geändert und wie folgt gefasst:
dem jeweiligen Zweiten des Monats beginnend mit dem
dem jeweiligen Zweiten des Monats beginnend mit dem
gewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10 zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente. 2 Der Kläger war vom
erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ggf. auch mit
schlägen - möglich ist, eine monatliche Rente von 2,765,64 EURO brutto. Die tariflichen oder individuellen Gehaltserhöhungen werden bis zum Ausscheiden nachträglich anteilig berücksichtigt. Außerdem wird die Rente mit den pensionsfähigen Entgelten aus den Kalenderjahren 2002 bis einschließlich 2006 neu berechnet. Diese Rente wird nach den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes angepasst.“ 4 Der Kläger trat zum
gezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger
dem
dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 3.046,95 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger
dem
dem 1. Juli 2015 eine höhere Betriebsrente zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden
) BVW hätte seine Versorgungsleistung zu diesem Zeitpunkt um 2,09717 vH angehoben werden und die Beklagte ihm monatlich weitere 66,53 Euro brutto,
dem 1. Juli 2016 insgesamt 215,56 Euro brutto und
dem 1. Juli 2017 weitere 236,41 Euro brutto zahlen müssen. Die Regelung in
3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. 12 Die Aufhebungsvereinbarung habe das Gesamtversorgungssystem nicht
geändert. Die Zahlung der Pensionsergänzung habe innerhalb des Systems der Versorgungsordnung erfolgen sollen. Andernfalls würde dies einen unzulässigen Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung darstellen. Er würde durch eine derartige Regelung schlechter gestellt, da die Rente aus der Versorgungskasse nicht gesteigert werde. In der Aufhebungsvereinbarung sei nach seiner Kenntnis nur der Betrag genannt, der auch ohne die Vereinbarung hätte gezahlt werden müssen. Es sollte keine Unsicherheit bzgl. der Höhe durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente bestehen. Im Übrigen sei der von der Beklagten berechnete Betrag nicht identisch mit dem, der in der Aufhebungsvereinbarung festgeschrieben worden sei. Zudem stelle die Klausel eine überraschende Klausel iSd. § 305c
s. 1 BGB dar. Zumindest sei
er die Pensionsergänzung zu steigern. 13 Seine Ansprüche ließen sich auch auf betriebliche Übung stützen. 14 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach
1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar. 16 Die Aufhebungsvereinbarung habe die Systematik der Gesamtversorgung nach den Regelungen des BVW beendet. Die Leistungen der gesetzlichen Rente sowie der Versorgungskasse würden nicht mehr angerechnet. Durch die Festlegung eines bestimmten Betrags der Pensionsergänzung sei der Kläger nicht ungünstiger gestellt als Betriebsrentner, die nach dem BVW anspruchsberechtigt seien. Die Aufhebungsvereinbarung sei wirksam. Die Regelung der
BVW fände allerdings auch auf den Kläger Anwendung, da sich die Anpassung gemäß Nr. 8 Satz 4 Aufhebungsvereinbarung nach den Regelungen des BVW richte. 17 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Anschlussberufung des Klägers - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten - der Klage ebenfalls stattgegeben. Es hat die Beklagte damit verurteilt, rückständige Betriebsrentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 iHv. 66,53 Euro brutto monatlich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 iHv. 215,56 Euro brutto monatlich zzgl. Zinsen
dem jeweiligen Zweiten eines jeden Monats sowie
Juli 2017 laufend weitere 236,41 Euro brutto monatlich zu zahlen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. 18 Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. 19 I. Die Revision der Beklagten hat nicht deshalb teilweise Erfolg, weil die Anschlussberufung des Klägers unzulässig wäre. Diese ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt. 20 1. Nach § 524
s. 2 Satz 3 ZPO iVm. § 64
s. 6 Satz 1 ArbGG kann eine Anschlussberufung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgen, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323 ZPO) zum Gegenstand hat. Die Anwendung dieser Norm setzt voraus, dass das erstinstanzliche Gericht eine entsprechende Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen getroffen hat (BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 73 mwN). Wiederkehrende Leistungen sind in bestimmten Zeitabschnitten fällig werdende Leistungen aus ein und demselben Rechtsverhältnis, sodass die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf
hängt (BAG
s. 6 Satz 1 ArbGG zulässig war. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen einer Klageerweiterung dann zumindest stillschweigend bejaht (BAG
hängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG
1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum
3 BVW getroffen. Der Kläger hat deshalb
dem 1. Juli 2017 Anspruch auf Zahlung weiterer 166,90 Euro brutto monatlich zum jeweiligen Ersten eines Monats und auf Zahlung rückständiger Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 iHv. insgesamt 2.543,64 Euro brutto. Die weiter gehende Klage ist unbegründet. 26
s. 1 BGB, eine Einmalklausel iSd. § 310
s. 3 Nr. 2 BGB oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit eine nichttypische Willenserklärung handelt. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, kann der Senat die Klausel auslegen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Erklärungen in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht kann nichttypische Willenserklärungen
er selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht - wie vorliegend - den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist, soweit das Landesarbeitsgericht eine Auslegung unterlassen hat (vgl. dazu etwa BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 27 mwN) oder das Revisionsgericht dem Landesarbeitsgericht folgt. 28 bb) Die Parteien haben mit der Regelung in Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung die nach dem BVW grundsätzlich vorgesehene Gesamtversorgung
bedungen. 29
bedingung der Gesamtversorgung, wie es das BVW vorsieht. Die demnach vereinbarte Rente wird gerade unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse gewährt. „Unabhängig“ bedeutet, „für sich bestehend“ oder „von etwas losgelöst“, „nicht von etwas beeinflusst, durch etwas bestimmt“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „unabhängig“; Duden Das Synonymwörterbuch 7. Aufl. Stichwort „unabhängig“). Wäre die nach Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung zu gewährende Rente Teil der Gesamtversorgung nach dem BVW, dann würde sie
er nicht „für sich bestehen“; vielmehr würde ihre Höhe gerade von der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rente der Versorgungskasse bestimmt. 30
bedingung der Gesamtversorgung nach dem BVW. Eine Bezifferung der Höhe der Pensionsergänzung, wie sie in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vorgenommen worden ist, passt nicht in die Systematik der Gesamtversorgung des BVW. Mit einer Gesamtversorgung soll ein bestimmtes Versorgungsniveau erreicht und
gesichert werden. In diesem Zusammenhang ist gerade die Pensionsergänzung nach den Bestimmungen des BVW ihrem Wesen nach dynamisch. Ihre Höhe ist
hängig von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungskasse. 31 Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Umstand, dass die Parteien in Nr. 8 Satz 4 Aufhebungsvereinbarung bestimmt haben, die Anpassung dieser Rente solle nach den Bestimmungen des BVW erfolgen. Ein solcher Hinweis wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sich die Rente ohnehin nach den Bestimmungen des BVW zu richten hätte. Gerade weil die Parteien
er die Regelungen des BVW
bedungen haben, war eine Regelung hinsichtlich der Anpassung der zu gewährenden Rente erforderlich. Zudem verweist diese Regelung auch nur auf das BVW hinsichtlich der Anpassung der Rente. Eine weiter gehende, grundsätzliche Verweisung auf die Bestimmungen des Versorgungswerks erfolgt gerade nicht. 32
s. 2 BGB ist - insoweit zugunsten des Klägers unterstellt, es handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305
s. 1 BGB bzw. eine Einmalklausel nach § 310
s. 3 Nr. 2 BGB - kein Raum. Die Auslegung von Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung lässt nicht mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen. 35 cc) Die Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers nach Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung richtet sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach
BVW; seine Pensionsergänzung ist so anzupassen wie die Gesamtversorgung der direkt unter
Auch das ergibt die Auslegung von Nr. 8 Satz 4 Aufhebungsvereinbarung (vgl. BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - Rn. 15). 36
schluss der Aufhebungsvereinbarung haben die Vertragsparteien in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vereinbart, dass der Kläger unabhängig von einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Versorgungskassenrente eine in ihrer Ausgangshöhe festgelegte Pensionsergänzung erhält. Nr. 8 Satz 4 Aufhebungsvereinbarung sieht einen eigenständigen Anpassungsmechanismus für die Erhöhung der Pensionsergänzung allerdings nicht vor, sondern verweist auf die sonst maßgebenden Versorgungsregelungen. Daraus folgt, dass es für die Anpassung der Pensionsergänzung bei der Anwendung der bisherigen Anpassungsregelungen im BVW bleiben soll. Die Ansprüche des Klägers auf Anpassung seiner Pensionsergänzung sollen sich mithin nach denselben Regeln richten, wie die Anpassung bei den dem BVW unterfallenden Betriebsrentnern. Der dort maßgebliche, die Gesamtversorgung betreffende Steigerungssatz soll auch für die Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers gelten. 38
3 BVW auch dem Kläger zugute. Nr. 8 Satz 4 Aufhebungsvereinbarung verweist auf den Anpassungsmechanismus in
Liegen die Voraussetzungen einer
weichung in dem dortigen originären Anwendungsbereich nicht vor, so führt dies zwingend zur Unwirksamkeit der Anpassungsentscheidung auch für den Kläger. Er ist hinsichtlich der Anpassung so zu behandeln, wie die Betriebsrentner, deren Versorgung sich insgesamt nach dem BVW richtet. 40 b) Der Kläger kann danach verlangen, dass seine Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015, zum 1. Juli 2016 sowie zum 1. Juli 2017 entsprechend dem für die Gesamtversorgung geltenden Steigerungssatz nach
1 BVW und damit nach der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wird. 41 aa) Die von der Beklagten in den Jahren 2015 und 2016 nach
3 BVW getroffenen Anpassungsentscheidungen sind unwirksam. Dies hat der Senat in seinen Entscheidungen vom
3 BVW der Beklagten lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz zu verändern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 18). Es kann deshalb offenbleiben, ob die Anpassungsentscheidungen der Beklagten auch deshalb unwirksam sind, weil die inhaltlichen Voraussetzungen nach
3 BVW für eine
weichung von
1 BVW nicht vorlagen oder die Entscheidung wegen Verstoßes gegen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87
s. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam ist. 43 bb) Damit verbleibt es bei der in Nr. 8 Satz 4 Aufhebungsvereinbarung iVm.
1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach jedenfalls einen Anspruch auf Erhöhung seiner Pensionsergänzung entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH, zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH und zum 1. Juli 2017 um 1,90476 vH. 44 c) Dem Kläger stehen folglich
dem 1. Juli 2015 monatlich weitere 48,19 Euro brutto,
dem 1. Juli 2016 monatlich weitere 163,78 Euro brutto und
dem 1. Juli 2017 weitere 166,90 Euro brutto zu. 45
dem 1. Juli 2017 nach dem für den Senat maßgeblichen Sachvortrag in den Vorinstanzen unstreitig insgesamt einen Betrag iHv. 3.983,98 Euro brutto (3.104,99 Euro brutto Pensionsergänzung sowie 878,99 Euro brutto Pensionskassenrente), sodass die Beklagte
dem
s. 2, § 288
s. 1 BGB zu verzinsen. 50
s. 1 Satz 4 BetrAVG). Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich. 52 Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden. Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 41 ff. mwN). 53 b) Danach besteht bei der Beklagten keine betriebliche Übung, die Renten unbeschadet von
3 BVW stets entsprechend den gesetzlichen Renten zu erhöhen. Die langjährige Anpassung der Renten nach
1 BVW begründet allein kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, die Beklagte wolle auch zukünftig auf ihr Leistungsbestimmungsrecht nach
3 Satz 1 BVW verzichten. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Beklagte aus Sicht des Klägers bewusst überobligatorische Leistungen erbringen wollte. Dies ist
er nicht schon deswegen gegeben, weil konkrete Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Natur keine oder eine geringere Anpassung gerechtfertigt hätten. Vielmehr bedarf es hierfür über die Anpassung der Rente hinaus ergänzender Anhaltspunkte (vgl. hierzu etwa BAG
weichung von den Regelungen des BVW stellt sich nicht. 55
R 19/10 - Rn. 37, BAGE 136, 302). Kann der Kläger die Klagesumme nur einmal beanspruchen, liegt bei einer Mehrheit von Streitgegenständen hingegen eine alternative Klagehäufung iSd. § 260 ZPO vor (vgl. auch BGH 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15 - Rn. 25, BGHZ 211, 189). Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist
er grundsätzlich unzulässig, sofern er keine Reihenfolge der verschiedenen Streitgegenstände bildet (BAG
schluss der Aufhebungsvereinbarung am 30. Januar 2007 stellt einen anderen Lebenssachverhalt dar als die Anwendbarkeit des BVW, unabhängig davon, ob diese ihre Grundlage in einer Betriebsvereinbarung, einer Gesamtzusage oder Ähnlichem findet. Da der Kläger auch keine Prüfungsreihenfolge der verschiedenen Streitgegenstände vorgegeben hat, ist davon auszugehen, dass er seinen Klageanspruch allein auf die Aufhebungsvereinbarung stützt. 60 b) Die Beklagte macht mit ihrer Revision ebenfalls nicht die Unwirksamkeit der Regelung in der Aufhebungsvereinbarung geltend. Vielmehr beruft sie sich darauf, dass die Regelung den Kläger günstiger gestellt habe. Aus der Revisionsbegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine
weichende Beurteilung. 61 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97
s. 1, § 92
s. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Mayer H. Trunsch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600058604&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.