KARE600058427 ECLI:DE:BAG:2019:231019.B.8AZN718.19.0 BAG 8. Senat 20191023 8 AZN 718/19 Beschluss § 72a ArbGG, § 78a Abs 1 S 1 Nr 1 ArbGG, § 233 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO vorgehend ArbG Osnabrück, 28. März 2018, Az: 2 Ca 371/17, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 14. Mai 2019, Az: 11 Sa 361/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verhältnis von Nichtzulassungsbeschwerde und Anhörungsrüge Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG ist gegenüber der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG vorrangig. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Mai 2019 - 11 Sa 361/18 - wird - unter Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde - als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Die Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist des § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG eingelegt. Gegen die Versäumung dieser Frist ist ihr keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2 I. Die Klägerin hat die Frist des § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG, wonach die Beschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils schriftlich einzulegen ist, versäumt. Das anzufechtende Urteil ist der Klägerin am 20. Mai 2019 zugestellt worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist erst am 15. Juli 2019 und damit nach Ablauf der bis zum 20. Juni 2019 laufenden Beschwerdeeinlegungsfrist eingelegt worden. 3 II. Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren. Sie war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Sie muss sich vielmehr das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. 4 1. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist und damit auch die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Dabei steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei ihrem Verschulden gleich (BAG 3. Juli 2019 - 8 AZN 233/19 - Rn. 4; 28. Mai 2009 - 2 AZR 548/08 - Rn. 12). Wurde ein Prozessbevollmächtigter tätig, muss der Antragsteller einen Geschehensablauf vortragen, der ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zweifelsfrei ausschließt (BAG 3. Juli 2019 - 8 AZN 233/19 - aaO; 11. August 2011 - 9 AZN 806/11 - Rn. 6). Beruft sich eine Partei darauf, ihr Prozessbevollmächtigter habe sich in einem Rechtsirrtum befunden und deswegen kein Rechtsmittel oder keinen Rechtsbehelf eingelegt, schließt dies ein Verschulden nur aus, wenn der Rechtsirrtum unvermeidbar oder entschuldbar ist. Hierfür müssen konkrete Umstände dargelegt werden, weil der Rechtsirrtum für einen Rechtsanwalt nur in Ausnahmefällen unverschuldet ist (BAG 11. August 2011 - 9 AZN 806/11 - aaO). 5 2. Danach hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dessen Verschulden sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, es schuldhaft unterlassen, innerhalb der Frist des § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG gegen das anzufechtende Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Die Klägerin hat keinen Geschehensablauf vorgetragen, der ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (zweifelsfrei) ausschließen würde. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat - nach dem Vorbringen der Klägerin - noch innerhalb der Frist des § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG, nämlich am 3. Juni 2019 Anhörungsrüge beim Landesarbeitsgericht erhoben. Dabei hat er - allerdings in fehlerhafter Einschätzung der prozessualen Vorgaben - angenommen, dass die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erst nach endgültiger Entscheidung über die Gehörsrüge zu laufen beginnt. Dieser Rechtsirrtum ist verschuldet; er war weder unvermeidbar noch zumindest entschuldbar. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.