt.
14 1. Nach § 14 Abs. 2a Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist nach § 14 Abs. 2a Satz 1 Halbs. 2 TzBfG auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens iSv. § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2a Satz 3 TzBfG die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 AO der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG gilt gemäß § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.
15 2. Die im Anstellungsvertrag vom 19./24. März 2015 vereinbarte Befristung zum 31. Juli 2015 erfüllt die Voraussetzungen von § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG. § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG steht der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen.
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20 Allerdings setzt eine rechtliche Umstrukturierung von Unternehmen in diesem Sinne nicht voraus, dass schon bestehende Unternehmen dabei in ihrer rechtlichen Struktur geändert werden. Gerade die auch genannte Abspaltung von bestehenden Unternehmensteilen auf neu gegründete Tochtergesellschaften macht deutlich, dass der Gesetzgeber auch Fälle erfassen wollte, in denen bestehende Unternehmen in ihrer rechtlichen Struktur und ihrem Bestand unverändert bleiben. Die Abspaltung von bestehenden Unternehmensteilen bezieht sich daher nicht auf bestehende rechtliche Einheiten, sondern auf abgrenzbare unternehmerische Aktivitäten, deren Wahrnehmung von einer rechtlichen Einheit auf eine andere verlagert wird. Es geht nicht um die Änderung bestehender rechtlicher Strukturen, dh. von bestehenden Unternehmen als juristischen Personen, sondern darum, dass bestehende unternehmerische Aktivitäten innerhalb von rechtlichen Strukturen wahrgenommen werden, die sich von den bisher bestehenden unterscheiden (BAG 22. Februar 1995 - 10 ABR 21/94 - zu B II 1 der Gründe).
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22 Eine nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG privilegierte und nicht nach § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG von der erleichterten Befristungsmöglichkeit ausgenommene Neugründung liegt daher auch dann vor, wenn die Gründung einer Tochtergesellschaft innerhalb eines Konzerns ohne Änderung der rechtlichen Struktur schon bestehender Unternehmen erfolgt, um bislang im Konzern nicht wahrgenommene neue wirtschaftliche Aktivitäten zu verfolgen (vgl. APS/Backhaus 5. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 415g; Meinel/Heyn/Herms TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 299). Auch in diesem Fall besteht regelmäßig trotz der Einbindung in bestehende Konzernstrukturen eine Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung des neu gegründeten Unternehmens und den dort anfallenden Personalbedarf, der die erleichterte Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a TzBfG Rechnung tragen will (BT-Drs. 15/1204 S. 10).
23 Dem steht nicht entgegen, dass es in der Gesetzesbegründung heißt, für „Existenzgründer“ sei der wirtschaftliche Erfolg besonders ungewiss, ihnen solle die Entscheidung zu Einstellungen erheblich erleichtert werden (vgl. BT-Drs. 15/1204 S. 10). Das mag dafür sprechen, dass der Gesetzgeber der besonderen Ungewissheit des wirtschaftlichen Erfolgs von Existenzgründern Rechnung tragen wollte (vgl. APS/Backhaus 5. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 415e). Dem kann indes nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung in § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG die erweiterte Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG auf Existenzgründungen „aus dem Nichts heraus“ - ohne Einbindung in bestehende Konzernstrukturen - beschränken wollte. Unterfielen Neugründungen von Unternehmen, die in einen Konzern eingebunden sind, generell nicht dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG, wäre die bezweckte Förderung unternehmerischen Neuengagements erheblich eingeschränkt.
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25 Die Neugründung der Beklagten erfolgte weder im Wege der Verschmelzung eines bestehenden Unternehmens auf sie noch im Zusammenhang mit der Auflösung eines bestehenden Unternehmens unter Übertragung seines Vermögens auf die Beklagte oder die Aufspaltung eines Unternehmens auf die Beklagte und andere neu gegründete Unternehmen bzw. die Abspaltung von Teilen bestehender Unternehmen auf die Beklagte. Die Beklagte wurde nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für den Senat nach § 559 Abs. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch nicht gegründet, um anschließend im Konzern bereits ausgeübte unternehmerische Aktivitäten innerhalb neuer rechtlicher Strukturen fortzusetzen.
Vielmehr hat die Beklagte nach ihrer Neugründung unternehmerische Tätigkeiten wahrgenommen, mit denen sich bisher kein Unternehmen der S-Gruppe betätigt hatte. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat bis zur Gründung der Beklagten kein Unternehmen der Gruppe in der Region B einen Möbeleinzelhandel betrieben oder sonstige unternehmerische Aktivitäten entfaltet. Sämtliche bei der Beklagten geschaffenen Arbeitsplätze sind neu entstanden und resultierten nicht aus einem bereits bestehenden Beschäftigungsbedarf. Bei der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Beklagten hat trotz der Einbindung in den Konzern bei typischer Betrachtung eine Unsicherheit darüber bestanden, wie sich der Erfolg des Unternehmens am regionalen Markt in B entwickeln und wie hoch der Personalbedarf sein würde.
Damit handelte es sich bei der Neugründung der Beklagten um ein vom Zweck der erweiterten Befristungsmöglichkeit erfasstes unternehmerisches Neuengagement. Darauf, ob die Muttergesellschaft anlässlich der Gründung der Beklagten Vermögen auf diese übertragen hat, kommt es nicht an. Gegenteiliges lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2006 (- 1 ABR 18/05 - BAGE 118, 304) nicht entnehmen.
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Die nach dem Sinn und Zweck der erweiterten Befristungsmöglichkeit typischerweise erforderliche Ungewissheit über den wirtschaftlichen Erfolg und den anfallenden Personalbedarf setzt insbesondere kein „eigenes“ wirtschaftliches Risiko des neu gegründeten Unternehmens voraus. Der Gesetzeszweck erfordert daher die von der Klägerin verlangte Regelungsbeschränkung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht. Soweit die Klägerin mit der Revision darauf verweist, eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 2a TzBfG sei zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Neugründungen von Betrieben durch bereits bestehende Unternehmen angezeigt, verkennt sie, dass die Ungewissheit über den anfallenden Personalbedarf und das eingegangene Beschäftigungsrisiko für ein Unternehmen, das einen neuen Betrieb gründet, typischerweise nicht die gleiche ist wie für ein neu gegründetes Unternehmen, das neue unternehmerische Aufgaben wahrnimmt.
Ein Unternehmen, das einen Betrieb neu gründet, verfügt bereits über Personal und im Fall des Misserfolgs des unternehmerischen Neuengagements typischerweise über verbleibende Einsatzmöglichkeiten in seinen anderen Betrieben und dementsprechend über höhere Flexibilität.
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32 3. Entgegen der von der Klägerin in der Revision vertretenen Ansicht ist die Beklagte nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB daran gehindert, sich zur Rechtfertigung der Befristung auf § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG zu berufen. Umstände, die das Verhalten der Beklagten als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
33 B. Der Klageantrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befristungskontrollantrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats über die Befristungskontrollklage wird mit der Verkündung rechtskräftig.
34 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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