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BAG 3 AZR 166/18

KARE600058607 ECLI:DE:BAG:2019:200819.U.3AZR166.18.0 BAG 3. Senat 20190820 3 AZR 166/18 Urteil vorgehend ArbG Hamburg, 8. Februar 2017, Az: 22 Ca 287/16, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg,

erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ggf. auch mit

schlägen - möglich ist, eine monatliche Rente von 2.029,16 DM brutto. Diese Rente wird nach den betrieblichen Bestimmungen angepaßt.“ 4 Der Kläger trat nach der Vollendung seines

  1. Lebensjahres zum
  2. September 2004 in den Altersruhestand und erhielt - neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - von der Beklagten nach der Regelung in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung eine Betriebsrente iHv. zunächst 1.037,49 Euro brutto, die sich bis zum
  3. Juni 2015 auf 1.222,71 Euro brutto erhöhte. Des Weiteren bezog er eine Rente der Versorgungskasse iHv. 495,73 Euro brutto. 5 Zum
  4. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH erhöht. 6 Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom
  5. Oktober 2015 mit, dass die Geschäftsführung der Beklagten beschlossen hatte, die „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“. 7 Nach der Entscheidung der Beklagten sollten im Geltungsbereich der BVW entweder die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die erhöhte gesetzliche Rente sowie die Versorgungskassenrente

gezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger

dem

  1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv. 1.228,82 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin die Rente der Versorgungskasse unverändert iHv. 495,73 Euro brutto. 8 Zum
  2. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH. 9 Der Vorstand der Beklagten beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am
  3. Juni 2016, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum
  4. Juli 2016 um 0,5 vH zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 vH für den Versorgungsempfänger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am
  5. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss. Hierüber wurde der Kläger mit einem Schreiben aus August 2016 informiert.

dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 1.234,96 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger

dem 1. Juli 2016 eine Rente iHv. 498,26 Euro brutto. 10 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm

dem 1. Juli 2015 eine höhere Betriebsrente zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden

) BVW hätte seine Versorgungsleistung zu diesem Zeitpunkt um 2,09717 vH angehoben werden und die Beklagte ihm monatlich weitere 29,93 Euro brutto und

dem 1. Juli 2016 insgesamt 95,74 Euro brutto zahlen müssen. Die Regelung in

§ 6Ziff.

3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. 11 Die Aufhebungsvereinbarung habe das Gesamtversorgungssystem nicht

geändert. Die Zahlung der Pensionsergänzung habe innerhalb des Systems der Versorgungsordnung erfolgen sollen. Andernfalls würde dies einen unzulässigen Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung darstellen. Er würde durch eine derartige Regelung schlechter gestellt, da die Rente aus der Versorgungskasse nicht gesteigert werde. In der Aufhebungsvereinbarung sei nach seiner Kenntnis nur der Betrag genannt, der auch ohne die Vereinbarung hätte gezahlt werden müssen. Es sollte keine Unsicherheit bzgl. der Höhe durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente bestehen. Im Übrigen sei der von der Beklagten berechnete Betrag nicht identisch mit dem, der in der Aufhebungsvereinbarung festgeschrieben worden sei. Zudem stelle die Klausel eine überraschende Klausel iSd. § 305c

s. 1 BGB dar. Zumindest sei

er die Pensionsergänzung zu steigern. 12 Der Kläger hat zuletzt beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem
  2. September 2016 über den Betrag von 1.733,22 Euro (der sich aus 498,26 Euro und 1.234,96 Euro zusammensetzt) hinaus jeweils zum
  3. eines Monats einen Betrag iHv. 95,74 Euro brutto zu zahlen;
  4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 550,64 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag iHv. 29,93 Euro seit dem
  5. Juli 2015, auf 29,93 Euro seit dem
  6. August 2015, auf 29,93 Euro seit dem
  7. September 2015, auf 29,93 Euro seit dem
  8. Oktober 2015, auf 29,93 Euro seit dem
  9. November 2015, auf 29,93 Euro seit dem
  10. Dezember 2015, auf 29,93 Euro seit dem
  11. Januar 2016, auf 29,93 Euro seit dem
  12. Februar 2016, auf 29,93 Euro seit dem
  13. März 2016, auf 29,93 Euro seit dem
  14. April 2016, auf 29,93 Euro seit dem
  15. Mai 2016, auf 29,93 Euro seit dem
  16. Juni 2016, auf 95,74 Euro seit dem
  17. Juli 2016 und auf 95,74 Euro seit dem
  18. August 2016 zu zahlen. 13 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassungen zum
  19. Juli 2015 und zum
  20. Juli 2016 seien auf der Grundlage von

§ 6Ziff.

3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach

§ 6Ziff.

1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar. 14 Die Aufhebungsvereinbarung habe die Systematik der Gesamtversorgung nach den Regelungen des BVW beendet. Die Leistungen der gesetzlichen Rente sowie der Versorgungskasse würden nicht mehr angerechnet. Durch die Festlegung eines bestimmten Betrags der Pensionsergänzung sei der Kläger nicht ungünstiger gestellt als Betriebsrentner, die nach dem BVW anspruchsberechtigt seien. Die Aufhebungsvereinbarung sei wirksam. Die Regelung der

§ 6

BVW fände allerdings auch auf den Kläger Anwendung, da sich die Anpassung gemäß Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung nach den Regelungen des BVW richte. 15 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Ausnahme der Zinsen für den Ersten eines jeden Monats stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten der Klage lediglich bezogen auf die Erhöhung der Pensionsergänzung im Umfang der Steigerungen der gesetzlichen Renten stattgegeben und sie im Übrigen hinsichtlich der Anpassung der Gesamtversorgung

gewiesen. Es hat die Beklagte damit verurteilt, rückständige Betriebsrentenleistungen für den Zeitraum vom

  1. Juli 2015 bis zum
  2. Juni 2016 iHv. 19,53 Euro brutto monatlich, für den Zeitraum vom
  3. Juli 2016 bis zum
  4. August 2016 iHv. 66,38 Euro brutto monatlich zzgl. Zinsen

dem jeweiligen Ersten eines jeden Monats sowie

September 2016 laufend weitere 66,30 Euro brutto monatlich zu zahlen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. 16 I. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet. 17

  1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu
  2. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung

hängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG

  1. September 2018 - 3 AZR 485/17 - Rn. 13). 18
  2. Die Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet. Die Beklagte ist aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom
  3. November 1997 verpflichtet, die Pensionsergänzung des Klägers nach Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung iVm.

§ 6Ziff.

1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum

  1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum
  2. Juli 2016 um 4,2451 vH zu erhöhen. Der Kläger ist hinsichtlich der Anpassung seiner Pensionsergänzung so zu behandeln, wie die den BVW unmittelbar unterfallenden Versorgungsberechtigten hinsichtlich ihrer Gesamtversorgung. Dies folgt aus der Auslegung von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung. Die Beklagte hat keine wirksame Anpassungsentscheidung iSd.

§ 6Ziff.

3 BVW getroffen. Der Kläger hat deshalb

dem 1. September 2016 Anspruch auf Zahlung weiterer 66,38 Euro brutto monatlich zum jeweiligen Ersten eines Monats und auf Zahlung rückständiger Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 31. August 2016 iHv. insgesamt 367,12 Euro brutto. 19

  1. a)Die Auslegung der Aufhebungsvereinbarung ergibt, dass die Betriebsrente des Klägers und nicht die Gesamtversorgung anzupassen ist. Die Anpassung hat dabei mit dem Steigerungssatz zu erfolgen wie die Anpassung der Gesamtversorgung der unmittelbar dem BVW unterfallenden Betriebsrentner. 20
  2. aa)Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Regelung in Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305

s. 1 BGB (iVm. Art. 229 § 5 EGBGB), eine Einmalklausel iSd. § 310

s. 3 Nr. 2 BGB (iVm. Art. 229 § 5 EGBGB) oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit eine nichttypische Willenserklärung handelt. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, kann der Senat die Klausel auslegen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Erklärungen in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht kann nichttypische Willenserklärungen

er selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht - wie vorliegend - den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist, soweit das Landesarbeitsgericht eine Auslegung unterlassen hat (vgl. dazu etwa BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 27 mwN) oder das Revisionsgericht dem Landesarbeitsgericht folgt. 21 bb) Das Landesarbeitsgericht hat die Aufhebungsvereinbarung zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Parteien mit der Regelung in Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung die nach dem BVW grundsätzlich vorgesehene Gesamtversorgung

bedungen haben. 22

(1)Der Wortlaut der Regelung in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung spricht für eine

bedingung der Gesamtversorgung, wie es das BVW vorsieht. Die demnach vereinbarte Rente wird gerade unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse gewährt. „Unabhängig“ bedeutet, „für sich bestehend“ oder „von etwas losgelöst“, „nicht von etwas beeinflusst, durch etwas bestimmt“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „unabhängig“; Duden Das Synonymwörterbuch 7. Aufl. Stichwort „unabhängig“). Wäre die nach Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung zu gewährende Rente Teil der Gesamtversorgung nach dem BVW, dann würde sie

er nicht „für sich bestehen“; vielmehr würde ihre Höhe gerade von der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rente der Versorgungskasse bestimmt. 23

(2)Auch der Regelungszusammenhang spricht für eine

bedingung der Gesamtversorgung nach dem BVW. Eine Bezifferung der Höhe der Pensionsergänzung, wie sie in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vorgenommen worden ist, passt nicht in die Systematik der Gesamtversorgung des BVW. Mit einer Gesamtversorgung soll ein bestimmtes Versorgungsniveau erreicht und

gesichert werden. In diesem Zusammenhang ist gerade die Pensionsergänzung nach den Bestimmungen des BVW ihrem Wesen nach dynamisch. Ihre Höhe ist

hängig von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungskasse. 24 Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Umstand, dass die Parteien in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung bestimmt haben, die Anpassung dieser Rente solle nach den betrieblichen Bestimmungen erfolgen. Ein solcher Hinweis wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sich die Rente ohnehin nach den Bestimmungen des BVW zu richten hätte. Gerade weil die Parteien

er die Regelungen des BVW

bedungen haben, war eine Regelung hinsichtlich der Anpassung der zu gewährenden Rente erforderlich. Zudem verweist diese Regelung auch nur auf die betrieblichen Bestimmungen hinsichtlich der Anpassung der Rente. Eine weiter gehende, grundsätzliche Verweisung auf die Bestimmungen des Versorgungswerks erfolgt gerade nicht. 25

(3)Die Parteien haben - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht lediglich deklaratorisch auf die Regelungen des BVW verwiesen, sodass sie durch die betragsmäßige Festschreibung der Pensionsergänzung lediglich einen Startbaustein als Teil der Gesamtversorgung festlegen wollten (so etwa LAG Köln 8. September 2017 - 10 Sa 35/17 - Rn. 91). Die Unabhängigkeit der Rente nach Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung von der Höhe sonstiger Versorgungsleistungen ist zeitlich nicht beschränkt. 26 Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass hinsichtlich der Anpassung in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung auf die betrieblichen Bestimmungen verwiesen wird. Diese Verweisung widerspricht nicht der Unabhängigkeit der zu gewährenden Pensionsergänzung von sonstigen Versorgungsleistungen. Zum einen heißt es in Satz 2 ausdrücklich, dass [d]iese Rente, also die nach Satz 1 zu gewährende Rente, nach den betrieblichen Bestimmungen anzupassen ist. Zum anderen hätte es keiner Regelung bedurft, wenn sich diese Rente ohnehin nach den Bestimmungen des BVW richten würde. Hätten die Parteien zugunsten des Klägers eine höhere Gesamtversorgung vereinbaren wollen, so hätten sie die Höhe des Versorgungsniveaus festlegen müssen und nicht die eines einzelnen Bausteins der Gesamtversorgung. 27
(4)Für die Anwendung der Unklarheitenregel nach § 305c

s. 2 BGB ist - insoweit zugunsten des Klägers unterstellt, es handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305

s. 1 BGB bzw. eine Einmalklausel nach § 310

s. 3 Nr. 2 BGB - kein Raum. Die Auslegung von Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung lässt nicht mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen. 28 cc) Die Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers nach Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung richtet sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach

§ 6

BVW; seine Pensionsergänzung ist so anzupassen wie die Gesamtversorgung der direkt unter

§ 6BVW fallenden Versorgungsempfänger.

Auch das ergibt die Auslegung von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung (vgl. BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - Rn. 15). 29

(1)Der Wortlaut von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung bezieht sich auf die betrieblichen Bestimmungen und nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen des BVW. Die Bezugnahme auf die „betrieblichen Bestimmungen“ lässt jedoch erkennen, dass es sich um ein im Betrieb der Beklagten allgemein geltendes Versorgungswerk - wie das BVW - handeln muss. Die nach Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung zu gewährende Pensionsergänzung wird dann nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst. Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung zeigt dabei, dass Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung für die Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers auf die Bestimmungen des BVW verweist. Dem Kläger war ursprünglich eine Gesamtversorgungszusage mit Gesamtrentenfortschreibung nach dem BVW zugesagt. Mit

schluss der Aufhebungsvereinbarung haben die Vertragsparteien in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vereinbart, dass der Kläger unabhängig von einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Versorgungskassenrente eine in ihrer Ausgangshöhe festgelegte Pensionsergänzung erhält. Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung sieht einen eigenständigen Anpassungsmechanismus für die Erhöhung der Pensionsergänzung allerdings nicht vor, sondern verweist auf die sonst maßgebenden Versorgungsregelungen. Daraus folgt, dass es für die Anpassung der Pensionsergänzung bei der Anwendung der bisherigen Anpassungsregelungen im BVW bleiben soll. Die Ansprüche des Klägers auf Anpassung seiner Pensionsergänzung sollen sich mithin nach denselben Regeln richten, wie die Anpassung bei den dem BVW unterfallenden Betriebsrentnern. Der dort maßgebliche, die Gesamtversorgung betreffende Steigerungssatz soll auch für die Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers gelten. 30

(2)Auch Sinn und Zweck von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung tragen dieses Verständnis. Der Kläger sollte hinsichtlich der Entwicklung seiner nach Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vereinbarten Pensionsergänzung so behandelt werden, wie die Versorgungsempfänger, die Versorgungsleistungen nach dem BVW erhalten; dies erfolgt, indem die Pensionsergänzung des Klägers um denselben Steigerungssatz erhöht wird wie die Gesamtversorgung nach dem BVW. Nur so wird eine entsprechende Behandlung sichergestellt. 31
(3)Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt eine Unwirksamkeit ihrer Anpassungsentscheidung nach

§ 6Ziff.

3 BVW auch dem Kläger zugute. Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung verweist auf den Anpassungsmechanismus in

§ 6BVW insgesamt.

Liegen die Voraussetzungen einer

weichung in dem dortigen originären Anwendungsbereich nicht vor, so führt dies zwingend zur Unwirksamkeit der Anpassungsentscheidung auch für den Kläger. Er ist hinsichtlich der Anpassung so zu behandeln, wie die Betriebsrentner, deren Versorgung sich insgesamt nach dem BVW richtet. 32 b) Der Kläger kann danach verlangen, dass seine Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 entsprechend dem für die Gesamtversorgung geltenden Steigerungssatz nach

§ 6Ziff.

1 BVW und damit nach der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wird. 33 aa) Die von der Beklagten in den Jahren 2015 und 2016 nach

§ 6Ziff.

3 BVW getroffenen Anpassungsentscheidungen sind unwirksam. Dies hat der Senat in seinen Entscheidungen vom

  1. September 2018 (etwa BAG
  2. September 2018 - 3 AZR 485/17 - und - 3 AZR 333/17 -; vgl. auch BAG
  3. April 2019 - 3 AZR 92/18 -) bereits erkannt. 34 Dabei kann auch insoweit dahinstehen, ob es sich bei dem BVW um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekannt gegeben wurde. Danach erlaubt

§ 6Ziff.

3 BVW der Beklagten lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz zu verändern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 18). Es kann deshalb offenbleiben, ob die Anpassungsentscheidungen der Beklagten auch deshalb unwirksam sind, weil die inhaltlichen Voraussetzungen nach

§ 6Ziff.

3 BVW für eine

weichung von

§ 6Ziff.

1 BVW nicht vorlagen oder die Entscheidung wegen Verstoßes gegen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87

s. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam ist. 35 bb) Damit verbleibt es bei der in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung iVm.

§ 6Ziff.

1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach jedenfalls einen Anspruch auf Erhöhung seiner Pensionsergänzung entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH. 36 c) Dem Kläger stehen folglich

dem 1. Juli 2015 monatlich weitere 19,53 Euro brutto und

dem 1. Juli 2016 monatlich weitere 66,38 Euro brutto zu. 37

  1. aa)Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH angepasst. Daraus ergibt sich eine Pensionsergänzung iHv. 1.248,35 Euro brutto (1.222,71 Euro x 1,0209717). Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 1. Juli 2015 jedoch lediglich eine solche iHv. 1.228,82 Euro brutto. Daraus folgt ein weiterer Anspruch des Klägers iHv. 19,53 Euro brutto (1.248,35 Euro - 1.228,82 Euro) monatlich. 38
  2. bb)Zum 1. Juli 2016 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH angepasst. Daraus ergibt sich eine Pensionsergänzung iHv. 1.301,34 Euro brutto (1.248,35 Euro x 1,042451). Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 1. Juli 2016 jedoch lediglich eine solche iHv. 1.234,96 Euro brutto. Daraus folgt ein weiterer Anspruch des Klägers iHv. 66,38 Euro brutto (1.301,34 Euro - 1.234,96 Euro) monatlich. 39
  3. cc)Dem Kläger stehen die Differenzen für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 iHv. 234,36 Euro brutto (19,53 Euro/Monat x 12 Monate) sowie für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 31. August 2016 iHv. 132,76 Euro brutto (66,38 Euro/Monat x 2 Monate), mithin insgesamt 367,12 Euro brutto (234,36 Euro + 132,76 Euro) zu. 40
  4. dd)Der rückständige Betrag ist nach § 286

s. 2, § 288

s. 1 BGB zu verzinsen. 41 ee) Soweit das Landesarbeitsgericht für die Zeit

dem 1. September 2016 lediglich 66,30 Euro brutto anstatt 66,38 Euro brutto zugesprochen hat, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der vom Senat nach § 319

s. 1 ZPO von Amts wegen zu korrigieren war. 42 3. Die Frage der Wirksamkeit der in der Aufhebungsvereinbarung festgelegten Pensionsergänzung und der damit erfolgten

weichung von den Regelungen des BVW stellt sich nicht. 43

  1. a)Der Kläger stützt seine Klageforderung nicht auf die Bestimmungen des BVW, sondern allein auf Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung. 44
  2. aa)Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 18; 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 27, BAGE 161, 347). Der Streitgegenstand wird also nicht allein durch das Antragsziel bestimmt. Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Vielmehr muss auch der Klagegrund identisch sein (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 454/12 - Rn. 18, BAGE 146, 123; 14. Dezember 2010 - 1

R 19/10 - Rn. 37, BAGE 136, 302). Kann der Kläger die Klagesumme nur einmal beanspruchen, liegt bei einer Mehrheit von Streitgegenständen hingegen eine alternative Klagehäufung iSd. § 260 ZPO vor (vgl. auch BGH 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15 - Rn. 25, BGHZ 211, 189). Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist

er grundsätzlich unzulässig, sofern er keine Reihenfolge der verschiedenen Streitgegenstände bildet (BAG

  1. August 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 18, BAGE 163, 205). 45 Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (BAG
  2. November 2016 - 10 AZR 644/15 - Rn. 18;
  3. Oktober 2011 - 3 AZR 795/09 - Rn. 17; BGH
  4. Oktober 2013 - XI ZR 42/12 - Rn. 15, BGHZ 198, 294). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (BAG
  5. November 2016 - 10 AZR 644/15 - Rn. 19; BGH
  6. Dezember 2014 - XI ZB 17/13 - Rn. 16 mwN). 46 bb) Danach macht der Kläger seinen Klageanspruch allein auf der Grundlage der Aufhebungsvereinbarung geltend. Er hat sich im Rechtsstreit immer auf die Aufhebungsvereinbarung gestützt und zu deren Auslegung Vortrag gehalten. Ansprüche unmittelbar nach dem BVW hat er nicht geltend gemacht. 47 Der

schluss der Aufhebungsvereinbarung am 24. November 1997 stellt einen anderen Lebenssachverhalt dar als die Anwendbarkeit des BVW, unabhängig davon, ob diese ihre Grundlage in einer Betriebsvereinbarung, einer Gesamtzusage oder Ähnlichem findet. Da der Kläger auch keine Prüfungsreihenfolge der verschiedenen Streitgegenstände vorgegeben hat, ist davon auszugehen, dass er seinen Klageanspruch allein auf die Aufhebungsvereinbarung stützt. 48 b) Die Beklagte macht mit ihrer Revision ebenfalls nicht die Unwirksamkeit der Regelung in der Aufhebungsvereinbarung geltend. Vielmehr beruft sie sich darauf, dass die Regelung den Kläger günstiger gestellt habe. Aus der Revisionsbegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landesarbeitsgericht insoweit materielles Recht verletzt haben könnte. Das Landesarbeitsgericht ist vielmehr der Auffassung der Beklagten insoweit gefolgt. 49 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97

s. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Mayer H. Trunsch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600058607&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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