GG statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat sie zwar rechtzeitig eingelegt. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. 2 I. Der Kläger hat die Beschwerde mit seinem vervollständigten Schriftsatz vom 11. September 2019 - der am selben Tag beim Bundesarbeitsgericht per Fax eingegangen ist - rechtzeitig begründet. 3 1.
GG gilt für die Zulassung der Revisionsbeschwerde die Regelung des § 72a ArbGG entsprechend. Eine Besonderheit besteht
GG allein gegenüber § 72a Abs. 5 Satz 2 ArbGG. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde stets ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 72a ArbGG über die Nichtzulassungsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Verfahren unabhängig davon Anwendung, ob das Landesarbeitsgericht die Berufung durch Urteil (§ 72 Abs. 1 ArbGG) oder Beschluss (§ 77 Satz 1 ArbGG) als unzulässig verworfen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in beiden Fällen
GG innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten
Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung zu begründen (BAG 11. September 2019 - 2 AZM 18/19 - Rn. 2). Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) finden im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hingegen keine Anwendung. Sie gelten gemäß § 77 Satz 4 ArbGG nur für eine zugelassene Revisionsbeschwerde. Die auf die Zulassung einer solchen gerichtete Beschwerde muss deshalb nicht
2 ZPO binnen einer Frist von einem Monat
Zustellung der anzufechtenden Entscheidung begründet werden. 4
Vm. § 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz darauf gestützt werden, dass in der anzufechtenden Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte zu derselben Rechtsfrage abweicht (BAG 24. Oktober 2019 - 8 AZN 624/19 - Rn. 9 mwN). Die Spruchkörper, zu denen eine Divergenz iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG in Betracht kommt, sind in dieser Vorschrift abschließend aufgezählt. Dazu gehören nicht die übrigen obersten Gerichtshöfe des Bundes und die ihnen
geordneten Gerichte. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG hat lediglich die Aufgabe, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit zu sichern (vgl. BAG
GG schon nicht divergenzfähig. 9 2. Die Beschwerde hat auch im Übrigen keinen Erfolg. Sie greift die selbständig tragende Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht durchgreifend an, eine Postausgangsmappe sei nur dann geeignet, einem Postausgangsfach gleich als letzte Station vor dem Adressaten zu dienen, wenn sie an einem festen Platz liegt, also das Einlegen in die Postausgangsmappe nur unter diesen Umständen ein Streichen der Frist rechtfertigt. 10 a) Hinsichtlich dieser Begründung ist die grundsätzliche Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen nicht hinreichend aufgezeigt. 11 aa)
Vm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG
Vm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret zu benennen und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzuzeigen (vgl. BAG
geforscht. 14 b) Die Beschwerde bleibt schließlich ohne Erfolg, soweit sie zu diesem Punkt auf eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör gestützt wird. 15 aa)
GG kann die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützt werden. Die Beschwerdebegründung muss in einem solchen Fall die Darlegung der Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Insoweit gelten grundsätzlich die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gestellt werden (dazu BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145). Die Gehörsrüge muss danach die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Beschwerde stützen will. Dazu muss regelmäßig auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden. Es genügt, wenn der Schluss gerechtfertigt ist, bei richtigem Verfahren hätte das Berufungsgericht möglicherweise anders entschieden. 16 bb) Die Beschwerde rügt insoweit, das Landesarbeitsgericht habe unter Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör angenommen, es seien keine organisatorischen Maßnahmen getroffen worden, dass die Postausgangsmappe an dem vorgesehenen Platz liegen bleibt und rügt als übergangen den Vortrag: „Unterschriftenmappen für den Postausgang (mit unterschriebener Post) werden immer und ausschließlich im Sekretariatsbüro an dem dafür vorgesehenen Platz deponiert, bis die Schriftsätze gefaxt oder per Post weitergeleitet werden.“ Der Kläger selbst hat damit vorgetragen, dass Postmappen nur so lange an dem vorgesehenen Platz liegen, wie sich noch Postausgang in ihnen befindet, nicht jedoch immer. Das Landesarbeitsgericht durfte deshalb ohne Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör davon ausgehen, dass ein Organisationsverschulden vorliegt, weil eine Verlegung der Mappe - aus welchen Gründen auch immer - dazu führt, dass eine Kontrolle auf abzusendende Post unterbleibt. 17 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Zwanziger Spinner Günther-Gräff http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600058669&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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