BAG, Urteil vom 25.06.2019 – 3 AZR 435/17
KARE600058268 ECLI:DE:BAG:2019:250619.U.3AZR435.17.0 BAG 3. Senat 20190625 3 AZR 435/17 Urteil vorgehend ArbG Essen, 29. September 2016, Az: 5 Ca 1650/16, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 23. Juni 2017, Az: 6 Sa 186/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2017 - 6 Sa 186/17 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29. September 2016 - 5 Ca 1650/16 - teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Ehefrau des Klägers ein kostenloses Ticket zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zur Verfügung zu stellen sowie über Erstattungsansprüche.
2 Der im März 1954 geborene Kläger wurde zum 1. September 1976 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Essener Verkehrs-Aktiengesellschaft (im Folgenden EVAG), als Elektriker eingestellt. Laut Handelsregistereintragung übernahm die EVAG im Wege der am 25. Juli 2017 wirksam gewordenen Umwandlung durch Ausgliederung den Betriebsteil „ÖPNV Mülheim“ der Mülheimer VerkehrsGesellschaft (im Folgenden MVG) und wurde sodann in die Beklagte umgewandelt. Diese betreibt, wie zuvor die EVAG bzw. die MVG, für die Städte Essen und Mülheim an der Ruhr den öffentlichen Personennahverkehr (im Folgenden ÖPNV) und ist Teil des Verkehrsverbunds Rhein-Ruhr (im Folgenden VRR).
3 Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 1. September 1976 enthält ua. folgende Regelung: „§ 2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) vom 22. Mai 1953 und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge - insbesondere des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW) - in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge, betrieblichen Vereinbarungen und die Dienst- bzw. Arbeitsordnung Anwendung.“ 4 Die EVAG stellte ihren Beschäftigten und in der Vergangenheit auch deren Ehepartnern auf Antrag unentgeltliche Fahrausweise zur Nutzung der Verkehrsmittel im ÖPNV zur Verfügung. Im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers warb sie auf Fahrzeugen mit der Aufschrift: „Als Mitarbeiter der EVAG haben Sie und Ihre Frauen immer freie Fahrt.“ 5 Die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Fahrausweisen waren ursprünglich in sog. „Bestimmungen über die Gewährung von Dienstausweisen, Frei-Fahrkarten, Familien-Fahrkarten, Lehrlings- und Schülerkarten“ vom 25. Oktober 1958 (im Folgenden Bestimmungen 1958) wie folgt geregelt: „I.
Dienstausweise … b) Die Verkehrsaufseher ... erhalten einen Dienstausweis mit rotem Rand, der gleichzeitig für Freifahrt auf unserem Straßenbahn- und Omnibusstreckennetz (außer Fernlinien) Gültigkeit hat. c) Sämtliche im Fahrdienst beschäftigten Belegschaftsmitglieder ... erhalten einen Dienstausweis. Freifahrtberechtigung wie b).
II.
Frei-Fahrkarten Alle nicht unter I. genannten Belegschaftsmitglieder erhalten eine Frei-Fahrkarte. Freifahrtberechtigung wie I. b).
III.
Familien-Fahrkarten 1.
Verheiratete männliche Belegschaftsmitglieder erhalten eine Familien-Fahrkarte, gültig für die Ehefrau des Belegschaftsmitgliedes, ...
Getrennt lebende und geschiedene Ehefrauen unserer Belegschaftsmitglieder erhalten keine Frei-Fahrkarte, ... … V.
Frei-Fahrkarten für Pensionäre und deren Familienangehörige Pensionäre erhalten für sich eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel, wenn sie nach einer mindestens 10-jährigen Beschäftigungszeit bei der EVAG invalidisiert wurden bzw. in den Ruhestand traten. Die Ehefrauen bzw. die Witwen dieser Pensionäre erhalten eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel, wenn ihr Ehemann mindestens 15 Jahre bei der EVAG beschäftigt war und sie kein eigenes Arbeitseinkommen von mehr als mtl. DM 150,-- haben. …“ 6 Der Betrag von 150,00 DM wurde später auf 200,00 DM geändert.
7 Durch „Verfügung“ vom 3. Oktober 1985 wurden die Bestimmungen 1958 für die Zeit ab Januar 1985 wie folgt geändert: „Die Ziffer V. erhält folgende Fassung:
V.
Frei-Fahrkarten für Pensionäre und deren Familienangehörige Pensionäre erhalten für sich eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel, wenn sie Versorgungsbezüge nach dem Tarifvertrag über die Altersversorgung der Essener Verkehrs-AG erhalten. Die Ehefrauen dieser Pensionäre erhalten ebenfalls eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel. Die Witwen dieser Pensionäre erhalten eine Streckenkarte, wenn sie Hinterbliebenenversorgung nach dem Tarifvertrag über die Altersversorgung der Essener Verkehrs-AG erhalten. …“ 8 In einer weiteren „Verfügung“ vom 25. Januar 1990 heißt es zur „Gewährung von Freifahrt-Ausweisen“: „1. Familien-Fahrkarten:
1 a) Ehepartner, die mit unserem Mitarbeiter im gemeinsamen Haushalt leben; … 3. Teilstrecken-Fahrkarten:
3 a) Pensionäre und deren im gleichen Haushalt lebende Ehepartner, wenn Versorgungsbezüge nach dem Tarifvertrag über die Altersversorgung der Arbeitnehmer der EVAG gezahlt werden. …“ 9 Unter dem 27. November 1991 schlossen die EVAG und ihr Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden BV 1991) über die Gewährung eines Tickets 2000, „Firmenservice“. Diese enthält folgende Regelungen: „§ 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden (Arbeitnehmer) der EVAG. § 2 Gegenstand Jeder Arbeitnehmer erhält ein Ticket der Preisstufe ‚A‘. Wenn der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dieser Preisstufe nicht abgedeckt ist, wird die entsprechende Preisstufe ‚B‘ bzw. ‚C‘ ausgegeben.
Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, anstelle der Preisstufen ‚A‘ oder ‚B‘ eine höhere zu wählen. In diesem Falle trägt der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zwischen der gewählten Preisstufe und der von der EVAG zur Verfügung gestellten Preisstufe selbst. …“ 10 Ungeachtet dieser Vereinbarungen gab die EVAG an ihre Mitarbeiter weiterhin höherwertige Tickets nach deren Wahl ohne Zuzahlung aus. Auch die Ehepartner der Arbeitnehmer konnten auf Antrag weiterhin kostenfrei Familienfahrkarten beziehen. Spätestens seit Mitte der 2000er-Jahre erhielten auch die Betriebsrentner für sich und ihre Ehegatten Tickets ihrer Wahl, ohne dass eine Zuzahlung verlangt wurde. Soweit erforderlich, erfolgte eine Versteuerung des geldwerten Vorteils. Bei den zur Wahl gestellten Tickets handelte es sich zuletzt um sog. Tickets 1000. Ein solches Ticket war personenbezogen, galt für beliebig viele Fahrten in seinem Geltungsbereich und konnte durch ein sog. Zusatzticket hinsichtlich des Geltungsbereichs erweitert werden, wenn es nicht ohnehin bereits für die höchste Preisstufe galt.
Derartige Tickets bietet die Beklagte nach wie vor ihren Kunden im Abonnement an. Die Abonnementpreise im Jahr 2017 beliefen sich in den Preisstufen A 1, A 2, A 3 auf 65,32 Euro, in der Preisstufe B auf 94,43 Euro, in der Preisstufe C auf 125,11 Euro und in der Preisstufe D auf 159,40 Euro monatlich. Die Preisstufe A 3 ermöglicht die Fahrt mit den Verkehrsmitteln der im VRR zusammengeschlossenen Verkehrsunternehmen in einem größeren Stadtgebiet, ua. im Stadtgebiet Essen. Die Preisstufe D beinhaltet die Fahrt im gesamten Geltungsbereich des VRR. Nicht den eigenen Mitarbeitern und Betriebsrentnern bzw. ihren Ehepartnern zur Verfügung gestellt wurden die ebenfalls im VRR angebotenen sog. Firmentickets, welche anderen Unternehmen für deren Arbeitnehmer zu vergünstigten Konditionen ab einer bestimmten Abnahmemenge angeboten werden.
11 Die Beklagte wendet seit Herbst 2005 den zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 an. Dieser regelt ua. Folgendes: „§ 3 Arbeitsvertrag, Probezeit
Die erforderliche Schriftlichkeit bedeutet keine bestimmte Beurkundungsform.“ 12 Die Parteien schlossen am 16. November 2006 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Dieser sieht in § 3 eine Arbeitsphase vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2014 und eine Freistellungsphase vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2019 vor. Im Übrigen lautet er auszugsweise: „… wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 01.09.1976 auf der Grundlage
14 Am 3. August 2015 schlossen die EVAG und ihr Betriebsrat die zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene „Betriebsvereinbarung FirmenTicket“ (im Folgenden BV 2015). Dort heißt es: „Präambel Diese BV regelt die Überlassung von Tickets für die im Geltungsbereich genannten Personenkreise. Die Zurverfügungstellung der Tickets ermöglicht die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in Essen. § 1 Personenkreis 1. Geltungsbereich 1.1. Arbeitnehmer, Auszubildende und Volontäre Diese BV gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer der EVAG sowie für Auszubildende und Volontäre der EVAG.
1.2 Rentner / Pensionäre Von dieser BV werden alle Rentner / Pensionäre, die unter den Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 (ATV-K) und den Tarifvertrag vom 09.02.2004 über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer und Auszubildenden der EVAG (ATV-EVAG) fallen, erfasst.
1.3 Kinder Die BV gilt auch für unterhaltspflichtige Schulkinder, der unter 1.1. genannten Personen mit Ausnahme der Volontäre. ...
Arbeitnehmer der Mülheimer VerkehrsGesellschaft mbH (MVG) und der Duisburger VerkehrsGesellschaft AG (DVG), die im gemeinsamen Betrieb am Standort Essen eingesetzt werden. § 2 Firmen- und SchokoTickets 1. Arbeitnehmer, Auszubildende und Volontäre Arbeitnehmer, Auszubildende und Volontäre können ein monatliches personalisiertes FirmenTicket der Preisstufe A für das Stadtgebiet Essen unentgeltlich erhalten. Höherwertige Preisstufen können unter individueller Zuzahlung des Differenzbetrages zur Preisstufe A erworben werden.
16 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse seiner Ehefrau lebenslang unentgeltlich ein Ticket 1000 der Preisstufe D zur Verfügung stellen. Die Ansprüche folgten aus einer bei der Einstellung getroffenen individuellen Vereinbarung, jedenfalls aus einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung. Sie seien durch die BV 2015 nicht abgelöst worden. Abgesehen davon, dass deren Geltungsbereich Ehepartner der Betriebsangehörigen bzw. Betriebsrentner nicht umfasse, gingen die bis 31. Dezember 2015 bestehenden Vereinbarungen mangels „Betriebsvereinbarungsoffenheit“ den Regelungen in der BV 2015 aufgrund des Günstigkeitsprinzips vor. Unabhängig davon seien die mit der BV 2015 verbundenen Verschlechterungen zumindest für die Zeit nach Eintritt in den Ruhestand unverhältnismäßig. Auch hätten die Betriebsparteien Übergangsregelungen für rentennahe Arbeitnehmer wie ihn vorsehen müssen. Die Ansprüche ergäben sich ferner aus einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Mitarbeitern der MVG, die nach der „Fusion“ mit der EVAG bei dieser weiterbeschäftigt worden seien, keine Einbußen beim Bezug kostenfreier Tickets abverlangt worden seien.
17 Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, seiner Ehefrau (S) ein Ticket 1000 der Preisstufe D des Verkehrsverbunds Rhein-Ruhr (VRR) beginnend ab Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit lebenslang zu gewähren, solange die Eheleute verheiratet sind und in einem gemeinsamen Haushalt leben;
18 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
19 Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers hat das Landesarbeitsgericht - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - die Beklagte verurteilt, ab dem 1. April 2019 (Beginn des Altersruhestands), jedoch frühestens ab Rechtskraft des Urteils, der Ehefrau des Klägers ein Ticket 1000 der Preisstufe D des VRR lebenslang zu gewähren, und im Übrigen die Klage abgewiesen.
20 Der Kläger verfolgt mit seiner Revision den Erstattungsanspruch (Antrag zu 2.) - beschränkt auf die monatlichen Kosten der Preisstufe D für ein Ehegattenticket - weiter. Soweit er mit seiner Revision darüber hinaus den Antrag zu 1., mit dem er die Gewährung eines Tickets 1000 der Preisstufe D des VRR für seine Ehefrau auch schon für die Zeit ab Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, jedoch vor Beginn seines Altersruhestands begehrt hat, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seine Revision für erledigt erklärt. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung. Sie hat sich der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen.
21 Im Revisionsverfahren hat die Beklagte eine zwischen ihr, dem Betriebsrat am Standort Essen, dem Betriebsrat am Standort Mülheim an der Ruhr und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat geschlossene „Betriebsvereinbarung über die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fahrausweisen zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Raum des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr“ vom 12. Dezember 2017 (im Folgenden BV 2017) vorgelegt. Diese Betriebsvereinbarung regelt in ihren §§ 6 und 8 vergünstigte Fahrausweise für Lebenspartner oder Ehepartner von aktiven Arbeitnehmern und Auszubildenden und von Betriebsrentnern. Nach § 11 Abs. 3 tritt die BV 2017 zum 1. Februar 2018 in Kraft. Weiter ist dort bestimmt, dass durch diese Betriebsvereinbarung die BV 2015 und alle sonstigen kollektiven und individualrechtlichen Regelungen (insbesondere auch Gesamtzusagen und Ansprüche aus betrieblicher Übung) bezüglich des Erhalts von Fahrausweisen, Tickets, Familienkarten oder sonstigen Fahrscheinen, die zur Nutzung des ÖPNV berechtigen, für alle Arbeitnehmer, Auszubildenden, Rentner und Pensionäre sowie deren Lebens-/Ehepartner abgelöst werden.
22 Die Revision des Klägers hat - soweit über sie noch zu entscheiden ist - keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die Revision der Beklagten ist begründet.
23 I. Die Revision des Klägers ist bezüglich des Antrags zu 1. erledigt. Davon ist auszugehen, wenn - wie hier - beide Parteien die Erledigungserklärung übereinstimmend abgegeben haben. Gegenstand einer Erledigungserklärung kann nämlich nicht nur die Hauptsache, sondern auch ein Rechtsmittel sein. So weit, wie die übereinstimmenden Erledigungserklärungen reichen, ist dann nur noch über die Kosten des Rechtsmittels nach § 91a ZPO zu entscheiden. Die Entscheidung der Vorinstanzen bleibt nach der Erledigung des Rechtsmittels grundsätzlich - bei teilweiser Erledigungserklärung teilweise - unangefochten bestehen (ausführlich vgl. BAG 20. Dezember 2007 - 9 AZR 1040/06 - Rn. 8 mwN, BAGE 125, 226).
24 II. Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit der Kläger seinen Anspruch auf Kostenerstattung, der grundsätzlich einen Anspruch auf Ticketgewährung voraussetzte, weiterhin auf eine bei der Einstellung oder den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags getroffene individuelle Vereinbarung sowie auf eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stützt. Hinsichtlich dieser Streitgegenstände ist die Revision nicht bzw. nicht ausreichend begründet.
25 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Eine eigenständige Begründung ist nur entbehrlich, wenn mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist. Im Übrigen muss die Revisionsbegründung, soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel hinsichtlich des betreffenden Streitgegenstands insgesamt unzulässig (BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 442/17 - Rn. 20 mwN).
26 2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung im dargestellten Umfang nicht gerecht.
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29 Das Landesarbeitsgericht hat die Klage, soweit der Kläger sie auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit vormaligen Arbeitnehmern der MVG gestützt hat, deshalb für unbegründet erachtet, weil die behauptete „Verschmelzung“ der EVAG mit der MVG bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht vollzogen worden sei. Außerdem hat es gemeint, selbst nach einer „Verschmelzung“ sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz allenfalls gegeben, wenn die gegenüber vormaligen Mitarbeitern der MVG erbrachten Leistungen nicht auf einer Verpflichtung beruhten, sondern freiwillig erfolgten, wozu der Kläger keinen Vortrag gehalten habe. Mit der Revisionsbegründung hat der Kläger lediglich Angriffe gegenüber der Erstbegründung erhoben. Auf die selbständig tragende Zweitbegründung geht er nicht ein; erst recht stellt er nicht dar, warum diese unrichtig sein soll (BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 442/17 - Rn. 24).
30 III. Soweit die Revision des Klägers zulässig und nicht erledigt ist, ist sie unbegründet. Die Revision der Beklagten ist hingegen begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger für die Zeit des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten keinen Anspruch auf ein Ticket 1000 der Preisstufe D für seine Ehefrau und auch keinen Kostenerstattungsanspruch hat. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger für seine Ehefrau ab dem Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ und damit für die Zeit ab dem 1. April 2019 - frühestens ab Rechtskraft des Urteils - ein kostenloses Ticket 1000 der Preisstufe D zu gewähren. Dem Kläger steht für die Zeit ab Eintritt des Versorgungsfalls auch kein Kostenerstattungsanspruch zu.
31 1. Die Klage ist - soweit entscheidungserheblich - zulässig.
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33 Der Kläger ist auch insoweit prozessführungsbefugt, wie er die Ausstellung von Tickets für seine Ehefrau begehrt (ausführlich BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 442/17 - Rn. 31).
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46 2. Der zu 1. erhobene Klageantrag ist insgesamt - und damit auch für die Zeit nach Eintritt in den Ruhestand am 1. April 2019 - unbegründet.
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55 Entgegen der Ansicht des Klägers erfordert das Gebot des Vertrauensschutzes auch keine Übergangsregelungen für rentennahe Jahrgänge durch die BV 2015 (vgl. zum Erfordernis von Übergangsregelungen für rentennahe Arbeitnehmer bei Einführung von Altersgrenzen BAG 21. Februar 2017 - 1 AZR 292/15 - Rn. 19, BAGE 158, 142; siehe auch BVerfG 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 - Rn. 105 f., BVerfGE 116, 96 ). Die besondere Situation rentennaher Jahrgänge kann zwar eine Sonderregelung erfordern, wenn diese von einer Leistungseinschränkung besonders hart und nachhaltiger als andere Arbeitnehmer betroffen werden (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 41 mwN) und die rentennahen Arbeitnehmer etwa ein schutzwürdiges Bedürfnis haben, sich in einer angemessenen Zeit auf die veränderte rechtliche Lage einzustellen und ihre Lebensführung oder -planung gegebenenfalls an diese anzupassen (BAG 21. Februar 2017 - 1 AZR 292/15 - aaO).
56 Derartige Umstände liegen hier aber nicht vor. Der Kläger ist von der durch die BV 2015 erfolgten Leistungseinschränkung und dem Ausschluss der Ticketgewährung für seine Ehefrau nicht übermäßig hart und nachhaltiger als andere Arbeitnehmer betroffen. In dem vollständigen Leistungsausschluss des kostenlosen Tickets für Ehepartner liegt noch keine übermäßige Verschlechterung der Rechtslage. Der vollständige Leistungsausschluss betrifft nur das kostenlose Ticket für die Ehepartner. Dem Kläger ist zumutbar, seine Lebensführung hieran anzupassen. Dass er auf ein kostenfreies Ticket für seine Ehefrau aus persönlichen Gründen angewiesen ist, hat er nicht dargetan.
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Unschädlich ist auch, dass die Gewährung des Tickets erfordert, dass der Betriebsrentner verheiratet ist und mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führt. Der Arbeitgeber, der eine solche geldwerte Leistung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt, kann ihre Gewährung auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, um seine Leistungspflichten zu begrenzen. Auch ist die Annahme, es handele sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil die von ihr gewährten Betriebsrenten im ATV EVAG geregelt sind. Das schließt es nicht von vornherein aus, zusätzliche Leistungen, die den Betriebsrentnern aus Anlass des Versorgungsfalls gewährt werden, als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einzuordnen.
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65 3. Der Antrag zu 1. ist nicht deshalb teilweise begründet, weil sich aus der BV 2017 mit Wirkung vom 1. Februar 2018 Ansprüche der Ehefrau des Klägers auf ein verbilligtes Ticket ergeben. Die BV 2017 verstößt gegen den Grundsatz der Normenklarheit und ist deshalb unwirksam (ausführlich BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 442/17 - Rn. 89 bis 95 mwN).
66 4. Der Antrag zu 1. ist auch unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung nicht begründet. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war oder sich auch nur zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. So liegt es hier. Die EVAG hat den Arbeitnehmern für die Zeit des Arbeitsverhältnisses und nach Rentenbeginn eine dynamisch ausgestaltete Gesamtzusage erteilt, die sich auch auf die Gewährung kostenfreier Tickets für deren Ehegatten bezog. Das spricht ohne Weiteres dafür, dass sie mit der Ausstellung solcher Fahrscheine den Zweck verfolgte, im Wege der Gesamtzusage begründete arbeitsvertragliche Ansprüche zu erfüllen. Soweit die Gesamtzusage bis zu ihrer Bestätigung (§ 141 Abs. 1 BGB) im Jahre 2001 wegen Verstoßes gegen das tarifliche Schriftformerfordernis nichtig war, konnte auch keine betriebliche Übung entstehen. Denn die betriebliche Übung hätte gleichfalls gegen dieses Schriftformerfordernis verstoßen und wäre deshalb nach § 125 BGB nichtig gewesen (BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 442/17 - Rn. 96 mwN).
67 5. Die Klage hat mit dem Antrag zu 2. ebenfalls keinen Erfolg.
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70 IV. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Spinner Wemheuer Günther-Gräff Busch Nötzel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600058268&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public