(2)Der Gesetzgeber ist dazu befugt, die Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie durch gesetzliche Regelungen herzustellen und zu sichern. Er kann auch bereits bestehende gesetzliche Rahmenbedingungen für das Handeln der Koalitionen ändern oder ergänzen, um dem Handeln der Koalitionen und insbesondere der Tarifautonomie Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 - Rn. 144, 147, BVerfGE 146, 71). Daher ist es ihm unbenommen, sich für eine andere Rechtsform als die in § 5 TVG geregelte Allgemeinverbindlicherklärung zu entscheiden (BVerfG 18. Juli 2000 - 1 BvR 948/00 - zu II 2 der Gründe). 21
- b)§ 7 SokaSiG verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG (BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 85 ff.; 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 41; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 30 ff.; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 45 ff., BAGE 164, 201). 22
- aa)Nach Auffassung des Senats verletzt das SokaSiG nicht die negative Koalitionsfreiheit. Soweit die gesetzliche Geltungserstreckung des VTV einen mittelbaren Druck erzeugen sollte, um der größeren Einflussmöglichkeit willen Mitglied einer der tarifvertragsschließenden Parteien zu werden, ist dieser Druck jedenfalls nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde (BAG 24. September 2019 - 10 AZR 562/18 - Rn. 21; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 34; 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 48; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 52, BAGE 164, 201). 23
- bb)Ein Eingriff in die Koalitionsfreiheit kann entgegen der Auffassung der Revisionen nicht darin gesehen werden, dass der Gesetzgeber „erstmals derart in gesetzlich privatautonom geregelte Regelungsbereiche der Tarifvertragsparteien vordringt“ und es wegen des unterschiedlichen Grads der Grundrechtsbindung „einen erheblichen Unterschied macht, ob der Gesetzgeber eine Regelung trifft oder die Tarifvertragsparteien“. Die Tarifvertragsparteien hatten für alle von § 7 SokaSiG in Bezug genommenen Verfahrenstarifverträge einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung gestellt. Beim Erlass einer Allgemeinverbindlicherklärung unterliegt der Normgeber der Grundrechtsbindung (vgl. zur Grundrechtsbindung ausführlich BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 43 ff.). 24
- cc)Ein etwaiger Eingriff in die Tarifautonomie durch die gesetzliche Geltungserstreckung ist jedenfalls im Interesse der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie gerechtfertigt. Das SokaSiG dient einem legitimen Zweck, weil es den Fortbestand der Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft sichern und Bedingungen für einen fairen Wettbewerb schaffen soll. Indem § 7 SokaSiG nicht nur Rückforderungsansprüche ausschließt, sondern auch den zukünftigen Beitragseinzug sicherstellt, kann dieser Zweck erreicht werden. Eine auf Rückforderungsansprüche beschränkte Regelung wäre zwar milder gewesen, aber nicht gleich wirksam (BAG 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 35 ff.; 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 48 ff.). Die mit § 7 SokaSiG verbundenen Belastungen für nicht tarifgebundene Arbeitgeber hält der Senat angesichts der mit der Norm verfolgten Ziele für zumutbar (BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 87; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 43 mwN). 25
- c)§ 7 SokaSiG „annulliert“ nicht unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung. Mit der gesetzlichen Erstreckungsanordnung sollte - letztlich mit Rücksicht auf die Forderungen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit - statt anfechtbaren Rechts unanfechtbares Recht gesetzt werden. Der Gesetzgeber hat dabei weder die Rechtsprechung des Senats „kassiert“ noch hat er „neues“ Recht geschaffen oder in die allein dem Bundesverfassungsgericht zukommende Kompetenz zur Aufhebung von Akten der Judikative eingegriffen. Vielmehr hat er lediglich eine aus formellen Gründen unwirksame Erstreckung der Normwirkung der Verfahrenstarifverträge durch eine wirksame - gesetzliche - Erstreckungsanordnung ersetzt, um auf diese Weise den weitreichenden Folgen der Beschlüsse des Senats vom 21. September 2016 entgegenzuwirken (BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 89; 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 95; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 92 f., BAGE 164, 201). 26
- d)§ 7 SokaSiG verletzt nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden (BAG 24. September 2019 - 10 AZR 562/18 - Rn. 23 ff.; 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 90 ff.; 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 90 ff.; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 46 ff.; 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 58 ff.; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 68 ff., BAGE 164, 201). Es kommt allein darauf an, ob die betroffene Personengruppe bei objektiver Betrachtung auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen konnte (BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 91; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 47 mwN). Das ist nicht der Fall. 27
- aa)Mit Blick auf den von § 7 Abs. 3 SokaSiG erfassten Zeitraum konnte sich bei den Beklagten aufgrund der Entscheidung des Senats vom 21. September 2016 (- 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289) kein hinreichend gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, nicht zu Sozialkassenbeiträgen herangezogen zu werden. Vielmehr mussten sie nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von § 7 Abs. 3 SokaSiG zurückbezogen wird, damit rechnen, dass die tariflichen Rechtsnormen durch Gesetz rückwirkend wieder auf nicht originär tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt werden würden. Der Gesetzgeber brauchte auf zwischenzeitlich dennoch getätigte gegenläufige Vermögensdispositionen keine Rücksicht zu nehmen (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 82 ff., BAGE 164, 201). Der in diesem Zusammenhang von den Revisionen angebrachte Hinweis auf § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG verfängt schon deshalb nicht, weil die Norm nur das Vertrauen in die Wirksamkeit, nicht aber in die Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts schützt. Selbst mit der von den Beklagten offenbar für möglich gehaltenen analogen Anwendung der Vorschrift auf Allgemeinverbindlicherklärungen kann das von ihnen erstrebte Ziel nicht erreicht werden. 28
- bb)Soweit die Revisionen anführen, die Beklagten hätten seit jeher an der Wirksamkeit der im Streitfall einschlägigen Allgemeinverbindlicherklärung gezweifelt, war ein - etwa - dadurch bei ihnen entstandenes Vertrauen auf die letztlich höchstrichterlich bestätigte Unwirksamkeit dieser Allgemeinverbindlicherklärung jedenfalls nicht schützenswert. Entscheidend ist eine objektive Betrachtung (BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 64, BVerfGE 135, 1). Objektiv durfte niemand auf die Unwirksamkeit dieser Allgemeinverbindlicherklärung vertrauen, weil die weit überwiegende Rechtsansicht sie jedenfalls bis zu den Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 für wirksam gehalten hatte (BAG 24. September 2019 - 10 AZR 562/18 - Rn. 26; 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 92; 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 46; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 49; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 76 ff., BAGE 164, 201). 29
- cc)Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie aufgrund der Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 trotz der in der Folgezeit zu beobachtenden gesetzgeberischen Aktivitäten auf den Fortbestand des tariflosen Zustands vertraut hätten. Der Bildung von Vertrauen auf den Bestand dieser Rechtslage steht entgegen, dass die gesetzliche Wiederherstellung der Normerstreckung auf tariffreie Arbeitgeber bereits vor der Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesanzeiger absehbar war (BAG 24. September 2019 - 10 AZR 562/18 - Rn. 27; 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 62; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 82 ff. mwN, BAGE 164, 201). Nach der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag war ein - etwa - entstandenes Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage jedenfalls wieder zerstört (BVerfG 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - Rn. 151, BVerfGE 148, 217; BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 90, aaO). 30
- e)Das SokaSiG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 57; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 63 ff., BAGE 164, 201). 31
- aa)§ 7 SokaSiG führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer Ungleichbehandlung, sondern zu einer Gleichbehandlung aller Baubetriebe, die unter den räumlichen und fachlichen Geltungsbereich der dort genannten Verfahrenstarifverträge fallen, unabhängig von einer bestehenden Verbandsmitgliedschaft. Die tarifgebundenen Betriebe müssen dieselben Beiträge leisten wie die Nichtmitglieder. Sie genießen ihnen gegenüber auch keine sonstigen Privilegien (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 57; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 65, BAGE 164, 201). 32
- bb)Ob die entgegen der Auffassung der Revisionen nicht vom Gesetzgeber, sondern von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung zwischen den Tarifgebieten West und Ost mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, kann dahinstehen. Eine sich als materiell unwirksam erweisende tarifliche Regelung wird durch § 7 SokaSiG nicht „geheilt“. Nach § 11 SokaSiG gelten die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in § 7 SokaSiG verwiesen wird, lediglich unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden. Damit gelten die jeweils statisch in Bezug genommenen Verfahrenstarifverträge nur in verfassungskonformem Zustand. Ihre Normen unterliegen ebenso wie für allgemeinverbindlich erklärte Tarifnormen der Bindung an die Grundrechte nach Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 67, BAGE 164, 201). 33
- cc)Inwieweit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin zu erkennen sein könnte, dass sich der Gesetzgeber nicht auf den Ausschluss bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsansprüche beschränkt hat, erschließt sich aus dem Vortrag der Revisionen nicht. 34
- f)Bei dem SokaSiG handelt es sich nicht um ein nach Art. 19 Abs. 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz. Die Bestimmung greift nicht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle einen einzelnen Fall oder eine bestimmte Gruppe heraus (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 64; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 105 ff., BAGE 164, 201). 35 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Gallner Pulz Pessinger Schürmann Scheck http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600058603&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public