VG. 2 Der Beteiligte zu
dessen § 4 endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem dem Beteiligten zu
der geltenden Kreditkartenrichtlinie sollten die erstattungsfähigen Ausgaben, die über die Kreditkarte getätigt wurden, dem Beteiligten zu
dem der Beteiligte zu
VG verlangt. 6 Mit der am 17. November 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat eine im Antragsrubrum als „B Solutions GmbH“ benannte Antragstellerin
VG die Auflösung des mit dem Beteiligten zu 2.
VG begründeten Arbeitsverhältnisses begehrt. Der Antragsschrift waren ua. das an die Arbeitgeberin gerichtete Weiterbeschäftigungsverlangen des Beteiligten zu
gereicht. 7 Im Gütetermin am
VG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. 11 Der Beteiligte zu 2. und der Betriebsrat haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben den Standpunkt eingenommen, der Auflösungsantrag sei nicht innerhalb der in § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG bestimmten Ausschlussfrist von zwei Wochen
Ende der Ausbildung gestellt worden, da das Verfahren zunächst von der B Solutions GmbH und damit nicht von der Arbeitgeberin eingeleitet worden sei und zudem innerhalb der Frist keine auf die Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin ausgestellte Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt sei. Dadurch habe der Beteiligte zu 2. nicht
vollziehen können, dass die Entscheidung der Arbeitgeberin, ihn nicht weiter zu beschäftigen, rechtzeitig getroffen worden sei. Der Arbeitgeberin sei die Weiterbeschäftigung zudem nicht unzumutbar. Die angefallenen Kreditkartenverbindlichkeiten beruhten auf dienstlichen Ausgaben und verstießen nicht gegen die Kreditkartenrichtlinie. Ein Ausgleich der Verbindlichkeiten sei nicht möglich gewesen, da sich das Konto des Beteiligten zu
VG begründet ist. 14 I. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Auflösungsantrag der Arbeitgeberin sei unbegründet, weil die Arbeitgeberin die zweiwöchige Antragsfrist des § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht eingehalten habe, hält der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand. 15 1.
VG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats oder eines der anderen dort genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt. Der Arbeitgeber kann
VG spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen, das
VG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. 16 Die Nichteinhaltung der zweiwöchigen Antragsfrist hat zur Folge, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit verliert, das
VG begründete Arbeitsverhältnis unter Berufung auf die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in Frage zu stellen (vgl. etwa Fitting
den §§ 187 ff. BGB (Fitting
1 BGB mit dem Ablauf des Ausbildungsverhältnisses bzw. dem auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (vgl. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG) folgenden Tag. Der Antrag muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Arbeitsgericht eingehen. 17 2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht erkannt, die Arbeitgeberin habe die zweiwöchige Antragsfrist des § 78a Abs. 4 BetrVG versäumt. 18 a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, zur Stellung des Auflösungsantrags beim Arbeitsgericht sei der Arbeitgeber oder ein von ihm zur gerichtlichen Vertretung Bevollmächtigter befugt (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Bediene sich der Arbeitgeber zur Antragstellung eines Rechtsanwalts, so liege ein rechtswirksames Auflösungsbegehren nur dann vor, wenn eine auf diesen lautende schriftliche Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist im Original bei Gericht eingereicht werde. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers
VG. Die vom Bundesverwaltungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze seien auf § 78a Abs. 4 BetrVG übertragbar. Da eine auf die Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin ausgestellte Vollmacht im Streitfall erst
Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist vorgelegt worden sei, sei der Antrag der Arbeitgeberin abzuweisen. 19 b) Diese Ausführungen halten einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts und der Beteiligten zu 2. und 3. hat die Arbeitgeberin die zweiwöchige Antragsfrist
VG gewahrt. 20 aa) Der Auflösungsantrag wurde innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG beim Arbeitsgericht gestellt. Die Antragsfrist begann mit Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und damit
der Vereinbarung vom 14./
GG iVm. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Antragsschrift die Bezeichnung der Beteiligten enthalten. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, sind die Beteiligten durch Auslegung zu ermitteln. Diese Auslegung obliegt auch dem Rechtsbeschwerdegericht (vgl. zum Urteilsverfahren: BAG
den auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG anwendbaren §§ 80 ff. ZPO in prozessual nicht zu beanstandender Weise
gewiesen. 26 (a)
Ein Mangel der Vollmacht liegt danach nicht nur dann vor, wenn eine Vollmacht überhaupt nicht erteilt wurde, sondern auch dann, wenn ihre Erteilung nicht gemäß § 80 Satz 1 ZPO
gewiesen ist (BAG 29. September 1981 - 3 AZR 655/79 - zu 1 der Gründe). Wird ein Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragt, ist die ordnungsgemäße Erteilung der Vollmacht
2 ZPO allerdings grundsätzlich nur auf Rüge eines Verfahrensbeteiligten zu prüfen (BAG
2 ZPO zugänglich (vgl. etwa BAG
2 ZPO den Mangel der Vollmacht mit rückwirkender Kraft heilt, muss sie nicht innerhalb der Frist erklärt werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt. Die Genehmigung ist vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich (BGH
2 ZPO auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Zu diesem Zeitpunkt war keine auf die fehlende Vollmacht gestützte gerichtliche Entscheidung ergangen. Spätestens diese Erklärungen entsprechen auch den gesellschaftsvertraglichen Vertretungsregelungen der Arbeitgeberin, wonach diese bei mehr als einem bestellten Geschäftsführer jeweils von zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich oder von einem Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten wird. Die Arbeitgeberin war damit bei der Antragstellung am
VG durch einen Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers über diese prozessualen Vorgaben hinaus nicht voraus, dass dessen Bevollmächtigung bis zum Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist durch Vorlage einer von dem Arbeitgeber unterzeichneten Originalvollmacht
gewiesen wird. 29 (a) Dem Wortlaut von § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist eine solche Anforderung nicht zu entnehmen. Danach muss der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht den Auflösungsantrag stellen. In der Vorschrift ist nicht ausdrücklich bestimmt, dass innerhalb der Frist die Vorlage einer auf den Verfahrensbevollmächtigen ausgestellten Originalvollmacht erforderlich ist. 30 (b) Auch Sinn und Zweck von § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG erfordern eine derartige Voraussetzung nicht. Die Antragsfrist soll der Rechtssicherheit dienen.
Ablauf der Frist hat der Arbeitnehmer die Sicherheit, dass nunmehr endgültig ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht, das durch den Arbeitgeber nur unter Beachtung der Vorschriften über die Kündigung und den Kündigungsschutz von Arbeitsverhältnissen beendet werden kann (BT-Drs. 7/1334 S. 3). Diese Sicherheit hat der Arbeitnehmer nur dann, wenn innerhalb der Frist kein Auflösungsantrag bei Gericht eingeht. Wird innerhalb der Frist ein Auflösungsantrag gestellt, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Dies gilt auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob der Antrag formal ordnungsgemäß von einem dazu berechtigten Vertreter des Arbeitgebers gestellt wurde. 31 (c) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zu der für das Personalvertretungsrecht geltenden, inhaltlich mit § 78a Abs. 4 BetrVG übereinstimmenden Vorschrift in § 9 Abs. 4 BPersVG entschieden, dass die Antragsfrist nur gewahrt ist, wenn innerhalb der Frist eine schriftliche, von dem zur Entscheidung über den Auflösungsantrag zuständigen gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers unterzeichnete Vollmacht für denjenigen, der den Auflösungsantrag stellt, zu der Gerichtsakte gelangt. Diese Rechtsprechung beruht jedoch auf Besonderheiten des öffentlichen Dienstes und ist auf die Antragsfrist
VG nicht übertragbar. 32 (aa)
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt der Auflösungsantrag nicht nur eine Prozesshandlung, sondern auch die Ausübung eines materiellen, auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Gestaltungsrechts dar (BVerwG 21. Februar 2011 - 6 P 12.10 - Rn. 24, BVerwGE 139, 29). Für die Wirksamkeit der Ausübung des materiellrechtlichen Gestaltungsrechts sei erforderlich, dass derjenige, der den Antrag bei Gericht für den Arbeitgeber stelle, berechtigt sei, den öffentlichen Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Angelegenheiten seines Arbeitsverhältnisses zu vertreten. Zudem müsse innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG eine verantwortliche Entscheidung der vertretungsberechtigten Person auf Arbeitgeberseite über die Stellung eines Auflösungsantrags vorliegen. Diese Voraussetzung sei für alle Beteiligten sichtbar erfüllt, wenn die innerhalb der Ausschlussfrist eingegangene Antragsschrift vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers selbst unterzeichnet sei. Eine rechtzeitige Antragstellung sei aber auch durch eine Antragsschrift möglich, die durch einen
geordneten Bediensteten unterschrieben sei; dieser müsse dann allerdings seine Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers unterzeichneten Vollmacht
weisen (vgl. etwa BVerwG
VG eines Rechtsanwalts bediene. Auch in diesem Fall liege ein rechtswirksames Auflösungsbegehren nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt die schriftliche Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist bei Gericht einreiche (BVerwG 18. August 2010 - 6 P 15.09 - Rn. 35, BVerwGE 137, 346). 33 (bb) Diese Grundsätze können auf die Einhaltung der Antragsfrist
VG nicht übertragen werden. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts liegen Erwägungen zu Grunde, die aus Besonderheiten des öffentlichen Dienstes resultieren. 34 Das Bundesverwaltungsgericht hat das besondere Interesse des Mandatsträgers an der innerhalb der Antragsfrist erfolgten Vorlage einer von dem für die Entscheidung über den Auflösungsantrag zuständigen gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers unterzeichneten Vollmacht mit Blick darauf begründet, dass der entscheidungsbefugte Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers sich innerhalb der Frist gegen die Weiterbeschäftigung des Amtsträgers entschieden haben und dies für den Amtsträger
vollziehbar sein müsse (vgl. etwa BVerwG 18. August 2010 - 6 P 15.09 - Rn. 35 f., BVerwGE 137, 346). Dem Erfordernis des
weises der Vollmacht für die Stellung des Auflösungsantrags liegt damit die im Bereich des öffentlichen Dienstes in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gesetzesbindung der Verwaltung zu Grunde, wonach Verwaltungshandeln gesetzlich legitimiert sein muss. Die Entscheidungsbefugnisse und Zuständigkeiten im öffentlichen Dienst sind daher weitgehend durch Gesetze und andere Rechtsvorschriften vorgegeben (vgl. etwa BVerwG 21. Februar 2011 - 6 P 12.10 - Rn. 25 ff., BVerwGE 139, 29). Diese aus den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes und Art. 20 Abs. 3 GG resultierenden Einschränkungen und Bindungen gelten nicht für die arbeitgeberinterne Zuständigkeit zur Entscheidung über die Stellung eines Auflösungsantrags
VG. Der private Arbeitgeber kann über die Ausgestaltung seiner internen Organisationszuständigkeit in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und damit auch über die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein Auflösungsantrag
VG gestellt wird, frei entscheiden. Er muss nicht selbst bzw. durch seinen gesetzlichen Vertreter darüber befinden, ob ein Auflösungsantrag gestellt wird, sondern kann hiermit auch andere Personen - zB Mitarbeiter der Personalabteilung - betrauen. Eine
weispflicht über die Vertretungsbefugnis der für ihn in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten handelnden Person trifft den privaten Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer grundsätzlich nur bei Willenserklärungen
den §§ 164 ff. BGB. Sollte in dem gerichtlichen Auflösungsantrag nicht nur eine Prozesshandlung, sondern auch die Ausübung eines materiellen, auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Gestaltungsrechts liegen, wovon das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Regelung in § 9 Abs. 4 BPersVG ausgeht, könnte dies im Anwendungsbereich von § 78a Abs. 4 BetrVG allenfalls zur Anwendung der für rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen geltenden zivilrechtlichen Vertretungsregelungen in §§ 164 ff. BGB führen. Danach käme eine Unwirksamkeit des Auflösungsantrags als einseitiger Gestaltungserklärung nur
Satz 1 BGB oder § 180 Satz 1 BGB in Frage.
diesen Vorschriften hängt die Wirksamkeit der Erklärung des Arbeitgebers indes nicht generell von der Vorlage einer Originalvollmacht innerhalb einer bestimmten Frist ab. 35 (d) Der Senat kann über die Anforderungen an die Einhaltung der Antragsfrist
VG in diesem Sinne entscheiden, ohne zuvor den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
EinhG anzurufen. 36 (aa)
EinhG ist die Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes geboten, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will. Vorraussetzung hierfür ist, dass sich die zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage im Anwendungsbereich derselben Rechtsvorschrift stellt oder dass sie auf der Grundlage von Vorschriften aufgeworfen wird, die zwar in verschiedenen Gesetzen stehen, in ihrem Wortlaut aber im Wesentlichen und in ihrem Regelungsinhalt gänzlich übereinstimmen und deswegen
denselben Prinzipien auszulegen sind (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
VG einerseits und § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG andererseits durch einen Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers voraussetzt, dass dessen Bevollmächtigung bis zum Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist durch Vorlage einer Originalvollmacht
gewiesen wird, betrifft zwar in ihrem Wortlaut und Regelungsgehalt im Wesentlichen übereinstimmende Vorschriften. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage im Anwendungsbereich des Auflösungsverlangens des öffentlichen Arbeitgebers
dem BPersVG beruht aber - wie oben dargelegt - auf Besonderheiten des öffentlichen Dienstes. Damit fehlt es an der Identität der Rechtslage. 38 II. Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob der Auflösungsantrag begründet ist. Dies hängt davon ab, ob Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu
VG entstandenen Arbeitsverhältnisses ist demgegenüber maßgeblich, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Amtsträgers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist (BAG
den dargestellten Grundsätzen die Unzumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung rechtfertigt. 42 a) Ein solches schwerwiegendes Fehlverhalten des Beteiligten zu 2. kann
dem Vorbringen der Arbeitgeberin nicht ausgeschlossen werden. Diese wirft dem Beteiligten zu
weiterem Sachvortrag der Beteiligten - die erforderlichen Tatsachen festzustellen und eine umfassende Würdigung aller Umstände vorzunehmen haben. 43 b) Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die von der Arbeitgeberin erhobenen Vorwürfe zutreffen und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu
G auszusprechen und zur Begründung auch die Abmahnung heranzuziehen. Die Abmahnung bezieht sich auf das Ausbildungsverhältnis, das nur von vorübergehender Dauer ist und dessen Abschluss der Arbeitgeber dem Auszubildenden ggf. trotz eines erheblichen Fehlverhaltens ermöglichen will. Der Auflösungsantrag
VG soll hingegen das im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis beenden, weil eine dauerhafte Beschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Es kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Arbeitgeber dieser Gestaltungsmöglichkeit begeben will, wenn er dem Beschäftigten während des Ausbildungsverhältnisses eine Abmahnung erteilt. Gräfl Klose Waskow Steininger M. Zwisler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600058838&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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