den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) vom 22. Mai 1953 und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge - insbesondere des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW) - in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge, betrieblichen Vereinbarungen und die Dienst- bzw. Arbeitsordnung Anwendung.“ 4 Die EVAG stellte ihren Beschäftigten und in der Vergangenheit auch deren Ehepartnern auf Antrag unentgeltliche Fahrausweise zur Nutzung der Verkehrsmittel im ÖPNV zur Verfügung. Im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers warb sie auf Fahrzeugen mit der Aufschrift: „Als Mitarbeiter der EVAG haben Sie und Ihre Frauen immer freie Fahrt.“ 5 Die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Fahrausweisen waren ursprünglich in sog. „Bestimmungen über die Gewährung von Dienstausweisen, Frei-Fahrkarten, Familien-Fahrkarten, Lehrlings- und Schülerkarten“ vom 25. Oktober 1958 (im Folgenden Bestimmungen 1958) wie folgt geregelt: „I. Dienstausweise …
einer mindestens 10-jährigen Beschäftigungszeit bei der EVAG invalidisiert wurden bzw. in den Ruhestand traten. Die Ehefrauen bzw. die Witwen dieser Pensionäre erhalten eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel, wenn ihr Ehemann mindestens 15 Jahre bei der EVAG beschäftigt war und sie kein eigenes Arbeitseinkommen von mehr als mtl. DM 150,-- haben. …“ 6 Der Betrag von 150,00 DM wurde später auf 200,00 DM geändert. 7 Durch „Verfügung“ vom 3. Oktober 1985 wurden die Bestimmungen 1958 für die Zeit ab Januar 1985 wie folgt geändert: „Die Ziffer V. erhält folgende Fassung: V. Frei-Fahrkarten für Pensionäre und deren Familienangehörige Pensionäre erhalten für sich eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel, wenn sie Versorgungsbezüge
dem Tarifvertrag über die Altersversorgung der Essener Verkehrs-AG erhalten. Die Ehefrauen dieser Pensionäre erhalten ebenfalls eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel. Die Witwen dieser Pensionäre erhalten eine Streckenkarte, wenn sie Hinterbliebenenversorgung
dem Tarifvertrag über die Altersversorgung der Essener Verkehrs-AG erhalten. …“ 8 In einer weiteren „Verfügung“ vom 25. Januar 1990 heißt es zur „Gewährung von Freifahrt-Ausweisen“: „1. Familien-Fahrkarten: 1
dem Tarifvertrag über die Altersversorgung der Arbeitnehmer der EVAG gezahlt werden. …“ 9 Unter dem 27. November 1991 schlossen die EVAG und ihr Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden BV 1991) über die Gewährung eines Tickets 2000, „Firmenservice“. Diese enthält folgende Regelungen: „§ 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden (Arbeitnehmer) der EVAG. § 2 Gegenstand Jeder Arbeitnehmer erhält ein Ticket der Preisstufe ‚A‘. Wenn der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dieser Preisstufe nicht abgedeckt ist, wird die entsprechende Preisstufe ‚B‘ bzw. ‚C‘ ausgegeben. Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, anstelle der Preisstufen ‚A‘ oder ‚B‘ eine höhere zu wählen. In diesem Falle trägt der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zwischen der gewählten Preisstufe und der von der EVAG zur Verfügung gestellten Preisstufe selbst. …“ 10 Ungeachtet dieser Vereinbarungen gab die EVAG an ihre Mitarbeiter weiterhin höherwertige Tickets
deren Wahl ohne Zuzahlung aus. Auch die Ehepartner der Arbeitnehmer konnten auf Antrag weiterhin kostenfrei Familienfahrkarten beziehen. Spätestens seit Mitte der 2000er-Jahre erhielten auch die Betriebsrentner für sich und ihre Ehegatten Tickets ihrer Wahl, ohne dass eine Zuzahlung verlangt wurde. Soweit erforderlich, erfolgte eine Versteuerung des geldwerten Vorteils. Bei den zur Wahl gestellten Tickets handelte es sich zuletzt um sog. Tickets 1000. Ein solches Ticket war personenbezogen, galt für beliebig viele Fahrten in seinem Geltungsbereich und konnte durch ein sog. Zusatzticket hinsichtlich des Geltungsbereichs erweitert werden, wenn es nicht ohnehin bereits für die höchste Preisstufe galt. Derartige Tickets bietet die Beklagte
wie vor ihren Kunden im Abonnement an. Die Abonnementpreise im Jahr 2017 beliefen sich in den Preisstufen A 1, A 2, A 3 auf 65,32 Euro, in der Preisstufe B auf 94,43 Euro, in der Preisstufe C auf 125,11 Euro und in der Preisstufe D auf 159,40 Euro monatlich. Die Preisstufe A 3 ermöglicht die Fahrt mit den Verkehrsmitteln der im VRR zusammengeschlossenen Verkehrsunternehmen in einem größeren Stadtgebiet, ua. im Stadtgebiet Essen. Die Preisstufe D beinhaltet die Fahrt im gesamten Geltungsbereich des VRR. Nicht den eigenen Mitarbeitern und Betriebsrentnern bzw. ihren Ehepartnern zur Verfügung gestellt wurden die ebenfalls im VRR angebotenen sog. Firmentickets, welche anderen Unternehmen für deren Arbeitnehmer zu vergünstigten Konditionen ab einer bestimmten Abnahmemenge angeboten werden. 11 Die Beklagte wendet seit Herbst 2005 den zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 an. Dieser regelt ua. Folgendes: „§ 3 Arbeitsvertrag, Probezeit
Maßgabe der folgenden Regelungen ab 1. November 2008 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt. … § 12 Geltung des Tarifvertrages Für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis sind im Übrigen die Regelungen des ATZ-TV vom 5.5.1998 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Bei Änderungen des ATZ-TV treten dessen Regelungen an die Stelle der bisherigen tariflichen Regelungen. § 13 Schlussbestimmungen - Vertragsänderungen
Maßgabe des Tarifvertrags vom
Eintritt in den Ruhestand unverhältnismäßig. Auch hätten die Betriebsparteien Übergangsregelungen für rentennahe Arbeitnehmer wie ihn vorsehen müssen. Die Ansprüche ergäben sich ferner aus einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Mitarbeitern der MVG, die
der „Fusion“ mit der EVAG bei dieser weiterbeschäftigt worden seien, keine Einbußen beim Bezug kostenfreier Tickets abverlangt worden seien. 17 Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - zuletzt sinngemäß beantragt,
3 tritt die BV 2017 zum
Die Entscheidung der Vorinstanzen bleibt
der Erledigung des Rechtsmittels grundsätzlich - bei teilweiser Erledigungserklärung teilweise - unangefochten bestehen (ausführlich vgl. BAG 20. Dezember 2007 - 9 AZR 1040/06 - Rn. 8 mwN, BAGE 125, 226). 24 II. Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit der Kläger seinen Anspruch auf Kostenerstattung, der grundsätzlich einen Anspruch auf Ticketgewährung voraussetzte, weiterhin auf eine bei der Einstellung oder den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags getroffene individuelle Vereinbarung sowie auf eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stützt. Hinsichtlich dieser Streitgegenstände ist die Revision nicht bzw. nicht ausreichend begründet. 25 1.
GG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Eine eigenständige Begründung ist nur entbehrlich, wenn mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist. Im Übrigen muss die Revisionsbegründung, soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel hinsichtlich des betreffenden Streitgegenstands insgesamt unzulässig (BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 442/17 - Rn. 20 mwN). 26 2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung im dargestellten Umfang nicht gerecht. 27
einer „Verschmelzung“ sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz allenfalls gegeben, wenn die gegenüber vormaligen Mitarbeitern der MVG erbrachten Leistungen nicht auf einer Verpflichtung beruhten, sondern freiwillig erfolgten, wozu der Kläger keinen Vortrag gehalten habe. Mit der Revisionsbegründung hat der Kläger lediglich Angriffe gegenüber der Erstbegründung erhoben. Auf die selbständig tragende Zweitbegründung geht er nicht ein; erst recht stellt er nicht dar, warum diese unrichtig sein soll (BAG
35 aa) Bei der begehrten „Gewährung“ eines Tickets 1000 der Preisstufe B an seine Ehefrau bzw. der Preisstufe D an sich selbst handelt es sich um eine „wiederkehrende Leistung“ iSv. § 258 ZPO. Die Beklagte soll die Fahrausweise fortlaufend und damit für jeden Monat, frühestens ab Rechtskraft des Urteils, zur Verfügung stellen. Die Klage
ZPO setzt voraus, dass der Anspruch auf die wiederkehrende Leistung bereits entstanden ist und die Verpflichtung des Schuldners als Folge eines Rechtsverhältnisses nur vom Zeitablauf, dh. nicht von einer Gegenleistung abhängig ist (BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 442/17 - Rn. 33 mwN). 36 bb) Die danach maßgeblichen Voraussetzungen liegen sowohl für die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses als auch für die Zeit danach vor, da der Versorgungsfall zwischenzeitlich - nämlich
Beendigung der Freistellungsphase der Altersteilzeit seit dem 1. November 2018 - eingetreten ist. 37
den Behauptungen des Klägers sind die Ansprüche durch den Abschluss des Arbeitsvertrags bereits entstanden. Die fortlaufende Zurverfügungstellung der begehrten Tickets ist bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis für dessen Dauer nur vom Fristablauf abhängig. Dem steht bezüglich des Antrags zu 1. nicht entgegen, dass die Leistung nur so lange erfolgen soll, wie die Eheleute verheiratet sind und im selben Haushalt leben. Damit sind keine aufschiebenden Bedingungen benannt, die den Anspruch erst künftig entstehen lassen. Vielmehr handelt es sich hierbei um
dem Vorbringen des Klägers gegenwärtig vorliegende Voraussetzungen, bei deren Wegfall - wie bei einer auflösenden Bedingung - das Recht auf die künftige Leistung erlischt (BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 442/17 - Rn. 34). 38
Die mit der Klage verfolgten Ansprüche sind ab diesem Zeitpunkt auch nur noch vom Zeitablauf abhängig. Es wird nicht mehr - wie zu Beginn des Rechtsstreits - an eine aufschiebende Bedingung - wie den Eintritt des Versorgungsfalls bzw. die Erfüllung der in der maßgeblichen Versorgungszusage bestimmten Voraussetzungen - angeknüpft (vgl. hierzu BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 10/10 - Rn. 39; 15. Januar 1991 - 3 AZR 478/89 - zu 1 der Gründe, BAGE 67, 24). Es handelt sich deshalb auch hier um iSv. § 258 ZPO gegenwärtig bereits bestehende Ansprüche. 39
N). 42 cc) Ob der Kläger die Feststellung einer Leistungspflicht ihm gegenüber verlangen kann, obwohl die Aufwendungen
der Klagebegründung seiner Ehefrau entstanden wären, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage (BAG
Eintritt in den Ruhestand am 1. November 2018 - unbegründet. 44 a) Mangels insoweit zulässiger Revision des Klägers steht
der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf das für sich selbst und seine Ehefrau beantragte Ticket aufgrund einer zwischen den Parteien bei seiner Einstellung bzw. bei Abschluss seines Altersteilzeitarbeitsvertrags getroffenen individuellen Vereinbarung und auch nicht aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat. 45
2 Satz 1 BMT-G II verstoßen hat.
Wegfall dieses Formerfordernisses ist sie jedoch bestätigt worden (§ 141 Abs. 1 BGB), indem die Beklagte die Fahrscheine weiterhin kostenfrei zur Verfügung stellte (ausführlich BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 442/17 - Rn. 55 bis 58 mwN). 48 bb) Die Gesamtzusage verstößt auch nicht gegen das Schriftformgebot in § 13 Abs. 1 Satz 2 Altersteilzeitarbeitsvertrag. Ungeachtet dessen, ob diese Bestimmung wirksam ist, gilt sie nur für Änderungen und Ergänzungen „dieses“ Vertrags. Damit betrifft sie ausschließlich solche Vereinbarungen, die sich auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis beziehen. Die Bestimmung soll lediglich sicherstellen, dass sich gegenteilige Rechte und Pflichten, die die Besonderheiten der Altersteilzeit betreffen, nur
dem Altersteilzeitarbeitsvertrag und im Übrigen
dem ATZ-TV bestimmen. Hierfür spricht auch der systematische Zusammenhang zu den sonstigen Bestimmungen des Altersteilzeitarbeitsvertrags. Diese enthalten nur Regelungen, die durch die Besonderheiten der Altersteilzeit bedingt sind. 49 d) Die BV 2015 hat die bis zum 31. Dezember 2015 bestehende, von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestätigte Gesamtzusage abgelöst. Diese Betriebsvereinbarung regelt abschließend, an wen und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte unentgeltlich oder vergünstigt Fahrausweise zur Verfügung zu stellen hat. Danach sind die Ehegatten von Beschäftigten und Betriebsrentnern der Beklagten für die Zeit ab Inkrafttreten der BV vom Bezug kostenfreier Tickets ausgeschlossen. Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seiner Ehefrau die von ihm begehrten Tickets
den im Antrag zu 1. ausformulierten Maßgaben zur Verfügung stellt. Das ergibt die Auslegung der Betriebsvereinbarung (ausführlich BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 442/17 - Rn. 59 bis 62 mwN). 50
haltiger als andere Arbeitnehmer betroffen werden (vgl. BAG
haltiger als andere Arbeitnehmer betroffen. In dem vollständigen Leistungsausschluss des kostenlosen Tickets für Ehepartner liegt noch keine übermäßige Verschlechterung der Rechtslage. Der vollständige Leistungsausschluss betrifft nur das kostenlose Ticket für die Ehepartner. Dem Kläger ist zumutbar, seine Lebensführung hieran anzupassen. Dass er auf ein kostenfreies Ticket für seine Ehefrau aus persönlichen Gründen angewiesen ist, hat er nicht dargetan. 54 g) Die BV 2015 verstößt nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (ausführlich BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 601/16 - Rn. 47), denn die den Ehepartnern der Betriebsrentner zur Verfügung gestellten kostenlosen Tickets sind keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (zutreffend BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 442/17 - Rn. 83 ff. mwN). 55 aa)
AVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss
dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (BAG
dem Betriebsrentengesetz standhalten (BAG
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte bis zum 31. Dezember 2015 den Ehepartnern ihrer früheren Arbeitnehmer das Ticket 1000 zur Verfügung gestellt, wenn die Arbeitnehmer eine von der Beklagten zugesagte Altersrente bezogen. Damit stellt die Leistungsvoraussetzung auf einen Tatbestand ab, der - wie bei den Ehefrauen vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer deutlich wird - an den Bezug einer Betriebsrente und damit an das biometrische Risiko Alter oder Invalidität iSd. Betriebsrentengesetzes anknüpft. Dass auch die Ehegatten aktiver Arbeitnehmer Freifahrtickets erhalten, ist entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich. Unschädlich ist auch, dass die Gewährung des Tickets erfordert, dass der Betriebsrentner verheiratet ist und mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führt. Der Arbeitgeber, der eine solche geldwerte Leistung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt, kann ihre Gewährung auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, um seine Leistungspflichten zu begrenzen. Auch ist die Annahme, es handele sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil die von ihr gewährten Betriebsrenten im ATV EVAG geregelt sind. Das schließt es nicht von vornherein aus, zusätzliche Leistungen, die den Betriebsrentnern aus Anlass des Versorgungsfalls gewährt werden, als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einzuordnen. 59
ihrem Eintritt in den Ruhestand ab. Dem steht entgegen, dass die Tickets 1000 personenbezogen sind und daher nur von den Ehepartnern, nicht aber von den Versorgungsempfängern genutzt werden können. Der Versorgungsempfänger selbst erhält insoweit keine unmittelbare Leistung zur Absicherung seines Lebensstandards im Ruhestand. Mit dem Ticket, das die unentgeltliche oder vergünstigte Nutzung aller Verkehrsmittel des ÖPNV im VRR durch den Ehepartner ermöglicht, wird, anders als bei einem Strom- bzw. Gasdeputat oder einer Energiebeihilfe (dazu etwa BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 31 ff., BAGE 133, 289), kein beim Betriebsrentner erwartungsgemäß bestehender Bedarf gedeckt. Er profitiert allenfalls mittelbar. 60 h) Es kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die Betriebsparteien, soweit die BV 2015
1.2, § 2 Nr. 2 verschlechternde Regelungen für den Bezug von Tickets durch bereits ausgeschiedene und im Ruhestand befindliche Arbeitnehmer trifft, regelungsbefugt waren. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, wäre die BV 2015 nicht insgesamt nichtig, sondern
Januar 2019 - 5 AZR 442/17 - Rn. 88). 61 i) Ebenso kann vorliegend dahinstehen, ob die Betriebsparteien für betriebsangehörige Arbeitnehmer, die sich - wie der Kläger - im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Betriebsvereinbarung, die eine bisherige Regelung verschlechternd ablöst, bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befanden, regelungsbefugt sind. Da § 2 des Arbeitsvertrags des Klägers dynamisch auf die jeweils bei der Beklagten geltenden betrieblichen Vereinbarungen verweist, ist der Abschluss der BV 2015 auch von der Regelungsmacht der Betriebsparteien in Bezug auf den Kläger gedeckt. 62
Rentenbeginn eine dynamisch ausgestaltete Gesamtzusage erteilt, die sich auch auf die Gewährung kostenfreier Tickets für deren Ehegatten bezog. Das spricht ohne Weiteres dafür, dass sie mit der Ausstellung solcher Fahrscheine den Zweck verfolgte, im Wege der Gesamtzusage begründete arbeitsvertragliche Ansprüche zu erfüllen. Soweit die Gesamtzusage bis zu ihrer Bestätigung (§ 141 Abs. 1 BGB) im Jahre 2001 wegen Verstoßes gegen das tarifliche Schriftformerfordernis nichtig war, konnte auch keine betriebliche Übung entstehen. Denn die betriebliche Übung hätte gleichfalls gegen dieses Schriftformerfordernis verstoßen und wäre deshalb
N). 64
der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts fest, dass er keinen Anspruch auf das für seine Ehefrau beantragte Ticket aufgrund einer zwischen den Parteien bei der Einstellung des Klägers bzw. bei Abschluss seines Altersteilzeitarbeitsvertrags getroffenen individuellen Vereinbarung und auch nicht aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat. Insoweit steht zugleich fest, dass ein Anspruchsgrund für den Kostenerstattungsanspruch fehlt. 66 b) Auch im Übrigen besteht der für den Streitzeitraum erhobene Ersatzanspruch nicht (ausführlich BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 442/17 - Rn. 97 bis 99 mwN). 67 6. Die Klage ist auch nicht begründet, soweit der Kläger mit dem Antrag zu 3. für sich selbst ein Ticket 1000 der Preisstufe D begehrt. 68 a)
Vm. § 5 Nr. 2 BV 2015 können Arbeitnehmer der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ab dem 1. Januar 2016 nur noch ein monatliches personalisiertes FirmenTicket - dh. im Streitzeitraum ein sog. Ticket 1000 - der Preisstufe A für das Stadtgebiet Essen unentgeltlich erhalten. Zudem können sie unter individueller Zuzahlung des Differenzbetrags zur Preisstufe A Tickets 1000 höherwertigerer Preisstufen erwerben. Betriebsrentner können
Vm. § 5 Nr. 2 BV 2015 ein Ticket der Preisstufe A 3 nur noch unter Zuzahlung von 12,00 Euro pro Ticket und Monat beziehen. Fahrausweise höherwertigerer Preisstufen sollen sie nur noch „auf der Basis der aktuellen VRR Tarife“ unter individueller Zuzahlung des Differenzbetrags beziehen können (BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 442/17 - Rn. 101). 69
dem Eintritt des Versorgungsfalls beim Kläger betrifft, gilt im Ergebnis nichts anderes. Dabei kann unterstellt werden, dass es sich bei den Tickets, die den Arbeitnehmern in der Zeit des Bezugs einer Betriebsrente
dem ATV EVAG für sich selbst zugesagt wurden, um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt. Auch unter dieser Prämisse ist jedenfalls im Verhältnis zu Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BV 2015 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten standen, der Wegfall der Möglichkeit, als künftiger Rentenbezieher ein Ticket 1000 oberhalb der Preisstufe A kostenfrei zu erhalten, wirksam. Insoweit greift die BV 2015 nicht in gesicherte Besitzstände ein. Die betreffenden Einschränkungen unterliegen deshalb hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit und der Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes keinen strengeren Maßstäben als die Änderungen, die sich für Leistungen im laufenden Arbeitsverhältnis ergeben (zutreffend BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 442/17 - Rn. 106). 72
den Grundsätzen des § 2 BetrAVG zeitanteilig zu berechnen ist, kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entzogen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (BAG 10. November 2015 - 3 AZR 390/14 - Rn. 17 mwN). 73
dem ATV EVAG erbracht. Sie spielten deshalb für die Versorgung der Betriebsrentner nur eine untergeordnete Rolle. Es ist daher zulässig, dass die BV 2015 gemäß ihrem § 2 Nr. 2 für die Zeit
dem Eintritt des Versorgungsfalls Ansprüche auf Bezug kostenfreier Tickets 1000 oberhalb der Preisstufe A ausschließt. Solche Tickets konnten aufgrund der wirksamen Regelungen in § 2 Nr. 1 BV 2015 auch im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht mehr beansprucht werden (zutreffend BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 442/17 - Rn. 110). 76
Eintritt eines Versorgungsfalls bezieht, ein Anspruch des Klägers auf kostenfreie Überlassung eines Tickets der Preisstufe D. Das Begehren bezieht sich nicht als Minus auf die kosten- und insoweit zuzahlungsfreie Ausstellung eines Tickets 1000 der Preisstufe A. Ebenso wenig betrifft es die Höhe der von einem Betriebsrentner beim Bezug eines Tickets 1000 oberhalb der Preisstufe A zu leistenden Zuzahlung (BAG
1, § 91a Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Spinner Wemheuer Günther-Gräff Busch Nötzel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600058263&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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