erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ggf. auch mit
schläge - möglich ist, eine monatliche Rente von 2.526,94 DM brutto. Diese Rente wird nach den betrieblichen Bestimmungen angepaßt.“ 4 Der Kläger trat nach der Vollendung seines
gezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger
dem
dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 1.616,75 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger
dem
dem 1. Juli 2015 eine höhere Betriebsrente zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden
) BVW hätte seine Versorgungsleistung zu diesem Zeitpunkt um 2,09717 vH angehoben werden und die Beklagte ihm monatlich weitere 36,75 Euro brutto,
dem 1. Juli 2016 insgesamt 118,40 Euro brutto und
dem 1. Juli 2017 weitere 120,66 Euro brutto zahlen müssen. Die Regelung in
3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. 12 Die Aufhebungsvereinbarung habe das Gesamtversorgungssystem nicht
geändert. Die Zahlung der Pensionsergänzung habe innerhalb des Systems der Versorgungsordnung erfolgen sollen. Andernfalls würde dies einen unzulässigen Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung darstellen. Er würde durch eine derartige Regelung schlechter gestellt, da die Rente aus der Versorgungskasse nicht gesteigert werde. In der Aufhebungsvereinbarung sei nach seiner Kenntnis nur der Betrag genannt, der auch ohne die Vereinbarung hätte gezahlt werden müssen. Es sollte keine Unsicherheit bzgl. der Höhe durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente bestehen. Im Übrigen sei der von der Beklagten berechnete Betrag nicht identisch mit dem, der in der Aufhebungsvereinbarung festgeschrieben worden sei. Zudem stelle die Klausel eine überraschende Klausel iSd. § 305c
s. 1 BGB dar. Zumindest sei
er die Pensionsergänzung zu steigern. 13 Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach
1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar. 15 Die Aufhebungsvereinbarung habe die Systematik der Gesamtversorgung nach den Regelungen des BVW beendet. Die Leistungen der gesetzlichen Rente sowie der Versorgungskasse würden nicht mehr angerechnet. Durch die Festlegung eines bestimmten Betrags der Pensionsergänzung sei der Kläger nicht ungünstiger gestellt als Betriebsrentner, die nach dem BVW anspruchsberechtigt seien. Die Aufhebungsvereinbarung sei wirksam. Die Regelung der
BVW fände allerdings auch auf den Kläger Anwendung, da sich die Anpassung gemäß Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung nach den Regelungen des BVW richte. 16 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers der Klage lediglich bezogen auf die Erhöhung der Pensionsergänzung im Umfang der Steigerungen der gesetzlichen Renten stattgegeben und sie im Übrigen hinsichtlich der Anpassung der Gesamtversorgung
gewiesen. Es hat die Beklagte damit verurteilt, rückständige Betriebsrentenleistungen für den Zeitraum vom
dem jeweiligen Zweiten eines jeden Monats sowie
Juli 2017 laufend weitere 88,46 Euro brutto monatlich zu zahlen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. 17 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. 18 I. Die Revision der Beklagten hat nicht deshalb teilweise Erfolg, weil die Anschlussberufung des Klägers unzulässig wäre. Diese ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt. 19 1. Nach § 524
s. 2 Satz 3 ZPO iVm. § 64
s. 6 Satz 1 ArbGG kann eine Anschlussberufung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgen, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323 ZPO) zum Gegenstand hat. Die Anwendung dieser Norm setzt voraus, dass das erstinstanzliche Gericht eine entsprechende Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen getroffen hat (BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 73 mwN). Wiederkehrende Leistungen sind in bestimmten Zeitabschnitten fällig werdende Leistungen aus ein und demselben Rechtsverhältnis, sodass die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf
hängt (BAG
s. 6 Satz 1 ArbGG zulässig war. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen einer Klageerweiterung dann zumindest stillschweigend bejaht (BAG
hängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG
1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum
3 BVW getroffen. Der Kläger hat deshalb
dem 1. Juli 2017 jedenfalls Anspruch auf Zahlung weiterer 88,46 Euro brutto monatlich zum jeweiligen Ersten eines Monats und auf Zahlung rückständiger Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 iHv. insgesamt 1.347,48 Euro brutto. 25
s. 1 BGB (iVm. Art. 229 § 5 EGBGB), eine Einmalklausel iSd. § 310
s. 3 Nr. 2 BGB (iVm. Art. 229 § 5 EGBGB) oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit eine nichttypische Willenserklärung handelt. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, kann der Senat die Klausel auslegen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Erklärungen in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht kann nichttypische Willenserklärungen
er selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht - wie vorliegend - den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist, soweit das Landesarbeitsgericht eine Auslegung unterlassen hat (vgl. dazu etwa BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 27 mwN) oder das Revisionsgericht dem Landesarbeitsgericht folgt. 27 bb) Das Landesarbeitsgericht hat die Aufhebungsvereinbarung zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Parteien mit der Regelung in Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung die nach dem BVW grundsätzlich vorgesehene Gesamtversorgung
bedungen haben. 28
bedingung der Gesamtversorgung, wie es das BVW vorsieht. Die demnach vereinbarte Rente wird gerade unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse gewährt. „Unabhängig“ bedeutet, „für sich bestehend“ oder „von etwas losgelöst“, „nicht von etwas beeinflusst, durch etwas bestimmt“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „unabhängig“; Duden Das Synonymwörterbuch 7. Aufl. Stichwort „unabhängig“). Wäre die nach Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung zu gewährende Rente Teil der Gesamtversorgung nach dem BVW, dann würde sie
er nicht „für sich bestehen“; vielmehr würde ihre Höhe gerade von der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rente der Versorgungskasse bestimmt. 29
bedingung der Gesamtversorgung nach dem BVW. Eine Bezifferung der Höhe der Pensionsergänzung, wie sie in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vorgenommen worden ist, passt nicht in die Systematik der Gesamtversorgung des BVW. Mit einer Gesamtversorgung soll ein bestimmtes Versorgungsniveau erreicht und
gesichert werden. In diesem Zusammenhang ist gerade die Pensionsergänzung nach den Bestimmungen des BVW ihrem Wesen nach dynamisch. Ihre Höhe ist
hängig von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungskasse. 30 Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Umstand, dass die Parteien in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung bestimmt haben, die Anpassung dieser Rente solle nach den betrieblichen Bestimmungen und damit denen des BVW erfolgen. Ein solcher Hinweis wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sich die Rente ohnehin nach den Bestimmungen des BVW zu richten hätte. Gerade weil die Parteien
er die Regelungen des BVW
bedungen haben, war eine Regelung hinsichtlich der Anpassung der zu gewährenden Regelung erforderlich. Zudem verweist diese Regelung auch nur auf die betrieblichen Bestimmungen hinsichtlich der Anpassung der Rente. Eine weiter gehende, grundsätzliche Verweisung auf die Bestimmungen des Versorgungswerks erfolgt gerade nicht. 31
s. 2 BGB ist - insoweit zugunsten des Klägers unterstellt, es handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305
s. 1 BGB bzw. eine Einmalklausel nach § 310
s. 3 Nr. 2 BGB - kein Raum. Die Auslegung von Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung lässt nicht mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen. 34 cc) Die Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers nach Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung richtet sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach
BVW; seine Pensionsergänzung ist so anzupassen wie die Gesamtversorgung der direkt unter
Auch das ergibt die Auslegung von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung (vgl. BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - Rn. 15). 35
schluss der Aufhebungsvereinbarung haben die Vertragsparteien in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vereinbart, dass der Kläger unabhängig von einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Versorgungskassenrente eine in ihrer Ausgangshöhe festgelegte Pensionsergänzung erhält. Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung sieht einen eigenständigen Anpassungsmechanismus für die Erhöhung der Pensionsergänzung allerdings nicht vor, sondern verweist auf die sonst maßgebenden Versorgungsregelungen. Daraus folgt, dass es für die Anpassung der Pensionsergänzung bei der Anwendung der bisherigen Anpassungsregelungen im BVW bleiben soll. Die Ansprüche des Klägers auf Anpassung seiner Pensionsergänzung sollen sich mithin nach denselben Regeln richten, wie die Anpassung bei den dem BVW unterfallenden Betriebsrentnern. Der dort maßgebliche, die Gesamtversorgung betreffende Steigerungssatz soll auch für die Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers gelten. 36
3 BVW auch dem Kläger zugute. Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung verweist auf den Anpassungsmechanismus in
Liegen die Voraussetzungen einer
weichung in dem dortigen originären Anwendungsbereich nicht vor, so führt dies zwingend zur Unwirksamkeit der Anpassungsentscheidung auch für den Kläger. Er ist hinsichtlich der Anpassung so zu behandeln, wie die Betriebsrentner, deren Versorgung sich insgesamt nach dem BVW richtet. 38 b) Der Kläger kann danach verlangen, dass seine Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015, zum 1. Juli 2016 sowie zum 1. Juli 2017 entsprechend dem für die Gesamtversorgung geltenden Steigerungssatz nach
1 BVW und damit nach der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wird. 39 aa) Die von der Beklagten in den Jahren 2015 und 2016 nach
3 BVW getroffenen Anpassungsentscheidungen sind unwirksam. Dies hat der Senat in seinen Entscheidungen vom
3 BVW der Beklagten lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz zu verändern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 18). Es kann deshalb offenbleiben, ob die Anpassungsentscheidungen der Beklagten auch deshalb unwirksam sind, weil die inhaltlichen Voraussetzungen nach
3 BVW für eine
weichung von
1 BVW nicht vorlagen oder die Entscheidung wegen Verstoßes gegen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87
s. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam ist. 41 bb) Damit verbleibt es bei der in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung iVm.
1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach jedenfalls einen Anspruch auf Erhöhung seiner Pensionsergänzung entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH, zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH und zum 1. Juli 2017 um 1,90476 vH. 42 c) Dem Kläger stehen folglich
dem 1. Juli 2015 monatlich jedenfalls weitere 25,48 Euro brutto,
dem 1. Juli 2016 monatlich weitere 86,81 Euro brutto und
dem 1. Juli 2017 weitere 88,46 Euro brutto zu. 43
dem
s. 2, § 288
s. 1 BGB zu verzinsen. 48 3. Die Frage der Wirksamkeit der in der Aufhebungsvereinbarung festgelegten Pensionsergänzung und der damit erfolgten
weichung von den Regelungen des BVW stellt sich nicht. 49
R 19/10 - Rn. 37, BAGE 136, 302). Kann der Kläger die Klagesumme nur einmal beanspruchen, liegt bei einer Mehrheit von Streitgegenständen hingegen eine alternative Klagehäufung iSd. § 260 ZPO vor (vgl. auch BGH 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15 - Rn. 25, BGHZ 211, 189). Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist
er grundsätzlich unzulässig, sofern er keine Reihenfolge der verschiedenen Streitgegenstände bildet (BAG
schluss der Aufhebungsvereinbarung am 13. Juni 1996 stellt einen anderen Lebenssachverhalt dar als die Anwendbarkeit des BVW, unabhängig davon, ob diese ihre Grundlage in einer Betriebsvereinbarung, einer Gesamtzusage oder Ähnlichem findet. Da der Kläger auch keine Prüfungsreihenfolge der verschiedenen Streitgegenstände vorgegeben hat, ist davon auszugehen, dass er seinen Klageanspruch allein auf die Aufhebungsvereinbarung stützt. 54 b) Die Beklagte macht mit ihrer Revision ebenfalls nicht die Unwirksamkeit der Regelung in der Aufhebungsvereinbarung geltend. Vielmehr beruft sie sich darauf, dass die Regelung den Kläger günstiger gestellt habe. Aus der Revisionsbegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landesarbeitsgericht insoweit materielles Recht verletzt haben könnte. Das Landesarbeitsgericht ist vielmehr der Auffassung der Beklagten insoweit gefolgt. 55 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97
s. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer H. Trunsch Mayer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600058616&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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