KARE600058769 ECLI:DE:BAG:2019:180919.U.4AZR42.19.0 BAG 4. Senat 20190918 4 AZR 42/19 Urteil Anl 1 Teil V UAbschn 2.1 Entgeltgr 8 Fallgr 1 TV EntgO Bund, § 37 Abs 1 TVöD, § 12 Abs 2 TVöD, § 13 TVöD, §
§ 29aRn. 38; a
A LAG Köln 29. November 2018 - 7 Sa 265/18 - zu II 5 der Gründe; Sächsisches LAG 2. November 2016 - 3 Sa 213/16 - zu I B 3 der Gründe [jeweils unter Hinweis auf die Rückwirkung des Antrags]; unklar Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand 8/2019 Teil B 2.2 § 26 TVÜ-Bund Erl. 2 Rn. 6; Litschen in Adam/Bauer/Bettenhausen/ua. Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Stand Dezember 2015 Teil II § 26 TVÜ-Bund B I 1 Rn. 4; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand August 2019 Teil IV/3 Rn. 372). Die Wirkung der Ausschlussfrist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund ist vielmehr auf das Antragsrecht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund beschränkt, lediglich insoweit wird § 37 Abs. 1 TVöD verdrängt (Augustin ZTR 2012, 484, 490). 27
- a)Gegen ein Verständnis des § 26 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 TVÜ-Bund als eine generelle Spezialvorschrift gegenüber § 37 Abs. 1 TVöD spricht schon der Wortlaut. Dieser bezieht sich ausschließlich auf das die Tarifautomatik (wieder) in Kraft setzende Antragsrecht (ebenso Augustin ZTR 2012, 484 ). Zu den sich aus der Überleitung in die neue Entgeltordnung ergebenden Zahlungsansprüchen verhält sich die Tarifnorm nicht. 28
- b)Dem entspricht auch die systematische Stellung von § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund. Die Frist findet sich bei den Überleitungsvorschriften in die neue Entgeltordnung. Hätten die Tarifvertragsparteien mit dieser Vorschrift nicht nur die entsprechende Antragsfrist bestimmen, sondern auch die allgemeine Verfallfrist modifizieren wollen, hätte es nahegelegen, dies im TVöD selbst zu regeln oder - zumindest - im TVÜ-Bund entsprechend klarzustellen. 29
- c)Auch Sinn und Zweck von § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund sprechen nicht für eine Spezialität der Ausschlussfrist. Die Regelungszwecke von § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund auf der einen und von § 37 Abs. 1 TVöD auf der anderen Seite sind unterschiedlich und können sinnvoll nebeneinander bestehen. 30
- aa)§ 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund regelt die „Wiederinkraftsetzung“ der Tarifautomatik für die übergeleiteten Beschäftigten auf Antrag (iE BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 19 mwN, BAGE 162, 81). Um dem Arbeitnehmer eine gründliche Prüfung der Folgen eines solchen Antrags zu ermöglichen, steht ihm insoweit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund eine lange Frist - sie betrug zunächst ein Jahr und wurde sodann durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 17. Oktober 2014 um ein weiteres halbes Jahr bis zum 30. Juni 2015 verlängert - zur Verfügung. Wird der Antrag fristgerecht gestellt, entsteht der Höhergruppierungsanspruch rückwirkend. Wird die Frist nicht gewahrt, scheidet eine Überleitung in die neue Entgeltordnung ohne einen Wechsel der Tätigkeit endgültig aus (für § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder: BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1.
§ 29aRn.
25, 37). Damit besteht nach Fristablauf für beide Arbeitsvertragsparteien Klarheit, welche Entgeltordnung auf ihr Arbeitsverhältnis bei unveränderter Tätigkeit Anwendung findet. Eine Aussage über die zutreffende Eingruppierung innerhalb der jeweiligen Entgeltordnung oder gar über konkrete Zahlungsansprüche wird dadurch nicht getroffen. 31
- bb)Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD dient - wie typischerweise tarifvertragliche Verfallfristen - der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinsichtlich wechselseitig erhobener konkreter Ansprüche. Der Anspruchsgegner soll sich auf die nach Auffassung des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 50, BAGE 162, 81; 22. September 2016 - 6 AZR 432/15 - Rn. 13). 32
- cc)Die unterschiedlichen Anwendungsbereiche der verschiedenen Ausschlussfristen schließen einander nicht aus. Insbesondere wird die lange Frist, die die Tarifvertragsparteien den Beschäftigten in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund eingeräumt haben, nicht durch die gleichzeitig geltende sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD unterlaufen. Bei dem Antrag auf Überleitung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund handelt es sich um eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung (zu § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 457/15 - Rn. 40). Die geänderte Eingruppierung ist dessen unmittelbare Rechtsfolge, dh. der Antrag entfaltet - mit seinem Zugang - konstitutive Wirkung, ohne dass es einer entsprechenden Annahmeerklärung des Arbeitgebers bedarf (vgl. zu § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 300/17 - Rn. 35). Wegen des konstitutiven Charakters entstehen die Ansprüche nach der neuen Entgeltordnung erst ab Zugang des Antrags und werden, da die Fälligkeit eines Anspruchs regelmäßig nicht vor seiner Entstehung eintritt (BAG 30. Januar 2019 - 10 AZR 596/17 - Rn. 21), erst ab diesem Zeitpunkt fällig (ähnlich für § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder: BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1.
§ 29aRn. 38; Augustin ZTR 2012, 484, 490). Da § 37 Abs. 1 TVö
D an die Fälligkeit des Anspruchs anknüpft (vgl. dazu zuletzt zB BAG
- Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 16 ff.), beginnt die sechsmonatige Ausschlussfrist auch erst dann zu laufen. Hat sich der Arbeitnehmer aber einmal entschieden, den Antrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund zu stellen und ergibt sich nach der neuen Entgeltordnung ein höherer Vergütungsanspruch, ist es ihm auch zumutbar, den Anspruch ordnungsgemäß innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD geltend zu machen, um dem Arbeitgeber Gewissheit über sein konkretes Begehren zu verschaffen. Ob der Antrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund zugleich eine - ausreichende - Geltendmachung iSv. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD enthält, hängt von dessen Inhalt ab und ist deshalb in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. 33
- Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD für die Ansprüche von Januar bis einschließlich September 2014 nicht gewahrt. 34 a) Der Kläger hat mit Schreiben vom
- Juni 2014 einen „Antrag auf Höhergruppierung durch Überleitung in die neue EGO“ gestellt. Zwar hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt, wann dieses Schreiben der Beklagten zugegangen ist. Ausweislich der auf diesem Schreiben handschriftlich angebrachten Verfügung „09/07“ hatte die Beklagte es jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, spätestens aber vor ihrer Erwiderung mit Schreiben vom
- September 2014 erhalten. Geht man zugunsten des Klägers von diesem späteren Zugang aus, hat er die Entstehung der aus der Überleitung in die neue Entgeltordnung resultierenden Ansprüche für die Monate Januar bis September 2014 spätestens im September 2014 herbeigeführt. Da § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TVöD von einer monatlichen Fälligkeit tarifvertraglicher Ansprüche ausgeht (sh. auch für § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder: BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1.
§ 29aRn.
38), sind diese sämtlich spätestens am 30. September 2014 fällig geworden. Die Ausschlussfrist für diese Monate endete damit gemäß § 187 Abs. 1 iVm. § 188 Abs. 2 BGB spätestens am 30. März 2015. 35
- b)Die sich nach der - durch seinen Antrag wieder in Gang gesetzten - Tarifautomatik konkret ergebenden Ansprüche hat der Kläger erst mit undatiertem Schreiben, welches der Beklagten ausweislich des entsprechenden handschriftlichen Vermerks am 2. April 2015 zugegangen ist, geltend gemacht. Das Schreiben vom 20. Juni 2014 stellt demgegenüber keine ausreichende Geltendmachung iSv. § 37 Abs. 1 TVöD dar. 36
- aa)Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 26). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer lediglich „um Prüfung“ bittet, ob die Voraussetzungen eines näher bezeichneten Anspruchs vorliegen, weil er damit nicht zum Ausdruck bringt, den Arbeitgeber auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe in Anspruch nehmen zu wollen (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 50 f. mwN, BAGE 162, 81). 37
- bb)Diesen Anforderungen wird das Schreiben vom 20. Juni 2014 nicht gerecht. Der Kläger hat damit lediglich die Überleitung in die neue Entgeltordnung verlangt sowie um „Prüfung einer Höhergruppierung“ gebeten. Aus dem Schreiben geht aber weder der Wille hervor, die Beklagte auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung in Anspruch nehmen zu wollen, noch welche Entgeltgruppe der Kläger geltend machen wollte. Eine ordnungsgemäße Geltendmachung der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund ist vielmehr erst mit dem undatierten Schreiben erfolgt, welches der Beklagten am 2. April 2015 zugegangen ist. Dieses vermochte die Ausschlussfrist lediglich für die Entgeltdifferenzansprüche betreffend die Monate Oktober 2014 bis August 2015 zu wahren. 38 III. Soweit der Kläger die Ausschlussfrist für die Monate Oktober 2014 bis einschließlich August 2015 gewahrt hat, steht die Höhe der Klageforderung zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Satz 1 Halbs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. 39 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. W. Reinfelder Klug Rinck Redeker Widuch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600058769&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public