BAG, Beschluss vom 24.10.2019 – 8 AZN 589/19 – Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung - elektronisches Dokument - besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)…
KARE600058431 ECLI:DE:BAG:2019:241019.B.8AZN589.19.0 BAG 8. Senat 20191024 8 AZN 589/19 Beschluss § 130a Abs 3 Alt 2 ZPO, § 130a Abs 4 Nr 2 ZPO, § 46c Abs 3 ArbGG, § 31a BRAO vorgehend ArbG Leipzig, 24. Mai 2018, Az: 1 Ca 1413/17, Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 9. April 2019, Az: 7 Sa 259/18 (3), Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung - elektronisches Dokument - besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) - fehlende Personenidentität zwischen der am Ende des Schriftsatzes angegebenen Person und dem beA-Postfachinhaber - qualifizierte elektronische Signatur (qeS) Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 9. April 2019 - 7 Sa 259/18 (3) - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.184,13 Euro festgesetzt.
1 I. Die auf einen absoluten Revisionsgrund gemäß „§ 547 Nr. 6 ZPO“, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
2 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als elektronisches Dokument übermittelte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht wirksam iSv. § 130a Abs. 3 ZPO eingereicht worden wäre.
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Nach Art. 3 Nr. 12 dieser Verordnung ist eine qeS eine „fortgeschrittene elektronische Signatur“ (vgl. zu dieser Art. 3 Nr. 11 dieser Verordnung), die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht. Nach Art. 25 Abs. 2 dieser Verordnung hat eine qeS die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Sie muss von der „verantwortenden Person“ stammen, also von demjenigen, dessen handschriftliche Unterschrift dem Formerfordernis genügen würde (vgl. bereits BGH 21. Dezember 2010 - VI ZB 28/10 - Rn. 8, BGHZ 188, 38; BVerwG 14. September 2010 - 7 B 15.10 - Rn. 24). Im Hinblick auf § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO sind in § 130a Abs. 4 ZPO verschiedene „sichere Übermittlungswege“ bestimmt, darunter in § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO der Übermittlungsweg zwischen dem beA nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung und der elektronischen Poststelle des Gerichts.
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9 (a) Rechtsanwalt A M hat das Dokument nach den Angaben im Transfervermerk selbst als beA-Postfachinhaber übermittelt und zudem seine qeS hinzugesetzt. Dies erfolgte in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV, wonach ein elektronisches Dokument, das mit einer qeS der verantwortenden Person versehen ist, auch „auf einem sicheren Übermittlungsweg“ übermittelt werden darf (vgl. auch BGH 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 - Rn. 11). Durch die Einreichung des elektronischen Dokuments mit qeS, die die gleiche Rechtswirkung wie seine handschriftliche Unterschrift hat, hat Rechtsanwalt A M die Verantwortung für dessen Inhalt übernommen, ist also „verantwortende Person“ iSv. § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO. Die Rechtswirkung entspricht der der erfolgten eigenhändigen Unterschrift nach § 130 Nr. 6 ZPO (vgl. ebenso OLG Karlsruhe 16. Juli 2019 - 17 U 423/19 - Rn. 12).
10 (b) Danach ist es unerheblich, dass am Schluss des Schriftsatzes der Name „L K, LL.M.“ mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ wiedergegeben ist und es in der Zeile darüber heißt: „mit qualifizierter elektronischer Signatur gezeichnet“, wobei es auch ohne Bedeutung ist, ob es sich dabei (nur) um ein Redaktionsversehen handelt oder ob der Entwurf des Schriftsatzes von Rechtsanwalt L K, LL.M. stammt. Wie auch außerhalb der elektronischen Übermittlungswege muss ein bevollmächtigter Rechtsanwalt einen bestimmenden Schriftsatz nicht selbst verfasst haben, sondern es genügt, diesen nach eigenverantwortlicher Prüfung zu genehmigen und zu unterschreiben und damit zugleich die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (vgl. nur BGH 13. Juni 2017 - XI ZB 25/16 - Rn. 6 ff. mwN).
11 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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15 Das Landesarbeitsgericht hat seine die Widerklage abweisende Entscheidung - zusammengefasst - darauf gestützt, zwar habe der Kläger seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag dadurch verletzt, dass er die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert habe, allerdings treffe den Beklagten insoweit ein - eine Haftung des Klägers ausschließendes - Mitverschulden iSv. § 254 Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe nicht dargetan, dass und wie die Kehrmaschine hätte ordnungsgemäß gesichert werden können und müssen - nur insoweit hat das Landesarbeitsgericht auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen -, und dass die Arbeitnehmer insoweit entsprechend eingewiesen wurden. Soweit der Kläger sich dadurch pflichtwidrig verhalten habe, dass er, als er das „dumpfe Rumpeln im hinteren Teil des Fahrzeugs“ bemerkt habe, gleichwohl langsam weitergefahren sei, könne nicht festgestellt werden, dass es durch die Weiterfahrt bis zum nächsten Einsatzort zu weiteren Schäden gekommen sei.
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ArbGG § 92b Rn. 1; ablehnend: ua. BAG 20. Dezember 2006 - 5 AZB 35/06 - Rn. 4 ff., BAGE 120, 358; GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 72b Rn. 23; Schwab/Weth/Ulrich 5. Aufl. ArbGG § 72b Rn. 15; HWK/Treber 8. Aufl. ArbGG § 72b Rn. 6; GWBG/Benecke ArbGG 8. Aufl. § 72b Rn. 8; Düwell/Lipke/Düwell 5. Aufl. § 72b Rn. 3; dahingehend ist ggf. auch BAG 15. März 2006 - 9 AZN 885/05 - Rn. 11 zu verstehen). Dahinstehen kann auch, welche Beschwerdefrist wann zu laufen beginnen würde, wenn § 72b ArbGG insoweit zur Anwendung käme, dh. ob die einmonatige Begründungsfrist (Notfrist) des § 72b Abs. 2 Satz 1 ArbGG streng nach dem Wortlaut des § 72b Abs. 2 Satz 2 ArbGG „mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts“ zu laufen beginnen würde oder ob eine erfolgte Zustellung des Berufungsurteils als Zäsur anzusehen wäre, die die Notfrist des § 72b Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Gang setzen würde.
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19 (a) Eine Entscheidung ist dann iSd. § 547 Nr. 6 ZPO „nicht mit Gründen versehen“, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Dabei stehen dem vollständigen Fehlen von Gründen die Fälle gleich, in denen es zwar Ausführungen des Berufungsgerichts gibt, diese aber nicht erkennen lassen, auf welchen Überlegungen die Entscheidung beruht. Dies gilt auch dann, wenn auf einzelne Ansprüche oder auf einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingegangen worden ist. Erforderlich ist, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Tenor zu stützen. Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen die Entscheidung nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft begründet worden ist (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 250/12 - Rn. 17 f. mwN; vgl. auch BAG 11. November 2014 - 3 AZR 848/11 - Rn. 18 mwN).
20 (b) Daran gemessen ist das Berufungsurteil mit Gründen iSv. § 547 Nr. 6 ZPO versehen.
21 Wie bereits unter Rn. 15 ausgeführt, hat das Landesarbeitsgericht seine die Widerklage abweisende Entscheidung - zusammengefasst - darauf gestützt, zwar habe der Kläger seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag dadurch verletzt, dass er die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert habe, allerdings treffe den Beklagten insoweit ein - eine Haftung des Klägers ausschließendes - Mitverschulden iSv. § 254 Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe nicht dargetan, dass und wie die Kehrmaschine hätte ordnungsgemäß gesichert werden können und müssen - nur insoweit hat das Landesarbeitsgericht auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen -, und dass die Arbeitnehmer insoweit entsprechend eingewiesen wurden. Soweit der Kläger sich dadurch pflichtwidrig verhalten habe, dass er, als er das „dumpfe Rumpeln im hinteren Teil des Fahrzeugs“ bemerkt habe, gleichwohl langsam weitergefahren sei, könne nicht festgestellt werden, dass es durch die Weiterfahrt bis zum nächsten Einsatzort zu weiteren Schäden gekommen sei.
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27 (a) Soweit der Beklagte geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe ihn durch seinen rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung am 9. April 2019, dass die Widerklage nach Auffassung des Gerichts teilweise Erfolg haben werde, davon abgehalten, weiter zum Verschulden des Klägers vorzutragen, fehlt es darüber hinaus an einer Darlegung, was konkret der Beklagte „weiter zum Verschulden des Beschwerdegegners“ vorgetragen hätte, insbesondere welchen tatsächlichen Vortrag er gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen er gemacht hätte.
28 (b) Soweit der Beklagte rügt, das Landesarbeitsgericht hätte den Zeugen G dazu vernehmen müssen, dass „eine Ladungssicherung nicht erfolgt“ war, fehlt es darüber hinaus an der konkreten Darlegung, warum die Vernehmung des Zeugen erforderlich gewesen wäre. Das Landesarbeitsgericht hat nämlich angenommen, dass der Kläger seine Pflichten dadurch verletzt hatte, dass er die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert hatte.
29 (c) Soweit der Beklagte geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe sein Vorbringen übergangen, dass die Kehrmaschine erst beim Anfahren an der Feuerwache umgefallen sei, hat er zudem nicht dargetan, welchen Unterschied es nach der Argumentationslinie des Landesarbeitsgerichts gemacht hätte, wenn dieser Vortrag berücksichtigt worden wäre.
30 (d) Soweit der Beklagte schließlich rügt, das Landesarbeitsgericht hätte ihm einen Hinweis erteilen müssen, dass Vorbringen dazu erforderlich sei, „wie eine Sicherung zu erfolgen habe, damit ein Verrutschen ausgeschlossen“ sei, fehlt es an jeglichen Ausführungen, weshalb ein kundiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielzahl von vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf eines solchen rechtlichen Hinweises bedurfte (vgl. hierzu BVerfG 17. Februar 2004 - 1 BvR 2341/00 - zu III 2 a der Gründe; BAG 25. September 2013 - 5 AZR 617/13 (F) - Rn. 3).
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34 II. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Weitergehende Ausführungen sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 14; 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - BVerfGK 18, 301).
35 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
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