WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer in der Postdoc-Phase - Verlängerung wegen Einsparzeiten aus der Promotionsphase - Zustimmung des Personalrats - Hinweispflicht des Arbeitsgerichts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom
gegangen zu sein. 3 Mit Wirkung zum
BfG befristet. Dieser Vertrag wurde durch den Arbeitsvertrag vom
ZeitVG befristet. Der letzte, zum
ZeitVG ersucht. 8 Im Rahmen des Bund-Länder-Programms zur „Qualitätsinitiative Lehre und Studium - wissen.lehren.lernen“ bewilligte das Bundesministerium für Bildung und Forschung der Beklagten über das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt als Projektträger Mittel in Höhe von 27.065.724,00 Euro. Bestandteil der Zuwendungssumme waren Personalkosten für die befristete Beschäftigung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben am Institut für Erziehungswissenschaft bis zum
ZeitVG gerechtfertigt, da die Parteien diesen Befristungsgrund durch § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrags abbedungen hätten; außerdem sei § 2 Abs. 2 WissZeitVG nur auf Drittmittelprojekte in der Forschung anzuwenden. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin erstmals geltend gemacht, der Beklagten sei es aus personalvertretungsrechtlichen Gründen verwehrt, sich auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung
ZeitVG zu stützen. 11 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
ZeitVG gerechtfertigt. Die Höchstbefristungsdauer
ZeitVG sei eingehalten, da sich die zulässige Befristungsdauer für die Postdoc-Phase durch Einsparzeiten aus der Promotionsphase um zwei Jahre und zehn Monate verlängert habe. Die Zeit der Einschreibung der Klägerin als Doktorandin an der Belarussischen Staatlichen Universität sei nicht als Promotionszeit zu berücksichtigen. Es werde bestritten, dass die Klägerin in Minsk überhaupt an einer Dissertation gearbeitet habe. Jedenfalls könne diese Zeit nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin sich in dieser Zeit nicht mit dem Thema der letztlich erfolgreichen Promotion an der Universität O befasst habe und zwischen dem vergeblichen Promotionsversuch und der Neuaufnahme der Promotion ein erheblicher Zeitraum liege. Entsprechendes gelte für das erfolglose Promotionsvorhaben an der Universität O. Die Befristung sei auch
ZeitVG gerechtfertigt. Dem stünden personalvertretungsrechtliche Gründe nicht entgegen, da die Klägerin trotz eines Hinweises des Arbeitsgerichts auf § 6 KSchG erst in der Berufungsinstanz geltend gemacht habe, dass der Personalrat nicht zu einer Befristung
ZeitVG beteiligt worden sei. 13 Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Zuvor hatte es der Klägerin im Gütetermin folgenden Hinweis erteilt: „Auf § 6 KSchG wird hingewiesen: Verlängerte Anrufungsfrist. Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen
Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, das eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen.“ 14 Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten
einer entsprechenden Klarstellung der Zahlungsanträge durch die Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zinsen nur aus dem Differenzbetrag von Bruttoentgelt und Arbeitslosengeld zu zahlen sind. Ferner hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte
einer Klageerweiterung durch die Klägerin zur Zahlung der Vergütung für die Zeit vom
GG iVm. § 551 Abs. 1 ZPO muss der Revisionskläger die Revision begründen. Die Begründung muss
3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionsführer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (st. Rspr., vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 12, BAGE 160, 133). Einer eigenständigen Begründung bedarf es allerdings dann nicht, wenn die Entscheidung des Berufungsurteils über einen Streitgegenstand denknotwendig von der Entscheidung über den anderen korrekt angefochtenen abhängig ist (st. Rspr., vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 17 mwN). 18 II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. 19 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Befristung sei unwirksam. Die Befristung sei nicht
ZeitVG zulässig, da die zulässige Höchstbefristungsdauer überschritten sei. Die Klägerin sei länger als sechs Jahre beschäftigt worden. Die zulässige Befristungsdauer habe sich nicht
ZeitVG verlängert, da die Promotionsphase unter Berücksichtigung der Zeit der Einschreibung der Klägerin als Doktorandin in Minsk und der Zeit des nicht beendeten Promotionsvorhabens in O länger als sechs Jahre gedauert habe. Die Beklagte könne sich zur Rechtfertigung der Befristung nicht auf § 2 Abs. 2 WissZeitVG berufen, weil sie den Personalrat nicht von der Absicht unterrichtet habe, die Befristung auf diesen Befristungsgrund zu stützen. Der Klägerin sei es nicht
BfG iVm. § 6 KSchG verwehrt, dies geltend zu machen, da es insoweit nicht um einen anderen Unwirksamkeitsgrund iSv. § 6 KSchG, sondern um die Frage gehe, auf welche Rechtfertigungsgründe sich die Beklagte berufen könne. Da die Befristung unwirksam sei, stehe der Klägerin die Zahlung der Vergütung für die Monate Oktober 2016 bis Januar 2017 und für die Zeit vom
abgeschlossener Promotion“ in § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG und aus dem Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG, dem wissenschaftlichen Personal die Chance einzuräumen, auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Arbeit, die in eine Dissertation gemündet ist, weiterhin befristet an einer Hochschule zu arbeiten. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sei eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Befristung
Sv. § 6 KSchG, weil sich die Frage, auf welche Rechtfertigungsgründe der Arbeitgeber die Befristung im Hinblick auf das Erfordernis der Zustimmung des Personalrats stützen könne, nur dann stelle, wenn die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vom Arbeitnehmer in Frage gestellt werde. Im Übrigen genüge der Hinweis auf das WissZeitVG bei der Personalratsbeteiligung ebenso wie beim Zitiergebot
ZeitVG. Eine weitere Spezifizierung des Rechtfertigungsgrundes für die Befristung gegenüber dem Personalrat sei auch deshalb nicht geboten, weil zur Unterrichtung nur die Bekanntgabe der relevanten tatsächlichen Umstände, nicht aber eine rechtliche Bewertung erforderlich sei. 22 Träfen diese Rügen der Beklagten zu, wären sie geeignet, die angefochtene Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen. Da der Erfolg der Zahlungsanträge vom Erfolg des Befristungskontrollantrags abhängt, bedurfte es insoweit keiner eigenständigen Begründung der Revision. 23 B. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die zulässige Berufung der Beklagten, soweit sie auf die Abweisung des Befristungskontrollantrags (Klageantrag zu 1.) und der Klageanträge zu
der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (BAG
GG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO kann die Berufung auch auf neue Tatsachen gestützt werden (BAG
ZeitVG gerechtfertigt. Die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Klägerin dem wissenschaftlichen Personal angehört habe. Der Senat muss nicht abschließend darüber befinden, ob die Berufungsbegründung sich nur in unzureichendem Maße mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts auseinandersetzt, wie es die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung gerügt hat. Die Berufungsbegründung genügt jedenfalls wegen der von der Beklagten vorgetragenen neuen Tatsachen hinsichtlich der von der Klägerin geschuldeten Tätigkeit den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO. Davon geht offensichtlich auch die Klägerin aus, da sie ihre Rüge der nicht ordnungsgemäßen Berufungsbegründung in der Revisionsinstanz nicht weiter verfolgt hat. 27 II. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. 28 1. Der Befristungskontrollantrag ist begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 2015 mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit am 30. September 2016 geendet. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist unwirksam. 29 a) Die im Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 2015 vereinbarte Befristung zum 30. September 2016 gilt nicht
ZeitVG iVm. § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit der am
ZeitVG zulässig ist. Es kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Klägerin zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zählt und deshalb der Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffnet ist. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die im Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 2015 vereinbarte Befristung zum 30. September 2016 jedenfalls deshalb unwirksam ist, weil die
ZeitVG zulässige Befristungsdauer von sechs Jahren
abgeschlossener Promotion überschritten ist. Die Klägerin stand bis zum 30. September 2016 jedenfalls sechs Jahre und elf Monate in auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Arbeitsverhältnissen. Die Höchstbefristungsdauer hat sich nicht um nicht verbrauchte Zeiten aus der Promotionszeit verlängert. 31 aa)
abgeschlossener Promotion, dh. in der sog. Postdoc-Phase, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich.
ZeitVG verlängert sich die zulässige Befristungsdauer für die Postdoc-Phase in dem Umfang, in dem Zeiten der Promotion mit und ohne Beschäftigung
ZeitVG weniger als sechs Jahre betragen haben. Bei der Ermittlung des die Postdoc-Phase verlängernden Zeitraums ist die gesamte Promotionszeit zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zurückgelegt wurde, ob sie im Inland oder im Ausland absolviert wurde oder ob sie vor oder
Abschluss eines Studiums lag (BT-Drs. 16/3438 S. 12; BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 45, BAGE 154, 375). 32 bb) Danach hat sich die
ZeitVG zulässige Befristungsdauer von sechs Jahren nicht verlängert. Die Promotionszeit der Klägerin dauerte länger als sechs Jahre. Zu Gunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass die Zeit der Einschreibung der Klägerin als Doktorandin an der Universität Minsk und die Unterbrechungszeit zwischen den beiden Promotionsvorhaben in O unberücksichtigt bleiben (vgl. zur Berücksichtigung von Unterbrechungszeiten Preis/Ulber WissZeitVG
ZeitVG außer Betracht bleibt. Die Promotionszeiten für das ursprüngliche und das neue Promotionsthema sind vielmehr zusammenzurechnen (vgl. Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Februar 2019 WissZeitVG § 2 Rn. 36; ErfK/Müller-Glöge
Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung
Satz 1, und damit alle Promotionszeiten, zu berücksichtigen. Eine Einschränkung auf die Zeit der Befassung mit der Dissertation, die letztlich zur Promotion führt, lässt sich der Formulierung „
abgeschlossener Promotion“ in § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entnehmen. Dieses Tatbestandsmerkmal grenzt lediglich die Qualifizierungsphasen voneinander ab. 35 (b) Dieses Verständnis entspricht auch dem Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG. Die Bonusregelung soll eine zügige Promotionsphase honorieren (BT-Drs. 16/3438 S. 12). Entscheidend ist die Dauer der Promotionsphase, nicht die Dauer des letzten Promotionsvorhabens. Die Auseinandersetzung mit einem Promotionsthema dient auch dann der wissenschaftlichen Qualifizierung, wenn das Promotionsvorhaben nicht beendet wird. Daher ist auch die Zeit der Befassung mit dem nicht zu Ende geführten Promotionsthema
dem Zweck der Bonusregelung bei der Ermittlung der Promotionsdauer zu berücksichtigen (Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Februar 2019 WissZeitVG § 2 Rn. 36; Preis/Ulber WissZeitVG 2. Aufl. § 2 Rn. 56; APS/Schmidt 5. Aufl. WZVG § 2 Rn. 21). 36
ZeitVG sind auf die in § 2 Abs. 1 WissZeitVG geregelte zulässige Befristungsdauer alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung iSd. § 5 WissZeitVG abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge
ZeitVG anzurechnen.
ZeitVG werden auch befristete Arbeitsverhältnisse angerechnet, die
anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. 40
1 Satz 1 ZPO aufgrund der Bezugnahme im Berufungsurteil auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen berücksichtigt werden (BAG
BfG befristete Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen.
ZeitVG werden auch befristete Arbeitsverhältnisse auf die zulässige Befristungsdauer
ZeitVG angerechnet, die
anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. Allerdings ist die Anwendung der Anrechnungsnorm in § 2 Abs. 3 WissZeitVG im Wege einer teleologischen Reduktion auf Zeiten solcher befristeter Beschäftigungsverhältnisse zu beschränken, die zur wissenschaftlichen Qualifikation genutzt werden können (BAG
ZeitVG und damit die Frage, ob eine frühere Beschäftigung zur wissenschaftlichen Qualifizierung genutzt werden konnte und daher auf die Höchstdauer anzurechnen ist (BAG
ZeitVG gerechtfertigt ist. Zu Gunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass die Parteien den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung
ZeitVG nicht vertraglich abbedungen haben. Allerdings ist zweifelhaft, ob die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Angabe einer konkreten Befristungsnorm im Arbeitsvertrag spreche im Geltungsbereich des WissZeitVG aus der Sicht des typischen Arbeitnehmers dafür, dass andere Befristungsgründe abbedungen sein sollen, zutrifft. Die Beklagte kann jedenfalls aus personalvertretungsrechtlichen Gründen die Befristung nicht auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung
ZeitVG stützen. Die Klägerin war nicht
ZeitVG, § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 2 KSchG daran gehindert, dies erstmals in der Berufungsinstanz geltend zu machen. 44 aa) Die Beklagte kann die Befristung aus personalvertretungsrechtlichen Gründen wegen der fehlenden Zustimmung des Personalrats
1 Satz 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1 LPVG NW nicht auf den Sachgrund der Drittelmittelfinanzierung
ZeitVG stützen. Sie hat dem Personalrat diese Rechtfertigung für die Befristung
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht mitgeteilt, sondern nur die Zustimmung zu einer Befristung
1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme kann
1 Satz 1 LPVG NW nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. 46 (
vorheriger Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Auf einen dem Personalrat nicht mitgeteilten Befristungsgrund kann der Arbeitgeber eine Befristung nicht stützen. Die einmal erteilte Zustimmung des Personalrats zu einer Befristung ist keine unabhängig von den Befristungsgründen erteilte Blankozustimmung (BAG 27. September 2000 - 7 AZR 412/99 - zu B I 3 der Gründe; 8. Juli 1998 - 7 AZR 308/97 - zu 2 a der Gründe; 13. April 1994 - 7 AZR 651/93 - zu B I der Gründe, BAGE 76, 234). 48
ZeitVG nicht mitgeteilt. Entgegen der Auffassung der Beklagten reichte der Hinweis auf § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG nicht aus. 49 (a) Der Arbeitgeber genügt zunächst seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der Befristungsgrund seiner Art
hinreichend deutlich wird. Der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts erfordert keine weitergehende unaufgeforderte Begründung des Sachgrundes durch den Arbeitgeber. Er ist durch die typologisierende Bezeichnung des Befristungsgrundes auf diesen festgelegt. Damit ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber den Befristungsgrund in einer etwaigen Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer nicht gegen einen Befristungsgrund austauschen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat (BAG
1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW benötigt. Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz des Arbeitnehmers und soll dessen Interesse an dauerhaften arbeitsvertraglichen Bindungen Rechnung tragen (BAG 18. April 2007 - 7 AZR 293/06 - Rn. 21). Der Personalrat soll prüfen können, ob die beabsichtigte Befristung
den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Außerdem soll er auch bei Vorliegen einer Rechtfertigung für die Befristung darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann (BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 40; 18. April 2007 - 7 AZR 293/06 - Rn. 21; 9. Juni 1999 - 7 AZR 170/98 - zu 2 b der Gründe, BAGE 92, 36). Diese Grundsätze finden auch im Geltungsbereich des WissZeitVG Anwendung. Aus dem Zitiergebot
ZeitVG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Vorschrift regelt nicht die Anforderungen an eine ggf. erforderliche Beteiligung des Personalrats. 50 (b) Danach ist der Personalrat durch die Mitteilung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis solle
ZeitVG befristet werden, nicht zugleich über eine beabsichtigte Befristung
ZeitVG unterrichtet worden. § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG und § 2 Abs. 2 WissZeitVG regeln unterschiedliche Rechtfertigungstatbestände für die Befristung mit unterschiedlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen. Der Personalrat muss, um sein Mitbestimmungsrecht sachgerecht wahrnehmen zu können, wissen, ob die Befristung auf § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG oder auf § 2 Abs. 2 WissZeitVG gestützt werden soll. Nur dann ist gewährleistet, dass er die Rechtmäßigkeit der Befristung überprüfen kann und dass der Arbeitgeber den Rechtfertigungsgrund in einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer nicht gegen einen Rechtfertigungsgrund austauschen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat. 51 bb) Die Klägerin war nicht
ZeitVG, § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 KSchG daran gehindert, sich erstmals in der Berufungsinstanz auf die fehlende Zustimmung des Personalrats zur Befristung aus Gründen der Drittmittelfinanzierung
BfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG kann sich der Arbeitnehmer, der innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht hat, zur Begründung der Unwirksamkeit der Befristung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Später ist er mit der Geltendmachung weiterer Unwirksamkeitsgründe ausgeschlossen (BAG 21. März 2018 - 7 AZR 408/16 - Rn. 30; 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 19, BAGE 138, 9; für die Kündigungsschutzklage: BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 845/11 - Rn. 35; 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 12, BAGE 140, 261). Die Präklusionswirkung
BfG, § 6 Satz 1 KSchG tritt allerdings nur ein, wenn das Arbeitsgericht seiner Hinweispflicht
BfG iVm. § 6 Satz 2 KSchG
gekommen ist. Wird ein derartiger Hinweis nicht einmal in allgemeiner Form erteilt, steht § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 1 KSchG der Einführung weiterer möglicher Unwirksamkeitsgründe für die Befristung in der Berufungsinstanz nicht entgegen (vgl. BAG 9. September 2015 - 7 AZR 190/14 - Rn. 27; 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 21; 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 20, aaO). 53
ZeitVG geltend machen. Das Arbeitsgericht hatte keinen ordnungsgemäßen Hinweis
BfG, § 6 KSchG erteilt. Die Frage, ob die fehlende Zustimmung des Personalrats zu einem Befristungsgrund ein Unwirksamkeitsgrund iSv. § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 KSchG ist, bedarf daher keiner Entscheidung. 54 (a)
G soll das Arbeitsgericht den Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess darauf hinweisen, dass er sich
G (nur) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen kann. Das Gericht genügt seiner Hinweispflicht, wenn es auf den Regelungsgehalt des § 6 Satz 1 KSchG hinweist (BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 17, BAGE 140, 261). 55
BfG gilt § 6 KSchG entsprechend. Dies bedeutet, dass das Arbeitsgericht den Arbeitnehmer darauf hinweisen soll, dass er sich
BfG, § 6 Satz 1 KSchG (nur) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Befristung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen kann. 56 (b) Danach ist das Arbeitsgericht seiner Hinweispflicht
BfG iVm. § 6 Satz 2 KSchG nicht
gekommen. Es hat lediglich auf § 6 KSchG hingewiesen und den Wortlaut dieser Vorschrift wiedergegeben. Hieraus erschließt sich nicht ohne weiteres, welche Relevanz dies für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung haben soll. 57
Satz 1 BGB Anspruch auf Vergütungszahlung aus Annahmeverzug in Höhe von jeweils 4.516,94 Euro brutto abzüglich 1.643,40 Euro netto für Oktober und Dezember 2016 sowie für Januar 2017 und in Höhe von 6.775,41 Euro brutto abzüglich 1.643,40 Euro netto für den Monat November 2016. 60 aa) Die Beklagte befand sich vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Januar 2017 mit der Annahme der Dienste der Klägerin im Verzug iSv. § 615 Satz 1 iVm. § 293 BGB. 61
BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung
Eines Angebots bedarf es - anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen - auch, wenn die Parteien über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses streiten. In diesem Fall genügt jedoch gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers, weil der Arbeitgeber mit der Berufung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses erklärt, er werde keine weitere Arbeitsleistung mehr annehmen. Dieses wörtliche Angebot kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses protestiert und/oder eine Bestandsschutzklage einreicht (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 34; 12. Dezember 2012 - 5 AZR 93/12 - Rn. 19). Der Protest gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann bereits vor dem Ablauf der Befristung bekundet werden (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 34; 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 29, BAGE 143, 119). 62
Ablauf der Befristung angeboten. Dies hat das Landesarbeitsgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt; es hat aber die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und somit auch das Telefax in Bezug genommen, so dass dieses
1 Satz 1 ZPO vom Senat berücksichtigt werden kann. 63 bb) Der Anspruch besteht
Satz 1 BGB in Höhe der vereinbarten Vergütung von 4.516,94 Euro brutto monatlich zuzüglich der mit dem Tabellenentgelt für den Monat November zu gewährenden Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L) in Höhe von 2.258,47 Euro abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von monatlich 1.643,40 Euro. 64 b) Die Vergütungen für die Monate Oktober 2016 bis Januar 2017 sind gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Für die Zahlung der Vergütung ist eine Zeit
dem Kalender bestimmt.
1 Satz 2 TV-L ist die Vergütung am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat zahlbar. Der Klägerin stehen allerdings Zinsen nur auf den um das Arbeitslosengeld verminderten Betrag zu, da von der zu verzinsenden Forderung Sozialleistungen, die einen Anspruchsübergang bewirken, abzusetzen sind (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 37; 24. Juni 2015 - 5 AZR 462/14, 5 AZR 225/14 - Rn. 30, BAGE 152, 65; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 15 f., BAGE 126, 198). Dies hat das Landesarbeitsgerichts
einer Klarstellung der Anträge durch die Klägerin mit einer entsprechenden Maßgabe im Urteilstenor berücksichtigt. 65 III. Das Landesarbeitsgericht hat der als Anschlussberufung auszulegenden Klageerweiterung um Vergütungsansprüche für die Zeit vom
Vm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine Anschlussberufung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wird zwar - anders als
2 Satz 1 ZPO - dem Berufungsbeklagten vom Gericht keine Frist zur Berufungserwiderung „gesetzt“; vielmehr gilt für die Berufungsbeantwortung die durch § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmte gesetzliche Frist. Gleichwohl ist § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbar. Eine Anschlussberufung, die nicht innerhalb eines Monats
Zustellung der Berufungsbegründung - bei Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist
GG innerhalb der dann geltenden Frist (vgl. BAG
GG gebotenen Hinweis auf die Berufungsbeantwortungsfrist erteilt hat (BAG
3 Satz 1 ZPO muss die Anschlussberufung in der Anschlussschrift begründet werden. 69 b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom
Die Höhe des Zahlungsanspruchs steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. 71 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Klose M. Rennpferdt Meißner Glatt-Eipert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600058492&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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