geändert und wie folgt gefasst:
dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem
dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem
gewiesen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Kosten der Revision haben die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer der Klägerin von der Beklagten gewährten Betriebsrente. 2 Die Klägerin war vom
erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ggf. auch mit
schlägen - möglich ist, eine monatliche Rente von 612,48 EURO brutto. Die Rente wird nach den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes angepasst.“ 4 Mit Schreiben vom
erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ggf. auch mit
schlägen - möglich ist, eine monatliche Rente von 778,57 EURO brutto. Die Rente wird nach den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes angepasst.“ 5 Mit einem weiteren Schreiben vom 24. Februar 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie
dem 1. April 2014 die Anspruchsvoraussetzungen für die betrieblichen Altersversorgungsleistungen erfülle und die monatliche Leistung
diesem Zeitpunkt 778,57 Euro brutto betrage. 6 Die Klägerin trat zum
gezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Demgemäß gewährte die Beklagte der Klägerin
dem
01.07.2016 beträgt Ihre Versorgungsleistung aus dem Betrieblichen Versorgungswerk 999,60 EUR (einschließlich des Sozialversicherungsausgleiches) bis zum 31.08.2016 monatlich brutto.
01.09.2016 beträgt Ihre Versorgungsleistung aus dem Betrieblichen Versorgungswerk 799,51 EUR monatlich brutto, da mit Vollendung des 63. Lebensjahres der Anspruch auf den Sozialversicherungsausgleich endet.“ 12
dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Pensionsergänzung iHv. 799,51 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger
dem 1. Juli 2016 eine Rente iHv. 466,91 Euro brutto. 13 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihr
dem 1. Juli 2015 eine höhere Betriebsrente zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden
) BVW hätte ihre Versorgungsleistung zu diesem Zeitpunkt um 2,09717 vH angehoben werden und die Beklagte ihr monatlich weitere 22,39 Euro brutto,
dem 1. Juli 2016 weitere 70,55 Euro brutto und
dem 1. September 2016 weitere 85,73 Euro brutto zahlen müssen. Die Regelung in
3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. 14 Die Aufhebungsvereinbarung habe das Gesamtversorgungssystem nicht
geändert. Die Zahlung der Pensionsergänzung habe innerhalb des Systems der Versorgungsordnung erfolgen sollen. Andernfalls würde dies einen unzulässigen Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung darstellen. Sie würde durch eine derartige Regelung schlechter gestellt, da die Rente aus der Versorgungskasse nicht gesteigert werde. Zudem sei die Klausel unklar iSd. § 305c
s. 2 BGB. Zumindest sei
er die Pensionsergänzung zu steigern. 15 Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem
dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem
3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach
1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar. 17 Die Aufhebungsvereinbarung habe die Systematik der Gesamtversorgung nach den Regelungen des BVW beendet. Die Leistungen der gesetzlichen Rente sowie der Versorgungskasse würden nicht mehr angerechnet. Durch die Festlegung eines bestimmten Betrags der Pensionsergänzung sei die Klägerin nicht ungünstiger gestellt als Betriebsrentner, die nach dem BVW anspruchsberechtigt seien. Die Aufhebungsvereinbarung sei wirksam. Die Regelung der
BVW fände allerdings auch auf die Klägerin Anwendung, da sich die Anpassung gemäß Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung nach den Regelungen des BVW richte. 18 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten lediglich einen monatlichen Differenzbetrag iHv. 70,55 Euro brutto für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. August 2016, für die Zeit
dem 1. September 2016 iHv. 73,67 Euro brutto zuerkannt und im Übrigen die Klage
gewiesen; die weiter gehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision. 19 Die Revision der Beklagten ist teilweise erfolgreich. Die zulässige Klage ist begründet, soweit die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 einen monatlichen Differenzbetrag iHv. 12,64 Euro brutto und für die Zeit
dem
hängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG
1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum
3 BVW getroffen. Die Klägerin hat deshalb
dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf Zahlung weiterer 42,97 Euro brutto monatlich zum jeweiligen Ersten eines Monats und auf Zahlung rückständiger Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. September 2016 iHv. insgesamt 280,59 Euro brutto. 22
s. 1 BGB, eine Einmalklausel iSd. § 310
s. 3 Nr. 2 BGB oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit eine nichttypische Willenserklärung handelt. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, kann der Senat die Klausel auslegen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Erklärungen in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht kann nichttypische Willenserklärungen
er selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht - wie vorliegend - den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist, soweit das Landesarbeitsgericht eine fehlerhafte Auslegung vorgenommen hat (vgl. dazu etwa BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 27 mwN) oder das Revisionsgericht dem Landesarbeitsgericht folgt. 24 bb) Die Aufhebungsvereinbarung ist zutreffend dahingehend auszulegen, dass die Parteien mit der Regelung in Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung die nach dem BVW grundsätzlich vorgesehene Gesamtversorgung
bedungen haben. Die gegenteilige Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält auch einer eingeschränkten Überprüfung nicht stand. 25
bedingung der Gesamtversorgung, wie es das BVW vorsieht. Die demnach vereinbarte Rente wird gerade unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse gewährt. „Unabhängig“ bedeutet, „für sich bestehend“ oder „von etwas losgelöst“, „nicht von etwas beeinflusst, durch etwas bestimmt“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „unabhängig“; Duden Das Synonymwörterbuch 7. Aufl. Stichwort „unabhängig“). Wäre die nach Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung zu gewährende Rente Teil der Gesamtversorgung nach dem BVW, dann würde sie
er nicht „für sich bestehen“; vielmehr würde ihre Höhe gerade von der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rente der Versorgungskasse bestimmt. 26
bedingung der Gesamtversorgung nach dem BVW. Eine Bezifferung der Höhe der Pensionsergänzung, wie sie in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vorgenommen worden ist, passt nicht in die Systematik der Gesamtversorgung des BVW. Mit einer Gesamtversorgung soll ein bestimmtes Versorgungsniveau erreicht und
gesichert werden. In diesem Zusammenhang ist gerade die Pensionsergänzung nach den Bestimmungen des BVW ihrem Wesen nach dynamisch. Ihre Höhe ist
hängig von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungskasse. 27 Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Umstand, dass die Parteien in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung bestimmt haben, die Anpassung dieser Rente solle nach den Bestimmungen des BVW erfolgen. Ein solcher Hinweis wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sich die Rente ohnehin nach den Bestimmungen des BVW zu richten hätte. Gerade weil die Parteien
er die Regelungen des BVW
bedungen haben, war eine Regelung hinsichtlich der Anpassung der zu gewährenden Rente erforderlich. Zudem verweist diese Regelung auch nur auf das BVW hinsichtlich der Anpassung der Rente. Eine weiter gehende, grundsätzliche Verweisung auf die Bestimmungen des Versorgungswerks erfolgt gerade nicht. 28
s. 2 BGB - insoweit zugunsten der Klägerin unterstellt, es handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305
s. 1 BGB bzw. eine Einmalklausel nach § 310
s. 3 Nr. 2 BGB - kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Eine Unklarheit in diesem Sinne besteht nur, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt. Dies setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Unklarheitenregel nicht (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - Rn. 52 mwN). Derartige erhebliche Zweifel bestehen vorliegend nicht. 31 cc) Die Anpassung der Pensionsergänzung der Klägerin nach Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung richtet sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach
BVW; ihre Pensionsergänzung ist so anzupassen wie die Gesamtversorgung der direkt unter
Auch das ergibt die Auslegung von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung (vgl. BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - Rn. 15). 32
schluss der Aufhebungsvereinbarung haben die Vertragsparteien in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vereinbart, dass die Klägerin unabhängig von einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Versorgungskassenrente eine in ihrer Ausgangshöhe festgelegte Pensionsergänzung erhält. Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung sieht einen eigenständigen Anpassungsmechanismus für die Erhöhung der Pensionsergänzung allerdings nicht vor, sondern verweist auf die sonst maßgebenden Versorgungsregelungen. Daraus folgt, dass es für die Anpassung der Pensionsergänzung bei der Anwendung der bisherigen Anpassungsregelungen im BVW bleiben soll. Die Ansprüche der Klägerin auf Anpassung ihrer Pensionsergänzung sollen sich mithin nach denselben Regeln richten wie die Anpassung bei den dem BVW unterfallenden Betriebsrentnern. Der dort maßgebliche, die Gesamtversorgung betreffende Steigerungssatz soll auch für die Anpassung der Pensionsergänzung der Klägerin gelten. 34
3 BVW auch der Klägerin zugute. Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung verweist auf den Anpassungsmechanismus in
Liegen die Voraussetzungen einer
weichung in dem dortigen originären Anwendungsbereich nicht vor, so führt dies zwingend zur Unwirksamkeit der Anpassungsentscheidung auch für die Klägerin. Sie ist hinsichtlich der Anpassung so zu behandeln wie die Betriebsrentner, deren Versorgung sich insgesamt nach dem BVW richtet. 36 b) Die Klägerin kann danach verlangen, dass ihre Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 entsprechend dem für die Gesamtversorgung geltenden Steigerungssatz nach
1 BVW und damit nach der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wird. 37 aa) Die von der Beklagten in den Jahren 2015 und 2016 nach
3 BVW getroffenen Anpassungsentscheidungen sind unwirksam. Dies hat der Senat in seinen Entscheidungen vom
3 BVW der Beklagten lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz zu verändern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 18). Es kann deshalb offenbleiben, ob die Anpassungsentscheidungen der Beklagten auch deshalb unwirksam sind, weil die inhaltlichen Voraussetzungen nach
3 BVW für eine
weichung von
1 BVW nicht vorlagen oder die Entscheidung wegen Verstoßes gegen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87
s. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam ist. 39 bb) Damit verbleibt es bei der in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung iVm.
1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung. Die Klägerin hat danach jedenfalls einen Anspruch auf Erhöhung ihrer Pensionsergänzung entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH. 40 c) Der Klägerin stehen folglich
dem 1. Juli 2015 monatlich weitere 12,64 Euro brutto und
dem 1. Juli 2016 monatlich weitere 42,97 Euro brutto zu. 41
s. 2, § 288
s. 1 BGB zu verzinsen. 45
s. 1 Satz 4 BetrAVG). Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich. 47 Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden. Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 41 ff. mwN). 48 b) Danach besteht bei der Beklagten keine betriebliche Übung, die Renten unbeschadet von
3 BVW stets entsprechend den gesetzlichen Renten zu erhöhen. Die langjährige Anpassung der Renten nach
1 BVW begründet allein kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin, die Beklagte wolle auch zukünftig auf ihr Leistungsbestimmungsrecht nach
3 Satz 1 BVW verzichten. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Beklagte aus Sicht der Klägerin bewusst überobligatorische Leistungen erbringen wollte. Dies ist
er nicht schon deswegen gegeben, weil konkrete Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Natur keine oder eine geringere Anpassung gerechtfertigt hätten. Vielmehr bedarf es hierfür über die Anpassung der Rente hinaus ergänzender Anhaltspunkte (vgl. hierzu etwa BAG
weichung von den Regelungen des BVW stellt sich nicht. 50
R 19/10 - Rn. 37, BAGE 136, 302). Kann der Kläger die Klagesumme nur einmal beanspruchen, liegt bei einer Mehrheit von Streitgegenständen hingegen eine alternative Klagehäufung iSd. § 260 ZPO vor (vgl. auch BGH 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15 - Rn. 25, BGHZ 211, 189). Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist
er grundsätzlich unzulässig, sofern er keine Reihenfolge der verschiedenen Streitgegenstände bildet (BAG
schluss der Aufhebungsvereinbarung am
s. 1, § 92
s. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Metzner Schüßler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600058889&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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