KARE600058426 ECLI:DE:BAG:2019:291019.B.3AZR251.17A.0 BAG 3. Senat 20191029 3 AZR 251/17 (A) Beschluss § 42 Abs 1 S 1 GKG 2004, BetrAVG vorgehend ArbG Kassel, 23. September 2015, Az: 8 Ca 126/15, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 17. Januar 2017, Az: 13 Sa 104/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Feststellung der Anwendbarkeit einer Versorgungsordnung - Gebührenstreitwert Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 35.280,00 Euro festgesetzt. 1 I. Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtet. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgung nach der von ihm für richtig gehaltenen Versorgungsordnung zu zahlen. Die voraussichtliche monatliche Rentendifferenz beträgt 1.400,00 Euro. 2 II. Der Streitwert war auf 70 vH der 36-fachen monatlichen Rentendifferenz iHv. 50.400,00 Euro und damit auf 35.280,00 Euro festzusetzen. 3 1. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert der streitigen Anwartschaft. In Anlehnung an § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG kann zunächst vom 36-fachen Wert der monatlichen Betriebsrentendifferenz ausgegangen werden, also von deren dreifachem Jahresbetrag. Jedoch ist danach ein pauschaler Abschlag von 30 vH zu machen. In der Anwartschaftssituation steht noch nicht fest, ob der Arbeitnehmer tatsächlich eine Betriebsrente beziehen wird. Zudem besteht typischerweise wegen des zeitlichen Abstands zum Versorgungsfall auch ein Prognoserisiko hinsichtlich der genauen Berechnung der genauen Höhe der Betriebsrente (ausführlich BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A) -). 4 2. Daran ist festzuhalten. Insbesondere kommt es nicht in Betracht, statt der 36-fachen monatlichen Rentendifferenz zunächst die monatlich nach der begehrten Versorgungsordnung geschuldete volle Rente einzusetzen und den Abschlag von diesem Betrag vorzunehmen. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.