← Deutschland

BAG 3 AZR 142/18

KARE600058953 ECLI:DE:BAG:2019:191119.U.3AZR142.18.0 BAG 3. Senat 20191119 3 AZR 142/18 Urteil vorgehend ArbG Aachen, 24. November 2016, Az: 6 Ca 1496/16, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 6.

erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ggf. auch mit

schlägen - möglich ist, eine monatliche Rente von 2.610,98 DM brutto. Diese Rente wird nach den betrieblichen Bestimmungen angepaßt.“ 4 Der Kläger trat nach der Vollendung seines

  1. Lebensjahres zum
  2. Dezember 2007 in den Altersruhestand und erhielt - neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - von der Beklagten nach der Regelung in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung eine Betriebsrente, die sich zum
  3. Juni 2015 auf 1.496,12 Euro brutto erhöhte. Des Weiteren bezog er eine Rente der Versorgungskasse iHv. 561,35 Euro brutto. 5 Zum
  4. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH erhöht. 6 Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom
  5. Oktober 2015 mit, dass die Geschäftsführung der Beklagten beschlossen hatte, die „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“. 7 Nach der Entscheidung der Beklagten sollten im Geltungsbereich des BVW entweder die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die erhöhte gesetzliche Rente sowie die Versorgungskassenrente

gezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger

dem

  1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv. 1.503,60 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin die Rente der Versorgungskasse unverändert iHv. 561,35 Euro brutto. 8 Zum
  2. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH. 9 Der Vorstand der Beklagten beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am
  3. Juni 2016, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum
  4. Juli 2016 um 0,5 vH zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 vH für den Versorgungsempfänger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am
  5. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss. Hierüber wurde der Kläger mit einem Schreiben aus August 2016 informiert.

dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 1.511,12 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger

dem

  1. Juli 2016 eine Rente iHv. 564,21 Euro brutto. 10 Zum
  2. Juli 2017 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 1,90476 vH. Der Kläger bezieht seitdem eine Rente aus der Pensionskasse iHv. 564,77 Euro sowie eine Pensionsergänzung iHv. 1.539,90 Euro brutto. 11 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm

dem 1. Juli 2015 eine höhere Betriebsrente zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden

) BVW hätte seine Versorgungsleistung zu diesem Zeitpunkt um 2,09717 vH angehoben werden und die Beklagte ihm monatlich weitere 23,88 Euro brutto und

dem 1. Juli 2016 weitere 81,28 Euro brutto zahlen müssen. Die Regelung in

§ 6Ziff.

3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. 12 Die Aufhebungsvereinbarung habe das Gesamtversorgungssystem nicht

geändert. Die Zahlung der Pensionsergänzung habe innerhalb des Systems der Versorgungsordnung erfolgen sollen. Andernfalls würde dies einen unzulässigen Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung darstellen. Er würde durch eine derartige Regelung schlechter gestellt, da die Rente aus der Versorgungskasse nicht gesteigert werde. Zudem sei die Klausel unklar iSd. § 305c

s. 2 BGB. Zumindest sei

er die Pensionsergänzung zu steigern. 13 Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem
  2. September 2016 bis zum
  3. Juni 2017 über den Betrag von 2.075,33 Euro brutto monatlich hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 81,28 Euro brutto und

dem

  1. Juli 2017 über den Betrag von 2.104,67 Euro brutto monatlich hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. ebenfalls 81,28 Euro brutto hinaus zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 162,56 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 81,28 Euro seit dem
  3. Juli 2016 sowie dem
  4. August 2016 zu zahlen;
  5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 286,56 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 23,88 Euro

dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem

  1. Juli 2015 und endend mit dem
  2. Juni 2016 zu zahlen. 14 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassungen zum
  3. Juli 2015 und zum
  4. Juli 2016 seien auf der Grundlage von

§ 6Ziff.

3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach

§ 6Ziff.

1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar. 15 Die Aufhebungsvereinbarung habe die Systematik der Gesamtversorgung nach den Regelungen des BVW beendet. Die Leistungen der gesetzlichen Rente sowie der Versorgungskasse würden nicht mehr angerechnet. Durch die Festlegung eines bestimmten Betrags der Pensionsergänzung sei der Kläger nicht ungünstiger gestellt als Betriebsrentner, die nach dem BVW anspruchsberechtigt seien. Die Aufhebungsvereinbarung sei wirksam. Die Regelung der

§ 6

BVW fände allerdings auch auf den Kläger Anwendung, da sich die Anpassung gemäß Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung nach den Regelungen des BVW richte. 16 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage

gewiesen, soweit der Kläger für die Zeit

Juli 2016 eine monatliche Differenz von mehr als 81,22 Euro brutto und damit monatlich eine Differenz iHv. 0,06 Euro brutto zu viel verlangt hat und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. 17 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Die zulässige Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet. 18 1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung

hängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG

  1. September 2018 - 3 AZR 485/17 - Rn. 13). 19
  2. Die Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet. Die Beklagte ist aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom
  3. November 2001 verpflichtet, die Pensionsergänzung des Klägers nach Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung iVm.

§ 6Ziff.

1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum

  1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum
  2. Juli 2016 um 4,2451 vH zu erhöhen. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls hinsichtlich der Anpassung seiner Pensionsergänzung so zu behandeln ist, wie die den BVW unmittelbar unterfallenden Versorgungsberechtigten hinsichtlich ihrer Gesamtversorgung. Dies folgt aus der Auslegung von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung. Die Beklagte hat keine wirksame Anpassungsentscheidung iSd.

§ 6Ziff.

3 BVW getroffen. Der Kläger hat deshalb

dem

  1. September 2016 Anspruch auf Zahlung weiterer 81,22 Euro brutto monatlich zum jeweiligen Ersten eines Monats und auf Zahlung rückständiger Leistungen für die Zeit vom
  2. Juli 2015 bis zum
  3. August 2016 iHv. insgesamt 449,00 Euro brutto. 20 a) Die Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers nach Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung richtet sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach

§ 6

BVW; seine Pensionsergänzung ist so anzupassen wie die Gesamtversorgung der direkt unter

§ 6BVW fallenden Versorgungsempfänger.

Auch das ergibt die Auslegung von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung (vgl. BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - Rn. 15). 21 aa) Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Regelung in Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305

s. 1 BGB (iVm. Art. 229 § 5 EGBGB), eine Einmalklausel iSd. § 310

s. 3 Nr. 2 BGB (iVm. Art. 229 § 5 EGBGB) oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit eine nichttypische Willenserklärung handelt. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, kann der Senat die Klausel auslegen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Erklärungen in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht kann nichttypische Willenserklärungen

er selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht - wie vorliegend - den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (vgl. dazu etwa BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 27 mwN) und das Revisionsgericht dem Landesarbeitsgericht folgt. 22 bb) Danach ist die Aufhebungsvereinbarung so auszulegen, dass jedenfalls die Pensionsergänzung so zu erhöhen ist wie die Gesamtversorgung der unmittelbar dem BVW unterfallenden Betriebsrentner. 23

(1)Der Wortlaut von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung bezieht sich auf die betrieblichen Bestimmungen und damit nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen des BVW. Die Bezugnahme auf die „betrieblichen Bestimmungen“ lässt jedoch erkennen, dass es sich um ein im Betrieb der Beklagten allgemein geltendes Versorgungswerk - wie das BVW - handeln muss. Die nach der Aufhebungsvereinbarung zu gewährende Pensionsergänzung wird dann nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst. Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung zeigt, dass Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung für die Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers auf die betrieblichen Bestimmungen und damit diejenigen des BVW verweist. Dem Kläger war ursprünglich eine Gesamtversorgungszusage mit Gesamtrentenfortschreibung nach dem BVW zugesagt. Mit

schluss der Aufhebungsvereinbarung haben die Vertragsparteien in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vereinbart, dass der Kläger unabhängig von einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Versorgungskassenrente eine in ihrer Ausgangshöhe festgelegte Pensionsergänzung erhält. Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung sieht einen eigenständigen Anpassungsmechanismus für die Erhöhung der Pensionsergänzung allerdings nicht vor, sondern verweist auf die sonst maßgebenden Versorgungsregelungen. Daraus folgt, dass es für die Anpassung der Pensionsergänzung bei der Anwendung der bisherigen Anpassungsregelungen im BVW bleiben soll. Die Ansprüche des Klägers auf Anpassung seiner Pensionsergänzung sollen sich mithin nach denselben Regeln richten wie die Anpassung bei den dem BVW unterfallenden Betriebsrentnern. Der dort maßgebliche, die Gesamtversorgung betreffende Steigerungssatz soll auch für die Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers gelten. 24

(2)Auch Sinn und Zweck von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung tragen dieses Verständnis. Der Kläger sollte hinsichtlich der Entwicklung seiner nach Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vereinbarten Pensionsergänzung so behandelt werden, wie die Versorgungsempfänger, die Versorgungsleistungen nach dem BVW erhalten; dies erfolgt, indem die Pensionsergänzung des Klägers um denselben Steigerungssatz erhöht wird wie die Gesamtversorgung nach dem BVW. Nur so wird eine entsprechende Behandlung sichergestellt. 25
(3)Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt eine Unwirksamkeit ihrer Anpassungsentscheidung nach

§ 6Ziff.

3 BVW auch dem Kläger zugute. Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung verweist auf den Anpassungsmechanismus in

§ 6BVW insgesamt.

Liegen die Voraussetzungen einer

weichung in dem dortigen originären Anwendungsbereich nicht vor, so führt dies zwingend zur Unwirksamkeit der Anpassungsentscheidung auch für den Kläger. Er ist hinsichtlich der Anpassung so zu behandeln wie die Betriebsrentner, deren Versorgung sich insgesamt nach dem BVW richtet. 26 b) Der Kläger kann danach verlangen, dass seine Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 entsprechend dem für die Gesamtversorgung geltenden Steigerungssatz nach

§ 6Ziff.

1 BVW und damit nach der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wird. 27 aa) Die von der Beklagten in den Jahren 2015 und 2016 nach

§ 6Ziff.

3 BVW getroffenen Anpassungsentscheidungen sind unwirksam. Dies hat der Senat in seinen Entscheidungen vom

  1. September 2018 (etwa BAG
  2. September 2018 - 3 AZR 485/17 - und - 3 AZR 333/17 -; vgl. auch BAG
  3. April 2019 - 3 AZR 92/18 -) bereits erkannt. 28 Dabei kann auch insoweit dahinstehen, ob es sich bei dem BVW um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekannt gegeben wurde. Danach erlaubt

§ 6Ziff.

3 BVW der Beklagten lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz zu verändern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 18). Es kann deshalb offenbleiben, ob die Anpassungsentscheidungen der Beklagten auch deshalb unwirksam sind, weil die inhaltlichen Voraussetzungen nach

§ 6Ziff.

3 BVW für eine

weichung von

§ 6Ziff.

1 BVW nicht vorlagen oder die Entscheidung wegen Verstoßes gegen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87

s. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam ist. 29 bb) Damit verbleibt es bei der in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung iVm.

§ 6Ziff.

1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach jedenfalls einen Anspruch auf Erhöhung seiner Pensionsergänzung entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH. 30 c) Dem Kläger stehen folglich

dem 1. Juli 2015 monatlich jedenfalls weitere 23,88 Euro brutto und

dem

  1. Juli 2016 monatlich weitere 81,22 Euro brutto zu. 31 aa) Zum
  2. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH angepasst. Daraus ergibt sich eine Pensionsergänzung iHv. 1.527,50 Euro brutto (1.496,12 Euro x 1,0209717). Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem
  3. Juli 2015 jedoch lediglich eine solche iHv. 1.503,60 Euro brutto. Daraus folgt ein weiterer Anspruch des Klägers iHv. 23,90 Euro brutto (1.527,50 Euro - 1.503,60 Euro) monatlich. Der Kläger hat allerdings nur einen Differenzbetrag iHv. 23,88 Euro brutto monatlich

dem 1. Juli 2015 geltend gemacht, weshalb es nach § 308

s. 1 ZPO bei dem beantragten Betrag verbleibt. Soweit das Landesarbeitsgericht hingegen Zinsen aus einem Betrag iHv. 26,87 Euro brutto monatlich ausgeurteilt hat, liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit iSd. § 319

s. 1 ZPO vor, die von Amts wegen zu berichtigen ist. Das Landesarbeitsgericht hat den zutreffenden Gesamtbetrag iHv. 286,56 Euro ausgeurteilt (23,88 Euro/Monat x 12 Monate) und auf S. 27 des angefochtenen Urteils den monatlichen Differenzbetrag zutreffend mit 23,88 Euro angegeben. 32

  1. bb)Zum 1. Juli 2016 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH angepasst. Daraus ergibt sich eine Pensionsergänzung iHv. 1.592,34 Euro brutto (1.527,50 Euro x 1,042451). Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 1. Juli 2016 jedoch lediglich eine solche iHv. 1.511,12 Euro brutto. Daraus folgt ein weiterer Anspruch des Klägers iHv. 81,22 Euro brutto (1.592,34 Euro - 1.511,12 Euro) monatlich. 33
  2. cc)Dem Kläger stehen die Differenzen für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 iHv. 286,56 Euro brutto (23,88 Euro/Monat x 12 Monate) sowie für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 31. August 2016 iHv. 162,44 Euro brutto (81,22 Euro/Monat x 2 Monate), mithin insgesamt 449,00 Euro brutto (286,56 Euro + 162,44 Euro) zu. 34
  3. dd)Der rückständige Betrag ist nach § 286

s. 2, § 288

s. 1 BGB zu verzinsen. 35 d) Die Frage der Wirksamkeit der in der Aufhebungsvereinbarung festgelegten Pensionsergänzung und der damit erfolgten

weichung von den Regelungen des BVW stellt sich nicht. 36 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97

s. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Metzner Schüßler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600058953&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.